Alle Jahre wieder ist der 30. November der Stichtag für alle Kunden, die ihre Kfz-Versicherung wechseln wollen, denn die meisten Verträge zum Ende des Kalenderjahres kündbar und die Kündigung muss einen Monat vor Ablauf des Jahres dem Versicherer vorliegen. Tipps und Hinweise rund um den Wechsel bietet der Bund der Versicherten e. V. (BdV) „Wie bei allen Verträgen sollte man aufmerksam das Kleingedruckte in den eingeholten Angeboten lesen, denn darauf, und nicht auf den zu zahlenden Beitrag, kommt es wirklich an“, betont Bianca Boss, Pressesprecherin beim BdV.
Günstigster Tarif nicht immer die beste Wahl
Kunden sollten nicht nur auf den günstigsten Beitrag achten, da dieser nicht immer die besten Versicherungsbedingungen bieten würde. „Der Fehler rächt sich spätestens im Falle eines Schadens“, unterstreicht Boss. Der BdV-Expertin zufolge sollte die Deckungssumme bei der Kfz-Haftpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 100 Mio. Euro betragen. Beim Kaskoschutz sollte der Versicherer auf sein quotales Kürzungsrecht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichten. Außerdem sollte die Police Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art über die Wildschadenklausel umfassen sowie Schäden durch Marderbisse an Schläuchen und Verkabelung und deren Folgeschäden. Für sinnvoll erachtet der BdV eine Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko und 300 oder 500 Euro in der Vollkasko.
Kündigung per Fax
Laut BdV sei eine Kündigung per Fax am sinnvollsten. Der ausgedruckte Sendebericht der ersten Seite könne als Nachweis für die fristgerechte Kündigung dienen. Die Kündigung kann aber auch in Form eines einfachen Briefes hinterher geschickt werden.
Andere Möglichkeiten, aus dem Vertrag zu kommen
Hat der Kunde die Frist versäumt, kann er auch in folgenden Fällen aus dem Vertrag kommen: der Versicherer hat den Beitrag erhöht, ohne die Leistungen zu verbessern, es ist ein Versicherungsfall eingetreten oder der Kunde verkauft sein Fahrzeug. „Wichtig ist jedoch, den bestehenden Vertrag erst dann zu kündigen, wenn man woanders auch sicher den benötigen Versicherungsschutz erlangen kann“, erklärt Boss. Jeder Versicherer müsse zwar zumindest einen Haftpflichtschutz anbieten, dieser umfasst aber nur die Mindestversicherungssummen aus dem Pflichtversicherungsgesetz. Wie der BdV unterstreicht, sei diese mit 1,12 Mio. Euro für Sachschäden aber viel zu niedrig. Die Kaskopolice könne jedoch abgelehnt oder nur mit sehr hohen Selbstbeteiligungen angeboten werden.
Weitere Hinweise zum Kfz-Versicherungswechsel finden sich im Infoblatt des BdV. (tk)
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