Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine Tätowierung übernehmen, wenn sie Teil einer Rekonstruktion nach einer Brust-OP ist. Sie darf ihre Leistung zwar einschränken, aber muss dafür Fristen einhalten, andernfalls greift die Genehmigungsfiktion. Das geht aus einem Urteil des bayerischen LSG hervor.