AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. September 2017
Porsche-Diebstahl: AKB-Klauseln zur Leistungsfreiheit sind wirksam

Porsche-Diebstahl: AKB-Klauseln zur Leistungsfreiheit sind wirksam

Die Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung der AKB sind wirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil entschieden, bei dem es um gestohlene Autoteile eines Porsches ging.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil entschieden, dass die Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung der AKB 2008 in der Fassung der GDV-Musterbedingungen wirksam sind. Der Umstand, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 VVG (Hinweis des Versicherers nach Versicherungsfall) dort nicht erwähnt ist, führe nicht dazu, dass die Bedingungen unwirksam sind.

Porschebesitzer verletzt arglistig Obliegenheiten

Der Versicherungsnehmer fordert von seiner Kaskoversicherung die Entschädigung für vermeintlich gestohlene Fahrzeugteile an seinem Porsche 911. Die Klauseln der Versicherungsbedingungen entsprechen den Musterbedingungen AKB 2008 des GDV.

Der Kläger behauptete, er habe das Fahrzeug abends an einer Straße unversehrt stehen gelassen. Einige Stunden später habe ihn ein anonymer Anrufer angerufen, der sagte: „Porsche Weg Felgen Backsteine“. Der Kläger sei etwa 20 Minuten später bei seinem Fahrzeug eingetroffen. Räder und Scheinwerfer des Porsches fehlten.

Versicherer bestreitet Diebstahl

Die beklagte Versicherungsgesellschaft bestreitet den Diebstahl und gab vor Gericht an, dass es „erheblich wahrscheinlich“ sei, dass der Kläger diesen vorgetäuscht habe. Sie beruft sich zudem auf Leistungsfreiheit: Der Porschebesitzer habe arglistig seine Obliegenheiten verletzt, indem er sich weigerte, das Fahrzeug näher untersuchen zu lassen.

Weitere Untersuchungen des Porsches verhindert

Tatsächlich hat der Kläger sich bei mehreren Gerichtsterminen widersprüchlich dazu geäußert, warum er nicht zuließ, dass der Porsche nach der Tat genauer untersucht wird. Im ersten Termin sagte er, die Versicherung wollte das Fahrzeug überprüfen, als sich dieses in einer Werkstatt befunden habe. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, er müsse den Wagen nicht ein zweites Mal vorführen. Im zweiten Termin berichtete der Kläger zunächst, er habe sich entgegen des anwaltlichen Rates entschlossen, eine Untersuchung des Fahrzeugs nicht zuzulassen. Dies sei laut dem Gericht eine Obliegenheitsverletzung, die Klage sei damit unbegründet. Später sagte der Kläger jedoch aus, den Besichtigungstermin des Porsches abgesagt zu haben, weil er keine Zeit gehabt habe. Danach habe ihm sein Rechtsanwalt von einer Nachbesichtigung abgeraten.

Auf Grund der widersprüchlichen Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger „bewusst die Unwahrheit sagte, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen.“ Die Redlichkeitsvermutung sei damit widerlegt. Unabhängig davon gelte jedoch, dass der Versicherer leistungsfrei sei, „weil der Kläger vorsätzlich, ja sogar arglistig, die Obliegenheit verletzt hat, das Fahrzeug von der Beklagten noch einmal näher untersuchen zu lassen“.

Leistungsfreiheit auch ohne Verweis auf VVG

Die Regelung zur Leistungsfreiheit in E.6 der AKB sei wirksam. Dies gelte, auch wenn dort auf § 28 Abs. 4 VVG nicht hingewiesen wird. Die Regelung in E.6 AKB weiche nicht von § 28 VVG ab. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte keine vollständige Darstellung der Rechtslage, vor allem, wenn eine solche Darstellung sehr schwierig ist. Auch sonst bestehe kein Grund, die Regelung der AKB so zu verstehen, dass § 28 Abs. 4 VVG außer Kraft gesetzt sein soll. Die Regelung folge der Vorschrift, gebe sie nur nicht vollständig wieder.

Belehrungserfordernis nach VVG gilt nicht bei Arglist

Das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG gelte unter anderem nicht bei Arglist. Leistungsfreiheit wäre aber auch im Übrigen anzunehmen. Denn dann wäre eine Vertragsergänzung geboten, nach welcher Leistungsfreiheit eintritt. Der Kläger habe arglistig gegen eine vereinbarte Obliegenheit verstoßen, nachdem er gemäß § 28 Abs. 4 VVG über seine Aufklärungspflichten informiert worden war. Eine Revision ist nicht zugelassen. (tos)

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017, Az: 20 U 184/15

 
Ein Artikel von