Der ZIA begrüßt den aktuellen Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. „Wir befürworten grundsätzlich die vorgesehene Teilung der Maklerprovision bei beidseitiger Beauftragung. Mit diesem Gesetz wird die Teilung der Maklerkosten konsequent in ganz Deutschland angewendet – das schafft Vertragssicherheit und Transparenz“, sagte ZIA-Geschäftsführerin Sun Jensch in der jüngsten Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages.
Teilung der Maklerprovision grundsätzlich positiv
Auch die Teilung der Maklerprovision bei einseitiger Beauftragung sieht der Spitzenverband der Immobilienwirtschaft positiv. „Durch die flexiblere Regelung kann insbesondere dem Gefälle der Nachfrage zwischen Metropolen und dem ländlichen Raum Genüge getan werden“, so Jensch. In einem Punkt übt der ZIA aber auch Kritik.
Deklaratorische Maklerklausel gefordert
Der Spitzenverband der Immobilienwirtschaft kritisiert, dass der Teilanspruch des Maklers gegenüber dem Nicht-Beauftragenden – also meist dem Käufer – erst mit dem Nachweis der Zahlung durch den Beauftragenden – also meist dem Verkäufer – fällig wird. Bereits im Rahmen der aktuell bestehenden Regelungen würden Makler mit ihrer Tätigkeit in Vorleistung gehen. Ein Zahlungsanspruch des Maklers entsteht üblicherweise erst mit Abschluss des Kaufvertrages. Zu diesem Zeitpunkt hat der Makler jedoch bereits seine Leistung erbracht. „Alternativ schlagen wir die Aufnahme einer deklaratorischen Maklerklausel in den Kaufvertrag vor“, so Jensch. „Hiermit würde man den Anspruch auf einen Maklerlohn rechtssicher gestalten und zudem mehr Transparenz gegenüber Käufern und Verkäufern herstellen.“ (mh)
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