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23. August 2022
Rentenversicherungspflicht als Rechtsanwältin
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Rentenversicherungspflicht als Rechtsanwältin

Eine selbstständig tätige Rechtsanwältin kann für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität aus verschiedenen Gründen nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen per Urteil festgestellt.

Eine zugelassene Rechtsanwältin, die selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes war, beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Gegen den Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers klagte sie, das Sozialgericht Köln (SG) wies die Klage jedoch ab.

Festes Anstellungsverhältnis bei der Universität

Die Berufung dagegen hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) nun zurückgewiesen: Die Rechtsanwältin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden. Sie habe der Universität ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.

Selbstständige Rechtsanwaltstätigkeit rechtfertigt keine Befreiung der Versicherungspflicht

Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Für ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe.

Unterscheidung zwischen grundsätzlich Versicherungspflichtigen und Freiberuflern

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fehle es bereits an einer bestehenden Befreiung. Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z. B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z. B. selbstständige Rechtsanwälte) möglich sei. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbstständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.

Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. (ad)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2022 entschieden – L 3 R 560/19

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