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Steuern & Recht
15. September 2016
Ruhestand soll flexibler werden

Ruhestand soll flexibler werden

Die Gruppe der Rentner, die weiter arbeiten wollen, wird immer größer. Oft lohnt sich das aber aufgrund der starren Hinzuverdienstgrenzen nicht. Die Bundesregierung will dies ändern und schafft mit dem „Flexirentengesetz“ die rechtliche Grundlage.

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im September in Gang gesetzt werden. Bereits im Koalitionsvertrag hatten CDU, CSU und SPD festgelegt, dass der rechtliche Rahmen für einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand verbessert werden soll. Auf der Grundlage eines im November 2015 erstellten Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe „Flexible Übergänge in den Ruhestand“ hat das Kabinett nun Vorschläge eingebracht, die erreichen sollen, dass Menschen den Wechsel in den Ruhestand flexibel, selbstbestimmt und ihren individuellen Lebensentwürfen entsprechend gestalten können.

Kernpunkt ist unter anderem ein neues, flexibleres Hinzuverdienst- und Teilrentenrecht. Wer vor Erreichen der Regelaltergrenze die Arbeit reduzieren und Teilrente beantragen will, dem eröffnen sich mehrere Varianten. Die Teilrente soll zukünftig eine anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr enthalten. Darüber liegende Verdienste sollen zu 40% auf die Rente angerechnet werden. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen entfallen. Weiter ist vorgesehen, dass Versicherte früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen.

Im Rentenalter zu arbeiten soll sich lohnen

Jeder, der als Rentner weiterarbeiten möchte, kann dadurch Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erwerben. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber weiter Beiträge zur Rentenversicherung. Durch diese Beitragszahlungen kommen mehr Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto zusammen. So erhöhen die Beitragszahlungen schließlich den Rentenanspruch. Bisher mussten Arbeitgeber für ihre arbeitenden Rentner auch schon Beiträge zur Rentenversicherung abführen. Deren Rentenansprüche änderten sich dadurch jedoch nicht mehr. Genau das soll das neue Gesetz nun ändern. Auch waren Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Der Entwurf sieht nun vor, dass diese Verpflichtung – auf fünf Jahre befristet – abgeschafft wird. Damit ein längeres Arbeiten überhaupt machbar ist, sieht der Entwurf auch einen berufsbezogenen Gesundheitscheck in der Mitte des Erwerbslebens vor.

Keine „Zwangsverrentung“ mehr

Für Arbeitssuchende in der Grundsicherung besteht bisher unter bestimmten Umständen die Pflicht, vorzeitig Altersrente zu beantragen. Diese Praxis kann aufgrund der fällig werdenden Abschläge jedoch dazu führen, dass dauerhaft Leistungen aus der Grundsicherung im Alter bezogen werden müssen. Neben der Zustimmung zur Flexirente hat das Kabinett auch eine Änderung der Unbilligkeitsverordnung zur Kenntnis genommen. Mit einer „Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung“ soll der „Zwangsverrentung“ entgegengewirkt werden. Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 01.01.2017 in Kraft. (kb)