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18. Januar 2019
Schiffsfonds: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

Schiffsfonds: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

Es ist nicht gerechtfertigt, dass das Kreditinstitut Kapitalertragssteuer wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung von einer Vergleichszahlung bei der Zeichnung einer Schiffsfonds abzieht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung?

Im Vorprozess klagte der Anleger gegen das Kreditinstitut auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung. Er verlangte unter anderem die Erstattung des mit 8.407 Euro bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfond basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 Euro leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bestehen bleiben sollte.

Kreditinstitut behält Kapitalertragssteuer ein

Das Kreditinstitut zahlte an den Anleger lediglich rund 3.200 Euro. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein. Der Anleger verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach seiner Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.

Anleger als Mitunternehmer: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

Das Kreditinstitut hingegen hat sich darauf berufen, dass es zur Abführung der Kapitalertragssteuer auf den Vergleichsbetrag gesetzlich verpflichtet gewesen sei (nach § 20 Abs. 3 EStG). Das Gericht gab jedoch dem Anleger Recht. Für das Kreditinstitut sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme – soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe – nicht der Kapitalertragssteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht bestehe. Dies sei auch den Angaben im Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds zu entnehmen. (tos)

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2018; Az.: 34 U 10/18

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