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Steuern & Recht
23. August 2021
Schmerzensgeld für Sturz über knallrote Slackline?

Schmerzensgeld für Sturz über knallrote Slackline?

Der Betreiber eines Fitnessstudios muss kein Schmerzensgeld für die Folgen eines Sturzes bezahlen, der durch eine signalrote Slackline verursacht wurde. Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt hervor. Das Seil war für Trainierende gut sichtbar und hing auch nicht zum ersten Mal an dieser Stelle im Fitnessstudio.

Eine 74-jährige Frau ist Mitglied in einem Fitnessstudio, das eine sogenannte Freestyle-Zone anbietet. In diesem vom restlichen Studio abgetrennten Bereich können Mitglieder verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren.

20 oder 50 Zentimeter?

Als sich die Frau eines Tages in diesen Bereich begab um zu trainieren, stürzte sie über eine signalrote Slackline, die zwischen zwei Säulen gespannt war, und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu. Der Fitnessstudiobetreiber behauptete, das Seil sei in einer Höhe von 50 Zentimetern gespannt gewesen. Die Verletzte hingegen gab an, die Slackline habe sich nur 20 Zentimeter über dem Boden befunden. Sie klagte gegen den Betreiber des Fitnessstudios und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro.

Signalrote Slackline

Das Landgericht wies die Klage ab und auch im Berufungsverfahren vor dem OLG hatte die Frau keinen Erfolg. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu, führte das OLG aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von 0,5 m auf einer Breite von 6 bis 8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies „stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“, betonte das OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Slackline von Kunden benutzt wurde oder nicht.

Seil hebt sich deutlich von der Umgebung ab

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für einen durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, ergänzte das OLG. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen Bodenflächen, abgehoben. Das gelte auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin hätte sie beim Betreten der Freestyle-Zone erkennen können.

Freestyle-Zone ist keine Verkehrsfläche

Zudem stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst habe in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achte. Da die Klägerin die Slackline bereits bei früheren Fitnessstudiobesuchen gesehen hatte, habe für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Freestyle-Bereichs aufmerksam zu sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Über das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Frau weiterhin die Revision begehren. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2021 – 16 U 162/20

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