Klage gegen Bundesrepublik
Der Polizist klagte daraufhin gegen die Bundesrepublik Deutschland und forderte Schadensersatz für die ihm entgangenen Versicherungsleistungen in Höhe von circa 34.000 Euro ein.
Prozessverlauf
Sowohl vor dem Landgericht Göttingen als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig bekam der Kläger recht. Laut Ansicht des OLG Braunschweig hat der Polizist einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Der Arzt habe das Formular für die private Unfallversicherung im Rahmen seines öffentlichen Amtes ausgefüllt.
Zuständigkeit grundsätzlich fraglich
Ob der Arzt jedoch überhaupt verpflichtet war, das Formular auszufüllen, bleibt fraglich. Da er die Aufgabe jedoch übernommen habe, sei er dazu verpflichtet, seine Einträge vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen, merkt das Gericht an. Auch sei dem Polizeiarzt bewusst gewesen, dass der rechte Arm des Polizisten dauerhaft geschädigt war. Aus diesem Grund sei die unterlassene Aufführung der Verletzungen des rechten Arms fahrlässig erfolgt.
Bundesgerichtshof muss den Fall abschließend klären
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt, weshalb nun der Bundesgerichtshof angehalten ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. (tku)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2019, Az.: 11 U 85/18
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