Nicht selten beschäftigt der Inhaber eines Betriebs auch seinen Ehegatten als Arbeitnehmer. Regelmäßig soll auch dieser dann betriebliche Versorgungsleistungen erhalten. Allerdings knüpft die Finanzverwaltung an die steuerliche Anerkennung solcher Versorgungsmodelle diverse Bedingungen. Inwieweit diese eingehalten werden, kann strittig sein. Das zeigen zwei jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedene Verfahren (BFH-Urteile vom 28.10.2020 [X R 1/19 und X R 32/18]).
Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmer-Ehegatten, aber auch bei anderweitigen Ergänzungen in deren Arbeitsverträgen, zum Beispiel bei der Vereinbarung eines Lebensarbeitszeitkontos, ist Vorsicht geboten.
Grundvoraussetzung: Ein steuerlich anzuerkennender Arbeitsvertrag
Um eine betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer-Ehegatten überhaupt einrichten zu können, ist ein steuerlich anerkanntes Dienstverhältnis zwingend erforderlich, denn Versorgungsleistungen dürfen nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Beziehung in Aussicht gestellt werden (BVerfG 1 BvR 285/66 v. 22.7.1970, Rn. 44, BStBl. II 1970, S. 652). Das Dienstverhältnis muss „betrieblich veranlasst“, also nicht nur zum Schein eingerichtet sein. Vielmehr muss es eindeutig und ernsthaft vereinbart, das heißt mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag begründet werden. Und nicht zuletzt müssen die getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich „gelebt“ werden, wie zum Beispiel die Erfüllung der vereinbarten Arbeitszeiten und der vereinbarten Aufgaben oder auch die Auszahlung des Gehaltes durch Überweisung auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten.
Sind die Grundvoraussetzungen des steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt, wird auch die betriebliche Altersversorgung nicht steuerlich anerkannt werden können.
Ist die Zusage ernsthaft gewollt? Nachweis durch betriebsinternen Fremdvergleich
Für die von der Finanzverwaltung geforderte Ernsthaftigkeit reicht es aus, wenn die dem Arbeitnehmer-Ehegatten in Aussicht gestellten Leistungen nicht höher ausfallen als Leistungen, die familienfremden Arbeitnehmern zugesagt werden. Dieser Vergleich ist mit Personen durchzuführen,
- die eine gleiche oder geringwertigere Tätigkeit ausüben,
- die bei Erteilung der Versorgungszusage dem Betrieb nicht länger angehört haben als der Arbeitnehmer-Ehegatte und
- für die kein höheres Pensionsalter vereinbart wurde (BMF, Schreiben v. 4.9.1984, IV B 1 – S 2176 – 85/84).
Sind solche Arbeitnehmer im Betrieb tatsächlich nicht vorhanden, ist zu klären, ob Arbeitnehmern, die keine Familienangehörigen sind, eine entsprechende Versorgungszusage erteilt werden würde.
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