Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, beim Abbiegen mit einem Fahrzeug, quer auf einer Vorfahrtsstraße stehen zu bleiben. Dies stellt ein Verkehrshindernis dar. Übersieht jedoch ein Vorfahrtsberechtigter dieses, so gilt dies als besonders unaufmerksam. Passiert ein Unfall, kann ihm ein Mitverschulden von bis zu 50% daran angelastet werden. Auch derjenige, der Vorfahrt hat, muss besonderen Sorgfaltspflichten nachkommen.
Schadensersatz für BMW-Fahrer
In einem vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelten Fall wollte ein Opelfahrer beim Abbiegen in einer Vorfahrtstraße die andere Fahrbahnseite erreichen. Weil zu viel Verkehr war, gelang ihm das nicht und er blieb mitten auf der Vorfahrtstraße stehen. Ein BMW fuhr auf ihn auf. Er verlangte anschließend Schadensersatz. Das Gericht gewährte dies, lastete dem BMW-Fahrer aber zugleich ein Mitverschulden an dem Unfall von 50% an.
Besondere Unaufmerksamkeit: Haftungsanteil 50%
Das Gericht gibt zwar an, dass der Opelfahrer einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO begangen habe, indem er andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Jedoch sei dem BMW-Fahrer ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten. Er habe aber die Kollisionsgefahr rechtzeitig erkennen und vermeiden können. Ein Abbremsen oder eine leichte Ausweichbewegung hätte den Zusammenstoß verhindert. Dem Kläger sei daher eine besondere Unaufmerksamkeit und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO anzulasten. Die Verschuldensanteile der beiden Fahrer seien gleich hoch zu bewerten. Jeder haftet zu 50%. (tos)
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 14 U 50/17
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