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4. Oktober 2017
Belehrungspflicht des Versicherers bei Kündigung der Wohngebäudeversicherung

Belehrungspflicht des Versicherers bei Kündigung der Wohngebäudeversicherung

Welche Voraussetzung hat die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung durch den Versicherungsnehmer zwingend zu erfüllen? Ist der Versicherer verpflichtet, auch zu seinen Ungunsten über diese Auskunft zu erteilen? Antworten auf diese Fragen gibt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Bremen.

Für die wirksame Kündigung einer Wohngebäudeversicherung muss eine Einverständniserklärung des Hypothekengläubigers beigefügt bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachgereicht werden. Im vorliegenden Sachverhalt reichte ein Wohngebäudeversicherer Klage ein, der die Kündigung des Beklagten wegen einer verspätet eingereichten Einverständniserklärung des Hypothekengläubigers nicht anerkennen wollte. Der Versicherte klagte wiederum gegen die Zahlung des Beitrags in Höhe von ca. 150 Euro. Seine Begründung war, dass ihn sein Versicherer bei Eingang der Kündigung auf die schwebende Unwirksamkeit bis zum Ende der Nachweisfrist hätte hinweisen müssen, sodass er fristgerecht eine Zustimmung des Hypothekengläubigers einreiche. Der Versicherer ist dem nicht nachgekommen.

Die Entscheidung des AG Bremen

Das Gericht gab der Klage des Versicherers auf Zahlung des noch offenen Beitrags statt. Selbst ein Verstoß des Versicherers gegen eine vertragliche Nebenpflicht in Form von dem fehlenden Hinweis auf die Notwendigkeit der fristgerechten Vorlage einer Einverständniserklärung mache die gemäß § 144 VVG unwirksame Kündigung nicht nachträglich wirksam, heißt es in der Urteilsbegründung. Dadurch ergibt sich höchstens ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen seinen Versicherer. Voraussetzung hierfür ist zudem ein Nachweis, dass er im Fall eines unverzüglichen Hinweises durch seinen Versicherer die Einverständniserklärung des Hypothekengläubigers noch fristgerecht hätte einreichen können. Weiterhin müsse er den ihm entstandenen Schaden nachweisen, der ihm aufgrund der unterbliebenen Information entstand. Diese Nachweise sind vom Beklagten nicht erbracht worden. Eine grundsätzliche rechtliche Verpflichtung, den Vertragspartner auf Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung zu seinen eigenen Ungunsten aufmerksam zu machen, besteht zudem nicht. (kk)

AG Bremen, Urteil vom 10.08.2017, Az.: 9 C 82/17