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11. Mai 2020
Verivox vs. Verbraucherzentrale: Zur Unterlassung verurteilt

Verivox vs. Verbraucherzentrale: Zur Unterlassung verurteilt

Verivox muss zukünftig Informationen über die eingeschränkte Marktauswahl bei Tarifen in der Privathaftpflichtversicherung deutlicher kenntlich machen. Das geht aus einem Urteil des LG Heidelberg hervor. Das Verfahren war durch den vzbv initiiert worden. Verivox hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Neutral, transparent und objektiv? Die Verivox Versicherungsvergleich GmbH verspricht viel, doch kann der Vergleichsportalbetreiber auch all das liefern, was er verspricht? Ein aktuelles Urteil lässt Zweifel daran aufkommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte eine Unterlassungsklage gegen das Unternehmen aus Heidelberg angestrengt. Die Verbraucherschützer warfen dem Portalbetreiber vor, dass man es im Hause Verivox weder bei der Transparenz noch bei der Neutralität besonders genau nehme.

Verivox bietet eingeschränkte Marktauswahl

Die konkreten Vorwürfe des vzbv betreffen den Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen. Die Ergebnisse, die Verivox liefert, wenn man nach einer privaten Haftpflichtversicherung Ausschau hält, spiegeln nicht den kompletten Markt wider. Vielmehr umfasst der Vergleich nur Angebote von teilnehmenden Versicherungsgesellschaften. So weit, so selbstverständlich. Das handhaben andere Vergleichsportale nicht anders. Doch wie gut auffindbar gestaltet bzw. gestaltete Verivox diese Information?

vzbv erhebt Unterlassungsklage

Laut Ansicht der Verbraucherschützer nicht annähernd transparent genug. Diese kritisierten, dass die Information, welche Versicherer am Vergleich teilnehmen sowie andere relevante Details, unscheinbar hinter zwei Links am unteren Bildrand versteckt wären. Sofern man einem der beiden Links folge, würde offenbar, dass der Verivox-Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes der Privathaftplichtversicherer umfasse. Der vzbv erhob daraufhin Unterlassungsklage gegen den Portalbetreiber.

Eingeschränkte Auswahl nicht deutlich genug gemacht

Das Landgericht (LG) Heidelberg gab den Verbraucherschützern nun in weiten Teilen Recht. Als Versicherungsvermittler müsse Verivox auf die eingeschränkte Versicherer- und Produktauswahl ausdrücklich hinweisen. Das Gericht sah die Hinweise zwar nicht als „versteckt“ an, aber rügte dennoch, dass dem Kunden nicht deutlich genug gemacht werde, dass er hier keine umfassende Marktauswahl erhalte. Die Links könnten durchaus übersehen werden.

Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro droht

Das Gericht verurteilte Verivox demzufolge zur Unterlassung. Das Unternehmen muss zukünftig sowohl ausdrücklich darauf hinweisen, dass dem Vergleich nur eine eingeschränkte Auswahl zugrunde liegt, als auch mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird. Bei Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

Verivox legt Berufung ein

Verivox hingegen teilte auf Nachfrage mit, es sei davon überzeugt alle Beratungsanforderungen an einen Versicherungsmakler vollständig zu erfüllen. „Der Nutzer findet immer ein Vergleichsergebnis, das nach Preis und Leistung erstklassige Tarife enthält“, sagte Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH, in einer Reaktion auf das Urteil. „Außerdem ist der Hinweis auf die Marktabdeckung aus unserer Sicht deutlich sichtbar.“ Der Portalbetreiber erklärte, dass er bereits Berufung eingelegt habe. (tku)

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