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Steuern & Recht
21. Januar 2019
Volle Haftung bei unterlassener Streukontrolle trotz Glätte

Volle Haftung bei unterlassener Streukontrolle trotz Glätte

Wer seiner Streupflicht trotz nachweislich vorhandener Glätte nicht ausreichend nachkommt, den trifft die volle Haftung nicht nur für einen entstandenen, sondern auch für alle künftigen Schäden aus dem Schadenereignis. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass einen Verkehrssicherungspflichtigen die volle Haftung trifft, wenn er trotz Glätte nicht ausreichend streut. Er muss dabei nicht nur Schmerzensgeld zahlen, sondern auch alle künftigen Schäden aus dem Schadenereignis ersetzen. Im konkreten Fall stürzte eine Münchener Radfahrerin vor einem Radstellplatz eines Supermarktes. Sie verletzte sich dabei an der Hand.

Streupflichtiger muss auch für künftige Schäden aufkommen

Das den Winterdienst ausführende Unternehmen ist laut dem Urteil seiner Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es muss daher der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zahlen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Unternehmen dazu verpflichtet ist, der Klägerin auch alle künftigen Schäden aus dem Schadenereignis ersetzen zu müssen.

Der Versicherung hatte die Beklagte mitgeteilt, dass das Unternehmen den Parkplatz an dem Tag nicht geräumt oder gestreut habe. Man sei von der Gemeindeverwaltung, für die man ebenfalls Räum- und Streudienste ausführe, an diesem Tag nicht zum Einsatz gerufen worden, da Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei gewesen seien und am Boden noch genügend Splitt vorhanden gewesen sei. Dies ließ das Gericht angesichts der Minustemperatur an diesem Tag sowie des Datums Anfang März nicht gelten.

Erhöhte Sorgfaltspflicht für gewerblichen Winterdienst

„Zu dieser Zeit ist allgemein der Winter in München und Umgebung noch nicht vorbei. Es kann zu Schnee und Eisglätte kommen. Bei der konkreten Temperatur an diesem Tag war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es an einzelnen Stellen glatt sein kann. [...]“ Die Beklagte, die den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege im Vergleich mit privaten Anliegern schließlich auch erhöhten Sorgfaltspflichten. (tos)

AG München, Urteil vom 08.08.2018; Az.: 154 C 20100/17