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Steuern & Recht
26. Februar 2020
Vollkaskoversicherte Fahrerin verpasst Frist und geht leer aus

Vollkaskoversicherte Fahrerin verpasst Frist und geht leer aus

Eine Frau ging davon aus, dass die Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners für die Schäden an ihrem Auto aufkommt und hatte den Schaden nicht bei ihrem Versicherer angezeigt. Als die gegnerische nicht zahlte, forderte sie die Leistung doch noch von der eigenen. Zu spät, wie das OLG Braunschweig feststellte.

Wenn man sich eine Vollkaskoversicherung leistet und einen Unfall hatte, liegt es nahe, dass man den erlittenen Schaden schnellstmöglich ersetzt haben möchte. Doch was ist, wenn man sich Zeit lässt und schließlich die Frist verstrichen ist, die der Versicherer in den Versicherungsbedingungen festgelegt hat? Dann bleibt einem immer noch der Rechtsweg, wie in einem Fall geschehen, in dem schließlich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig eine Entscheidung treffen musste.

Schadenfall liegt mehr als ein Jahr zurück

Eine Frau hatte versucht, einen Schaden von ihrer Vollkaskoversicherung regulieren zu lassen. Soweit kein Problem. Doch der Schaden, den die Frau geltend machen wollte, lag schon über ein Jahr zurück.

Bedingungen fordern zeitnahe Schadenanzeige

Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme für den Schaden ab, da er in seinen Versicherungsbedingungen eine Schadenanzeige innerhalb von einer Woche fordert. Daraufhin klagte die Frau gegen den Versicherer und forderte die Leistungserbringung.

Prozessverlauf

Das Landgericht Braunschweig hatte ihre Klage abgewiesen, woraufhin sie vor dem OLG Braunschweig in Berufung ging. Doch auch hier war ihr kein Erfolg beschieden.

Klägerin hat gegen Meldefrist verstoßen

In seinem Hinweisbeschluss hat der 11. Zivilsenat des OLG entschieden, dass die Frau mit ihrer verspäteten Schadenanzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst erwartet hatte, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für den Schaden aufkomme, ändere nichts an ihrer Meldefrist. Diese fange mit dem Unfallereignis an, zu laufen – und zwar unabhängig davon, wann der Versicherte sich entschließe, die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Unfallhergang und Schaden nicht mehr überprüfbar

Als weitere Begründung führte das Gericht an, dass der Unfallhergang nach so langer Zeit nicht mehr überprüft werden könne. Schließlich kommt noch hinzu, dass die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall verkauft hat und somit nicht einmal mehr eine Besichtigung des Schadens möglich war. Die Klägerin nahm ihre Berufung nach dem Hinweisbeschluss des OLG zurück. (tku)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 11 U 131/19

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