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8. Mai 2019
Vom Lautsprecher erschlagen: Ist Schadensersatz geboten?

Vom Lautsprecher erschlagen: Ist Schadensersatz geboten?

Nicht folgenlos ist der Konzertbesuch für den Fan einer Folkband geblieben. Die Frau wurde von einem umfallenden Lautsprecher verletzt. Sie forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Betreiber des Konzertraums sowie von der Band.

Eine Konzertbesucherin, die während des Konzerts durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. Die Frau hatte vor Gericht sowohl von der Band als auch vom Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert.

Im konkreten Fall hatte eines der Bandmitglieder einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt. Dieser fiel während des Konzerts um und auf die davorsitzende Konzertbesucherin. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche.

Konzertbesucherin kann Ursache für Sturz des Lautsprechers nicht nachweisen

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse. Schließlich könne ein Lautsprecher nicht „von allein“ umfallen. Einen Schadensersatzanspruch habe die Konzertbesucherin trotzdem nicht. Sie habe nicht nachweisen können, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei aber erforderlich, denn die Bandmitglieder würden nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen haften.

Keine Haftung der Band oder des Konzertsaalbetreibers

Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers lehnte das Gericht ab. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung. Diese legt Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen fest. Die Verordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe.

Schadensersatzanspruch gegenüber Veranstalter möglich

Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder, komme laut dem Gericht höchstens gegen den Konzertveranstalter in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019, Az.: 8 U 45/18

Bild: © svetazi - stock.adobe.com

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