Das OLG Naumburg hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein Verstoß gegen DSGVO-Vorgaben wettbewerbswidrig ist und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die verletzte Norm im konkreten Fall als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt.