AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
21. August 2018
Wann ein Unfall auf dem Arbeitsweg nicht gesetzlich versichert ist

Wann ein Unfall auf dem Arbeitsweg nicht gesetzlich versichert ist

Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist automatisch ein gesetzlich versicherter Wegeunfall. Entscheidend ist nicht der Weg, sondern die Absicht, mit der der Weg zurückgelegt wird. Damit hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu befassen und eine Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen.

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert (sogenannter „Wegeunfall“). Trotzdem ist nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte beispielsweise mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke zur Arbeit ereignet. Mit dieser Begründung haben die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg die Klage eines Versicherten auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen.

Der Kläger hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 09:30 Uhr los, obwohl seine übliche Fahrtzeit nur ca. 25 bis 30 Minuten betragen hätte, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zum Wäschewaschen bei einem Waschsalon wollte. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Keine Dienstkleidungspflicht

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Auch das Argument des Versicherten, er habe unter anderem Dienstkleidung reinigen wollen und sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe, änderte nichts an der Ablehnung. Denn der daraufhin befragte Arbeitgeber teilte mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht (SG) Freiburg lehnte daher die Klage in erster Instanz ab.

Frühes Losfahren hatte rein private Gründe

Auch das LSG ist der Argumentation gefolgt und hat der Unfallversicherung Recht gegeben: Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand. Das frühe Losfahren von zu Hause hatte rein private Gründe, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. (ad)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018, Az.: L 8 U 4324/16