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3. Juli 2019
Wann ist Tempolimit 130 auf Autobahnen rechtmäßig?

Wann ist Tempolimit 130 auf Autobahnen rechtmäßig?

Wird ein Tempolimit von 130 auf einem Autobahnabschnitt vorgeschrieben, um illegalen Autorennen vorzubeugen, so ist dieses Limit nur dann rechtmäßig, wenn an der entsprechenden Stelle tatsächlich die Gefahr von illegalen Rennen besteht. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt.

Ein Tempolimit zur Bekämpfung illegaler Autorennen auf bestimmten Autobahnabschnitten ist nur dann rechtmäßig, wenn auf der entsprechenden Strecke auch wirklich die Gefahr von illegalen Rennen besteht. Eine Privatperson, die gegen ein Tempolimit von 130 auf einem Streckenabschnitt geklagt hatte, hat daher jüngst vom Verwaltungsgericht Freiburg teilweise Recht bekommen.

Im konkreten Fall hatte das Regierungspräsidium Freiburg eine Geschwindigkeitsbegrenzung zur Unterbindung illegaler Autorennen auf der A 81 zwischen der Anschlussstelle Geisingen und der weiter südlich gelegenen Anschlussstelle Engen angeordnet, außerdem für einen Bereich nördlich der Anschlussstelle Geisingen in Fahrtrichtung Singen ab der Parkplatzanlage Unterhölzer Wald sowie in Fahrtrichtung Stuttgart bis kurz nach der Ortslage Geisingen. Kurz nachdem die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt worden waren, erhob eine Privatperson Klage gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung und machte im Wesentlichen geltend, die von der Polizei getroffenen Feststellungen zu illegalen Autorennen seien nicht ausreichend. Zudem verwies der Kläger auf die geringen Unfallzahlen auf der A 81.

Gefahrenlage muss vorhanden sein

Das Gericht führte dazu aus, die zulässige Klage sei nur für den Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle Geisingen begründet, nicht jedoch für den Bereich zwischen den Anschlussstellen Geisingen und Engen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO sei Voraussetzung für die Geschwindigkeitsbegrenzung, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage bestehe aufgrund der in den vergangenen Jahren vom Polizeipräsidium Konstanz festgestellten illegalen Autorennen, die im Verhältnis zu anderen Streckenabschnitten in auffälliger Häufigkeit aufträten bzw. gemeldet worden seien. Allerdings habe das Polizeipräsidium Konstanz ausdrücklich festgestellt, dass derartige Autorennen nördlich der Anschlussstelle Geisingen bis zur Anschlussstelle Bad Dürrheim keine Rolle spielten. Für diesen Bereich sei die Geschwindigkeitsbegrenzung daher aufzuheben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 04.04.2019, Az.: 10 K 3398/18.

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