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23. Januar 2019
Wintereinbruch: Diese Pflichten haben Eigentümer und Mieter

Wintereinbruch: Diese Pflichten haben Eigentümer und Mieter

Deutschland versinkt im Schnee. Zumindest in Süddeutschland türmen sich die Schneemassen neben den Straßen und auf den Grundstücken. Für Eigentümer und Mieter stellt sich vor diesem Hintergrund wieder die Frage, welche Pflichten sie bei einem solchen Wintereinbruch haben.

Der Winter hat Deutschland im Griff: Selbst in schneearmen Regionen und Städten wie Köln bleibt die weiße Pracht auf Straßen und Gehsteigen liegen. Vielerorts bildet sich auch Glatteis. Die schöne Winterlandschaft bringt einige Verpflichtungen für Hauseigentümer oder Mieter mit sich – zum Beispiel die gesetzliche Pflicht zum Schneeräumen. Auch versicherungstechnisch ist das Räumen und Streuen des Gehwegs relevant. Darauf verweist aktuell die Gothaer Versicherung.

Was muss geräumt werden

Für die Schneeräumung gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Metern von der weißen Pracht befreit werden. Zudem ist das Bestreuen des Trottoirs mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Streusplit erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite.

Wann muss geräumt werden?

Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen, ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Allerdings: Selbst bei frühmorgendlicher Räumung kann bei anhaltendem oder wieder einsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen. Detaillierten Vorgaben dazu, wann, wo und wie zu räumen ist, findet man in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.

Eigentümer haftet für Sicherheit des Gehwegs

Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, indem beispielsweise ein Passant auf dem Grundstück ausrutscht, kann es teuer werden: Hohe Behandlungskosten und Schmerzensgeldforderungen sind die Folge. Im schlimmsten Fall steht sogar der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Hauseigentümer können dafür haftbar gemacht werden. „Der Inhaber eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses kann sich relativ einfach schützen, weil die meisten Privathaftpflichtversicherungen den entsprechenden Versicherungsschutz bieten“, meint Konrad Göbel, Produktexperte für Privathaftpflichtversicherung bei der Gothaer. „Eigentümer, die ihre Häuser nicht selbst nutzen, sollten sich hingegen mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftlichtversicherung absichern.“

Auch Mieter können in die Pflicht genommen werden

Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Schneeräumen an ihre Mieter weitergeben. Dies sollte schriftlich, zum Beispiel im Mietvertrag, festgehalten werden. Eine besondere Situation gilt für Eigentumswohnungen: „Denn verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen“, erläutert Göbel. Die Haftung des Eigentümers gilt auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat. Deshalb sollten Besitzer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung besteht. (mh)