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3. Januar 2022
Wirecard: Beschwerde gegen BGH-Beschluss unzulässig
NY, USA - FEBRUARY 29, 2020: Homepage of wirecard website on the display of PC, url - wirecard.com.

Wirecard: Beschwerde gegen BGH-Beschluss unzulässig

Gewisse Beweismittel in der Wirecard-Affäre („Wambach-Bericht“) haben auch weiterhin den Geheimhaltungsgrad „geheim“. Die Beschwerde des Bundestagsuntersuchungsausschusses gegen diese Entscheidung ist laut BGH unzulässig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die namens sowie „in Rechtsnachfolge“ des Wirecard-Untersuchungsausschusses eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters verworfen.

Der Ermittlungsrichter hatte einen Antrag des Untersuchungsausschusses abgelehnt, wonach der Geheimhaltungsgrad „geheim“ aufgehoben werden sollte. Der Antrag bezog sich auf dem Ausschuss übergebene, in den Berichten der Ermittlungsbeauftragten des Ausschusses verwertete Beweismittel („Wambach-Bericht“).

Der BGH hat die Beschwerde als unzulässig angesehen und daher nicht in der Sache über die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades entschieden. Dafür war maßgeblich, dass der Untersuchungsausschuss bei Einlegung des Rechtsmittels gar nicht mehr beteiligungsfähig war; denn er hatte zuvor mit der Entgegennahme seines Berichtes durch den Bundestag geendet. Soweit die Beschwerde durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages oder diesen selbst als „Rechtsnachfolger“ des Untersuchungsausschusses erhoben worden ist, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Ausschusses und auch sonst nicht befugt, dessen Rechte als Beschwerdeführer wahrzunehmen. Eigene originäre Rechte haben sie nicht geltend gemacht.

Zum Hintergrund

Im Auftrag des Bundestagsuntersuchungsausschusses zur Wirecard-Affäre hatten Sonderermittler die Arbeit des Wirtschaftsprüfungsunternehmens EY bei dem früheren Dax-Konzern Wirecard genauer unter die Lupe genommen. Ihren Sonderbericht („Wambach-Bericht“, benannt nach dem Wirtschaftsprüfer Martin Wambach, Rödl&Partner) hatte die Geheimschutzstelle des Bundestags als geheim eingestuft, weil EY darauf pochte, dass der Bericht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalte. Trotzdem gelangte der Bericht ins Internet. (ad)

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – StB 34/21

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