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3. August 2018
Zahlt Reiserücktrittversicherung bei kurzfristiger Transplantation?

Zahlt Reiserücktrittversicherung bei kurzfristiger Transplantation?

Auf ein Spenderorgan wird oft jahrelang gewartet. Eine Transplantation erfolgt oft kurzfristig. Ob die Reiserücktrittversicherung greift, wenn diese in die Zeit einer gebuchten Reise fällt, hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden.

Ein kurzfristiger Termin für eine Organtransplantation ist kein Grund für die Reiserücktrittversicherung, entstandene Stornierungskosten einer gebuchten Reise zu ersetzen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil bestätigt.

Lungentransplantation ist keine unerwartet schwere Erkrankung

Im konkreten Fall ging es um einen kurzfristigen Termin einer Lungentransplantation für die Tochter des Klägers. Sie litt an Mukoviszidose und wartete bereits seit 2 Jahren auf eine Spenderlunge. Die Familie hatte für die Zeit, in der die Transplantation mit stationärem Aufenthalt in der Klinik stattfinden sollte, eine Urlaubsreise gebucht. Nur wenige Wochen vor Reiseantritt erfuhr der Kläger, dass ein Spenderorgan für seine Tochter zur Verfügung stand. Die Reiserücktrittversicherung wollte für die Stornierungskosten der Reise in Höhe von gut 600 Euro nicht zahlen. Sie berief sich darauf, dass der Eingriff auf Grund einer vorher bekannten Erkrankung durchzuführen war. Die Lungentransplantation falle daher nicht in den versicherungsvertraglichen Risikotatbestand der unerwartet schweren Erkrankung nach den gültigen Vertragsbedingungen.

Realisierung einer Operation liegt im Risikobereich des Versicherten

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Versicherung an. Auch sei die Lungentransplantation selbst sei keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn. Es handele sich vielmehr um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet. Wenn ein Versicherungsnehmer wisse, dass er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liegt es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt wird. (tos)

AG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 32 C 196/18

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