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28. Juni 2016
Zahnarzt haftet auch für Fehlbehandlung auf Patientenwunsch

Zahnarzt haftet auch für Fehlbehandlung auf Patientenwunsch

Verlangt ein Patient eine Behandlung, die gegen medizinischen Standard verstößt, muss ein Arzt diese ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen.

Im Streitfall hat sich die Klägerin Ende des Jahres 2008 bis Anfang des Jahres 2010 vom beklagten Zahnarzt behandeln lassen. Sie war mit einer Krone, die ein anderer Zahnarzt angefertigt hatte unzufrieden. Eine „Sanierung“ der Frontzähne sollte eine Verbesserung erzielen. Der beklagte Zahnarzt stellte jedoch in ihrer Funktion gestörte Kiefergelenke, eine sogenannte CMD (craniomandibuläre Dysfunktion), fest. Diese wollte er zunächst mit einer Schiene therapieren, sodann die Seitenzähne stabilisieren, um erst dann mit der Sanierung der Frontzähne zu beginnen. Auf Wunsch der Klägerin – so die Darstellung des Zahnarztes – begann er dann jedoch vorzeitig mit der Frontzahnsanierung. Infolge der Behandlung stellten sich bei der Klägerin eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefergelenke ein. Wegen der nach ihrer Auffassung fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung hat die ungeduldige Patientin vom Beklagten Schadenersatz verlangt, unter anderem 25.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 17.300 Euro Haushaltsführungsschaden sowie die Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Zahnarzthonorars von ca. 3.750 Euro.

Fehlerhafte Therapie

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine Schadenersatzpflicht des Zahnarztes festgestellt. Die Klägerin habe, so das Gericht, unter einer CMD geglitten. Diese habe der Beklagte zunächst auch fachgerecht therapieren wollen. Hiervon habe er sich aber abbringen lassen und die notwendige Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt. Die endgültige Frontzahnsanierung habe er behandlungsfehlerhaft zu früh begonnen. Hierdurch sei die Bisshöhe falsch festgelegt worden, es habe sich eine Kompression der Kiefergelenke eingestellt, die durch die weitere Behandlung nicht beseitigt worden sei.

Keine Legitimation durch Patientenwunsch

In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin ein Vorziehen der Frontzahnsanierung ausdrücklich verlangt habe. Selbst wenn man ein solches Verlangen unterstelle, verstoße die gewünschte Behandlung gegen den medizinischen Standard und habe vom Beklagten abgelehnt werden müssen. Auch eine eingehende ärztliche Belehrung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiere kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Im Übrigen habe der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, die Klägerin eindringlich auf die dauerhaften Beeinträchtigungen und Auswirkungen einer perpetuierten CMD hingewiesen zu haben.

Die Klägerin habe zudem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Zahnarzthonorars. Die Leistung des Beklagten sei insgesamt unbrauchbar gewesen und könne bei der künftigen zahnärztlichen Behandlung der Klägerin keine Verwendung finden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.04.2016, Az.: 26 U 116/14