AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
20. Mai 2019
Zur Kündigung gezwungen: Ist die Kreditschuld versichert?

Zur Kündigung gezwungen: Ist die Kreditschuld versichert?

Wer als Arbeitnehmer ein Darlehen zurückzahlen muss, schließt häufig für den Fall, dass er arbeitslos wird, eine Restschuldversicherung ab. Die Versicherung muss aber nicht zahlen, wenn der Darlehensnehmer seinen Job selbst kündigt. Gilt das auch, wenn er zur Kündigung gezwungen ist?

Die Restschuldversicherung muss grundsätzlich nicht zahlen, wenn der Versicherte sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt. In einem aktuell vor dem Oberlandesgericht verhandelten Fall ging es aber um die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn er zu einer solchen Kündigung gezwungen wurde.

Eigenkündigung durch Zwang des Arbeitgebers

Im konkreten Fall hatte der Kläger im April 2015 ein Darlehen aufgenommen. Zugleich schloss er eine Restschuldversicherung bei dem beklagten Versicherer ab. Diese sollte ihn unter anderem im Falle von Arbeitslosigkeit absichern. Der Kläger kündigte Ende des gleichen Jahres sein Arbeitsverhältnis. Er behauptet vor Gericht, dazu durch seinen ehemaligen Arbeitgeber gezwungen worden zu sein. Der Arbeitgeber habe damit gedroht, sonst seinen Ruf innerhalb der Branche zu zerstören. Seit März 2018 hat der Kläger einen neuen Job.

Kläger verlangt Darlehensraten von Restschuldversicherung

Der Versicherte verlangt von seiner Restschuldversicherung die Zahlung der Darlehensraten von Januar 2016 bis Mai 2017 in Höhe von rund 9.000 Euro. Zudem will er feststellen lassen, dass der Versicherer auch für die weiteren Raten ab Juni 2017 in Höhe von monatlich rund 530 Euro aufkommen muss. Das Landgericht Düsseldorf hat seine Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht wurde schließlich zurückgenommen.

Versicherter kann Kündigung anfechten

Der Senat hatte in der Verhandlung erklärt, dass auch bei einer Kündigung auf Druck des Arbeitgebers hin der Versicherungsfall nicht eintrete. Die Regelung benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Das Gericht führte aus, dass dem Versicherer andernfalls eine von ihm kaum zu leistende Prüfung auferlegt werden würde: Er müsste feststellen, wie hoch der Druck tatsächlich gewesen und von wem er ausgeübt worden sei. Zum anderen stehe dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Anfechtung seiner Kündigungserklärung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) offen. Auf den Hinweis, dass die Berufung vor diesem Hintergrund keinen Erfolg haben werde, hat der Kläger seine Berufung innerhalb der Frist zur Verkündung einer Entscheidung zurückgenommen. (tos)

Bild: © sabdiz - stock.adobe.com

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2018, Az.: 9 O 130/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, ohne Urteil, Az.: I-4 U 12/18