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24. Juni 2019
Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar

Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch über mehrere Jahre stellt keinen Schadensersatzanspruch dar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Ein ausgezahlter Urlaubsabgeltungsanspruch ist als Arbeitslohn zu versteuern. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war und deshalb über einen Zeitraum von mehreren Jahren keinen Urlaub nehmen konnte. Der Kläger war im konkreten Fall zuerst arbeitsunfähig und später zu 100% schwerbehindert, bis er schließlich in Rente ging. Das Finanzamt berücksichtigte den abgegoltenen Urlaubsanspruch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Der Kläger war der Ansicht, der nicht genommene Urlaub wandele sich in einen Schadensersatzanspruch um (laut LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 4 Sa 52/15). Nach seiner Meinung sei der Schadensersatz ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang und führe nicht zu einem Lohnzufluss.

Urlaubsabgeltungsanspruch ist als Arbeitslohn zu versteuern

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab und gab dem Finanzamt Recht. Kein Arbeitslohn liege vor, wenn die Zahlung wegen nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt wird. Ein Beispiel wäre eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten, die dem Arbeitnehmer schädlich sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Urlaubsabgeltungsanspruch aus der Arbeitsleistung des Klägers entstanden. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung.

Keine außerordentlichen Einkünfte

Unerheblich sei laut dem Gericht, unter welcher Bezeichnung die Einnahme gewährt wurde. Dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als Entschädigungsanspruch bezeichnet wurde, habe keine Bedeutung. Die arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Einordnung des Anspruchs sei für die steuerrechtliche Betrachtung nicht ausschlaggebend. Auch außerordentliche Einkünfte lagen steuerlich nicht vor. Denn: Die Zahlung sei weder als Entschädigung noch als Vergütung mehrjähriger Einkünfte zu werten. Zwar seien die Ansprüche ein einem Veranlagungszeitraum zugeflossen. Dies bedeute jedoch nicht, dass es sich um eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handele. (tos)

FG Hamburg, Urteil vom 19.03.2019, Az.: 6 K 80/18

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