AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
10. Dezember 2019
Walking in a Winter Wanderland

Walking in a Winter Wanderland

Wanderer können auf unbefestigten Feld- und Waldwegen nicht davon ausgehen, dass diese durchgängig gestreut sind und somit gefahrlos begangen werden können. So zumindest entschied das LG Coburg und gab einer Geschädigten einen unerwarteten Ratschlag mit auf den Weg.

Im Radio läuft bereits wieder "Winter Wonderland" und zumindest in den Bergen steht Schnee erneut auf der Tagesordnung. Bergwanderungen können jetzt schnell zu einer gefährlichen Rutschpartie werden. Einer Frau wurde eben dieser Umstand zum Verhängnis.

Wanderweg nur stellenweise gestreut

Die Frau war im Februar 2018 auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg auf das Plateau eines Berges gewandert. Bereits auf dem Hinweg hatte sie erkannt, dass der Weg nur stellenweise gestreut war. Einige Abschnitte waren sicher zu begehen, andere jedoch weiterhin glatt. Auf dem Rückweg stürzte die Frau und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Daraufhin verklagte die Verunfallte die Gemeinde, weil diese ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht nachgekommen sei.

Klägerin ging von ordnungsgemäßem Winterdienst aus

Im Verfahren behauptete die Klägerin, dass sie aufgrund der Vereisung des Weges gestürzt sei. Der Weg sei zuvor und nach der vereisten Stelle geräumt und gestreut gewesen. Sie habe die glatte Stelle nicht erkennen können und sei deshalb gestürzt. Der ordnungsgemäße Winterdienst am Anfang der Wanderung habe sie vertrauen lassen, dass der gesamte Weg ausreichend gesichert sei.

Winterdienst nicht auf unbefestigten Wegen

Die Gemeindevertretung hingegen verwies darauf, dass es nicht möglich sei, einen ordnungsgemäßen Winterdienst auf allen unbefestigten Wald- und Feldwegen aufrechtzuerhalten.

Räum- und Streupflicht nur innerorts gültig

Das Landgericht (LG) Coburg machte bereits zum Anfang seiner Urteilsbegründung klar, dass sich die Räum und Streupflicht gemäß des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nur auf Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften erstrecke. Es kann für den Fall nicht herangezogen werden, da sich der Wanderweg außerorts befand.

Nur unerwartete Gefahren müssen beseitigt werden

Aus diesem Grund ginge es nur darum zu prüfen, ob die Gemeinde die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Im Rahmen dieser Pflicht seien jedoch nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und zumutbar sind, begründete das Gericht. Völlige Gefahrlosigkeit müsse nicht erreicht werden. Im Kern ginge es darum, dass diejenigen Gefahren beseitigt würden, mit denen ein Wanderer gerade nicht rechne.

Notfalls auf dem Hosenboden ins Tal

Dementsprechend wies das LG Coburg die Klage der Frau ab. Sie habe bereits auf dem Hinweg zum Plateau immer wieder bemerkt, dass der Pfad stellenweise glatt war. Sie hätte deshalb auch auf dem Rückweg mit glatten Passagen rechnen müssen. Notfalls, so das Gericht, hätte sie zur Vermeidung von Stürzen eben auf dem Hosenboden den Rückweg antreten müssen. (tku)

LG Coburg, Urteil vom 23.05.2019, Az.: 24 O 15/19

Bild: © m.mphoto – stock.adobe.com

Lesen Sie hierzu auch: