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8. April 2020
Corona-Eindämmung: Planlos in der Pandemie

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Corona-Eindämmung: Planlos in der Pandemie

Drei aktuelle Beschlüsse aus Nordrhein-Westfalen offenbaren die inneren Widersprüche, die der aktuelle Kampf gegen das Coronavirus aufweist. Welche Geschäfte sind auch inmitten einer globalen Pandemie unverzichtbar und dürfen geöffnet bleiben? Der Haushaltswarenladen, der Weinhändler oder der Hundesalon?

In den Tagen der Corona-Krise 2020 sind Unternehmen, Mitarbeiter und Konsumenten von Einschränkungen betroffen, wie bis vor kurzem nicht denkbar waren. Die Maßnahmen haben zwar durchaus den gewünschten Effekt erzielt, wenn man sich die aktuellen Infektionszahlen ansieht, aber derart kurzfristig getroffene Entscheidungen sind häufig auch nicht bis ins letzte Detail durchdacht. Wie so häufig ist es dann an den Gerichten die Maßnahmen auszulegen, zu interpretieren und Ausnahmen zu definieren. So geschehen in drei Fällen in Nordrhein-Westfalen.

Einzelhandel nur zur Deckung des Grundbedarfs

In Nordrhein-Westfalen ist laut Corona-Schutzverordnung der Betrieb von Verkaufsstellen im Einzelhandel verboten, es sei denn man ist ausdrücklich privilegiert. Als privilegiert gelten alle Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen.

Haushaltswarenladen muss schließen

Auch eine GmbH aus Dortmund, die in ihrem Geschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel verkauft, war von dieser Verordnung betroffen. Die Gesellschaft beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eine einstweilige Anordnung, die ihr erlaubt hätte, ihre Geschäfte weiterhin offen zu halten.

Das Gericht entschied jedoch anders. Zwar seien die betroffenen Unternehmen von der Betriebsuntersagung belastet, jedoch nicht unangemessen. Eine Reduzierung der menschlichen Kontakte auf ein Minimum sei den Umständen angemessen. Darunter falle auch jeglicher Kundenkontakt, der nicht zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sei.

OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020, Az.: 13 B 398/20.NE