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Honorarvereinbarungen von Finanzanlagenvermittlern: Was ist zu beachten?

Immer mehr Finanzanlagenvermittler stellen ihre Vergütung teilweise auf Honorar um. Rechtlich ist hier manches offen, weil die FinVermV noch nicht an die Änderungen durch MiFID II angepasst worden ist. Rechtsanwalt Philipp Mertens, BMS Brinkmöller Mertens Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, geht darauf ein, welche Rahmenbedingungen heute schon gelten, und wirft den Blick auch in die Zukunft.

<p>Bei Honorarvereinbarungen von Finanzanlagenvermittlern ist rechtlich einiges zu beachten. Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen dem Finanzanlagenvermittler nach &sect; 34f GewO und dem Honorar-Finanzanlagenberater in &sect;&nbsp;34h GewO. W&auml;hrend der Honorar-Finanzanlagenberater aufsichtsrechtlich gezwungen ist, sich seine Dienstleistung ausschlie&szlig;lich durch den Anleger verg&uuml;ten zu lassen, k&ouml;nnen Finanzanlagenvermittler nach Ma&szlig;gabe des &sect; 17 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sowohl Provisionen vereinnahmen als auch ein Honorar vereinbaren. Mischmodelle sind m&ouml;glich. Inwieweit dies auch zuk&uuml;nftig noch der Fall ist, bleibt abzuwarten. Bekanntlich ist die FinVermV noch nicht an die &Auml;nderungen durch MiFID II angepasst worden. Sollten zuk&uuml;nftig auch Finanzanlagenvermittler Zuwendungen nur noch dann annehmen d&uuml;rfen, wenn diese qualit&auml;tsverbessernd sind, d&uuml;rfte die Mehrzahl der Finanzanlagenvermittler komplett auf Honorarvereinbarungen umstellen.</p>
<p>An der Verpflichtung des &sect; 12 a FinVermV, wonach Finanzanlagenvermittler &bdquo;vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages &uuml;ber ihr Verg&uuml;tungsmodell in Textform zu informieren&ldquo; haben, &auml;ndert sich durch MiFID II nichts. Auch wegen der weiteren Informations-, Aufkl&auml;rungs- und Dokumentationspflichten empfiehlt es sich generell, mit den Kunden einen schriftlichen Vertrag abzuschlie&szlig;en, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten definiert.</p>
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Zivilrechtliche Umsetzung von Honorarvertr&auml;gen</h3>
<p>Die Rechtsnatur eines solchen Vertrages ist vielschichtig. Je nach Ausgestaltung der Dienstleistung liegt der Schwerpunkt im Auftragsrecht (Gesch&auml;ftsbesorgung) bzw. im Maklerrecht. In der Vergangenheit handelte es sich insbesondere bei Mischmodellen regelm&auml;&szlig;ig um einen von der Rechtsprechung als sogenannten Maklerdienstvertrag bezeichneten Vertrag. Sofern der Finanzanlagenberater ausschlie&szlig;lich ber&auml;t und keine Anlageprodukte vermittelt, handelt es sich um einen sogenannten Gesch&auml;ftsbesorgungsvertrag (&sect; 675 BGB), auf den Auftragsrecht Anwendung findet. Entscheidender Unterschied zum unentgeltlichen Auftrag ist allerdings, dass der Gesch&auml;ftsbesorger eine Verg&uuml;tung verlangen kann.</p>
<p>In der Praxis erf&uuml;llen insbesondere reine Financial-Planning-Vertr&auml;ge diese Kriterien. Sie stellen h&auml;ufig keine erlaubnispflichtige Anlageberatung dar, da sie nicht unbedingt eine Empfehlung in Bezug auf konkrete Finanzinstrumente enthalten. Ist dies der Fall, kann die Verg&uuml;tung weitgehend frei von aufsichtsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden. Denkbar sind dann beispielsweise Stundenhonorare, Pauschalhonorare oder Prozenthonorare in Abh&auml;ngigkeit vom Verm&ouml;gen.</p>
<p>Die erlaubnispflichtige Anlageberatung zeichnet sich im Gegensatz dazu durch die konkrete Empfehlung entsprechender Finanzinstrumente aus. Dann sind unter anderem die Vorgaben des &sect; 12a FinVermV zu beachten: Der Anleger ist dar&uuml;ber zu informieren, ob der Berater &bdquo;von ihm eine Verg&uuml;tung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden d&uuml;rfen&ldquo;.</p>
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Erlaubnispflichtige Anlageberatung</h3>
<p>Hier sind letztlich drei Alternativen denkbar.</p>
<p>1. Der Vermittler l&auml;sst sich ausschlie&szlig;lich durch den Kunden verg&uuml;ten. Dies ist insgesamt die sauberste, weil praktisch unkomplizierteste L&ouml;sung. Sie erspart ihm die Offenlegungspflichten des &sect; 17 FinVermV, sofern sichergestellt ist, dass s&auml;mtliche Zuwendungen unmittelbar dem Kunden zuflie&szlig;en. Dies sollte idealerweise technisch erfolgen, das hei&szlig;t, s&auml;mtliche Provisionen werden unmittelbar durch die Depotbank dem Konto des Kunden gutgeschrieben. Dieser Service wird bereits von diversen Depotbanken angeboten. Daran &auml;ndert sich auch durch die anstehenden MiFID- II-Anpassungen nichts. Im Gegenteil: Sofern k&uuml;nftig auch Zuwendungen an Finanzanlagenvermittler qualit&auml;tsverbessernden Charakter haben m&uuml;ssen, f&uuml;hrt dies zwangsl&auml;ufig zu einem erh&ouml;hten administrativen Aufwand. Er m&uuml;sste dann nicht nur &uuml;ber die H&ouml;he der ihm zuflie&szlig;enden Zuwendungen informieren, sondern nachweisen k&ouml;nnen, &bdquo;dass jegliche von ihm erhaltenen oder gew&auml;hrten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualit&auml;t der jeweiligen Dienstleistung f&uuml;r den Kunden zu verbessern&ldquo;.</p>
<p>Bei der Ausgestaltung der Verg&uuml;tung gilt es einige Fallstricke zu vermeiden. Zun&auml;chst muss man sich dar&uuml;ber bewusst sein, dass eine Anlageberatung im Normalfall mit dem Ausspruch der Empfehlung endet. Der Vermittler ist gesetzlich nicht zur Dauerberatung verpflichtet. Regelm&auml;&szlig;ig w&uuml;nscht jedoch nicht nur der Kunde eine laufende Betreuung, sondern der Vermittler auch eine fortlaufende Verg&uuml;tung in Form einer Bestandsprovision oder einer von der Depotbank einzuziehenden &bdquo;Servicegeb&uuml;hr&ldquo;. Wichtig ist, dass dieser Service auch vertraglich definiert wird, denn gesetzlich bestehen keine Pflichten. Zu unterscheiden sind reine Dokumentations- und Berichtspflichten (z. B. Quartalsbericht, Verm&ouml;gensaggregation, etc.) von Betreuungspflichten (z. B. &Uuml;berwachung von Verlustschwellen, laufende Kauf-/Verkaufsempfehlungen etc.).</p>
<p>Wichtig ist eine klare Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Finanzportfolioverwaltung. Depotanpassungen stellen stets eine neue Anlageberatung dar, die gesondert protokolliert werden muss und der Umsetzung durch den Kunden bedarf. Hinsichtlich der Verg&uuml;tung ist der Vermittler weitgehend frei. Es sind Stunden- als auch Pauschal- und Erfolgshonorare m&ouml;glich.</p>
<p>2. Der Vermittler wird ausschlie&szlig;lich auf Provisionsbasis t&auml;tig. Hier bietet es sich aus den vorbezeichneten aufsichtsrechtlichen Gr&uuml;nden zwar ebenfalls an, einen schriftlichen Beratungsvertrag abzuschlie&szlig;en, dieser soll jedoch hier nicht Gegenstand sein.</p>
<p>3. Schlie&szlig;lich gibt es aktuell auch noch so genannte Mischmodelle, bei denen der Vermittler sowohl vom Kunden als auch &uuml;ber Provisionen verg&uuml;tet wird. Dies geschieht meistens in der Konstellation, dass der Vermittler f&uuml;r die laufende Betreuung eines Depots eine volumenabh&auml;ngige Verg&uuml;tung vereinnahmt, w&auml;hrend konkrete Produktempfehlungen zus&auml;tzliche Provisionen ausl&ouml;sen. Sofern dies klar kommuniziert wird, spricht aufsichtsrechtlich (derzeit) nichts dagegen. Ob sich diese Praxis noch lohnt, wenn die Finanzanlagenvermittler die Pflichten nach MiFID II einhalten m&uuml;ssen, muss allerdings bezweifelt werden.</p>
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Gefahr f&uuml;r Mischmodelle durch zu erwartende &Auml;nderungen der FinVermV</h3>
<p>Die weitaus gr&ouml;&szlig;te Zahl der freien Finanzanlagenberater bieten derzeit flexible Verg&uuml;tungsmodelle an. Nach derzeitigem Aufsichtsrecht ist dies weitgehend problemlos umsetzbar. Durch die zu erwartenden &Auml;nderungen der FinVermV m&uuml;ssen solche Gesch&auml;ftsmodelle allerdings kritisch &uuml;berpr&uuml;ft werden. Selbst wenn solche Mischmodelle noch m&ouml;glich sein sollten, sind sie gegebenenfalls nicht mehr wirtschaftlich. Dann lohnt sich der Umstieg auf reine Honorarmodelle nicht nur, dann ist er zwingend erforderlich.</p>
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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2018, Seite 110 f.</div>
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Ein Artikel von
Philipp Mertens

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