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Wie sich Immobilienbesitzer auf die neue Grundsteuer vorbereiten

Zwischen Juli und Oktober 2022 müssen Immobilienbesitzer dem Finanzamt elektronisch Auskunft über Haus und Grundstück erteilen. Ecovis-Steuerberaterin Sina Rösch erklärt, was es mit der Grundsteuerreform auf sich hat.

Ein Artikel von Sina Rösch, Steuerberaterin bei Ecovis in München

Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Doch Immobilien­besitzer sollten sich bereits jetzt dringend auf die anstehende Grundsteuerfeststellungserklärung vorbereiten. Zwischen Juli und Oktober 2022 müssen sie die Daten über Gebäude und Grundstücke elektronisch an ihr Finanzamt melden. Dieser Schritt ist für die Erhebung der reformierten Grundsteuer unerlässlich. Doch wie kam es überhaupt zu dieser Reform?

Warum wird die Grundsteuer reformiert

Bislang wird Grundsteuer auf der Grundlage von Werten aus dem Jahr 1964 oder 1935 berechnet. Die Werte von Grundstücken und Gebäuden entwickelten sich seitdem sehr unterschiedlich. Dadurch haben sich die Grundsteuerzahlungen von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Dieser Ansicht ist auch das Bundesverfassungsgericht. Im April 2018 urteilte es, dass die der Grundsteuer zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln. Das war der Startschuss für das Ringen um die Reform der Grundsteuer.

Die verschiedenen Grundsteuermodelle

Ende 2019 verabschiedete der Gesetzgeber das Grundsteuer-­Reformgesetz. Damit stand fest: Das heutige dreistufige Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt grundsätzlich erhalten. Das Gesetz regelt vor allem die Bewertung des Grundvermögens neu. Die Bewertung erfolgt danach zukünftig in einem wertabhängigen Modell, das die aktuellen Wertverhältnisse und nicht weit zurückliegende Daten berücksichtigt.

Für die Bewertung des Grundvermögens ist zunächst zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden. Bei bebauten Grundstücken wiederum ist die Grundstücksart zu bestimmen (z. B. Einfamilien-, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke). Abhängig von der jeweiligen Grundstücksart ergeben sich dann verschiedene Bewertungsverfahren.

Bewertungsverfahren

Die Bewertung von Wohngrundstücken erfolgt im Ertragswertverfahren. Die Werte von Nichtwohngrundstücke (z. B. Gewerbe­immobilien) werden im Sachwertverfahren ermittelt. Je nach Bewertungsverfahren sind unterschiedliche Angaben nötig. Obwohl viele Verein­fachungen, Pauschalierungen und Typisierungen bei der Wertermittlung vorgenommen werden, müssen Grundstücksbesitzer zahlreiche Angaben liefern, wie zum Beispiel Lage des Grundstücks, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens sowie die Eigentumsverhältnisse. Zusätzlich werden Flächenangaben zu Grundstück und Gebäude sowie Informationen zur Nutzung benötigt. Bei Gebäuden muss der Grundstücksbesitzer außerdem Informationen zum Baujahr, ggf. vorgenommene Modernisierungen und Besonderheiten wie zum Beispiel das Vorliegen eines Baudenkmals mitteilen. Die Berechnung nach dem Bundesmodell ist also relativ aufwendig.

Bundesländer gehen eigene Wege

Da das Bundesmodell nicht von allen 16 Bundesländern getragen wird, wurde in das Grundsteuer-­Reformgesetz eine Öffnungsklausel aufgenommen. Die Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen. Sieben Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht und eigene Ländergesetze verabschiedet. Von diesen unterscheiden sich fünf Modelle erheblich. So berechnet Bayern die Höhe der Steuer nur nach Grundstücks- und Gebäudefläche, der Nutzung und dem von den Kommunen festgesetzten Hebesatz. Die Bundesländer Sachsen und Saarland dagegen haben nur eigene Steuermesszahlen beschlossen, nutzen aber ansonsten das Bundesmodell. Mit der Öffnungsklausel ist nun ein bundesweiter Flickenteppich an verschiedenen Berechnungsmethoden entstanden.

Eine Übersicht, was wo gilt:
  • Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell
  • Bayern: Äquivalenzmodell
  • Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen: Bundesmodell
  • Hamburg, Hessen, Niedersachsen: Flächen-Faktor-Verfahren
  • Saarland, Sachsen: Bundesmodell mit einer abweichenden Steuermesszahl
Was kommt jetzt auf Immobilienbesitzer zu?

Die Grundstücksbewertung für die Grundsteuer hat der Gesetzgeber komplett neu geregelt. Anstelle des derzeit maßgeblichen Einheitswerts soll die Ermittlung der Grundsteuer nun auf Grundlage von Grundsteuerwerten erfolgen. Damit die Finanzämter die Grundsteuerwerte feststellen können, müssen Grundstücksbesitzer ihre Grundstücke nun in Feststellungserklärungen erfassen. Die Abgabe der Erklärungen soll elektronisch erfolgen. Dafür haben sie voraussichtlich nur vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 Zeit. Die Grundsteuer selbst ändert sich erst ab 01.01.2025. Bis dahin müssen die Finanzämter aber für alle Grundstücke in Deutschland neue Werte feststellen und an die Städte und Gemeinden weiterleiten.

Steigt die Grundsteuer für Immobilienbesitzer durch die Reform? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens wird ausdrücklich nicht verfolgt. Dies ist aber zunächst nur ein vages politisches Versprechen und hängt am Ende des Tages stark von den Gemeinden ab. Mit der Festsetzung der Hebesätze bestimmen sie letztendlich über die konkrete Belastung mit Grundsteuer.

Fazit

Die individuellen Steuerzahl­ungen werden sich ändern. Trotz der angestrebten Aufkommensneutralität wird ein Hausbesitzer nur in Ausnahmefällen ähnlich viel Grundsteuer zahlen wie vor der Reform. Vielmehr werden manche mehr, andere weniger zahlen müssen. Im Schnitt soll es zwar zu keiner Erhöhung kommen, das hilft denen, für die die Grundsteuer teurer wird, aber natürlich wenig.

Weiterführende Informationen sind unter ecovis.com/grundsteuer zu finden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in Asscompact 03/2022, S. 112 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Sina Rösch

Förderung von E-Geschäftswagen in Zeiten des Dieselskandals

Der Dieselskandal zwingt Firmen, nach Alternativen zu Verbrennungsmotoren zu suchen. Der Elektroantrieb hat im Rennen um die künftige Mobilität bisher die besten Chancen. Was Unternehmen zur steuerlichen Förderung eines Elektro-Geschäftswagens wissen sollten, erläutert Andreas Mehl, Steuerberater bei ECOVIS Hannover.

Die steuerlichen Anreize aus der Förderung der Elektromobilität sollten Unternehmen kennen und bei der nächsten Dienstwagenentscheidung einfließen lassen.

Private Nutzung eines Elektro-Geschäftswagens durch den Unternehmer
  • 1%-Regelung

Der höhere Kaufpreis für Elektroautos und der damit verbundene höhere Bruttolistenpreis im Rahmen der 1%-Regelung schreckt viele Unternehmen von E-Geschäftswagen ab. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber eine Bonusregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für die Dienstfahrzeuge mit Elektro-, Brennstoffzellen- oder Hybridelektroantrieb vorgesehen. Demnach wird ein Bewertungsabschlag vom Bruttolistenpreis für Zwecke der 1%-Regelung vorgenommen und somit ein Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge geschaffen.

Der Bewertungsabschlag beträgt 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal 10.000 Euro. Seit 2014 bis 2022 wird der Bewertungsabschlag um jährliche 50 Euro pro kWh der Batteriekapazität und um jährlich 500 Euro der Obergrenze abgeschmolzen. Der Bewertungsabschlag bestimmt sich nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung. Wird noch 2018 ein neuer E-Geschäftswagen angeschafft, so beträgt der Abschlag 250 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal 7.500 Euro. Aber Achtung: Die Kürzung des Bruttolistenpreises ist nur zulässig, wenn im Kaufpreis die Batteriekosten mitenthalten sind. Bei gemieteten oder geleasten Batterien greift die Bonusregelung nicht. Die Miet- bzw. Leasingentgelte sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Wird der E-Geschäftswagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt, dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03% des Bruttolistenpreises pro Kilometer und Monat und der Entfernungspauschale nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für Familienheimfahrten. Hierbei werden 0,002% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer gemäß § 4 Absatz 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG gegengerechnet. Der Bruttolistenpreis wird hierfür entsprechend den vorher­gehenden Ausführungen um den Bewertungsabschlag gekürzt.

  • Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode ist die steuerpflichtige Nutzungsentnahme derjenige Anteil an den Gesamtkosten des Wagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG sind die Gesamtkosten um Aufwendungen für die Batterie zu mindern. Dies hat die Minderung der Anschaffungskosten und der damit zusammenhängenden AfA zur Folge. Die Minderung der Anschaffungskosten ist analog der 1%-Regelung vorzunehmen. Bei Anschaffung 2018 sind die Kosten um 250 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal um 7.500 Euro, zu kürzen. Wird die Batterie gemietet bzw. geleast, sind die Gesamtkosten um dieses Entgelt zu mindern. Beinhalten die Leasinggebühren die Kosten des Batteriesystems, so sind diese aufzuteilen. Die auf die Batterie entfallenden Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten. Als Aufteilungsmaßstab wird das Verhältnis zwischen dem Bruttolistenpreis (einschließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Bewertungsabschlag geminderten Bruttolistenpreis angesetzt.

Private Nutzung eines E-Geschäftswagens durch den Arbeitnehmer
  • 1%-Regelung

Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines E-Geschäftswagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung erfolgt entsprechend den Ausführungen zur 1%-Regelung und zur Fahrtenbuchmethode beim Unternehmer. Wird der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung besteuert, so ist er gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG um monatlich 0,03% des gekürzten Bruttolistenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu erhöhen, wenn der E-Geschäftswagen auch für diese Fahrten genutzt werden kann. Der geldwerte Vorteil bei Familienheimfahrten ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 5 EStG um monatlich 0,002% des gekürzten Bruttolistenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und dem Beschäftigungsort zu erhöhen, soweit mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche durch­geführt wird.

  • Steuerfreie Gehaltsextras

Die seit 2017 bis 2020 geltende Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 46 EStG soll ebenfalls die Elektromobilität fördern. Danach sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das Aufladen eines E-Geschäftswagens an einer ortsfesten betrieblichen Ladestation steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Die Steuerfreiheit wirkt sich im Fall der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach der 1%-Methode nicht aus. Eine Kürzung des geldwerten Vorteils ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer die Stromladekosten selbst trägt. Aus Vereinfachungsgründen wird der monatliche geldwerte Vorteil wie folgt gekürzt: mit Lademöglichkeit im Betrieb: 20 Euro für Elektrowagen / 10 Euro für Hybridwagen, ohne Lademöglichkeit im Betrieb: 50 Euro für Elektrowagen / 25 Euro für Hybridwagen.

Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils können die Stromladekosten als Auslagenersatz mit den genannten Monatspauschalen durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Gut zu wissen: Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 46 EStG erstreckt sich auch auf die zusätzlich zum Arbeitslohn zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

  • Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer wird für E-Geschäftswagen bei Anschaffungen bis 31.12.2020 für zehn Jahre erlassen (gilt nur für Erstzulassungen gemäß § 3d KraftStG). Beim gebrauchten E-Geschäftswagen wird lediglich der Restzeitraum mitübernommen. Nach Ablauf der zehn Jahre wird die Kfz-Steuer gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG um 50% reduziert.

Ausblick

Eine Steigerung der Attraktivität der Elektrofahrzeuge erreichen die Regelungen nur eingeschränkt. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und will mit dem „Jahressteuergesetz 2018“ nachbessern. Demnach wird der Bewertungsabschlag pauschal 50% des inländischen Bruttolistenpreises betragen. Dies ist anzuwenden auf Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Die Fahrtenbuchmethode wird weiterhin zulässig sein. Entsprechend der 1%-Regelung sind die Gesamtkosten zu halbieren. Bei Leasing sind die Leasinggebühren entsprechend zu halbieren.

Die bisherige geschilderte Bonusregelung wird somit ab 2019 wegfallen und greift erst wieder ab 2022. Gut zu wissen: Ob die neue Regelung für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, ist derzeit zweifelhaft. Denn die heute geltende Bonusregelung wird seitens der Finanzverwaltung nicht für umsatzsteuerliche Zwecke angewandt. Falls die Investitionsentscheidung auf 2019 verschoben werden kann, sollten die Unternehmen so lange warten. Sobald das Gesetz verabschiedet wird, wird darüber in dem Blog www.vermittlerberatung.com berichtet werden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 12/2018, S. 126 f.

 
Ein Artikel von
Andreas Mehl

Smartphone steuerfrei als Gehaltsextra – Worauf zu achten ist

Durch das neue Gesetz gegen schädliche Praktiken bei der Rechteüberlassung wurde die Grenze für geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG) erhöht. Dies birgt steuerliche Vorteile für Unternehmer im Hinblick auf abziehbare Gehaltsextras wie Laptops und Smartphones. Worauf dabei zu achten ist, erklärt Steuerberater Andreas Mehl von ECOVIS Hannover.

Im Juli 2017 hat der Bundestag das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wurde auch die für die Praxis bedeutsame Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben: Von 410 Euro auf 800 Euro für die nach dem 31.12.2017 getätigten Nettoinvestitionen. Somit können Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen und müssen nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Aber Achtung: Es besteht eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG für die GWG, deren Wert 250 Euro übersteigt. Berichtet wird darüber auch im Steuerblog www.vermittlerberatung.com.

Die kalte Progression und die Inflation zehren die Lohnerhöhungen der Arbeitnehmer in der Regel auf. Nichtsdestotrotz können die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mehr Nettolohn durch die Gehaltsextras bieten. Die Motivation und die Bindung des Personals werden als Nebeneffekt gesteigert. Die neue GWG-Grenze bietet dem Arbeitgeber neue Vorteile bei den lohnsteuerfreien Gehaltsextras. Häufig werden den Arbeitnehmern Smartphones und Laptops als lohnsteuerfreie Gehaltsextras überlassen. Nach der Gesetzesänderung werden diese Gehaltsextras für die Arbeitgeber noch vorteilhafter als bisher. Die Unternehmen können die Smartphones oder Laptops als GWG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben, wenn die Nettoanschaffungskosten für das einzelne Gerät die Grenze von 800 Euro nicht übersteigen. Somit hat der Gesetzgeber mit der Anhebung der GWG-Grenze die Investitionen in höherwertige Geräte steuerlich erleichtert.

Voraussetzungen für die Sofortabschreibung

Zwei wesentliche Voraussetzungen müssen die Unternehmen beachten, um in den Genuss der Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr zu kommen: Als GWG werden nur diejenigen Wirtschaftsgüter angesehen, deren Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze von 800 Euro nicht überschreiten. Außerdem müssen die angeschafften Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein, das heißt, die Wirtschaftsgüter, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind keine GWGs, sondern unselbstständige Wirtschaftsgüter. Zu den unselbstständigen Wirtschaftsgütern gehören beispielsweise der Monitor, die Computertastatur oder der Drucker, die ohne den Computer nutzlos sind. Der Multifunktionsdrucker bildet eine Ausnahme, da dieser auch ohne den Computer genutzt werden kann, ebenso wie Kopierer oder Fax. Bei Software war der Gesetzgeber, wie so häufig, nicht konsequent. Software oder Apps einschließlich Betriebssystemen gelten als GWG, soweit die Grenze nicht überschritten wird, obwohl eine Nutzung ohne die Geräte unmöglich ist.

Poolabschreibungen möglich

Soweit es bilanzpolitisch erforderlich ist, können die Unternehmen auf die GWG-Poolabschreibung zurückgreifen. Die Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 250 Euro und maximal 1.000 Euro werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Zeitspanne von fünf Jahren abgeschrieben. Die Unternehmen müssen allerdings in jedem Jahr neu entscheiden, ob Sie die in dem Jahr angeschafften GWGs einzeln sofort oder im Pool über fünf Jahre abschreiben. Einzel- und Poolabschreibung können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Auswirkungen der privaten Nutzung auf die Lohnsteuerfreiheit?

Bei den Smartphones und Laptops handelt es sich in der Regel um GWGs. Der Arbeitgeber wird sich zusätzlich fragen, ob die private Nutzung der Smartphones und Laptops durch die Arbeitnehmer für die Lohnsteuerfreiheit schädlich ist. Die Überlassung und die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Laptops, betrieblich genutzter Software und Smartphones ist nach § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. Das heißt, die Arbeitnehmer können die überlassenen Geräte auch privat nutzen. Wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist, ist nicht von Bedeutung. Von Bedeutung für die Lohnsteuerfreiheit und somit auch für die Finanzverwaltung ist, dass der Arbeitnehmer das ihm zur Nutzung überlassene Gerät auch zu betrieblichen Zwecken nutzt.

Wann ein betrieblicher Anlass für die Nutzung der Geräte vorliegt

Ein betrieblicher Anlass für die Nutzung des Smartphones ist beispielsweise die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer regelmäßig mit den Kunden kommuniziert, Besorgungen erledigt oder für Rufbereitschaften erreichbar ist. Die Laptops werden regelmäßig im Außendienst eingesetzt. So werden Arbeitszeiten dokumentiert, Bestellungen aufgegeben oder E-Mails beantwortet. Der Laptop wird aber auch betrieblich genutzt, wenn sich die Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit fortbilden. So können auf dem Laptop Schulungsvideos angeschaut und Fachliteratur gelesen werden. Ist der betriebliche Anlass gegeben, dann ist die private Nutzung lohnsteuerfrei.

Welche anderen Geräte können lohnsteuerfrei überlassen werden?

Nicht nur Smartphones und Laptops können steuerfrei überlassen werden. Ein Blick in die Lohnsteuerrichtlinie R 3.45 und in den Lohnsteuerhinweis 3.45 verschafft einen Überblick. Hier einige Beispiele:

  • betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte: PC, Laptop, Handy, Smartphone und Tablet
  • System- und Anwendungsprogramme: Betriebssystem, Apps und Anwenderprogramme
  • Zubehör: Monitor, Drucker, Scanner, Router sowie SIM-Karten
  • Dienstleistungen: Installation oder Inbetriebnahme der begünstigten Geräte durch einen IT-Service des Arbeitgebers

Auch die Mobilfunkverträge können lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn diese auf seinen Namen laufen. Nicht begünstigt sind hingegen Smart TV, Konsole, MP3-Player, Spielautomat, E-Book-Reader, Digitalkamera, digitaler Videocamcorder und ein vorinstalliertes Navigationsgerät im Pkw. Regelmäßig nicht begünstigt sind mangels Einsatz im Betrieb des Arbeitgebers auch Computerspiele.

Risiken der Gehaltsumwandlungen

Der Wunsch nach Lohnnebenkostenersparnis birgt einige Risiken. Will der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer beispielsweise ein Smartphone samt Mobilfunkvertrag überlassen, muss die Frage geklärt werden, ob der Arbeitgeber mit der Überlassung einen vertraglichen Anspruch abgelten will oder ob es sich bei der Überlassung um eine zusätzliche Leistung handelt. Vorsicht ist in folgendem Fall geboten: Wird nur der vertragliche Anspruch abgegolten, dann wäre das eine Gehaltsumwandlung, und diese ist steuerpflichtig. Daher sollten die Arbeitgeber solche Gehaltsextras nicht zur Geldersparnis nutzen, sondern sie als kostengünstige Möglichkeit einer steuerfreien Gehaltserhöhung sehen, von der ein Arbeitnehmer unabhängig von der Inflation und der kalten Progression mehr Netto im Portemonnaie hat.

Den Artikel finden Sie auch in AssCompact 06/2018, Seite 116 f. 

 
Ein Artikel von
Andreas Mehl

Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen

Viele Vermittler treten als Sponsoren in Erscheinung, sei es als Trikot-Sponsor beim örtlichen Fußballverein oder als Namensgeber für Veranstaltungen. Neben dem Werbeeffekt solcher Sponsoring-Projekte können Vermittler auch von steuerlichen Vorteilen profitieren.

<p>Als Sponsor wird im t&auml;glichen Sprachgebrauch jeder bezeichnet, der etwas oder jemanden &ndash; zumeist durch Geld- oder Sachleistungen &ndash; f&ouml;rdert. Grunds&auml;tzlich ist Sponsoring ein privatrechtliches Vertragsverh&auml;ltnis zwischen zwei oder mehreren Parteien, in dem sich der Sponsor verpflichtet, an Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Institutionen aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Unternehmens materielle Vorteile zu gew&auml;hren. Dabei verspricht der Gesponserte zugunsten des Sponsors bestimmte T&auml;tigkeiten zu entfalten und diesem bestimmte Rechte einzur&auml;umen, damit der Sponsor seine unternehmensbezogenen Ziele der Werbung oder &Ouml;ffentlichkeitsarbeit verfolgen kann. Somit ist unter Sponsoring die Gew&auml;hrung von Geld oder geldwerten Vorteilen in Form von Sach- oder Dienstleistungen zu verstehen, um &shy;Organisationen oder Personen in sportlichen, kulturellen, sozialen und &auml;hnlich bedeutsamen gesellschaftlichen Bereichen (zum Beispiel Forschung und Wissenschaft) zu f&ouml;rdern.</p>
<p>Das Sponsoring ist klar von der klassischen Spende abzu&shy;grenzen, da hier das Interesse am Werbeeffekt und dem &shy;gegenseitigen Leistungsaustausch besteht, w&auml;hrend bei einer Spende die Unterst&uuml;tzungsleistung ohne Gegenleistung im Vordergrund steht. Ist ein Sponsoring-Projekt geplant, sollte man sich &uuml;ber die steuerrechtlichen Auswirkungen im Klaren sein. Steuerrechtlich k&ouml;nnen die Aufwendungen folgende Auspr&auml;gungen ausweisen:</p>
<ul>
<li>
Betriebsausgaben i. S. d. &sect; 4 Abs. 4 EStG</li>
<li>
Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden</li>
<li>
Kosten der privaten Lebensf&uuml;hrung i. S. d. &sect; 12 Nr. 1 EStG</li>
</ul>
<p>Dem Makler ist in der Regel daran &shy;gelegen, diese Aufwendungen f&uuml;r Sponsoring als steuermindernde Betriebsausgaben geltend machen zu k&ouml;nnen. Nach Ansicht der Rechtsprechung richtet sich die Qualifikation auf der Ebene des Maklers vor allem nach dessen &shy;Motivation.</p>
<h3>
Einordnung als Betriebsausgabe</h3>
<p>Die Klassifizierung der Aufwendungen des Sponsors ist als Betriebsausgabe &shy;anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst sind und ein wirtschaftlicher Vorteil f&uuml;r das Unternehmen angestrebt wird. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt zum Beispiel vor, wenn der Makler f&uuml;r sein Unternehmen werben will, oder &shy;bereits dann, wenn der Vorteil in der &shy;Sicherung oder Erh&ouml;hung des unternehmerischen Ansehens liegt.</p>
<h4>
Einladung zum Golftunier: kein Betriebsausgabenabzug</h4>
<p>F&uuml;r die Ber&uuml;cksichtigung der Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, &uuml;blich oder zweckm&auml;&szlig;ig sind. Die Aufwendungen d&uuml;rfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele f&uuml;r das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverh&auml;ltnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen. So ist in einem aktuellen Urteil der Betriebsausgabenabzug versagt worden, bei dem ein Sponsor seine Gesch&auml;ftspartner und Mitarbeiter zu einem Golftunier eingeladen hat. Erf&uuml;llen die Leistungen des Sponsors die Voraussetzungen f&uuml;r den Betriebsausgabenabzug, sind sie keine Geschenke i. S. d &sect; 4 Abs. 5 S. 1 Nr.1 EStG.</p>
<p>Auf die Einordnung als Betriebsausgabe aufgrund eines &shy;wirtschaftlichen Vorteils lassen zum Beispiel folgende Hinweise schlie&szlig;en: Der Gesponserte bringt das Logo oder den Namen des Maklers auf Plakaten, Fahrzeugen, Banden oder in Katalogen an. Auch Berichterstattungen in Zeitungen oder die Teilnahme an &ouml;ffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten deuten auf den wirtschaftlichen Vorteil des Maklers hin.</p>
<p class="zoombild">
<div class="zoomImage">
<a href="http://asscompact2.bbg-online.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom_…; rel="prettyPhoto" title=""><img alt="Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen" height="163" src="http://asscompact2.bbg-online.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom/…; typeof="Image" width="200" /><img class="zoomIcon" src="/sites/asscompact.de/themes/asscompact/gfx/zoom_icon.png" width="54" /></a></div>
<h4>
Aufwendungen f&uuml;r VIP-Logen sind aufzuteilen</h4>
<p>Besonderheiten gibt es bei Aufwendungen f&uuml;r sogenannte VIP-Logen. Darunter werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser f&uuml;r bestimmte sportliche Veranstaltungen tr&auml;gt und f&uuml;r die er vom Empf&auml;nger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter f&uuml;r die &bdquo;gesponserte&ldquo; Veranstaltung erh&auml;lt. Neben den &uuml;blichen Werbeleistungen, zum Beispiel Werbung &uuml;ber Lautsprecheransagen, auf Videow&auml;nden, in Vereinsmagazinen, werden dem Makler auch Eintrittskarten f&uuml;r VIP-Logen &uuml;berlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die M&ouml;glichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter, zum Beispiel Gesch&auml;ftsfreunde, beinhalten. Regel&shy;m&auml;&szlig;ig werden diese Ma&szlig;nahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wof&uuml;r dem Makler ein Gesamtbetrag in Rechnung &shy;gestellt wird. Die ertragsteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen richtet sich nach den allgemeinen Grunds&auml;tzen des &sect; 4 Abs. 4 und Abs. 5 EStG; sie sind somit aufzuteilen. &shy;Eine Vereinfachungsregelung sieht eine pauschale Aufteilung des in Rechnung gestellten Gesamtbetrags vor (Werbung 40%, &shy;Bewirtung 30%, Geschenke 30%).</p>
<h3>
Anerkennung als Spende</h3>
<p>Leistungen eines Sponsors, die nicht schon dem Grunde nach Betriebsausgaben sind, k&ouml;nnen als Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden und steuerlich abzugsf&auml;hig sein. Als Spende nach &sect; 10b EStG ist die Leistung anzusehen, wenn diese freiwillig zur F&ouml;rderung eines steuerbeg&uuml;nstigten Zwecks (gemeinn&uuml;tzig, mildt&auml;tig oder kirchlich) &shy;geleistet wird, kein Entgelt f&uuml;r eine bestimmte Gegenleistung darstellt und nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empf&auml;ngers steht. Spenden k&ouml;nnen auch in Form von Sachzuwendungen (zum Beispiel Schr&auml;nke, Tische, St&uuml;hle) erfolgen.</p>
<p class="zoombild">
<div class="zoomImage">
<a href="http://asscompact2.bbg-online.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom_…; rel="prettyPhoto" title=""><img alt="Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen" height="140" src="http://asscompact2.bbg-online.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom/…; typeof="Image" width="200" /><img class="zoomIcon" src="/sites/asscompact.de/themes/asscompact/gfx/zoom_icon.png" width="54" /></a></div>
<p>Weitere Voraussetzung f&uuml;r die steuerliche Abzugsf&auml;higkeit ist, dass die Spende an eine steuerbefreite K&ouml;rperschaft oder &shy;einen Verein geleistet wird und diese Zuwendung durch eine Zuwendungsbest&auml;tigung nachgewiesen werden kann.</p>
<h3>
Kosten der privaten Lebens&shy;f&uuml;hrung</h3>
<p>Aufwendungen, die aus pers&ouml;nlichen oder privaten Motiven abgeleitet werden, oder Aufwendungen, welche die &shy;gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Maklers mit sich bringen, erf&uuml;llen weder die Voraussetzungen f&uuml;r den Betriebsausgabenabzug noch sind diese als Spende abziehbar. Hier handelt es sich um Kosten der privaten Lebensf&uuml;hrung. <span class="textabschluss">W</span></p>
<p class="zoombild">
<div class="zoomImage">
<a href="http://asscompact2.bbg-online.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom_…; rel="prettyPhoto" title=""><img alt="Steuerliche Behandlung von Sponsoring-Aufwendungen" height="170" src="http://asscompact2.bbg-online.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom/…; typeof="Image" width="200" /><img class="zoomIcon" src="/sites/asscompact.de/themes/asscompact/gfx/zoom_icon.png" width="54" /></a></div>
<h3>
Tipp: Sponsoring-Vertrag abschlie&szlig;en</h3>
<p>Eine ausdr&uuml;ckliche vertragliche Vereinbarung &uuml;ber die Gegenleistung des &shy;Gesponserten ist nicht erforderlich. Da es jedoch entscheidend auf diese Gegenleistung ankommen kann, ist der &shy;Abschluss eines schriftlichen Sponsoringsvertrags, in dem Leistung und &shy;Gegenleistung konkret geregelt werden, zu empfehlen.</p>
<div class="BILD">
<p class="bu">&nbsp;</p>
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<div class="AUTOREN-BILD">
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Ein Artikel von
Tim Skowronek

Erben und vererben –wie können Makler helfen?

Richtig Erben und Vererben. Die Erbschaftsteuer ist oft ein teures Unterfangen. Makler können helfen die Erbschaft klug zu gestalten.

<p> Sven Rücker von ECOVIS erklärt im Expertentalk wie es richtig geht.</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/8E8B341C-112A-4555-9A15-C78924ECA133"></div>

 

Steuerfragen im Maklerbüro

Steuerberater Timo Skowronek von Ecovis im Gespräch mit Axel Link über wichtige Steuerfragen im Maklerbüro.

<p></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/BB941C8E-DD58-49E4-9D33-A6F1338B6876"></div>