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Grundfähigkeitenversicherung: Diese Tarife erhalten Bestnoten

AssekuranZoom hat die Ergebnisse der 3. AssekuranZoom Tarifstudie Grundfähigkeitenversicherung veröffentlicht. Die Experten haben darin die Tarife von mittlerweile 15 führenden Maklerversicherern unter die Lupe genommen. Fünf erhielten dabei die Bestwertung „Exzellent“.

Die Grundfähigkeitenversicherung nimmt in der Kundenberatung als alternatives Vorsorgeinstrument zur Arbeitskraftabsicherung einen immer größeren Stellenwert ein. Mittlerweile fokussieren 20 Gesellschaften diese Tarifwelt in ihrem Leistungsportfolio, um den Vertriebspartnern für die Vorsorgeberatung und den Kunden für die Absicherung der Arbeitskraft alternative Versicherungslösungen anbieten zu können. Dadurch ist laut AssekuranZoom eine komplexe und heterogene Produktlandschaft entstanden, die sich in einigen Fällen intransparent zeige.

15 Versicherer unter der Lupe

Vor diesem Hintergrund fasste das unabhängige Beratungsunternehmen bereits in der ersten Fassung der Tarifstudie „Grundfähigkeitenversicherung im Fokus – Tarifstudie 05/2019“ den Kriterienkatalog für die vergleichende Bewertung sehr weit. In der aktuellen, dritten Fassung der Tarifstudie wurde er um neue Tarifmerkmale und -leistungen erweitert. Insgesamt wurden die Tarife von 15 führenden Maklerversicherern verglichen und bewertet. Das Augenmerk lag dabei erneut auf der haftungsrechtlichen Relevanz aus Sicht der Vermittler. Neben den Grundtarifen wurden auch Premiumtarife sowie Optionen und Zusatztarifen für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes beleuchtet.

Transparenz und Tarifqualität im Fokus

Die Definition von 20 Teilbereichen mit allen relevanten Leistungsvoraussetzungen und ein Katalog mit über 400 Kriterien bildete die Matrix für eine detaillierte Prüfung, Bewertung und Bepunktung. Die volle Punktzahl der 3. Tarifstudie entspricht erneut einem „fiktiven Premium-Enthaftungstarif“. Hierbei handelt es sich um ein Tarifkonstrukt, das bei allen bewerteten Kriterien aus aktueller Sicht keine Steigerungsmöglichkeit mehr vorsieht. Der „Premium-Enthaftungstarif“ ist als Fiktion zu betrachten, da ein Tarif mit der vollen Punktzahl in einem sehr hohen Prämiensegment angesiedelt und somit unverkäuflich wäre.

Weitreichende Unterschiede

Bereits im Segment der hierarchischen Tarifstrukturen fand AssekuranZoom erneut beratungsrelevante Unterschiede, die vor allem für Versicherungsmakler von größter Bedeutung sind. Auffallend sei, nach welchen Kriterien in kostengünstigeren Tarifen Grundfähigkeiten aus dem Tarif ausgegrenzt werden. Alexander Schrehardt, Geschäftsführer von AssekuranZoom führt dazu aus: „Für die Kundenberatung und die Beratungsdokumentation sind transparente Vertragsgrundlagen eine unabdingbare Voraussetzung. Deshalb flossen erneut verpflichtend einzusetzende Hilfsmittel und ein für die Aufgabenbewältigung definierter Zeitrahmen in die Tarifbewertung mit ein. Daran hat sich gegenüber den ersten beiden Tarifstudien nichts geändert.“

Das sind die Gesamtsieger

Die aktuelle Tarifstudie zeigt erneut sehr kleinteilige und heterogene Leistungsvoraussetzungen in den Versicherungsbedingungen der Produktanbieter. In der Gesamtbewertung sicherten sich die Basler Lebensversicherungs-AG, die Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG, die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G., die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und die Signal Iduna Lebensversicherung a.G. die besten Bewertungen. Die Spitzenpositionen konnten sich die Gesellschaften mithilfe neu konzipierter Tarife, mit Alleinstellungsmerkmalen, aber auch mit einer kontinuierlichen Pflege von bereits in den Markt eingeführten Tarifen sichern.

Drei Qualitätsstufen

Bereits mit der zweiten Ausgabe seiner Tarifstudie hatte AssekuranZoom ein Bewertungscluster eingeführt und die führenden Tarife mit einem Qualitätssiegel ausgezeichnet. Dabei werden drei Qualitätsstufen unterschieden: Exzellent, Top und Best. In der aktuellen Untersuchung wurden die Anbieter wie folgt ausgezeichnet:

Exzellent-Tarif
  • Basler Lebensversicherungs-AG – Tarife GrundfähigkeitenVersicherung Bronze/Silber/Gold
  • Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG – Tarife Existenz-Plan aktiv/kreativ
  • Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. – Tarif SKV+
  • Stuttgarter Lebensversicherung a.G. – Tarif GrundSchutz+
  • Signal Iduna Lebensversicherung a.G. – Tarife SI WorkLife Komfort/Komfort Plus
Top-Tarif
  • Swiss Life AG – Tarife Vitalschutz Power/Spirit/Complete
  • Nürnberger Lebensversicherung AG – Tarife Grundfähigkeitsversicherung Comfort/Premium
  • Allianz Lebensversicherungs-AG – Tarif KörperSchutzPolice
Best-Tarif
  • R+V Lebensversicherung AG – Tarif R+V Grundfähigkeitsversicherung
  • Gothaer Lebensversicherung AG – Tarif Fähigkeitenschutz
  • Dortmunder Lebensversicherung AG – Tarife Plan D Die 9/Die 12/Die 15
  • Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG – Tarif Grundfähigkeitenversicherung (mh)

Bild: © jirsak – stock.adobe.com

 

Grundfähigkeitenversicherung: Diese Tarife können punkten

Die komplexe und heterogene Produktlandschaft der Grundfähigkeitenversicherung hat das Beratungsunternehmen AssekuranZoom in einer aktuellen Studie näher betrachtet. In der aus 20 Teilbereichen bestehenden Bewertungsmatrix tun sich vor allem die Tarife von sechs Anbietern hervor, die mit den Qualitätsurteilen „Exzellent“, „Top“ und „Best“ ausgezeichnet wurden.

In der Kundenberatung gewinnt die Grundfähigkeitenversicherung als alternatives Vorsorgeinstrument zur Arbeitskraftabsicherung immer größere Bedeutung. Produktanbieter fokussieren diese Tarifwelt in ihrem Leistungsportfolio, um ihren Vertriebspartnern alle Produktvarianten für diese Aufgabenstellung aus einer Hand bieten zu können. So sei eine komplexe und heterogene Produktlandschaft entstanden, die sich in einigen Fällen intransparent zeige, sagt das Beratungsunternehmen AssekuranZoom und hat vor diesem Hintergrund seinen Kriterienkatalog für die vergleichende Bewertung der Grundfähigkeiten-Tarife sehr weit gefasst. Die 2. Ausgabe der Tarifstudie „Grundfähigkeitenversicherung im Fokus“ nimmt elf Tarife führender Maklerversicherer unter die Lupe und richtet dabei, unter getrennter Betrachtung der Grundtarife und Ergänzungsangebote, das Augenmerk auch auf die haftungsrechtliche Relevanz aus Vermittlersicht.

Beratungsrelevante Unterschiede

Bereits im Segment der hierarchischen Tarifstrukturen hätten sich beratungsrelevante Unterschiede gezeigt, die vor allem für Versicherungsmakler von größter Bedeutung seien. Auffallend sei, nach welchen Kriterien in kostengünstigeren Tarifen Grundfähigkeiten aus dem Tarif ausgegrenzt würden. Alexander Schrehardt, Geschäftsführer von AssekuranZoom dazu: „Für die Kundenberatung und die Beratungsdokumentation sind transparente Vertragsgrundlagen eine unabdingbare Basis. Deshalb flossen erneut verpflichtend einzusetzende Hilfsmittel und ein für die Aufgabenbewältigung definierter Zeitrahmen in die Tarifbewertung mit ein.“

Heterogene Leistungsvoraussetzungen

Die Tarifstudie zeigt den Herausgebern zufolge zudem sehr kleinteilige und heterogene Leistungsvoraussetzungen in den Versicherungsbedingungen der Produktanbieter. Die Matrix, nach der die Punkte innerhalb der Studie vergeben werden, besteht aus 20 Teilbereichen mit allen relevanten Leistungsvoraussetzungen, die entsprechend gewichtet wurden. Dazu gehören: der Umfang der versicherten Risiken, die Tarifstrukturen, der Beurteilungs- und Projektionszeitraum für die Prüfung des bedingungsgemäßen Verlusts einer versicherten Grundfähigkeit, Transparenz und Alltagstauglichkeit der Leistungsvoraussetzungen, ergänzende Zusatzoptionen und -tarife sowie ein Ausbau des Versicherungsschutzes ohne erneute Risikoprüfung.

Einteilung in drei Qualitätsstufen

Die volle Punktzahl entspricht laut Studienherausgeber dabei einem „fiktiven Premium-Enthaftungstarif“. Dieses Tarifkonstrukt, das bei allen bewerteten Kriterien aus aktueller Sicht keine Steigerungsmöglichkeit mehr vorsehe, sei deshalb als Fiktion zu betrachten, weil ein Tarif mit dieser vollen Punktzahl in einem sehr hohen Prämiensegment angesiedelt und somit unverkäuflich wäre. Die Bewertungen hat AssekuranZoom diesmal geclustert und die Tarife mit einem Qualitätssiegel ausgezeichnet. Dabei werden die drei Qualitätsstufen Exzellent, Top und Best unterschieden.

Zwei Anbieter haben „exzellente“ Tarife

Die mit „Exzellent“ bewerteten Tarife kommen von Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung (Existenz-Plan aktiv/kreativ) und VOLKSWOHL BUND (SKV+).

Top-Tarife sind nach Ansicht von AssekuranZoom die Grundfähigkeitsversicherung Premium der Nürnberger und die Tarife Vitalschutz Power/Spirit/Complete der Swiss Life.

Als Best-Tarife ausgezeichnet wurden die Grundfähigkeits-Versicherung Plus (die Stuttgarter) und der Tarif Premium Grundfähigkeitenschutz aus dem Haus der Canada Life.

Bild: © Iluros – stock.adobe.com

Lesen Sie auch: Grundfähigkeitenversicherung - Mauerblümchen oder Wettbewerber der BU?

 

Die Zukunft der Pflegeversicherung

Am 01.01.2013 tritt das Pflege-Neuausrichtungsgesetz in Kraft. Was bedeutet das für die Versicherten – und was für die Makler? Alexander Schrehardt informiert über die Pflegereform 2013.

<p></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/F4195BE9-DE76-4123-AD36-2FF0589E1CA0"></div>

 

Die Unfallversicherung tritt aus dem Schatten der BU-Versicherung

In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Unfallversicherung von vielen Vermittlern oft nur als billige, aber inhaltlich unzureichende Ersatzlösung für die Absicherung von Berufsunfähigkeitsrisiken verkauft. Vor dem Hintergrund der hohen Fallzahlen von Freizeit- und Unfällen, aber auch mit Blick auf die sich wandelnde Altersstruktur der Gesellschaft sollte der Unfallversicherung vermehrte Aufmerksamkeit zukommen.

<p>Die #Unfallversicherung - tritt sie aus dem Schatten der BU?...</p><p>Von Alexander Schrehardt</p><p>Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH</p><p>Bei der Einschätzung von Unfallrisiken und möglicher Unfallfolgen sollten nicht nur das Todesfallrisiko oder eine dauerhafte Invalidität des Versicherten berücksichtigt werden. Wichtig sind vor allem die hohen Kosten für postoperative Rehabilitationsmaßnahmen und die oftmals eng umschriebenen Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenkassen und Rentenversicherungsträger. Auch Privatversicherte sind hier betroffen. Sofern der Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt oder in früheren Jahren ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand, obliegt die Kostenübernahme für die medizinische Rehabilitations-behandlung wie auch die Wahl des Klinikums dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger (§ 15 Abs. 1 und 2 SGB VI). Wählt der Versicherte für seine Behandlung eine andere als die vorgeschlagene Klinik, so bringt der private Krankenversicherer regelmäßig den bundeseinheitlichen Durchschnittspflegesatz der Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Bund mit 110,00 Euro / Tag als Selbstbeteiligung für den Versicherten in Abzug. </p><p>Unfall oder Eigenbewegung?</p><p>Nach den aktuellen Musterbedingungen des GDV (AUB 2010) wird ein Unfall als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis definiert, bei dem die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gelenks-, Sehnen- oder Muskelverletzungen an den Gliedmaßen und der Wirbelsäule als Folge einer ࿬erhöhten Kraftanstrengung werden nach den AUB 2010 ebenfalls unter dem Unfallbegriff subsummiert. Zu den typischen Alltagsbeispielen für Unfälle im Sinne der AUB 2010 zählen somit zum Beispiel Kollisionen mit ࿬anderen Personen, Tieren oder Gegenständen, spontane Sturzereignisse oder auch Gesundheitsschädigungen durch chemische oder elektrische Einwirkungen.</p><p>Im Jahr 2009 wurden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Deutschland über acht Millionen Personenunfälle erfasst. Basiert der vermeintliche Unfall auf einer willensgesteuerten Eigenbewegung der versicherten Person, so liegt ein ersatzpflichtiger Schadenfall regelmäßig nicht vor. In der Rechtsprechung finden sich als typische Beispiele für nicht ersatzpflichtige „Unfallverletzungen“ infolge Eigenbewegung ein durch das Anheben eines schweren Gegenstandes ausgelöster Bandscheibenvorfall oder die Verletzung eines Fußgelenkes durch Umknicken beim Aussteigen aus dem Auto.</p><p>Leistungsausschlüsse für Unfälle infolge von Medikamenteneinfluss </p><p>Nach den Musterbedingungen des GDV (AUB 2010) wird der Versicherer auch für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, von Alkoholeinfluss, Schlaganfällen und epileptischen Attacken von der Leistung freigestellt (AUB 2010 Ziffer 5.1.1. Satz 1). Die Palette möglicher Ursachen für eine Bewusstseinsstörung ist dabei breit gefächert. So können zum Beispiel die Einnahme von blutdrucksenkenden Medikamenten oder auch die Anwendung von Augentropfen zu einer Veränderung des Bewusstseins führen. </p><p>Durch die Mitversicherung möglicher Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme ärztlich indizierter und verordneter Medikamente ausgelöst wurden, kann Versicherungsschutz signifikant aufgewertet werden. Die Aufnahme von epileptischem Anfall, Herz- und Hirninfarkt als mögliche Auslöser einer Bewusstseinsstörung mit Unfallfolge in die Versicherungsbedingungen sichert vor allem der Zielgruppe 50+ einen verbesserten Versicherungsschutz. Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass der Versicherer auch unter Berücksichtigung dieser verbesserten Vertragsbedingungen nur für die resultierenden Unfallfolgen, zum Beispiel Frakturen, nicht aber für Lähmungen, Sprachstörungen usw. in der Leistungspflicht steht.</p><p>Mitwirkungsanteil von Vorerkrankungen</p><p>Auch die mögliche Mitwirkung von bestehenden Vorerkrankungen oder dem Unfall vorhergehenden Ereignissen wird untersucht. Erleidet ein Autofahrer einen Herz- oder Hirninfarkt vor dem Unfall oder war die versicherte Person mit unfallbedingten Knochenfrakturen an Adipositas oder Osteoporose erkrankt, so ist in diesen Fällen der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung am Unfallgeschehen zu ermitteln. Nach den Musterbedingungen zur Unfallversicherung wird die Leistungszahlung des Versicherers um den Prozentsatz des Mitwirkungsanteils der Vorerkrankung gemindert. Ein Mitwirkungsanteil kleiner 25% bleibt bei der Bemessung der Leistungszahlung indes unberücksichtigt (AUB 2010 Ziffer 3). Vor allem für ältere und mit Vorerkrankungen belastete Versicherte ist eine Erhöhung des berücksichtigungsfreien Mitwirkungsanteils oder ein vollständiger Verzicht des Versicherers auf eine Anrechnung von Vorerkrankungen von Vorteil. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass für die Bemessung der Versicherungsleistung nur die tatsächlichen Unfallfolgen gegenständlich sind. </p><p>Stolperstein Obliegenheitspflichten und Anspruchsfristen</p><p>Nachdem die Höchstversicherungssummen und die Beitragskalkulation die berufliche Tätigkeit des Versicherten berücksichtigen (Neuregelung für Frauen nach Unisextarifen ab 21.12.2012), ist der Versicherungsnehmer bei einer Änderung seiner bzw. der ࿬Berufstätigkeit einer versicherten Person zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Versicherer verpflichtet (AUB 2010 Ziffer 6.2.1). Sofern ein Unfall eine Leistungspflicht des Versicherers erwarten lässt, muss die verletzte Person umgehend einen Arzt konsultieren. Ein unfallbedingter Todesfall ist nach den Musterbedingungen, auch nach bereits erfolgter Unfallanzeige, dem Versicherungsunternehmen binnen 48 Stunden zu melden (AUB 2010 Ziffer 7.5). Ein Leistungsanspruch aufgrund einer unfallbedingten und ärztlich festgestellten Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten bei dem Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden (AUB 2010 Ziffer 2.1.1.1). Ein Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheitspflichten kann den Versicherer von seiner Leistungspflicht freistellen. Eine Fristenverlängerung für die Meldung von Todesfällen und die Anmeldung von Leistungsansprüchen wegen Invalidität können das Risiko einer Verletzung von Obliegenheitspflichten reduzieren. </p><p>Die kritische Prüfung von Versicherungsbedingungen und die Ausarbeitung eines qualifizierten Unfallkonzepts stellen für den Versicherungsmakler einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Mit der Ausrichtung des Angebots auf ausgewählte Berufsgruppen oder Sportarten können indes Multiplikationseffekte und auch neue Kundenverbindungen generiert werden.</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/8147EDE9-F421-436F-AC5B-D2CFD0AB76BB"></div>

 
Ein Artikel von
Alexander Schrehardt

Absicherung von Pflegefallrisiken: im Dschungel der Tarife und Versicherungsbedingungen

Die Bevölkerung in Deutschland wird immer älter. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat auf den Bedarf von „Seniorenprodukten“ bereits reagiert . Viele Unternehmen haben sich auf die Absicherung von Pflegefallrisiken fokussiert.

<p>Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH</p><p>Die steigende Lebenserwartung und eine seit Jahren fallende Geburtenrate in Deutschland projizieren für die nächsten Jahrzehnte eine zunehmend überalternde Bevölkerung. Auch die deutsche Versicherungswirtschaft reagiert auf den vermehrten Bedarf von „Seniorenprodukten“. Viele Unternehmen haben sich vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen auf die Absicherung von Pflegefallrisiken fokussiert. </p><p>Während in den letzten Jahren eine tendenzielle Annäherung der Versicherungsbedingungen von Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu beobachten war, fallen die Versicherungsbedingungen von Pflegekosten-, Pflegetagegeld- und Pflegerentenversicherungen weit auseinander. Viele Bedingungswerke beinhalten für den Vermittler haftungsrelevante Stolperfallen. Bei unzureichender Aufklärung des Mandanten bzw. einer mangelhaften Dokumentation im Leistungsfall können sich diese zu einer nicht unerheblichen Schadenersatzforderung ausweiten. Die von Versicherungsgesellschaften oftmals bevorzugte Darstellung der Tarifleistungen für einen stationären Pflegefall der Stufe 3 geht an der Pflegerealität zumindest teilweise vorbei und lässt eine aussagekräftige Produkteinordnung nicht zu. Für die qualifizierte Bewertung von Tarifen und Versicherungsbedingungen muss vielmehr ein bedarfsorientierter Ansatz unter Berücksichtigung der Situation von Pflegebedürftigen und ihren Familienangehörigen gewählt werden. Mit der isolierten Betrachtung des Worst-Case-Szenarios eines stationären Pflegefalls der Stufe 3 werden zum Beispiel nur ca. 6,15% aller Leistungsempfänger der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erfasst (Stand 31.12.2009 – Pflegebericht der AOK vom Mai 2010). Eine differenzierte Bewertung von „Pflegetarifen“ sollte daher auf die in der Mehrheit der Fälle anzutreffende Pflegefallgenese beginnend mit der Pflegestufe 1 abgestellt werden. </p><p>Laienpflege im häuslichen Umfeld </p><p>Von den 2,13 Millionen Pflegefällen in Deutschland im Jahr 2005 wurden 1,45 Millionen Pflegebedürftige ambulant im häuslichen Umfeld und 980.000 dieser Pflegefälle durch Familienangehörige versorgt (Quelle: Statistisches Bundesamt). Für diese mit Abstand größte Gruppe pflegebedürftiger Personen werden von der Pflege-Pflichtversicherung die geringsten Pro-Kopf-Leistungen in Form von Pflegegeldzahlungen (§ 37 Abs. 1 SGB XI) erbracht. Das heißt, die flankierende private Absicherung des persönlichen Pflegefallrisikos sollte auf diese Fallkonstellation fokussiert und die Erwartungshaltung mit dem Mandanten besprochen werden. </p><p>Eine Leistungsbetrachtung verdeutlicht sehr schnell, dass mit einem Pflegegeld von 225 Euro/Monat (ab 01.01.2012 235 Euro/Monat) ein ambulanter, von Familienangehörigen versorgter Pflegefall der Stufe 1 nur im Ausnahmefall kostendeckend betreut werden kann. Eine qualifizierte Absicherung des Pflegerisikos sollte hier aufsetzen. Eine kritische Analyse der Versicherungsbedingungen offenbart jedoch vor allem bei Pflegetagegeldtarifen äußerst unzureichende Leistungen für genau diese Fallkonstellation. Eine Vielzahl von Tarifangeboten schließt Leistungen für einen Pflegefall der Stufe 1 grundsätzlich aus. Andere Tarife vermitteln einen vermeintlichen Versicherungsschutz, der mehr an ein Taschengeld als an eine bedarfsgerechte Leistungszahlung erinnert. In vielen Fällen werden die Versicherten bei Inanspruchnahme von familiärer Unterstützung im Pflegefall abgestraft. So erscheint die Bemessung mit 25% des vereinbarten Pflegetagegeldsatzes für einen Pflegefall der Stufe 1 bereits an sich sehr gering. Die Kürzung dieser Leistung um weitere 50% für den Fall einer ambulanten Laienpflege würde bei einem vereinbarten Tagegeldsatz von 50,00 Euro gerade noch zu einer Leistungszahlung von 6,25 Euro/Tag oder 187,50 Euro/Monat führen.</p><p>Erhält der Pflegebedürftige eine Höherstufung in die Pflegestufe 2, so kann für den Fall der ambulanten Laienpflege der Leistungsanspruch in Höhe von 70% des vereinbarten Tagegeldsatzes nur dann eingefordert werden, wenn die pflegenden Familienangehörigen gegenüber dem Versicherer einen schriftlichen Nachweis über ihre krankenpflegerischen Kenntnisse und Fähigkeiten führen können. In den aufgezeigten Fällen bleibt zu hoffen, dass der Vermittler dieser Tarife die Belehrung seiner Mandanten über derart höchst unzureichende Leistungen in seinem Beratungsprotokoll nachweisen kann.</p><p>Messlatte „Pflegestufe 0“</p><p>Mit der Ergänzung des Sozialgesetzbuches Nr. XI um die §§ 45a und 45b hat der Gesetzgeber auf die signifikante Zunahme dementieller Erkrankungen in Deutschland reagiert. In vielen Fällen führt eine demenzielle Erkrankung des Versicherten zu keiner Pflegeeinstufung, da die motorischen Grundfähigkeiten durch den demenziellen Krankheitsverlauf nicht eingeschränkt werden. Auch nach Anerkennung einer Pflegestufe erfordert die pflegerische Betreuung von Demenzpatienten aufgrund einer oftmals sehr eingeschränkten Orientierung und/oder einer erhöhten Weglaufgefährdung einen gesteigerten Betreuungsaufwand. Der für die zusätzliche Betreuung von Demenzpatienten im Gesetz vorgesehene Grundbetrag in Höhe von 100 Euro/Monat bzw. der erhöhte Betrag von 200 Euro/Monat kann jedoch nur als ein Tropfen auf den heißen Stein gewertet werden.</p><p>Die Erfordernis einer flankierenden Absicherung des Demenzrisikos im Rahmen einer privaten Pflegezusatzversicherung wird vor dem Hintergrund signifikant steigender Fallzahlen nachhaltig unterstrichen. Aktuell wird die Anzahl demenzieller Erkrankungen in Deutschland mit 1,0 bis 1,2 Millionen bei einem Zuwachs von 20.000 Neuerkrankungen/Jahr eingeschätzt. Die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung katalysiert dabei den Anstieg der Fallzahlen, da demenzielle Erkrankungen alterskorreliert sind. Während in der Altersgruppe 65 bis 69 Jahre nur 1,2% des Kollektivs eine demenzielle Erkrankung aufweisen, steigt dieser Anteil in der Altersgruppe der über 90-Jährigen auf fast 35% an (Quelle: PD Dr. Klaus Junghanns, Universität Lübeck 2007). </p><p>Im Leistungsvergleich fallen die Tarifleistungen privater Pflegezusatzversicherungen für die „Pflegestufe 0“ weit auseinander. Viele Pflegekosten- und Pflegetagegeldtarife sehen für diese Leistungszielgruppe keine Tarifleistungen vor. Nach neueren Tarifwerken lösen anerkannte demenzielle Erkrankungen zumeist einen Leistungsanspruch in gleicher Höhe wie für einen Pflegefall der Stufe 1 aus. Im Gegensatz zu den Krankenversicherungstarifen wird das Demenzrisiko bei Pflegerententarifen regelmäßig höher bewertet und eine demenzielle Erkrankung in der Leistungsabrechnung überwiegend einem Pflegefall der Stufe 2 gleichgestellt. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften erfolgt die Beurteilung eines leistungspflichtigen Demenzfalls auf der Grundlage der Global Deterioration Scale nach Reisberg oder gegebenenfalls einer alternativen Demenzbeurteilungsskala. Leistungsvoraussetzung ist hierbei eine Demenz mit mittelschweren kognitiven Leistungseinbußen mit dem Schweregrad 5 (GDS 5) oder höher. Einige Versicherungsgesellschaften lassen für den Nachweis der demenziellen Erkrankungen auch radiologische Untersuchungen (MRT) zu. In jedem Fall sollte der Vermittler jedoch darauf hinweisen, dass die Anerkennung einer leistungspflichtigen demenziellen Erkrankung durch den Träger der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung keinen zwingenden Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer einer privaten Pflegezusatzversicherung auslöst. Denn das Ergebnis einer Begutachtung des Versicherten bzw. die Einschätzung eines Leistungsanspruchs i. S. von §§ 45a/b wird als Leistungsgrundlage in Versicherungsbedingungen regelmäßig nicht genannt.</p><p>Leistungsgrundlagen für die Pflegestufen 1 bis 3</p><p>Während die Krankenversicherungsgesellschaften einen tariflichen Leistungsanspruch mehrheitlich auf den Nachweis einer Pflegestufe i.S. von § 15 Abs. 1 und 3 SGB XI abstellen, basiert die Einordnung der Pflegestufe bei Pflegerententarifen häufig auf dem ADL-Katalog. Oft wird argumentiert, dass mit unterschiedlichen Bewertungssystemen die Chancen für ein Leistungsanerkenntnis durch zumindest einen Versorgungsträger verbessert werden. Im Umkehrschluss kann der Versicherungsnehmer aber auch mit zwei „Baustellen“ im Leistungsfall konfrontiert werden. Sofern für ein Leistungsanerkenntnis aus der privaten Pflegezusatzversicherung sowohl die sozialrechtliche als auch eine Pflegeeinstufung nach dem ADL-Katalog zugelassen werden, kann eine verbesserte Durchsetzung des Leistungsanspruchs sicherlich bejaht werden. Die von einigen Versicherungsgesellschaften in ihren Bedingungswerken formulierten Einschränkungen für eine Anerkennung einer leistungspflichtigen Pflegestufe auf der Grundlage einer medizinischen Befundung durch seitens des Versicherers beauftragte Ärzte kann aus heutiger Sicht nur zur Disqualifikation im Wettbewerb führen.</p><p>Konzeptioneller Beratungsansatz – Optionsrechte prüfen</p><p>In vielen Beratungsgesprächen verweist der Mandant auf ein begrenztes Budget, wenn es um die Absicherung des Pflegefallrisikos geht. Kostengünstige Einsteigertarife mit einem auf Schwerstpflegebedürftigkeit beschränkten Versicherungsschutz und garantierten Optionsrechten für eine Höherversicherung kann zwar keine perfekte, mit Blick auf die altersbezogene Pflegefallstatistik jedoch eine sinnvolle Absicherung bieten. Seitens des Vermittlers ist in diesem Fall zwingend darauf zu achten, dass der Optionsjoker auch nach Eintritt einer Pflegebedürftigkeit noch gezogen werden kann. In vielen Bedingungswerken wird das Optionsrechts auf Höherversicherung nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen. </p><p>Die ausgewählten Leistungskriterien für die Beurteilung von Pflegetarifen stellen nur exemplarische Beispiele aus einem umfassenden Katalog von Leistungsmerkmalen dar. Hier ist der Vermittler gefordert. Mit Grundkenntnissen über die Pflegeunterhaltsverpflichtung von (Ehe-)Partnern und Familienangehörigen oder Hinweisen auf die Rechte pflegender Personen können in vielen Fällen neue Kundenempfehlungen generiert werden. </p><p/><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/912868C1-4B73-4BCB-835E-DB6C4BCB77BF"></div>

 
Ein Artikel von
Alexander Schrehardt