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Private Haftpflicht

Drohnen: Ab 1. Oktober gelten schärfere Regeln

Drohnen unterliegen ab 01.10.2017 geänderten rechtlichen Bestimmungen, und zwar unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden. Die neuen Regeln orientieren sich am Gewicht der Drohne. Einen Überblick der Neuerungen, die auch den Überflug von Wohngrundstücken betreffen, bietet die ARAG.

<p>Seit April 2017 sind für Drohnen geänderte rechtliche Bestimmungen in Kraft, die sich zum 01.10.2017 noch einmal verschärfen. Bis zu einem Gewicht von 5 kg war für die Nutzung von privaten Drohnen bislang keine Erlaubnis notwendig, während gewerbliche Nutzer von Drohnen unabhängig von deren Gewicht eine Betriebserlaubnis vorweisen mussten. Nun gelten einheitliche Regelungen, die vom Gewicht der Drohne abhängen - egal, ob sie privat oder gewerblich genutzt wird. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG zeigt im Überblick, was sich ändert:</p><h5>Kennzeichnungspflicht für Drohnen ab 0,25 kg</h5><p>Wiegt die Drohne mehr als 0,25 kg, unterliegt sich einer Kennzeichnungspflicht, sie muss also mit einer Plakette mit Name und Anschrift des Eigentümers versehen sein. Eine solche Plakette gibt es zum Beispiel in Fachgeschäften für Beschriftungen oder im Internet, alternativ genügt auch ein Aluminiumaufkleber aus dem Schreibwarenhandel. Plakette oder Aufkleber müssen feuerfest und dauerhaft am Gerät angebracht sein.</p><h5>Drohnenführerschein ab 2 kg</h5><p>Ist die Drohne schwerer als 2 kg, benötigt der Besitzer zusätzlich einen Kenntnisnachweis, den „Drohnenführerschein“, falls er nicht eine gültige Pilotenlizenz besitzt. Den stellen Einrichtungen aus, die das Luftfahrt-Bundesamt dazu akkreditiert hat. Das Mindestalter für die Prüfung ist 16 Jahre. </p><h5>Aufstiegserlaubnis für Drohnen ab 5 kg oder Nachtflug</h5><p>Ab einem Startgewicht der Drohne von 5 kg oder wenn sie nachts betreiben wird, brauchen Piloten für die Fluggeräte eine Aufstiegserlaubnis. Diese muss bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden. Wer seine Drohne ausschließlich auf Modellflugplätzen aufsteigen lässt, benötigt auch weiterhin keinen Kenntnisnachweis oder eine Erlaubnis. Hier genügt die Kennzeichnung des Fluggeräts mit Namen und Adresse. </p><h5>Flugverbotszonen ausgeweitet</h5><p>Die neuen Regeln weiten die Flugverbotszonen noch einmal deutlich ausgeweitet. So ist der Betrieb in An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen verboten. Außerdem liegt erstmals eine klare Regelung in Bezug auf Wohngrundstücke vor. Übersteigt die Startmasse der Drohne 0,25 kg oder kann die Drohne optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen, ist der Überflug verboten, außer es liegt eine Einwilligung des Eigentümers vor.</p><p>Generell gilt: Für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden, haftet der Drohnenpilot. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/CB545BC4-96CA-4D69-BD75-0EABF12AA928"></div>

 

Haftpflichtkasse bietet Dienst- und Amtshaftpflicht

Anfang November startet die Haftpflichtkasse eine Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung und erweitert damit ihr Angebot um einen Leistungsbaustein zum Beispiel für Richter, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Soldaten. Die Absicherung umfasst unter anderem den Verlust dienstlicher Schlüssel bis 100.000 Euro.

<p>Zum 01.11.2017 geht die Haftpflichtkasse mit einer Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung an den Start. Damit können Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nicht nur private, sondern auch dienstliche Risiken absichern. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird das erweiterte Produktangebot auf der DKM 2017 vom 24. bis 26.10.2017 in Dortmund präsentieren. „Mit der Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung haben wir nun unser Angebot zum Beispiel für Richter, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Soldaten erweitert,“ erläutert Roland Roider, Vertriebsvorstand der Haftpflichtkasse. </p><h5>Absicherung bei Verlust dienstlicher Schlüssel </h5><p>Wie die Haftpflichtkasse mitteilt, bietet sie Versicherten, die eine private Haftpflichtpolice in Kombination mit einer Dienst- oder Amtshaftpflicht abschließen, unter anderem eine Versicherungssumme von 15 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Zudem sind Vermögensschäden bis zu 3.000 Euro abgedeckt, eine Erhöhung bis 250.000 Euro ist möglich. Darüber hinaus umfasst die Police eine Absicherung für den Verlust dienstlicher Schlüssel bis 100.000 Euro, eine höhere Deckung ist über die Privathaftpflicht möglich. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/0EE433F2-6099-4FA5-8692-A06AC0FE55F9"></div>

 

MORGEN & MORGEN ratet erstmals Bedingungswerke der PHV-Anbieter

Erstmals hat das Analysehaus MORGEN & MORGEN die Bedingungswerke von Privathaftpflichtversicherungen unter die Lupe genommen und im Hinblick auf vier Kundenzielgruppen untersucht. Die Ergebnisse spreizen sich. MORGEN & MORGEN weist zudem auf Trends hin.

<p>In seinem Privathaftpflicht-Rating hat das Analysehaus MORGEN &amp; MORGEN erstmals die Bedingungswerke von Privathaftpflichtanbietern untersucht. Insgesamt wurden 265 Tarife von 92 Versicherern analysiert. Dies geschah im Hinblick auf die vier Zielgruppen „Familie“, „Paar ohne Kind“, „Single mit Kind“ und „Single“ und in der bei MORGEN &amp; MORGEN üblichen Bewertung mit Sternen. Die Skala reicht von einem Stern (sehr schwach) bis zu fünf Sternen (ausgezeichnet). Aufgrund unterschiedlicher Anforderungen kann es sein, dass derselbe Tarif eines Versicherers je Zielgruppe eine unterschiedliche Bewertung erhalten hat. Der Preis spielt bei dem Rating keine Rolle.</p><h5>Nicht nur gute Bewertungen</h5><p>Die Ergebnisse: Im Rating für die Zielgruppe „Familie“ konnten von 264 untersuchten Tarifen 53 die Höchstbewertung von fünf Sternen erreichen. 76 bekamen hingegen nur einen Stern. Bei der Betrachtung für die Zielgruppe der Singles herrschte mehr Ausgewogenheit: Von 234 untersuchten Tarifen wurden die Bedingungswerke von 53 von den M&amp;M-Experten für „ausgezeichnet“ befunden, 46 erhielten ein „sehr schwach“. Ein Paar ohne Kind hat dem M&amp;M-Rating zufolge von insgesamt 89 untersuchten Tarifen die Wahl zwischen zwölf „ausgezeichneten“ Tarifen mit fünf Sternen. 29 Tarife hingegen wurden nur mit einem Stern bewertet. Im Rating für die Zielgruppe „Single mit Kind“ erhielten von 53 untersuchten Tarifen 13 Stück die Höchstwertung, 14 Tarife wurden mit nur einem Stern als „sehr schwach“ eingestuft. </p><p>Die Bedingungswerke der Tarife wurden für das Rating anhand von Leistungsfragen analysiert. Je Zielgruppe wurde der einzelne Tarif anhand von 36 bis 42 Leistungsfragen bewertet. Laut Ratingdokumentation beurteilten die Fragen Sachverhalte und Produkteigenschaften, die als wesentlich für die Bedingungsqualität eines Produkts anzusehen sind. Klar im Fokus stand dabei die Kundenfreundlichkeit, ebenso die Eindeutigkeit der Aussagen im Bedingungswerk. Erfasst und beurteilt wurden aber auch unübliche Einschränkungen </p><h5>Trends in der Privathaftpflicht</h5><p>Aufgefallen sind den Experten von MORGEN &amp; MORGEN bei ihrer Analyse verschiedene Trends: So bieten etliche Versicherer inzwischen eine Haftpflichtversicherung mit einer speziellen Deliktunfähigkeitsklausel an. Das Thema Demenz rückt also auch hier immer mehr in den Vordergrund. Außerdem öffnen sich immer mehr Gesellschaften der Best-Leistungs- oder Marktgarantie. Damit besteht Versicherungsschutz auch für Risiken oder Deckungserweiterungen, die im Rahmen des Vertrags nicht eingeschlossen sind, jedoch durch einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem dortigen Bedingungswerk eingeschlossen wären. Last but not least haben die Versicherer die Gefahren erkannt, die die fortschreitende Digitalisierung mit sich bringen kann, und haben Cyberrisiken fest im Portfolio verankert. Mehr Informationen zum Rating finden sich <a href="https://www.morgenundmorgen.com/ratings/produktratings/mm-rating-privat…; target="_blank" >hier</a>. (ad)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C63EBCD0-ACB5-461D-BA1C-96D697FDC5CB"></div>

 

Günstiger zum iPhone 8 auf Kosten der Haftpflicht?

Sobald Hersteller neue Smartphone-Modelle ankündigen, wie jetzt Apple das iPhone 8, mehren sich oft bei Versicherern die Schadenmeldungen an Altgeräten. Mancher Versicherte lässt sich zum Versicherungsbetrug hinreißen. Doch auch die Versicherer schauen dann sehr genau hin, wie das Vergleichsportal TopTarif.de unterstreicht.

<p>Kaum hat Apple das neue iPhone 8 vorgestellt, ist das Handy eines Bekannten heruntergefallen: Ein vorgetäuschter Schaden wird bei der Privathaftpflichtversicherung eingereicht. Mit der Ankündigung neuer Smartphone-Modelle häufen sich bei Versicherern oft auch die Schadenmeldungen an älteren Geräten, wie das Vergleichsportal <a href="https://www.toptarif.de/?gclid=COz2mI-ootYCFQQz0wodyAsDYg&quot; target="_blank" >TopTarif.de</a> weiß. Um sich das neueste Modell leisten zu können, lassen sich manche Versicherte auf einen Betrugsversuch ein. Laut Branche sei durchschnittlich jeder zehnte Schadenfall davon betroffen, so TopTarif.de. „Doch Versicherungsbetrug ist keine Bagatelle, sondern strafbar. Das gilt auch schon für den Versuch“, warnt TopTarif-Geschäftsführer Dr. Arnd Schröder. Es warten Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, außerdem kündigt der Versicherer den Vertrag mit dem Kunden und fordert bereits geleistete Zahlungen sowie Gutachterkosten zurück. Und laut TopTarif.de prüfen Versicherer Schadenfälle ganz genau, wenn neue Modelle auf den Markt kommen.</p><h5>Defekte Geräte müssen immer häufiger vorlegt werden </h5><p>„Mittlerweile wird fast jeder eingereichte Schaden intensiv geprüft und rekonstruiert – oft auch von Sachverständigen. Zudem müssen defekte Geräte immer häufiger zur Prüfung vorgelegt werden. So werden vor allem vorsätzlich herbeigeführte Schäden schneller entlarvt“, erläutert Schröder. So habe eine Analyse deutscher Versicherungen ergeben, dass von 2.000 geprüften Fällen mehr als die Hälfte nicht plausibel seien. Inzwischen schicken Versicherer defekte Geräte häufig auch zur Reparatur, statt den Schaden direkt zu erstatten oder ein Ersatzgerät bereitzustellen. Überdies würden Versicherer die Kosten des Versicherungsbetrugs in ihre Prämien mit einkalkulieren, und diese höheren Beiträge würden für alle Versicherten gelten. </p><h5>Von der Haftpflicht wird nur der Zeitwert erstattet</h5><p>Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, sind nicht über die Versicherung abgedeckt. Viele Versicherte sind sich auch nicht darüber im Klaren, dass die Haftpflicht in der Regel nur den Zeitwert eines Geräts zahlt, so TopTarif.de. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/E0660068-A0B7-455D-899C-FEBE344E69C1"></div>

 

R+V sichert Kunstgegenstände online ab

Bis zu einem Sammlungswert von 50.000 Euro können Kunstgegenstände wie Gemälde, Zeichnungen oder Skulpturen bei R+V jetzt online abgesichert werden. Die R+V bietet nun drei unterschiedliche Produktlinien an, die alle Zielgruppen vom jungen Sammler bis zum vermögenden Investor abdecken.

<p>Gemälde, Zeichnungen, Grafiken oder Skulpturen können bei R+V jetzt auch online abgesichert werden. Das Angebot gilt bis zu einem Sammlungswert von 50.000 Euro. Insgesamt bietet R+V nun drei unterschiedliche Produktlinien in der Kunstversicherung an, die alle Zielgruppen vom jungen Sammler bis zum vermögenden Investor abdecken. Für vermögende Privatkunden oder Firmenkunden mit höherwertigen Kunstsammlungen bis zu einem Wert von 5 Mio. Euro hat das Wiesbadener Unternehmen die R+V-Kunstversicherung und die R+V-Kunstversicherung plus entwickelt. </p><h5>Schutz jenseits der Hausratversicherung</h5><p>Eine übliche Hausratversicherung sichert diese Wertgegenstände nicht ausreichend ab. Sie zahlt meist nur bei Schäden durch Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Hagel und Sturm oder wenn Einbrecher die Kunstgegenstände stehlen – und auch dann oft nur bis zu einer gewissen Höhe. Eine Kunstversicherung hingegen ist eine Allgefahrendeckung, die selbst bei einfachem Diebstahl oder Beschädigung greift, zum Beispiel, wenn Kinder eine Skulptur beim Spielen vom Sockel werfen oder ein Bild mit Filzstiften „verschönern“. (ad)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/2ED8F6E6-DCED-48AC-B1EF-F3DF4C8D9C9B"></div>

 

Wenn der Hund mit in den Urlaub fährt

Viele Hundebesitzer nehmen ihren Vierbeiner mit auf Reisen, meist wird eine Ferienwohnung bezogen. Verursacht der Hund in der fremden Umgebung Schäden, haftet der Besitzer – hierfür reicht allerdings die normale Privathaftpflicht nicht aus. Worauf Tierhalter beim Versicherungsschutz achten sollten, erklärt die Gothaer Versicherung.

<p>40% der Hundebesitzer nehmen ihren Vierbeiner grundsätzlich, 22% zumindest manchmal mit auf Reisen. Über die Hälfte der Hundebesitzer, die mit Hund in den Urlaub fahren, machen am liebsten Strandurlaub im Norden. Bevorzugte Unterkunft ist die Ferienwohnung, wie eine Umfrage im Auftrag der Gothaer Versicherung im Jahr 2015 ergeben hat. Etwa jeder zehnte Hundebesitzer macht sich Gedanken, dass sich sein Vierbeiner im Urlaub aggressiv gegenüber fremden Menschen oder anderen Hunden verhalten könnte oder Schäden in der Unterkunft anrichtet. Für sämtliche Schäden, die der Hund verursacht, muss stets der Besitzer haften, auch im Ausland. Wer mit Hund auf Reisen geht, sollte daher entsprechend versichert sein. </p><h5>Privathaftpflichtschutz nicht ausreichend</h5><p>Denn für Schäden, die der Hund verursacht, haftet der Besitzer und hier reicht dessen normale Privathaftpflicht in aller Regel nicht aus.„Egal, ob ein Hund einen Badegast verletzt, sich von der Leine losreißt und einen Verkehrsunfall verursacht oder das Sofa in der Ferienwohnung zerkratzt – in all diesen Fällen muss letztlich der Tierhalter für die Kosten aufkommen“, sagt Markus Wulfert, Gothaer Experte für die Tierhalterhaftpflicht. „Allein bei Schäden an der Einrichtung kann schnell ein Betrag in vierstelliger Höhe zusammenkommen.“ </p><h5>Tierhalterhaftpflicht nur in einigen Bundesländern Pflicht</h5><p>Mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung bleiben Hundebesitzer nicht auf den Kosten sitzen. Wie Wulfert erklärt, ist die Tierhalterhaftpflicht bisher zwar nur in einigen Bundesländern Pflicht, aber jedem Hundebesitzer zu empfehlen. Nur 70% der sieben Millionen Hunde in Deutschland sind haftpflichtversichert, wie aus Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hervorgeht. Insgesamt sorgen die Vierbeiner jährlich für rund 100.000 Schäden in Höhe von etwa 80 Mio. Euro. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/6965F3A9-FE42-4ACE-BBAC-EFB0F85E8FE1"></div>

 

Darauf sollten Makler bei der Auswahl von Drohnenversicherungen achten

Die über 400.000 Drohnen, die es in Deutschland mittlerweile gibt, wollen gut versichert sein. Um die Verbraucher beim Abschluss des richtigen Angebots professionell zu beraten, sollten Makler insbesondere sieben Punkte kennen und beachten, sagt Karl Dieterich, Gründer und Geschäftsführer des Portals Covomo Versicherungsvergleich GmbH.

<p>Laut der deutschen Flugsicherung (DFS) gibt es in Deutschland über 400.000 Drohnen – dass bei der Nutzung der kleinen Flugmaschinen auch einiges zu Bruch gehen kann, ist damit quasi vorprogrammiert. Insbesondere Hobby-Piloten können Witterungsverhältnisse und Entfernungen oft nicht professionell einschätzen und bei einem von einer Drohne verursachten Unfall kann der Schaden schnell im mehrstelligen Tausender- oder gar Millionenbereich landen. Der Gesetzgeber hat daher beschlossen, dass die Nutzung der kleinen Fluggeräte grundsätzlich versicherungspflichtig ist. Egal ob zum gewerblichen oder zum privaten Gebrauch.</p><p>Erst im März 2017 wurde die Drohnen-Verordnung aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Fluggeräte aktualisiert und den neuen Umständen angepasst. Ab einem Gewicht von 250 Gramm muss zum Beispiel an allen Fluggeräten eine feuerfeste Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers angebracht werden. Ab zwei Kilogramm müssen die Piloten besondere Kenntnisse nachweisen und ab fünf Kilogramm sowie ab einer Flughöhe von 100 Metern muss zum legalen Fliegen die Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde vorliegen.</p><h5>Breites Spektrum bei Drohnenversicherungen</h5><p>Es gilt: Drohnen gelten als Luftfahrzeug und unterliegen daher einem gesonderten Haftpflichtschutzgesetz – die private Haftpflichtversicherung reicht also nicht aus. Die Kosten der einzelnen Versicherungsangebote orientieren sich an Laufzeit, Geltungsbereich und maximaler Deckungssumme für Sach-, Personen- und Vermögensschäden; und insbesondere die Nutzungsart und die Deckungssumme der Versicherung sollten an die Bedürfnisse der Verbraucher angepasst werden. Um die Verbraucher beim Abschluss des richtigen Angebots professionell zu beraten, sollten Makler die nachfolgenden sieben Punkte kennen und beachten. </p><h5>1. Kein Selbstbehalt</h5><p>Unabhängig davon, ob die Drohnen zu gewerblichen oder privaten Zwecken genutzt werden – der Abschluss einer Versicherung mit einer vorgesehenen Selbstbeteiligung der Versicherten ist nicht zu empfehlen. Im Schadenfall müssen die Versicherten hierbei nämlich einen Teil der anfallenden Kosten selbst tragen. Dieses Risiko ist die minimale Ersparnis beim Abschluss einer solchen Versicherung meist nicht wert.</p><h5>2. Höhe der Deckungssumme</h5><p>Hierbei gilt: Je höher, desto besser. Denn neben der Selbstbeteiligung kann auch die Höhe der Deckungssumme entscheidend dafür sein, ob der entstandene Schaden komplett von der Versicherung getragen wird. Gängig sind Summen zwischen 1 und 3 Mio. Euro. Außerhalb von Wettkämpfen und dem polizeilichen Einsatz von Drohnen schützen manche Versicherer bei Sach- und Personenschäden je nach Tarif sogar bis zu einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro.</p><h5>3. Nutzungsart und Region</h5><p>Bei der Höhe des Tarifs unterscheiden die Versicherer grundsätzlich zwischen einem gewerblichen und einem privaten Gebrauch der Drohne. Eine gewerbliche Nutzung ist in der Regel teurer. Manche Versicherer bieten zudem regionale Einschränkungen des Versicherungsschutzes an. Der Geltungsbereich kann zum Beispiel auf Europa beschränkt oder weltweit eingetragen werden, lediglich die USA und Kanada fallen heraus. </p><h5>4. Maximales Startgewicht</h5><p>Die meisten Versicherungen greifen für Drohnen bis zu einem maximalen Startgewicht von 25 Kilogramm. Jedoch können auch kleinere Tarife mit einem maximalen Startgewicht von fünf oder zehn Kilogramm gewählt werden.</p><h5>5. Offene Pilotklausel</h5><p>Außerdem sollten Makler ihre Kunden darauf hinweisen, dass Dritte bei der Steuerung einer Drohne nicht unbedingt mitversichert sind. Wird die Drohne regelmäßig von mehr als einer Person bedient, sollten sie dies beim Abschluss einer Versicherung unbedingt beachten. </p><h5>6. Steuerung durch das Smartphone sowie Nutzung des automatisch-autonomen Flugbetriebs</h5><p>Die meisten Drohnen können nicht nur über eine separate Steuerung, sondern auch über Smartphone-Applikationen gesteuert werden. Beim Abschluss der Versicherung sollten Makler unbedingt darauf achten, dass diese auch bei der alternativen Steuerung greift. Zudem besteht die Möglichkeit, in den Automatik-Modus umzuschalten. In diesem Fall ist die Drohne jedoch nur versichert, wenn der Bediener jederzeit manuell in das Geschehen eingreifen kann.</p><h5>7. Teilnahme an Wettbewerben und öffentlichen Veranstaltungen sowie Fliegen außerhalb von Modellflugplätzen </h5><p>Die Teilnahme an Wettbewerben und öffentlichen Veranstaltungen wird von den gängigen Drohnenversicherungen oftmals nicht mit abgedeckt. Plant der Verbraucher die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, sollte der Makler daher bei der Auswahl der Versicherung besonders auf die entsprechenden Klauseln achten. Das Fliegen außerhalb von Modellflugplätzen ist hingegen bei den meisten Versicherungen Teil des Schutzes. </p><h5>Nischenversicherung mit Kundenbindungspotenzial</h5><p>Nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Makler ist das Thema Drohnenversicherung noch ein vergleichsweise neues Metier. Die Auswahl des richtigen Tarifs ist daher für Vermittler oft noch recht aufwendig und mühselig. Hier können Online-Tools bei der Wahl der richtigen Versicherung helfen, indem sie Maklern einen Überblick der besten Angebote, einen Vergleich der einzelnen Tarife und eine fundierte Beratung ihrer Kunden bieten. Transaktionskosten für Recherche, Abschluss und Abrechnung lassen sich dadurch ebenso wie der Rechercheaufwand deutlich reduzieren. Nischenversicherungen wie die Drohnenversicherung bringen für Makler somit erhebliches Potenzial. Die Vermittlung der Drohnenversicherung rechnet sich für die Makler so nicht nur im Abschluss, sondern kann auch zum wesentlichen Faktor der Kundenbindung werden. </p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/0C45EB54-FE58-4032-8CA8-0B54F333D152"></div>

 

Makler meets Events: Trends in der Veranstaltungshaftpflicht

Mit zunehmender Professionalisierung der Veranstaltungsbranche hat sich das Bewusstsein darüber verändert, welch hoher Bedarf an Absicherung besteht, was eine Haftpflicht leisten sollte und wie wichtig Beratungskompetenz ist. Fachmakler wie Hans-Peter Schwandt und sein Team erstellen dort individuelle Deckungen, wo Standardlösungen nicht ausreichen.

<p class="frage"><b>Herr Schwandt, Sie haben sich auf die Absicherung von</b><b> Events sowie Unternehmen und Personen aus dem Ver&shy;anstaltungsbereich spezialisiert. Welche Arten von Events geh&ouml;ren denn dazu? </b></p>
<p>Die Veranstaltungsformate nehmen in ihrer Vielfalt und auch in der Kreativit&auml;t der Macher zu. Ein wenig gruppiert machen die privaten Hochzeiten und Abi-B&auml;lle den Anfang, weiter geht es mit Partys, Konzerten, Lesungen und Theaterauff&uuml;hrungen in kleinen H&auml;usern oder open air bis hin zu entsprechenden Touren, Tourneen oder Festivals aller denkbaren Gr&ouml;&szlig;en und Musikgenres. Zu den Gro&szlig;veranstaltungen geh&ouml;ren auch Volksfeste und Umz&uuml;ge wie j&uuml;ngst der Karneval der Kulturen in Berlin. Eine eigene Gruppe bilden die Ausstellungen und Firmenevents mit ihren Kongressen, Hauptversammlungen, Pr&auml;sentationen, Messen oder Messeteilnahmen.</p>
<p class="frage"><b>F&uuml;r welche Events gen&uuml;gt eine Standardhaftpflicht und wann brauchen Veranstalter spezielle Haftpflichtl&ouml;sungen? </b></p>
<p>Wir haben festgestellt, dass Standardhaftpflichtprodukte gar nicht ausreichen &ndash; auch wenn sie fast alle Sachversicherer anbieten. Deutlich wird das bei den Sachsch&auml;den an den angemieteten Locations (Mietsachsch&auml;den). Hier werden die Mieter vertraglich auf den Schadenersatz verpflichtet, unabh&auml;ngig davon, ob sie selbst die Schuld an diesem Schaden tragen. Richtet aber der Besucher den Schaden an, f&auml;llt dieser Schaden unter die Ausschl&uuml;sse der Standardpolicen. Bei Open Air sind die Flursch&auml;den auf dem Veranstaltungsgel&auml;nde nicht vom Standardversicherungsschutz gedeckt.</p>
<p class="frage"><b>Was z&auml;hlt denn alles zu den Risiken, gegen die sich ein Veranstalter heutzutage absichern sollte? </b></p>
<p>Da wir alle nach &sect; 823 BGB unbegrenzt f&uuml;r Sch&auml;den haften, die wir verschuldet haben, kann es hierzu gar keine abschlie&szlig;ende konkrete Aufz&auml;hlung geben. Die wichtigsten Schadenarten sind Personen- und Sachsch&auml;den durch die Mitarbeiter, Mietsachsch&auml;den an den gemieteten Geb&auml;uden &ndash; auch durch Besucher &ndash; Sch&auml;den an der im Saal fest verbauten Veranstaltungs-, Gastro- und K&uuml;chentechnik (ein weiterer Ausschluss der Standardpolicen) oder Haftung aus Vertr&auml;gen f&uuml;r angemietete bewegliche Sachen (Technik, Instrumente, Deko, Zelte etc.). Eine Absicherung geht in der Haftpflicht oft nur mit recht niedrigen Sublimits und begrenzt auf das eigene Verschulden. Hier ist eine Allgefahrendeckung &uuml;ber die entsprechende Equipmentversicherung dringend angeraten.</p>
<p>Weitere Risiken sind Umweltsch&auml;den am Veranstaltungsgel&auml;nde zum Beispiel durch defekte Dieselaggregate (f&uuml;r Zeltheizungen) oder der echte Verm&ouml;gensschaden beim Auftraggeber, der etwa durch Budget&uuml;berschreitungen gegen&uuml;ber der verabschiedeten Planung eintreten kann. Schutz f&uuml;r Letztere bietet nur eine separate Verm&ouml;gensschadendeckung. Hinzu kommen m&ouml;gliche Sch&auml;den durch die eigenen Subunternehmer. Hier hilft nur die Einforderung von aktuellen Versicherungsbest&auml;tigungen der jeweiligen nachgeordneten Firmen. Das Auswahlverschulden wird durch die eigene Veranstaltungshaftpflichtpolice gedeckt. Dann besteht nat&uuml;rlich noch das Risiko des Veranstaltungsausfalls, ganz oder in Teilen. Absicherung bietet nur eine separate Ausfallversicherung (Wetter, Nichterf&uuml;llung durch Subunternehmer, Absage, Verbot durch Dritte, Terror oder -androhung).</p>
<p class="frage"><b>Wonach richten sich die Kosten einer Veranstaltungshaftpflicht?</b></p>
<p>Die H&ouml;he der Versicherungsbeitr&auml;ge richtet sich zuerst nach der Gr&ouml;&szlig;enordnung des Risikos und der H&ouml;he der Versicherungssumme, dann nach den gew&uuml;nschten Zusatzeinschl&uuml;ssen. Bei kurzfristigen Vertr&auml;gen sind es die Besucherzahlen und die Charakteristik des einzelnen Veranstaltungsformates. Einige Anbieter kalkulieren auch ihre Jahresvertr&auml;ge &uuml;ber die Besucherzahlen. Wir gehen bei diesen &uuml;ber den Jahresumsatz der Eventagentur und bewerten ggf. einzelne Veranstaltungsformate mit Zuschl&auml;gen. Vor allem Events mit mehr als 10.000 Besuchern gleichzeitig am selben Ort werden besonders bewertet.</p>
<p class="frage"><b>U</b><b>nd wie sehen die Versicherungskon</b><b>z</b><b>e</b><b>pte und -bedingungen f&uuml;r Veranstalte</b><b>r von gro&szlig;en Events aus? </b></p>
<p>Hier werden im Vorfeld alle angesprochenen Risikoarten durchgespielt. Manche Risiken k&ouml;nnen die Produzenten einer Veranstaltung solcher Gr&ouml;&szlig;enordnung auch vertraglich abwenden &ndash; auch das wird von uns Fachmaklern angeraten. Im Ergebnis steht dann ein Risikomanagement unserer Kunden, dass die drei Elemente Pr&auml;vention, Vertragsgestaltung und bedarfsgerechten Versicherungsschutz umfasst.</p>
<p class="frage"><b>Gibt es ausreichend Versicherungs&shy;kapazit&auml;ten seitens der Versicherer?</b></p>
<p>Ja, bisher immer. Das h&auml;ngt mit der stark gestiegenen Professionalit&auml;t der Veranstaltungsbranche und der Kompetenz der wenigen Fachmakler zusammen. Die Schadenquoten sind in Ordnung f&uuml;r die Branche.</p>
<p class="frage"><b>Inwieweit spielt das Sicherheits&shy;konzep</b><b>t</b><b> einer Veranstaltung f&uuml;r die Beratung eine Rolle? Und f&uuml;r die</b><b> Haftpflicht? </b></p>
<p>Es ist heute unabdingbare Voraussetzung f&uuml;r die Genehmigung einer Veranstaltung. Hier wachen die Beh&ouml;rden &uuml;ber die Pflichteinhaltung durch den Veranstalter. Wir versuchen, die Professionalit&auml;t des uns anfragenden Kunden einzusch&auml;tzen. Nur dann wollen wir auch anbieten. Unsere Beratung wird aber nie in die fachliche Spezialkompetenz unserer Kunden hineingehen. Das k&ouml;nnen wir bei keinem Firmenkunden leisten. Das kann auch kein Versicherer. Abgedeckt &uuml;ber jede Firmenhaftpflicht ist immer das fahrl&auml;ssige Handeln des Versicherten &ndash; auch das grob fahrl&auml;ssige, nicht aber das vors&auml;tzliche. Es ist in der alleinigen Verantwortung des Versicherten, diese Grenze nicht zu &uuml;berschreiten. Auch dar&uuml;ber kl&auml;ren wir vorher auf.</p>
<p class="frage"><b>Wie wirken sich denn die steigenden Sicherheitsanforderun</b><b>gen auf die Versicherungen, speziell die Veranstaltungs</b><b>haftpflicht, aus gerade vor dem Hintergrund der Terrorgefahr? </b></p>
<p>Nicht in ma&szlig;geblich steigenden Versicherungssummen der Veranstaltungshaftpflicht. Die Gefahr Terror muss auch in der Haftpflicht mitversichert sein. Die Veranstaltungshaftpflichtpolicen sichern ja vor allem das eigene Organisationsverschulden ab, darunter die vielleicht fehlerhafte Auswahl von Subunternehmern und das &Uuml;bersehen von Aspekten, die zur Verkehrssicherung geh&ouml;ren, &ndash; immer vor der Frage: W&auml;re das Ausma&szlig; eines Schadens durch bessere Subunternehmer oder aufmerksamere Pr&auml;vention geringer gewesen? Trifft den Versicherten eine Schuld am Ausma&szlig; des Schadens oder besteht der Ersatzanspruch zu Unrecht gegen ihn? Solche Fragen w&uuml;rde es auch im Zusammenhang mit einem Attentat oder Terroranschlag bei einem Event geben. Ein Regress oder eben diese Abwehrfunktion der Haftpflicht muss auch hier versichert sein.</p>
<p>Das gr&ouml;&szlig;ere Kostenrisiko f&uuml;r Versicherer besteht in den zunehmenden Anfragen nach Ausfallversicherungen mit den Einschl&uuml;ssen von Terror, Attentaten, Piet&auml;t und &Auml;hnlichem. Zurzeit sind diese Einschl&uuml;sse m&ouml;glich &ndash; sie werden aber teurer. Wir empfehlen deshalb hier den fr&uuml;hzeitigen Vertragsabschluss, denn das kostet nicht mehr.</p>
<p class="frage"><b>Hat sich die Nachfrage bei den Veranstaltern denn ge&auml;ndert und/oder die Erwartungen an eine Haftpflichtpolice? </b></p>
<p>Die Nachfrage hat sich mit der wachsenden Professionalit&auml;t der Branche erh&ouml;ht. Eine wichtige Rolle spielen auch die Auflagen der &ouml;ffentlichen Hand oder auch die Forderungen der Vermieter von Locations oder Fl&auml;chen, vor der Veranstaltung eine Deckungszusage zur Veranstaltungshaftpflicht vorzulegen. Auch die von Veranstaltungsprofis erwarteten Einschl&uuml;sse werden zunehmend breiter. Aber &uuml;berwiegend herrscht leider noch zu wenig Wissen bei vielen Kunden, was eine solche Police k&ouml;nnen sollte. Da wenig passiert, f&auml;llt das den Kunden mit Standardvertr&auml;gen eben auch selten auf.</p>
<p>Noch etwas zur Begrifflichkeit: Wir bieten Deckungen f&uuml;r jene an, die das Veranstaltungsrisiko in der Praxis tragen &ndash; das sind zumeist nicht die eigentlichen Veranstalter, sondern deren beauftragte Agenturen oder Eventmanager. Deshalb sprechen wir von unserer Veranstaltungshaftpflichtpolice.</p>
<p>Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 07/2017, Seite 50 f.</p>
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Ein Artikel von
Hans-Peter Schwandt

Württembergische erweitert Leistungen der Privathaftpflicht

Zum 01.07.2017 hat die Württembergische neue Leistungen in die private Haftpflicht aufgenommen. So gibt es unter anderem eine Neuwertentschädigung für Gegenstände, die nicht älter sind als zwei Jahre. Über die Haftplicht abgedeckt sind nun auch Schäden, die Dritten entstehen, wenn der Versicherte sein Fahrzeug belädt.

<p>Die Württembergische Versicherung AG hat ihre Privathaftpflichtversicherung (PHV) überarbeitet und drei Produktlinien mit unterschiedlichem Leistungsumfang und Preis im Angebot: die Basisvorsorge, den Komfort- sowie den Premiumschutz. Zum 01.07.2017 hat der Versicherer neue Leistungen ergänzt. So gibt es nun unter anderem eine Neuwertentschädigung bis zu 5.000 Euro für Gegenstände, die nicht älter als zwei Jahre sind. Beschädigt ein Versicherter unabsichtlich beispielsweise den Fernseher eines Nachbarn, zahlt die Versicherung dem Geschädigten auf Wunsch des Schadenverursachers den Neuwert anstelle des gesetzlich üblichen Zeitwerts. </p><h5>PHV kommt für Schäden durch Beladen des Fahrzeugs auf</h5><p>Die Leistungen der Privathaftpflicht umfassen nun auch Schäden bis 5.000 Euro, die einem Dritten entstehen, wenn der Versicherte sein Fahrzeug be- oder entlädt. Der Schadenverursacher kann sich an seine private Haftpflichtwenden und braucht nicht die Autoversicherung einschalten, kann sich also den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflicht erhalten und eine Rückstufung vermeiden.</p><h5>Deckung umfasst auch falsche Betankung eines geliehenen Autos</h5><p>Abgesichert bis zu 5.000 Euro sind Kunden der Württembergische nun auch für den Fall, dass sie ein geliehenes oder gemietetes Fahrzeug falsch betanken. Die Versicherung kommt für Kosten durch das Auspumpen des Tanks, das Reinigen der Leitungen und mögliche Folgeschäden auf. Neu ist außerdem die Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht und -Vollkaskoversicherung, wenn der Versicherte mit einem fremden Fahrzeug einen Unfall verursacht und einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Hier besteht Versicherungsschutz bis zu 5.000 Euro. (tk)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/A3E6489F-9D51-42EF-A7DC-75C37979139D"></div>

 

Jedem Kunden seinen PHV-Baustein

Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) gehört zu den wichtigsten Versicherungen und verfügt über eine der größten Marktdurchdringungen. Trotz der geringen Prämie ist sie heftig umkämpft. Weil man sich von ihr eine Türöffnerfunktion verspricht, werden regelmäßig Neuerungen aus den Produktschmieden der Versicherer veröffentlicht.

<p>Seit mehreren Jahren l&auml;sst bereits die Leistungs-Update-Garantie den Versicherungsnehmer automatisch an Produktverbesserungen seines Versicherers ohne Vertragsumstellung oder Pr&auml;mienanhebung teilhaben. In j&uuml;ngster Vergangenheit sind mit der Besitzstands- und vor allem der Best-Leistungs-Garantie weitere Innovationen aufgenommen worden. W&auml;hrend bei der Besitzstandsgarantie noch ein beim direkten Vorversicherer bestehender besserer Deckungsumfang abgesichert wird, verspricht die Best-Leistungs-Garantie grunds&auml;tzlich die Absicherung jeder am Markt vorkommenden besseren Deckung. Gerade bei der Best-Leistungs-Garantie ist aber der Deckungsumfang h&ouml;chst unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere die Ausschl&uuml;sse sind deshalb jeweils genauer zu pr&uuml;fen. Dass mit diesem Einschluss die Neuerungen k&uuml;nftig sp&auml;rlicher ausfallen oder zumindest der ein oder andere Versicherer sich auf die damit verbundene automatische &Uuml;bernahme von Deckungsinhalten anderer Anbieter beschr&auml;nkt, ist daher eher nicht zu erwarten.</p>
<p>Aktuell sorgen zwei Themen daf&uuml;r, dass die Privathaftpflichtversicherung (PHV) weiter im Fokus bleibt.</p>
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Baukastenprinzip &ndash; Ein Modell der Zukunft?</h3>
<p>Nach einer k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichten Studie zum Vertrieb von Privathaftpflichtversicherungen von HEUTE UND MORGEN bevorzugen mehr als zwei von drei PHV-Versicherten die M&ouml;glichkeit, den Inhalt ihrer Police auf ihren konkreten Bedarf zuzuschneiden. Bei jungen Versicherungsnehmern liegt die Zustimmung mit 75% sogar noch h&ouml;her. Den Leistungsumfang nach seinem pers&ouml;nlichen Bedarf auszuw&auml;hlen, wird zudem als besonders innovativ erlebt. Damit steigt andererseits die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer seinen Bedarf selbst falsch einsch&auml;tzt und wichtige Deckungselemente im Schadenfall fehlen. Inwieweit f&uuml;r den Abschluss einer PHV die dann erforderliche Beratung tats&auml;chlich nachgefragt und angeboten wird, ist auch aufgrund der g&uuml;nstigen Preise f&uuml;r diese Deckung zumindest fraglich. Gerade beim Pricing liegt, auch in Verbindung mit dem Online-Vertriebskanal, aufgrund des harten Wettbewerbs vielleicht die Chance der Baukastenl&ouml;sung, weil der Kunde nur f&uuml;r das zahlt, was er versichern will.</p>
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Drohnen &ndash; Ein Risiko der PHV?</h3>
<p>Bei einer Baukastenl&ouml;sung k&ouml;nnten Drohnen ein Baustein sein. Der Markt f&uuml;r Drohnen boomt und Fragen zum Versicherungsschutz bleiben aktuell. Mit der &bdquo;Drohnen-Verordnung&ldquo; sind am 07.04.2017 Regelungen zum Betrieb f&uuml;r Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft getreten. Sie werden zum 01.10.2017 noch erg&auml;nzt um Regelungen bez&uuml;glich der Kennzeichnungspflicht und zur Vorlage eines Kenntnisnachweises. Drohnen sind nur dann Flugmodelle, wenn sie ausschlie&szlig;lich zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben werden. Ansonsten sind sie unbemannte Luftfahrtsysteme.</p>
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<p>Die Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs f&uuml;r Drittsch&auml;den ist weiterhin ohne jede Einschr&auml;nkung versicherungspflichtig. Grunds&auml;tzlich besteht f&uuml;r dieses Risiko in der PHV kein Versicherungsschutz, wenn in den Ausschl&uuml;ssen versicherungspflichtige Luftfahrzeuge aufgef&uuml;hrt sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn Drohnen lediglich ein Kinderspielzeug darstellen. Was ein Kinderspielzeug ist, wird h&auml;ufig eine Frage des Einzelfalls sein. Seitens der Gerichte werden als Kriterien unter anderem Gewicht, Gr&ouml;&szlig;e und Geschwindigkeit oder auch die Beherrschbarkeit durch ein Kind herangezogen. Bei Bedingungsvergleichen zeigen sich bereits deutliche Unterschiede, wenn man nur auf das Gewicht abstellt. Viele Bedingungen nennen als H&ouml;chstgewicht f&uuml;r Drohnen 5 kg. Andere Tarife bieten nur Versicherungsschutz f&uuml;r Drohnen bis 250 g an.</p>
<p>Den Text lesen Sie auch in AssCompact 0772017, Seite 46.</p>
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Ein Artikel von
Von Norbert Pischke