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Umar Choudhry Journalist

309526

GDV-Datenschutz- und Vertriebskodex in der Kritik

Mit dem Datenschutz- und Vertriebskodex hat die Assekuranz die Grundlage für eine freiwillige Selbstregulierung in zwei wichtigen Feldern gelegt. Der VDVM bemängelt jedoch Nachteile dieser beiden Kodizes für unabhängige Vermittler. Mit einem eigenen Kodex will der VDVM den gordischen Knoten lösen.

<p>Es hagelte Kritik, als vergangene Woche bekannt wurde, dass der Kodex der Online-Netzwerke Facebook, Google, LinkedIn und Xing gescheitert ist. Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) sprach von einer „Verweigerungstaktik“ und kündigte für die Beteiligten nun „Vorgaben“ auf europäischer Ebene an. </p><p>Als geradezu vorbildlich könnte man dagegen die Selbstverpflichtungen der hiesigen Assekuranz bezeichnen. Unter Leitung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat die Branche Ende November des vergangenen Jahres ihren neuen Verhaltenskodex für den Vertrieb beschlossen. Und am 27. März dieses Jahres gab der GDV den Verhaltenskodex zum Datenschutz bekannt. Ein genauer Blick offenbart indes, dass die nach außen sichtbare Phalanx der Einigkeit freilich doch Ausreißer hat. </p><p>Vertriebskodex: „Mehraufwand für Mehrfachagenten und Makler“</p><p>So moniert der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM), dass unabhängige Vermittler „an keiner Stelle, auch nicht über die Verbände“, in die Ausarbeitungen der beiden Verhaltenskodizes mit einbezogen worden seien. Hauptsächlich konzentriere sich der GDV auf die Prozesse im Ausschließlichkeitsvertrieb, ohne zu berücksichtigen, welcher Mehraufwand mit den neu geschaffenen Richtlinien für Mehrfachagenten und insbesondere für Versicherungsmakler verursacht werde. „Das ist in höchstem Maße ärgerlich“, so der eigenen Angaben zufolge führende Interessenverband für Versicherungsmakler in Deutschland. </p><p>Einige Artikel des Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten griffen in die ureigene Maklertätigkeit ein und berücksichtigten die Rolle des Maklers als Sachwalter des Kunden nicht richtig. Als besonders kritisch stuft der VDVM beispielsweise den Artikel 3 des Vertriebskodex ein, in dem es heißt, dass sich die „Versicherungsunternehmen... für ihre Mitarbeiter und Vermittler Compliance-Vorschriften“ geben. „Es macht aus unserer Sicht wenig Sinn, wenn um die 200 Versicherer sich bei diesem Thema jeweils eigene, unterschiedliche Compliance-Vorschriften geben und von unseren Verbandsmitgliedern erwarten, sich diesen 200 verschiedenen Vorschriften zu unterwerfen“, sagt der VDVM.</p><p>Aus diesem Grunde wolle der VDVM mit einem eigenen Kodex zeigen, dass seine Regeln ausreichend seien, um als VDVM-Mitglied störungsfrei eine Zusammenarbeit mit den Versicherern zu gewährleisten. „Unser Ziel ist es“, so Dr. Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des VDVM, „dass im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung unser Code of Conduct mit seinen Vorgaben den entsprechenden Vorgaben der Versicherer entsprechen wird, so das unsere Mitglieder nicht hunderten von verschiedenen Regeln zu folgen haben.“ </p><p>Datenschutzkodex: „Für Makler relevanter Datenfluss außer Acht gelassen“</p><p>Als unerfreulich bezeichnet der VDVM, dass sich die Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten allein mit den Datenschutzfragen zwischen den Versicherungsunternehmen und deren Kunden befassten. Nur am Rande seien die Versicherungsmakler in Artikel 20 des Kodex berücksichtigt worden. Nach Meinung des VDVM wurde die für Versicherungsmakler relevante Richtung des Datenflusses außer Acht gelassen, nämlich der Verlauf vom Kunden über den Vermittler bis hin zur Gesellschaft.</p><p>„Wir hätten es bevorzugt“, so Jenssen, „wenn die gesamten Prozesse in einem übergreifenden Code of Conduct Datenschutz erfasst worden wären“. Es sei auch kaum erträglich, dass die Unternehmen zum Teil unterschiedliche Gestaltungsvarianten verwenden könnten und Makler dadurch einem an sich unnötig hohen Verwaltungsaufwand ausgesetzt seien. Zwar sei die Menge an Formularen überschaubar, sofern ein Vermittler für nur eine Gesellschaft tätig sei. Für Makler bedeuteten diese Regelungen jedoch einen noch nicht berechenbaren Wust an verschiedenen Formularen, da nicht sicher sei, dass alle Unternehmen identische Formulierungen verwenden würden. </p><p>VDVM: „Wir arbeiten am eigenen Kodex“</p><p>Als Konsequenz des Ausschlusses aus den Vorbereitungen auch des Datenschutz-Kodex macht der VDVM keinen Hehl daraus, dass er aktuell zusammen mit anderen Vermittler-Verbänden auf der Basis des Code of Conduct Datenschutz des GDV ergänzend einen eigenen Kodex für die Vermittlerseite erarbeiten werde. Es sei bereits eine entsprechende Arbeitsgruppe eingerichtet worden. Auch stehe man in Kontakt mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Siehe zu diesem Thema auch: <a href="http://www.asscompact.de/article/verhaltenskodex-fuer-den-vertrieb-sorg…; target="_blank" >Verhaltenskodex für den Vertrieb sorgt für Unstimmigkeiten unter Versicherern</a> und</p><p><a href="http://www.asscompact.de/article/compliance-leitlinien-fuer-versicherun…; target="_blank" >Compliance-Leitlinien für Versicherungsmakler - Ein Diskussionsvorschlag</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/0D53B827-588E-4602-8109-B22AC2FF1D8F"></div>

 

Verhaltenskodex für den Vertrieb sorgt für Unstimmigkeiten unter Versicherern

Wenige Wochen vor dem Startschuss hadern die Versicherer mit dem Verhaltenskodex für den Vertrieb. Wirrwarr herrscht um die Bestimmung, sich die Verhaltensregeln von externen Beratern besiegeln zu lassen.

<p></p><p>Ende vergangenen Jahres stellte der GDV seinen überarbeiteten Verhaltenskodex für den Vertrieb vor. Die Übergangsfrist zur Vorbereitung endet am 01.07.2013. Kurz vor der Zielgeraden dringen jedoch Unsicherheiten bei den Unternehmen an die Öffentlichkeit. Für Fragen sorgt die Pflicht der Versicherer, sich die Umsetzung der Verhaltensregeln von unabhängigen Wirtschaftsprüfern bescheinigen zu lassen. Der GDV sucht aktuell mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer nach Antworten.</p><p>Viel Zeit bleibt den Versicherern nicht mehr. Zum 01. Juli dieses Jahres sollen die Versicherungsunternehmen dem Verhaltenskodex für den Vertrieb erstmals beitreten. Die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hatte am 14.11.2012 eine erweiterte Neufassung des erstmals 2010 vorgestellten Verhaltenskodex für den Vertrieb beschlossen. Damit hatten die Unternehmen ca. acht Monate Zeit zur Vorbereitung. Während die Kodex-Fassung von 2010 zehn Leitsätze umfasst, ist die aktuelle Version um einen elften Punkt ergänzt worden. Und genau dieser sorgt nun wenige Wochen vor Toresschluss für Unstimmigkeiten unter den Unternehmen. </p><p>Verwirrung um das Testat der Wirtschaftsprüfer </p><p>Die dem Kodex beitretenden Unternehmen, so sieht es das Code of Conduct vor, sollen sich im zwei Jahres Rhythmus von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer die Umsetzung bestätigen lassen. Auf seiner Homepage wird der GDV neben den beigetretenen Unternehmen auch den „Ersteller des Testats und das Datum des letzten Testats“ bekanntgeben. Erstmals wurde im Kodex auch eine Sanktion aufgenommen. Nämlich in der Form, dass jene Unternehmen aus der Liste gestrichen werden, die nicht alle zwei Jahre ein aktuelles Test-Siegel vorlegen können. </p><p>„Wir wollen deutlich machen, dass es uns mit den branchenweiten Standards für eine gute, faire Beratung unserer Kunden ernst ist“, sagte GDV-Präsident Alexander Erdland in seinem ersten Interview Ende Dezember im neuen Amt. „Die dem Kodex beigetretenen Unternehmen arbeiten nach Beitritt nur noch mit Vertriebspartnern zusammen, die ihrerseits die Grundsätze des Kodex anerkennen und praktizieren“, so Erdland. </p><p>Doch trotz dieser hehren Absicht hadern die Versicherer mit dem Kodex. Denn ausgerechnet auf der Zielgeraden sind für die Unternehmen immer noch einige drängende Fragen ungeklärt: Wer soll für die Kosten der Wirtschaftsprüfer-Testate aufkommen? Was sollen die Berater konkret prüfen? Nur die Tatsache der Implementierung? Oder auch deren detaillierte Wirksamkeit? Nach dem Wortlaut des Kodex stehen den Gesellschaften zwar beide Möglichkeiten offen. Um jedoch diese Option in der Praxis tatsächlich nutzen zu können, sind die Unternehmen wiederum auf die Wirtschaftsprüfer angewiesen. Die Unternehmensberater ihrerseits favorisieren naturgemäß eine möglichst ausführliche Wirksamkeitsprüfung und rühren dafür auch schon die Werbetrommel. </p><p>„Nur im Falle der Wirksamkeitsprüfung wird untersucht, ob die Regelungen praktiziert werden“, sagt Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF). „Da bleiben viele Fragen offen. Wirtschaftsprüfer sind Zahlenmenschen“, so Sandkühler. Wenn sich die Wirksamkeitsprüfung auf die Zählung der Fortbildungsveranstaltungen beschränke, die Vermittler besucht hätten, dürfte auch der neue Kodex ein „zahnloser Tiger“ bleiben, ist Sandkühler überzeugt. </p><p>Konsultation mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer</p><p>Antworten sucht der GDV aktuell gemeinsam mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW). Ziel ist es, die Inhalte und das Ausmaß der Prüfungen zu fixieren. Dabei sollen auch die Interessen der Mitgliedsunternehmen ausreichend zur Sprache kommen. Wie der GDV auf Anfrage bestätigte, bereiten die Unternehmen „derzeit intensiv die Umsetzung“ des Kodex vor. Die Einführung eines externen Prüfberichts für den Verhaltenskodex sei ein großer Schritt, den bislang keine andere Branche gegangen sei, lässt der Branchenverband verlautbaren.</p><p>Die Wirtschaftsprüfer überprüfen künftig, ob die individuellen Regeln, die sich die Unternehmen auf Basis des neuen Kodex geben, den Anforderungen genügen. „Zu den Prüfungsmodalitäten, die den Belangen der Unternehmen entsprechen müssen, befinden wir uns in intensiven Abstimmungsgesprächen mit den Wirtschaftsprüfern“, so der GDV. Ob, wie bekannt wurde, unter diesen Gesprächen auch eine entscheidende Besprechung für den kommenden Freitag mit dem IDW anberaumt ist, wollte die GDV-Pressestelle weder bestätigen noch dementieren. Da die Umsetzung des Kodex ein ununterbrochener Prozess sei, befinde man sich „laufend“ in Gesprächen. </p><p>Vorauseilender Gehorsam?</p><p>Dass die Verhaltensregeln für den Vertrieb überhaupt um den Grundsatz der „Verbindlichkeit des Kodex uns dessen Evaluierung“ ergänzt wurden, ist auf den verbraucher-politischen Druck zurückzuführen, der sich die Assekuranz nach der Vorstellung des ersten Kodex 2010 gegenübersah. So kritisierten Verbraucherschützer, dass ohne eine Sanktion der Kodex quasi insgesamt nicht mehr als ein „zahnloser Tiger“ ohne Wirkungskraft anzusehen sei. Hat also der GDV in vorauseilendem Gehorsam neben der Sanktionsmöglichkeit auch die Pflicht zur Kontrolle durch Wirtschaftsprüfer hineingenommen? Sicher ist, dass ein zeitlich befristetes, unabhängiges Siegel bei dem einen oder anderen Kunden vertrauenserweckend wirken mag. </p><p>Dieser Vertrauensgedanke war übrigens von der ersten Kodex-Fassung an Motivation für die Assekuranz, dieses Thema überhaupt anzugehen. „Kurzum: Wir wollen das Vertrauen der Menschen in die Versicherungsvermittlung stärken“, sagte Erdlands Vorgänger, Rolf-Peter Hoenen bei der ersten Vorstellung der Vertriebs-Richtlinien 2010. „Für die Anbieter selbst werden verbraucherpolitische Standards zu einem immer wichtigeren Erfolgsfaktor für die Kundengewinnung und –bindung“, ergänzte Hoenen damals. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Im morgigen AssCompact Newsletter: Sollten sich Versicherungsmakler einen eigenen Verhaltens- und Compliance-Kodex auferlegen? Und wie könnte dieser aussehen? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler (BMVF aktuell).</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/D999770E-A929-4926-8909-349A2E5DCC18"></div>

 

Debatte um Schadensregulierung beschert Angehörigen-Schmerzensgeld neue Nahrung

Sollte engen Angehörigen von im Straßenverkehr unverschuldet Getöteten ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz zustehen? Die Assekuranz wehrt sich gegen eine Ausweitung von Ansprüchen. Stimmen aus Politik, Verbraucherschutz und Rechtsprechung sprechen sich dagegen für eine Reform aus.

<p>Das bayerische Justizministerium hat bereits den passenden Gesetzentwurf dafür in der Schublade. Der Bund der Versicherten wird das Thema Angehörigen-Schmerzensgeld mit in seine Antwort an das Bundesjustizministerium einfließen lassen. </p><p>Im Zusammenhang in der Diskussion um die Praxis der Schadensregulierung in der Versicherungswirtschaft gewinnt zusehends eine noch weitgehend unbeachtete Forderung neuen Auftrieb: Das Angehörigen-Schmerzensgeld. Die Einführung eines Angehörigen-Schmerzensgeldes wäre nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geeignet, Menschen in bestimmten, schwer belastenden Lebenssituationen Solidarität und Unterstützung zu gewähren, teilte die Pressestelle von Staatsministerin Beate Merk auf Anfrage mit. Diese Einschätzung werde von vielen Stimmen in Wissenschaft und Rechtspolitik geteilt. </p><p>„Zuversichtlich, ein konsensfähiges Konzept zu präsentieren“</p><p>„Bei der Umsetzung dieses Vorhabens wird auf eine Ausgestaltung zu achten sein, die die genannten Ziele erreicht und zugleich die Gemeinschaft der Versicherten nicht unvertretbar belastet“, sagte Richterin Ulrike Roider, stellvertretende Pressesprecherin des bayerischen Justizministeriums. „Wir sind zuversichtlich, hierfür ein konsensfähiges Konzept präsentieren zu können“, heißt es forsch aus dem Staatsministerium. </p><p>BdV: Das wird in der Antwort des BMJ thematisiert</p><p>„Wir werden auch diesen Punkt kritisch in der Stellungnahme an Frau Leutheusser-Schnarrenberger berücksichtigen“, lässt der Bund der Versicherten e.V. (BdV) mitteilen. Zwar erhielten Angehörige auch heute einen Schadensersatz, wenn sie so genannte Schockschäden erlitten. Dieses Angehörigen-Schmerzensgeld sei „aktuell aber meist nur bei eigenen schweren Erkrankungen durchsetzbar“. </p><p>Die Anforderungen an den „Nachweis sind dabei meist schwierig und kaum durchsetzbar, weil Haftpflichtversicherer auf der Gegenseite Ansprüche ablehnen oder verzögern“, sagt Thorsten Rudnik, der nach seiner Abberufung als Vorstandsmitglied nunmehr die Pressearbeit beim BdV betreut. Deshalb begrüße sein Verein „ausdrücklich“ die Initiative des bayerischen Justizministeriums. </p><p>Damit die Angehörigen aber nicht einen jahrelangen Kampf gegen die Versicherer führen müssten, sollten vom Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Angehörigen-Schmerzensgeld zu zahlen sei, so Rudnik. </p><p>„Bestehende Haftungsgrenzen hinterfragen“</p><p>Auch für Angela Diederichsen, Richterin des Bundesgerichtshofes (BGH), „zwingen“ die „Änderungen in der gesellschaftlichen Entwicklung in Form der Zunahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaften... trotz des veränderten Rollenverständnisses in Partnerschaften zu einer Hinterfragung der bestehenden Haftungsgrenzen.“ </p><p>Diederichsen, Beisitzerin des unter anderem für Unfallhaftung zuständigen VI. Zivilsenates, gibt in einem aktuellen Aufsatz für die „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) „einen Überblick über die geltende Rechtslage, die Grundlage jeder Änderungsdiskussion“ sei. (NJW 2013, Heft 10, Seite 641ff.). „Die Schwäche des deutschen Rechts“, führt Diederichsen in ihrem Beitrag aus, „liegt in der Versagung jeglicher Kompensation für das Leid der Angehörigen durch den Verlust des Getöteten.“ </p><p>Verkehrsgerichtstag: Aktuelle Rechtsprechung unzureichend</p><p>Der Arbeitskreis 1 des 50. Deutschen Verkehrsgerichtstages sprach sich vergangenes Jahr ebenfalls für eine Regelung der „Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern“ aus. In den Fällen fremd verursachter Tötung eines nahen Angehörigen solle ein Entschädigungsanspruch für Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern und Kinder geschaffen werden, hieß es in der abschließenden „Empfehlung“. Dieser Anspruch solle durch die Legislative, also den Gesetzgeber, entwickelt werden. Die Höhe der Entschädigung dagegen „sollte den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalles überlassen bleiben“, legten hochrangige Experten der Politik nahe. </p><p>Eine finanzielle Entschädigung für nächste Angehörige könne als „Symbol für Mitgefühl mit dem seelischen Leid Genugtuung schaffen und ein Gefühl von Gerechtigkeit vermitteln“. Die nach der Rechtsprechung gegebenen Ansprüche Angehöriger wegen eines „Schockschadens“ würden „dem derzeit nicht gerecht“, so der Tenor des 50. Deutschen Verkehrsgerichtstages. </p><p>„Die entgangene Urlaubsfreude wird ersetzt“</p><p>Tatsächlich hat das bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schon vergangenes Jahr einen „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Rechtsstellung der Angehörigen von Unfallopfern“ erarbeitet. „Man kann niemandem erklären“, erneuert Justizministerin Beate Merk ihre Forderung, „dass nach unserem Recht im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsordnungen in Europa der Schädiger, der sein Opfer tötet, zivilrechtlich oft erheblich günstiger steht als im Falle einer schweren Verletzung.“ </p><p>Auch Teile der Versicherungswirtschaft hätten sich für eine Verbesserung der Stellung naher Angehöriger ausgesprochen, so Merk. „Wir müssen hier dringend Fortschritte machen“. Die Einwände großer Teile der Versicherungswirtschaft, es werde zu Prämienerhöhungen kommen, könne sie „jedenfalls nicht nachvollziehen“. Es gehe nicht an, dass „unser Recht mittlerweile immaterielle Schäden wie entgangene Urlaubsfreude“ ersetze, „für den unendlichen Schmerz naher Angehöriger hingegen nur ein Schulterzucken“ übrig habe, bekräftigt die Ministerin ihre Forderung.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/D9E8B9E5-0631-4F2D-B494-D5D864361DE0"></div>

 

Mobiles Warnsystem mit konkreten lokalen Informationen

Unter den Namen „Katwarn“ und „Hochwasserpass“laufen separat zwei Projekte mit derselben Absicht: Schäden verhindern und präventiv den Umfang eines Schadens senken – durch Aufklärung und Sensibilisierung. AssCompact stellt beide Projekte vor. Heute: „Katwarn“. Teil II von II.

<p>Manchmal reicht ein kleiner Stups, um nicht nur kluge Entscheidungen seiner Kunden anzustoßen, sondern auch als „ihr“ Berater positiv in Erinnerung zu bleiben. Unter den Namen „Hochwasserpass“ und „Katwarn“ laufen separat zwei Projekte mit derselben Absicht: Schäden verhindern und präventiv den Umfang eines Schadens senken – durch Aufklärung und Sensibilisierung. AssCompact stellt in einer zweiteiligen Serie beide Projekte vor. Heute: „Katwarn“. Teil II von II. </p><p>„KATWARN“: KATastrophen-WARNung via SMS, E-Mail und App </p><p>Neues technologisches Handwerkszeug nutzend, hat das Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme (Fraunhofer Fokus) ein Katastrophenwarn-System entwickelt. Der Name: „Katwarn“. Die Idee: Bürger werden per SMS, E-Mail oder über eine Smartphone-App über Unglücksfälle informiert: Vom Großbrand und Stromausfall über einen Bombenfund und Pandemieausbruch bis hin zu extremen Unwetterereignissen oder Erdbeben. </p><p>Voraussetzung für den Erhalt von Gefahren-Meldungen ist eine kostenfreie Anmeldung. Dazu schreibt der zukünftige Nutzer eine SMS mit dem Text „Katwarn“ und direkt dahinter seine Postleitzahl. Möchte man zusätzlich per E-Mail über Gefahren informiert werden, so schreibt man nach der Postleitzahl auch seine E-Mail-Anschrift. Die Smartphone-Applikation steht aktuell nur für das iPhone ab der 3GS-Version zur Verfügung.</p><p>Ortsbasierte Hinweise: Die „letzte Meile“ überwinden </p><p>Durch die Anmeldedaten geht hervor, dass Nutzer ausschließlich über Warnungen in „ihrem“ Postleitzahlen-Gebiet informiert werden. Außerdem ersetzt Katwarn nicht Hinweise von Polizei und Feuerwehr. Das digitale Werkzeug soll vielmehr als ortsbezogenes System die Nutzer zum Beispiel im Büro, beim Einkaufen, im Haushalt individuell warnen und so die sogenannte „letzte Meile“ im Bevölkerungsschutz überwinden, erklärt das Fraunhofer Fokus. </p><p>Nicht allein die Information, dass es zum Beispiel zu einem Großbrand in einer Chemie-Fabrik gekommen ist, soll übermittelt werden. Weitergehende hilfreiche Hinweise sollen zu mehr Sicherheit verhelfen und so auch einen „Katastrophentourismus“ durch Neugierige („Gaffer“) eindämmen.</p><p>Das Katastrophenwarn-System wurde im Auftrag des Verbandes öffentlicher Versicherer entwickelt. Im Einsatz ist es seit 2009, schreibt der Verband. Eigenen Angaben zufolge nutzen bislang fünf Städte sowie acht Kreise das System. Zu den Städten gehören Bad Homburg, Berlin, Hamburg, Emden und Oldenburg; zu den Kreisen der Schwalm-Eder-Kreis, der Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Landkreis Dahme-Spreewald, der Landkreis Aurich, der Landkreis Leer, der Landkreis Wittmund, der Kreis Herford und der Kreis Lippe. </p><p>Zusammenarbeit mit dem Deutschen Wetterdienst</p><p>Seit Mitte November vergangenen Jahres übermittelt Katwarn zusätzlich bundesweite Unwetterwarnungen der höchsten Stufe. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Wetterdienst (DWD). Für Dr. Ullrich Meissen vom Fraunhofer Fokus ist die Nutzung der Warnungen vor extremen Unwettern des DWD „ein wichtiger Schritt hin zu einem umfassenden kommunalen Warndienst“, der dafür sorge, „vernetzte Sicherheitstechnologien im Leben der Bürger zu verankern“.</p><p>Auch hierzulande könne es „zu gefährlichen Unwettern mit katastrophalen Folgen kommen“, sagte Hans-Joachim Koppert, Mitglied des Vorstands des DWD. Als Beispiele führte Koppert die Elbe-Flut des Jahres 2002, den Hitzesommer ein Jahr später sowie den Orkan Kyrill aus dem Jahre 2007 an. Schon heute warne der DWD ein- bis zweimal monatlich mit der höchsten Warnstufe vor einem extremen Unwetterereignis. „Die besondere Leistung von Katwarn ist, dass die Bürger vor einer drohenden Gefahr aktiv gewarnt, darauf aufmerksam gemacht werden – und sich nicht von Anfang an selbst informieren müssen“, so Koppert. </p><p>Wie das Fraunhofer Fokus in einer Mitteilung bekannt gibt, sei „mittelfristig“ geplant, die derzeitigen Informationskanäle, SMS, E-Mail und iPhone-App, „zu ergänzen oder abzulösen. Auch der Einsatz neuer Technologien, wie digitale Rauchmelder, wird mit Katwarn getestet“, so das Institut. </p><p>Informationen zur Nutzung und Anmeldung finden sich auf der Seite <a href="http://www.voev.de&quot; target="_blank" >www.voev.de</a></p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/F3CD55C3-7E0A-4D51-915D-F400170AA6C9"></div>

 

Assekuranz engagiert sich für Einführung eines Hochwasserpasses

Manchmal reicht ein kleiner Stups, um nicht nur kluge Entscheidungen seiner Kunden anzustoßen, sondern auch als „ihr“ Berater positiv in Erinnerung zu bleiben. Unter den Namen „Hochwasserpass“ und „Katwarn“ laufen separat zwei Projekte mit derselben Absicht: Schäden verhindern und präventiv den Umfang eines Schadens senken – durch Aufklärung und Sensibilisierung.

<p>AssCompact stellt in der zweiteiligen Serie „Mit neuen Ideen gegen den unendlichen Kampf gegen Großschäden“ beide Projekte vor. Heute: Der Hochwasser-Pass kommt. Teil I von II.</p><p>Feuer, Wasser, Luft: Schon die Ursprünge der Assekuranz waren von der Herausforderung der Bewältigung dieser Naturgewalten geprägt. Davon zeugen bis heute die Namens-Bestandteile von Versicherungs-Gesellschaften: Brandkasse, Hagelgilde, Feuersozietät, Brandanstalt. Und damals wie heute ging es um die Frage, wie eine Feuersbrunst verhindert und das Wasser aus seinem Bett gebändigt werden kann. Alte Frage – Neue Antworten? Zwei Projekte nehmen den Kampf gegen Großschäden auf – durch informative Prävention: Aufklären, Sensibilisieren, Handeln. Während das Katastrophenwarn-System namens „Katwarn“ bereits seit 2009 im Einsatz ist, befindet sich das Projekt eines „Hochwasserpasses“ in den Startlöchern, wie AssCompact recherchierte.</p><p>Der „Hochwasserpass“: Keine Zukunftsmusik mehr </p><p>Dem Schutz vor Hochwasser hat sich der Verein „HochwasserKompetenzCentrum e.V.“ (HKC) verschrieben. Der Verein möchte durch ein „einzigartiges Netzwerk“ das Wissen „unterschiedlichster Hochwasserschutzakteure“ bündeln. Daraus sollen dann „konkrete Projekte, Forschungsvorhaben und Studien zum nachhaltigen, wirtschaftlichen und vor allem praxisgerechten Umgang mit dem Thema Hochwasser“ hervorgehen, wie es auf der Website des Vereins heißt. Eines dieser konkreten Projekte ist der „Hochwasserpass“.</p><p>Mit dem Pass soll das Bewusstsein der Bewohner „in potenziell gefährdeten Gebieten hinsichtlich wasserbezogener Risiken“ verschärft werden. Nur „in den seltensten Fällen“, so das HKC, hätten die Bewohner in Überschwemmungsgebieten „ein ausreichendes Bewusstsein für die lokal existierenden Gefahren.“ Trotz verheerender Schäden durch übergetretene Flüsse reduziere sich binnen „weniger Jahre“ das Bewusstsein um die Gefahr Hochwasser“, schreibt das HKC. </p><p>Beispielhaft hat dieses „Vergessen“ zuletzt eine Umfrage der „forsa – Gesellschaft für Sozialforschung und statistsiche Analysen mbh“ im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) belegt. Knapp 90% der Deutschen schätzte zehn Jahre nach dem Elbhochwasser das Risiko als gering ein, dass ihr eigenes Zuhause durch Naturgefahren beschädigt wird, teilte der GDV die Ergebnisse mit. </p><p>„Hochwasserpass kann Schäden signifikant senken“</p><p>Seitens der Assekuranz findet sich im Vorstand des HKC Guido Stier, Direktor Industrie Sach und Firmenkunden der Axa Versicherung AG. Stier trägt seit der Gründung der Einrichtung im September 2007 als Vorstandsmitglied Verantwortung im Verein. Auch Frank Sievers, Mitglied des Vorstands der Ergo Versicherung AG, findet sich als Stimmrechts-Mitglied im Protokoll über die erste Mitgliederversammlung des HKC. </p><p>Das große Interesse der Assekuranz vor dem Schutz vor Überschwemmung belegen schon einige wenige Daten. „Mit über 1 Mrd. Euro liegen die Leistungen der Sachversicherer seit Jahren auf hohem Niveau“, fasst Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung, die Klima-Bilanz des GDV 2011 zusammen. Mit der Anzahl von 80.000 Elementarschäden, darunter fällt auch das Hochwasser, wurde 2011 ein neuer Rekord erreicht. Nur durch das „systematische Erfassen und Bewerten von Schäden“, so von Fürstenwerth, ließen sich „frühzeitig Änderungssignale bei den Naturgefahren erkennen“. </p><p>Für die Initiatoren des HKC ist der Hochwasserpass „ein ideales Instrument, das durch die Zusammenführung von fachlicher Expertise und gefährdeten Bürgern langfristig das Schadenspotenzial signifikant senken“ könne. Über ein „bundesweit standardisiertes Verfahren“ werde die Ausstellung des Passes einen „effektiven Beitrag zur Verbesserung des Hochwasserschutzes leisten“, kündigt die Hochwasser-Initiative an. </p><p>Der Pass kommt: „Das Projekt ist inhaltlich abgeschlossen“</p><p>„Derzeit wird intensiv an der Durchführung des Projektes gearbeitet“, ist noch auf der Website des HKC zu lesen. Tatsächlich ist das Projekt „inhaltlich abgeschlossen“ und bereits eine Website auf die Beine gestellt worden, wie AssCompact erfuhr. Die noch nicht freigeschaltete Seite enthält im Hauptmenü der Startseite vier Punkte: „Wege zum Hochwasserpass“ (Wie komme ich zum Pass?), „Was muss ich wissen?“ (eine Wissensplattform), „Fragebogen“ (eine Selbstauskunft), „Sachkundigen finden“ (eine Suche von Gutachtern) sowie Antworten auf häufige Fragen, „FAQ“. </p><p>„Die Freischaltung der Seite ist zur Zeit noch mit Berechtigungsfragen und Lizenzfragen belegt“, bestätigt Axa-Direktor Guido Stier. Das Projekt sei allerdings schon prozesstechnisch auf einer Testseite bereits programmiert. Der Kreis der Nutzer, erklärt Stier, solle „so groß wie möglich“ sein. Die Platzierung der Seite, also die Verlinkung, sollte so erfolgen, dass die „Objektivität der inhaltlich qualitätsgesicherten Arbeiten nicht in Frage gestellt“ werde, führt Stier aus, der ebenfalls im HKC-Vorstand ist. </p><p>GDV: „Pass ist Teil der Aufklärung über Naturgefahrenschutz“</p><p>Auch der GDV ist in die Arbeiten des Hochwasserpasses „operativ eingebunden“. „Ja, der GDV unterstützt die Kampagne unter anderem bei der inhaltlichen Vorbereitung eines Info-Flyers“, bejaht Kathrin Jarosch von der GDV-Pressstelle. Der Umfang des Passes solle „in der Regel zwei DIN A4-Seiten“ betragen und durch „Lageskizzen, Fotos und Auszug aus der Hochwassergefahren-Karte ergänzt werden“, erklärte der GDV gegenüber AssCompact. Damit enthält der Pass unter anderem Daten zum Gebäudetyp, Baujahr, Angaben zum Vorhandensein eines Kellers, eine „Beschreibung der Gefährdungspotenziale aus Gewässer, Starkregen und Rückstau“.</p><p>Der GDV könne sich ebenfalls vorstellen, den Pass „gegebenenfalls auch als eine technische Grundlage zur Prüfung der Versicherbarkeit“ heranzuziehen. „Der Hochwasserpass ist Teil der Aufklärungsarbeit zum Thema Naturgefahrenschutz der Versicherungswirtschaft“, so Jarosch. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/00E4AF8C-F0F9-485A-8AE5-A3F9F6789658"></div>

 

Leistungspflicht auch bei wissentlicher Pflichtverletzung

Vor knapp zwei Wochen ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in Kraft getreten. Dieses sieht eine Haftungsbeschränkung vor, wodurch sich Änderungen in der Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberatern und Rechtsanwälten ergeben. Die Assekuranz beklagt, dass der Gesetzgeber ihr die Möglichkeit genommen hat, einen Ausschluss für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung zu vereinbaren.

<p>Am 19.07.2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft getreten. Die Bundesregierung möchte damit den Angehörigen Freier Berufe die Möglichkeit eröffnen, sich für die neue Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) entscheiden zu können. </p><p>Das Gesetz soll speziell eine ernsthafte Alternative zur anglo-amerikanischen Rechtsform „Limited Liability Partnership (LLP) bieten, die sich besonders bei großen Anwaltskanzleien reger Beliebtheit erfreut. Wesentlicher Bestandteil des verabschiedeten Gesetzes sind Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.</p><p>Änderungen in der Berufshaftpflichtversicherung</p><p>Das Gesetz sieht nämlich eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft vor. Zum Schutz der Geschädigten, kann dieser auch dann einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen, wenn der Versicherte Obliegenheiten verletzt hat, insbesondere wenn der Versicherte mit seiner Prämienzahlung in Verzug ist. Mehr noch: Der Gesetzgeber hat den Versicherern sogar die Möglichkeit genommen, Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung von Rechtsanwälten oder Patentanwälten in der PartG mbB auszuschließen.</p><p>Der Gesetzentwurf sah zwar eine solche Möglichkeit noch vor. Infolge der Beschränkung der Haftung bei der PartG mbB wären geschädigte Personen dann mit ihren vertraglichen Schadensersatzansprüchen auf das Gesellschaftsvermögen angewiesen, wurde die Änderung begründet. Hierbei würde eine rechtliche Schutzlücke entstehen. Der Versicherungsschutz entfiele bereits dann, wenn ein wissentlicher Pflichtverstoß vorliege. Durch die Leistungspflicht der wissentlichen Pflichtverletzung können sich die Versicherer nur noch auf die allgemeine Regelung des § 103 VVG berufen, nach der der Haftpflichtversicherer erst dann von der Leistungspflicht befreit ist, wenn auch der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. </p><p>Die Berufshaftpflichtversicherung einer PartG mbB muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. Die Mindestversicherungssumme muss laut Gesetz 2,5 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Die Leistungen des Versicherers können jedoch für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Gleichzeitig muss sich die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. </p><p>Schlappe für die Assekuranz</p><p>Für die in den Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes fallende PartG mbB soll der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro die Voraussetzung der Haftungsbeschränkung bilden. Wie es in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses heißt, ist die Berufshaftpflichtversicherung nicht als Pflichtversicherung im Sinne der §§ 113ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausgestaltet. Werde eine Berufshaftpflichtversicherung zum Zweck der Haftungsbeschränkung unterhalten, so führe dies dazu, dass die Haftungsbeschränkung unabhängig davon eintritt, ob den Versicherer im konkreten Fall eine Leistungspflicht treffe. </p><p>Den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wurmt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gestrichen hat, einen Ausschluss für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung zu vereinbaren. Die Assekuranz hätte zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, sich zur Streichung zu äußern, klagt der Branchenverband. Dies sei „in höchstem Maße irritierend“, heißt es unmissverständlich in einer Stellungnahme. Die Streichung stelle einen gravierenden Einschnitt in die Gestaltungsrechte des Versicherers bei der Versicherung der Berufshaftpflichtrisiken von Rechtsanwälten in einer PartG mbB sowie in einer Rechtsanwalts-GmbH dar. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Siehe hierzu auch den Beitrag <a href="http://www.asscompact.de/media/PDF/AssCompact/ACD1112_Partnerschaftsges…; target="_blank" >Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkterBerufshaftung – Anforderungen an die VSH</a> aus AssCompact 11/2012.</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/38E2CF45-FC1A-4D6C-B6AB-4BE91B5E49F5"></div>

 

Medizinschäden: Vorschlag für eine Reform der Arzthaftung

Vergeblich hatte die Opposition für einen Fonds für Opfer von Ärztepfusch gekämpft. Die Hamburger Behörde für Gesundheit will sich unter der neuen Regierung weiter für einen Modellversuch einsetzen. Die Versicherungswirtschaft lehnt einen Hilfetopf ab. Er kollidiere mit dem deutschen Haftungsrecht.

<p>Um Opfern von medizinischen Behandlungsfehlern unbürokratischer helfen zu können, hat Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD) Ende August die Einführung eines sogenannten Patientenentschädigungs- und -härtefallfonds vorgeschlagen. Dazu hat sich die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit einem Gutachten und einem Entwurf für ein Bundesgesetz durch zwei Rechtswissenschaftler in Stellung gebracht. Die Entschädigung von Patienten nach Behandlungsfehlern ist nach Auffassung des Landesministeriums nach wie vor lückenhaft. Diese Lücke habe vielfach harte Folgen für die Betroffenen: Sie müssten nicht nur eventuell schwerwiegende gesundheitliche Folgen von Behandlungsfehlern tragen, sondern oft jahrelang und manchmal vergeblich auf juristischem Wege für eine Entschädigung kämpfen. Oftmals gelinge es nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden sei.</p><p>Stiftung als Alternative zur Versicherung?</p><p>Um abzuklären, wie ein bundesweiter Patientenentschädigungs- und -härtefallfonds aussehen könnte, wurden zwei Bremer Rechtswissenschaftler mit der Erarbeitung eines Gutachtens und der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzesvorschlags beauftragt. Deren Entwurf sieht vor, eine bundesmittelbare Stiftung öffentlichen Rechts zu gründen, die über eine Entschädigungskommission und eine Härtefallkommission den Betroffenen helfen könne. Gegenüber bestehenden Verfahren könne der Fonds schnell und effektiv für eine Entschädigung und gegebenenfalls einen Härtefallausgleich bei Schäden durch medizinische Behandlungen im Krankenhaus sorgen, so Gutachter Prof. Dr. Dieter Hart, einer der Studienautoren.</p><p>Dabei sei vorgesehen, dass der Fonds helfe, wenn überwiegend wahrscheinlich Behandlungs- und Organisationsfehler oder unbekannte Komplikationen bei einem Eingriff zu einem erheblichen Schaden geführt hätten. Der Entschädigungsfonds werde nur dann einspringen, wenn dem Betroffenen über herkömmliche haftungsrechtliche Ansprüche nicht geholfen werden könne, weil der Behandlungsfehler oder der Zusammenhang mit dem erheblichen gesundheitlichen Schaden nicht mit der dafür ausreichenden, weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden hätte können. </p><p>Assekuranz lehnt Fonds ab</p><p>Grundsätzlich seien alternative Haftungs- oder Entschädigungsmodelle dem deutschen Haftungsrecht fremd, teilt der Versichererverband GDV mit. Im Falle eines Entschädigungsfonds würden Fragen nach der Finanzierbarkeit aufgeworfen. Überdies könne ein Entschädigungsfonds die Bemühungen zur Schadenprävention im Gesundheitswesen konterkarieren. „Wäre jedoch gewährleistet, dass der Entschädigungsfonds nur in den schicksalhaften Fällen eingreift, wenn kein haftungsrechtlicher Anspruch gegeben ist, so entsteht zum Haftungsrecht zumindest kein Wertungswiderspruch“, sagt Stephan Schweda vom GDV. </p><p>Problematisch erscheint der Versicherungswirtschaft jedoch auch im Rahmen eines solchen Modells (nach Vorbild des Österreichischen Entschädigungsfonds), dass medizinrechtliche Rechtsstreitigkeiten oftmals sehr komplex und die Sachverhalte schwer aufzuklären seien. „Die Klärung der Haftungsansprüche können daher erst am Ende oftmals langwieriger Rechtsstreitigkeiten abschließend beurteilt werden“, gibt GDV-Sprecher Schweda zu bedenken. Diese Komplexität bestehe auch in einem summarischen Verfahren, also bei einem vereinfachten schnellen Verfahren ohne exakte Prüfung einer Entschädigungskommission. „Die schnelle und unbürokratische Beurteilung eines Entschädigungsfalls erscheint daher zumindest nicht immer möglich“, lautet denn die Position der Assekuranz. </p><p>Der Fonds soll auf Antrag der Betroffenen aktiv werden. Um Wartezeiten bis zu einer Entscheidung zu vermeiden, ist eine vorgegebene Frist geplant. Bei ihrem Vorschlag haben sich die Professoren an bestehenden Medizinschadenfondsmodellen unter anderem in Österreich und Frankreich orientiert.</p><p>Wie Hamburgs Gesundheitssenatorin Prüfer-Storcks mitteilt, habe der noch amtierende Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr den Härtefallfonds mit der Begründung abgelehnt, es gebe kein umsetzbares Konzept. „Diese Ausrede gilt ab heute nicht mehr“, so Prüfer-Storcks. Wie die Politikerin in einem Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt sagte, sei die Umsetzung „sicherlich eine Aufgabe für die nächste Legislaturperiode des Bundes“. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/6B3080F3-1374-4613-A488-C48D9AF46437"></div>

 

Fleischskandal: Versicherungsschutz für Produktrückrufe prüfen

Unternehmen der Ernährungswirtschaft schließen Versicherungen ab, um sich vor den finanziellen Folgen eines Produktrückrufs zu schützen. Konventionelle Policen greifen jedoch nicht immer. Experten empfehlen eine Prüfung der abgeschlossenen Deckung und eine Erweiterung des Versicherungsschutzes.

<p>„Gammelfleisch tonnenweise vermischt“, „Fleischskandal betrifft Deutschland flächendeckend“ oder „Rückruf von Reibekäse“. Aktuelle Schlagzeilen wie diese haben dazu geführt, dass das Risiko von Produktrückrufen erneut auf der Tagungsordnung vieler Firmen aus der Ernährungswirtschaft steht. Nach dem „Pferdefleischskandal“ Anfang dieses Jahres, falsch deklarierten Bio-Eiern oder schimmelpilzbelastetem Futtermittel für Milchkühe steht derzeit ein fleischverarbeitender Betrieb in der Kritik. In diesem soll angeblich tonnenweise schlechtes Fleisch mit gutem vermischt worden sein. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Ein Molkereiprodukte-Hersteller hat unterdessen vorsorglich ein Rückruf von geriebenen Käse gestartet, in denen gesundheitsgefährliche Bakterien festgestellt wurden. </p><p>Deckungslücke Grenzwertüberschreitung</p><p>„Unternehmen gehen oft davon aus, dass abgeschlossene Produktschutzpolicen oder Rückrufkostendeckungen solche Fälle abdecken“, so Jan Timmermann, Leiter des Bereichs Haftpflicht beim Versicherungsmakler Funk Gruppe GmbH. Doch konventionelle Deckungen leisteten in Schadenfällen wie sie aktuell in der Öffentlichkeit diskutiert werden nicht ohne Weiteres. Timmermann empfiehlt daher eine Prüfung bestehender Policen und bei Bedarf eine adäquate Erweiterung des Versicherungsschutzes. Speziell die Rückrufkostenversicherung trete nämlich grundsätzlich nur dann für den Schaden ein, wenn ein Rückruf erfolgt, weil vom betroffenen Produkt eine drohende Gesundheitsgefährdung für den Menschen ausgehe. In der Praxis werden Rückrufe mitunter jedoch auch dann initiiert, wenn zwar keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für den Menschen besteht, aber ein bestimmter Grenzwert überschritten wurde. </p><p>Wegen dieser Grenzwertüberschreitung ist das in den Verkehr gebrachte Produkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den menschlichen Verzehr ungeeignet – die zuständige Behörde verlangt bereits deshalb die Durchführung eines Rückrufs. „Um in einem solchen Fall Versicherungsschutz zu erhalten, bedarf es einer individuellen Erweiterung konventioneller Policen“, so Timmermann. Er rät Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die bestehenden Policen dahingehend zu prüfen, ob auch Grenzwertüberschreitungen bereits über den bestehenden Versicherungsschutz abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten die Entscheidungsträger eine Erweiterung der Deckung in Erwägung zu ziehen. </p><p>„Rückrufe haben stark zugenommen“</p><p>Die dadurch verbundenen Mehrkosten machten sich spätestens im Schadensfall bezahlt. Nach der Erfahrung des Versicherungsmaklers ergeben sich teilweise erhebliche Deckungslücken bei den Unternehmen, die im Schadensfall mit teurem Eigenkapital und zu Lasten der Liquidität vom Unternehmen selbst zu finanziert sind. Ist das Unternehmen hierzu nicht in der Lage, werde aus einem Rückrufschaden unter Umständen eine existenzielle Krise. </p><p>Produktrückruf-Haftpflichtversicherungen decken die entstandenen finanziellen Schäden eines Rückrufes ab. Auch die Folgen böswilliger und unbefugter Produktmanipulationen können versichert werden. Abgesichert sind auch Reputationsschäden infolge einer aus dem Produktrückruf resultierenden negativen Medienberichterstattung, teilt die Zurich mit. Weitere Tatbestände könnten nach Absprache ergänzt werden. „Produktrückrufe haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen und können der Industrie schweren wirtschaftlichen Schaden und auch nachhaltige Reputationsschäden zufügen“, sagt Christoph Will, Vorstandsmitglied bei der Zurich. Diese Risiken gelte es, adäquat abzusichern. Gerade Industrieunternehmen seien vielfältigen Ansprüchen und Herausforderungen ausgesetzt. Und das in einem stetig komplexer werdenden wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/068AA605-D02E-4C0F-B206-02F6F74057F7"></div>

 

EU-Datenschutz: Vermittler befürchten Rechtsunsicherheit und Überregulierung

Einheitlicher und moderner Datenschutz für ganz Europa: Das ist das erklärte Ziel der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Diesen Monat beginnen dazu die Verhandlungen in den entscheidenden politischen EU-Gremien. Der VDVM und der GDV warnen vor einem Mehr an Bürokratie und sehen erhebliche Rechtsunsicherheiten auf Vermittler zukommen.

<p>Beispiele aus den Bereichen Einwilligung, Widerruf sowie Verarbeitung strafrechtlicher Daten verdeutlichen die komplizierte Gemengelage aus Verbraucherschutz und Vertragsfreiheit.</p><p>Während die deutsche Versicherungswirtschaft Ende März stolz ihre neue Selbstverpflichtung für die Datenverarbeitung präsentiert hat, sind auf europäischer Ebene Arbeiten über eine neue EU-Datenschutz-Grundverordnung noch in vollem Gange. </p><p>„Ich sehe mit Freude, dass im EU-Ministerrat auf Arbeitsebene bereits die Lesung der ersten neun Artikel der Verordnung weit vorangeschritten ist“, sagte Viviane Reding, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission. Reding bekräftigte, dass auch Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich zu den „stärksten Befürwortern der Wahl einer Verordnung für die Datenschutzreform“ zähle. In den kommenden Monaten sei mit einem Abschluss zu rechnen, so die für Justiz zuständige Kommissarin. </p><p>GDV und VDVM: Rechtsunsicherheit und hoher Verwaltungsaufwand</p><p>Der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) sieht in der Verordnung für Vermittler „eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit“ sowie einen „hohen Verwaltungsaufwand“. Die Arbeitsabläufe bei Versicherungsmaklern seien bislang außer Acht gelassen worden, so der VDVM. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) schlägt in die gleiche Kerbe. „Erhebliche Rechtsunsicherheiten“ würden die „Bereitstellung von Versicherungsschutz im Interesse der Bürger erschweren“, warnt der Branchenverband. Eine Regulierung des Datenschutzes solle „mit Augenmaß erfolgen und unnötige bürokratische Belastungen vermeiden“, so der GDV.</p><p>Hinter diesen Sorgen der Assekuranz steht ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom 25.01.2012. Die Kommission drängt in diesem Entwurf auf eine grundlegende Reform der aus dem Jahre 1995 stammenden EU-Datenschutzvorschriften. Speziell vor dem Hintergrund der weltweiten Digitalisierung in Berufs- und Privatleben, zielt die Datenschutz-Grundverordnung auf einheitliche Datenschutz-Regelungen in den 27 Mitgliedstaaten der EU ab. </p><p>Antrag ohne Gesundheitsdaten?</p><p>Für Vermittler und Makler dürfte die Verordnung neue Fragen aufwerfen, die schon bei der Beratung und Antragstellung beginnen, und sich bei der Vertragspflege fortsetzen: Darf ich als Versicherungsvermittler überhaupt noch Gesundheitsdaten meiner Kunden erheben? Kann ich mir nicht einfach eine Einwilligungserklärung vom Kunden unterschreiben lassen, um auf der sicheren Seite zu sein? Darf ich im Schadensfall Gesundheitsdaten meines Kunden erfassen und der Versicherung weitergeben? </p><p>Vorausgesetzt, der Kunde hat ausdrücklich der Einwilligung seiner Gesundheitsdaten zum Beispiel für den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung zugestimmt, lassen sich die Fragen dennoch nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. </p><p>Grund ist der in Artikel 7 „Einwilligung“ enthaltene letzte Absatz 4. Die Einwilligung biete „keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht“ bestehe, heißt es dort. </p><p>Im Klartext: Eine eindeutige gesetzliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten gibt es für Vermittler mit der EU-Verordnung nicht. „Dieser Absatz in Artikel 7 muss unbedingt gestrichen werden“, fordert denn der GDV.</p><p>Jederzeitiges Widerrufsrecht</p><p>Sorgen bereitet der Assekuranz auch der Absatz 3 im gleichen Artikel. „Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen“, heißt es dort. Wie die Versicherungsunternehmen in der Praxis mit solchen „Widerrufs-Fällen“ umgehen werden, ist bislang nicht abzusehen. Mit dem Widerruf des Kunden zur Dateneinwilligung bei einem laufenden Vertrag ist faktisch eine weitere Vertragsdurchführung des Versicherers ausgeschlossen. </p><p>Es sei, so der GDV, „auch nicht realistisch, dass einzelne Betroffene die Art und Weise der Verarbeitung beeinflussen“ vor dem Hintergrund automatisierter Prozesse, „die der Abwicklung von Millionen von Verträgen“ dienten. Für „problematisch“ hält auch Rechtsanwalt André Molter vom VDVM sowohl die Einwilligung als auch das Recht des jederzeitigen Widerrufs. „Für die Vertragsdurchführung und Erfüllung“ müssten „in bestimmten Sparten immer personenbezogene Daten“ verarbeitet werden. </p><p>„Situation von Maklern unzureichend berücksichtigt“</p><p>„Die besondere Situation der Versicherungsmakler wurde nicht ausreichend berücksichtigt“, sagt Molter. Dadurch ergäben sich „Rechtsunsicherheiten“, „die sich auch zum Nachteil der Versicherungsnehmer“ auswirkten. „Wenn an dem Erfordernis der Einwilligung festgehalten wird und ein Versicherungsnehmer nun während der Vertragslaufzeit seine Einwilligung widerruft, dürfte beispielsweise ein Versicherungsmakler mangels Erlaubnis zur Verarbeitung von Daten keine Meldungen über eingetretene Schadensfälle entgegennehmen und an den Versicherer weiterleiten“, erklärt Molter. </p><p>Zumindest müsse nach Ansicht des VDVM dann aber der Kunde „auf die ihn treffenden Nachteile hingewiesen werden“. Eine Prüfung und Auszahlung in einem Schadensfall würde nämlich dem Widerruf entgegenstehen. </p><p>AVAD und HIS: Ohne Recht und Gesetz? </p><p>Auf tönernen Füßen würden mit dem jetzigen EU-Entwurf auch das Hinweis- und Informationssystem (HIS) wie auch die Auskunftsstelle über den Versicherungs- und Bausparaußendienst (AVAD) stehen. Beide Systeme werden als Auskunftei geführt, in dem auch strafrechtliche Verurteilungen gespeichert werden. </p><p>Zum einen gehe aus dem Entwurf nicht klar hervor, ob, wann und wie die Datenerfassung in einer Auskunftei gestaltet werden soll. „Untersagt“ ist indessen „die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen... Daten über Strafurteile“ hervorgehen, sofern nationale Gesetze hierzu keine anderen Regelungen vorsehen. „Damit steht das HIS und die AVAD auf keiner sicheren Rechtsgrundlage mehr“, bemängelt der GDV. </p><p>Ungewisser Zeitplan</p><p>Ob die EU-Datenschutz-Grundverordnung tatsächlich „in den nächsten Monaten“ (EU-Justizkommissarin Reding) in verbindliches EU-Recht gegossen wird, darf angezweifelt werden. Das Gesetzgebungsverfahren beginnt zwar diesen Monat. Dann starten die Verhandlungen in den entscheidenden Rechtsetzungs-Institutionen der EU: Im Europäischen Parlament, im Rat der Europäischen Union und in der Europäischen Kommission. </p><p>Eine schnelle Entscheidungsfindung dürfte nach jetzigem Kenntnisstand allerdings allein am Umfang des Reformwerkes sowie dem großen Widerstand der Wirtschaft scheitern. Sicher ist, dass das Vorhaben auch die Assekuranz weiterhin rege beschäftigen wird – in den nächsten Monaten und Jahren. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/77B895F0-5E68-46D2-9604-D4D1F4DA1514"></div>