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Umar Choudhry Journalist

309526

Klimakapriolen als Vertriebschance

Mehr Eigenvorsorge vor Naturereignissen ist das Ziel der gemeinsamen Informationskampagnen von Versicherungswirtschaft und Politik. Am Donnerstag startet als sechstes Bundesland die Elementarschadenkampagne in Brandenburg. Wie die Aktionen Vermittlern beim Vertrieb von Elementarschadenversicherungen helfen können.

<p></p><p>Avanciert das langjährige Sorgenkind Wohngebäudeversicherung zur neuen Türöffner-Sparte? Immerhin sind Angaben der Versicherungswirtschaft zufolge problemlos 99% aller Gebäude in Deutschland versicherbar. Unterstützend können Informationskampagnen sein, die die Bürger für den Klimawandel sensibilisieren sollen. Diese gemeinsamen Aktionen von Politik, Wirtschaft und weiteren Partnern sind bereits in fünf Bundesländern durchgeführt worden: In Bayern, in Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und in Rheinland-Pfalz. Am kommenden Donnerstag wird als sechstes Bundesland Brandenburg in einer konzertierten Aktion seine Bewohner auf die Gefahren von Hochwasser, Stürmen, Hagel- und heftigen Schneefällen aufmerksam machen. </p><p>Versichertenquote überdurchschnittlich gesteigert</p><p>Der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Albrecht Gerber, wird das Webportal „Naturgefahren“ vorstellen. Aus der Assekuranz hat sich Bernhard Gause, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), angekündigt. Von der Verbraucherzentrale Brandenburg wird deren Geschäftsführer Christian A. Rumpke teilnehmen. Seinen Ausgang nahm die Elementarschadenkampagne in Bayern. Gemeinsam mit der Versicherungswirtschaft, kommunalen Spitzenverbänden, bayerischen Bankenverbänden, Kammern und dem Verein Haus + Grund Bayern e.V. startete der Freistaat Mitte Februar 2009 die Kampagne. Im Mittelpunkt der Kampagne steht die Internetseite <a href="http://www.elementarversichern.bayern.de&quot; target="_blank" >www.elementarversichern.bayern.de</a&gt; sowie Broschüren. </p><p>„Die Kampagne wurde sehr gut angenommen, alle namhaften Versicherungen beteiligen sich daran“, so das Bayerische Wirtschaftsministerium. Nach Angaben von Versicherungen konnte die Versichertenquote in Bayern überdurchschnittlich gesteigert werden. Sie liegt in Bayern bei annähernd 20% im privaten Bereich. „Das jüngste Hochwasser hat jedoch gezeigt, dass die Versichertenquote noch viel zu niedrig ist“, sagt der Sprecher des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus der jüngsten Hochwasserkatastrophe solle noch in diesem Jahr eine Neuauflage der Kampagne erfolgen. Bei dieser Neuauflage der Kampagne könnten mit geringem Aufwand die aus der Flutkatastrophe gewonnenen Erkenntnisse gezielt eingesetzt werden, um die Versichertenquote weiter zu steigern. </p><p>Vermittler sollen Flyer der Politik nutzen</p><p>Es sei, so das Ministerium weiter, „ausdrücklich erwünscht, dass die Versicherungsunternehmen den Vermittlern unsere Flyer zu Werbezwecken zur Verfügung stellen“. Die Kampagne weise die Bürger und Unternehmen auf die Bedeutung des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung hin. Auch die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt weist auf die Möglichkeit hin, die offiziellen Flyer der Landesregierung für Kundengespräche nutzen zu können. Nach Angaben der Versicherungswirtschaft liegen in Sachsen-Anhalt rund 13.600 Gebäude in der höchsten Risikozone, rund die Hälfte verfüge über einen Versicherungsschutz. Obwohl nach Einschätzung der Versicherer Sachsen-Anhalt damit über dem Bundesdurchschnitt liege, bleibt nach Meinung von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff noch viel zu tun. </p><p>Sachsen-Anhalt startete Mitte 2012 mit der Elementarschadenkampagne. Die dazugehörigen Broschüren sind in einer Auflage von 40.000 Exemplaren gedruckt worden. Die Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt haben den Flyer in einer Auflage von knapp 50.000 Exemplaren gedruckt. Die Erfahrungen seien positiv, es bestehe eine starke Nachfrage nach Informationsmaterial. „Die Versicherer melden vor allem eine stärkere Sensibilisierung der Gebäudebesitzer und gestiegene Abschlüsse“, so Regierungssprecher Dr. Matthias Schuppe. Der Staat und die Solidargemeinschaft könnten nicht für jeden Fall Vorsorge treffen, so Schuppe abschließend. </p><p>Spürbare Zunahme der Versicherungsdichte</p><p>Auf dieses Subsidiaritätsprinzip weist ebenfalls das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hin. Der Vorteil für das Land liege darin, dass im Schadensfall mit größerem Ausmaß, wie dem Juli-Hochwasser in diesem Jahr, der Staat sich mit direkten finanziellen Zusagen zurückhalten könne, wenn Eigentümer über eine Elementarschadenversicherung abgesichert seien. </p><p>Dass man sich gegen Elementarschäden versichern könne, wüssten viele Eigenheimbesitzer nicht. Ziel der Aktion sei es deshalb, die Bevölkerung auf die im Zuge des Klimawandels vermehrt auftretenden Gefahren extremer Wetterereignisse aufmerksam zu machen und das man sich dagegen versichern könne. Aus diesem Grunde könnten Vermittler auch mit den offiziellen Flyern des Ministeriums bei Kunden um Versicherungsschutz werben.</p><p>Wie ein Vertreter des GDV auf dem 8. Klimasymposium der Versicherungskammer Bayern im Februar dieses Jahres erläuterte, hätten die gemeinsamen Kampagnen der Bundesländer und der Versicherungswirtschaft zu einer spürbaren Zunahme der Versicherungsdichte bei Elementarschaden-Versicherungen geführt. Eine bundesweite von allen Ländern getragene Kampagne sei deshalb wünschenswert, so der perspektivische Ausblick der Assekuranz. Dieser Wunsch wird mit der Teilnahme jedes weiteren Bundeslandes immer mehr zur Realität. Das nächste Bundesland dürfte bald schon folgen. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/E5612EAB-1F10-4EF2-B183-19962761CA38"></div>

 

Betreuungsgeld für Altersvorsorge und Bildungssparen bald möglich?

Während es das Betreuungsgeld seit dem 01.08.2013 gibt, liegt das Betreuungsgeldergänzungsgesetz noch beim Bundesrat. Es sieht vor, das Betreuungsgeld auch für Riester- oder Rentenversicherungen oder eine Ausbildungsversicherung zu nutzen. Als Anreiz gibt es 15 Euro monatlich als Bonus dazu. Die Assekuranz spricht von einem „wichtigen Signal“. Die Opposition sieht darin „Klientel-Geschenke“.

<p></p><p>Top oder Flop? Die Meinungen zum Betreuungsgeld, das es seit Anfang dieses Monats gibt, gehen weit auseinander. Bisweilen wird das Für und Wider mit ideologischer Hartnäckigkeit ausgefochten. Und jene, um die es geht, kann man dabei schwerlich befragen: Kleinkinder unter drei Jahren. Diese sollen für einen Zeitraum von maximal 22 Monaten 100 Euro bekommen – vom 01.08.2014 an erhöht sich der Betrag dann auf 150 Euro. Voraussetzung ist, dass die Kinder kein öffentlich gefördertes Betreuungsangebot wie eine Kita in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wolle Familien mit kleinen Kindern mehr Freiräume eröffnen, damit sie ihr Familienleben nach ihren eigenen Wünschen gestalten könnten, schreibt das Bundesfamilienministerium. </p><p>Bildungssparen und Rentenversicherung</p><p>Noch nicht durchschifft hat die Mühlen des Gesetzgebungsverfahrens das sogenannte Betreuungsgeldergänzungsgesetz. Zwar hat der Bundestag das Betreuungsgeldergänzungsgesetz am 28.06.2013, in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause, beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht allerdings noch aus. Es sieht vor, dass das Betreuungsgeld in zusätzliche Altersvorsorge wie Riester- oder klassische Rentenversicherungen oder für das Bildungssparen wie in einer Ausbildungsversicherung investiert werden kann. Als Anreiz für diese Variante erhöht sich das Betreuungsgeld um einen Bonus von 15 Euro monatlich. Wie das Haus von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder mitteilt, solle mit dieser Ergänzung die „besondere Bedeutung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge bzw. Bildungssparen“ unterstrichen werden. </p><p>Die Erhöhung des Betreuungsgeldes soll erst dann erfolgen, wenn die berechtigte Person einen Vertrag zugunsten des Kindes abgeschlossen hat (Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 I BGB). Die für die Auszahlung des Betreuungsgeldes zuständige Behörde muss beauftragt werden, das Geld direkt an den Anbieter zu überweisen. Das erhöhte Betreuungsgeld kann sowohl auf neu geschlossene als auch auf bestehende Verträge geleistet werden. Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Anlagesumme aus Betreuungsgeld einschließlich des Erhöhungsbetrages so anzulegen ist, dass keine Wertverluste entstehen. Zumindest die komplette Anlagesumme muss zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für Bildungszwecke genutzt werden. </p><p>Assekuranz begrüßt Zuschuss</p><p>Die Verwendung für Bildungszwecke – Schulausbildung, Hochschulausbildung, berufliche Aus- und Fortbildung – darf erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres verwendet werden. Der Vertrag muss ebenfalls eine Regelung zur Auszahlung der Anlagesumme nebst ihrer Erträge in gleichen Raten enthalten. Wird der Vertrag vorzeitig beendet oder zweckentfremdet, muss der Erhöhungsbetrag zurückgezahlt werden. Die Rückforderung richtet sich dabei gegen die berechtigte Person. </p><p>In der öffentlichen Anhörung zum Gesetz hatten auch Dr. Udo Corts, Vorstandsmitglied der Deutschen Vermögensberatung AG, wie auch Dr. Peter Schwark vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Gelegenheit, ihre Sicht zum Ergänzungsgesetz darzulegen. Mehr Anreize für private Vorsorge seien ein wichtiges Signal, gerade auch an junge Menschen und Familien, so der GDV in seiner Stellungnahme. Es würden Impulse gegeben, sich neu mit dem Thema zu beschäftigen und in die kapitalgedeckte Vorsorge einzusteigen. </p><p>Opposition spricht von Klientel-Politik</p><p>Die SPD hält das Betreuungsgesetz für ein falsches Gesetz. Bei dem Bonus von 15 Euro handele es sich um ein Geschenk an die Versicherungswirtschaft. Das Gesetz stelle keine Hilfen für die Familien dar. Auch aus den Reihen der Grünen hieß es, dass insbesondere der Bonus für die private Altersversorgung als „Klientel-Geschenke“ zu bewerten seien, wie es sie in dieser Wahlperiode immer wieder gegeben habe. </p><p>In der Anhörung sei deutlich geworden, dass von dem Bonus für das Bildungssparen nicht die Familien mit einem geringen oder mittleren Einkommen profitierten, da diese sich die Einzahlung auf Dauer nicht erlauben könnten. Es stelle sich die Frage, weshalb man ein Bildungssparen subventionieren solle, wenn man faktisch damit Gelder binde, die besser in die öffentliche Kitabetreuung investiert werden sollten. Kämen die Investitionen Kindern frühzeitig zugute, so würde dies die Notwendigkeit eines Bildungssparens deutlich einschränken, so die Grünen. </p><p>Der Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich in seiner Sitzung am 20.09.2013 behandeln.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/BF504503-7AD5-4156-9E3C-E49B81F08DD2"></div>

 

Berufshaftpflichtversicherung der Vermittler auf dem Prüfstand

Das AIFM-Umsetzungsgesetz ist am 22.07.2013 in Kraft getreten. Mit den Änderungen in der Erlaubniserteilung des § 34f müssen ebenfalls die Anforderungen an den Versicherungsnachweis einer Berufshaftpflichtversicherung angepasst werden. Für Erleichterung soll die Globalerklärung sorgen – was diese regelt und welche Versicherer sie unterzeichnet haben.

<p></p><p>Hat ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung noch den erforderlichen Versicherungsschutz? Diese Frage stellt sich aufgrund das AIFM-Umsetzungsgesetzes, welches am 22.07.2013 in Kraft getreten ist. Durch die Schaffung eines Regelwerkes für sämtliche Investmentfonds, offene wie auch geschlossene Fonds, sind gleichzeitig Änderungen in der Erlaubniserteilung des § 34f einhergegangen. Die Anforderungen an den Versicherungsnachweis einer Berufshaftpflichtversicherung müssen an das neue AIFM-Umsetzungsgesetz angepasst werden. Das heißt, dass der Versicherer des Finanzanlagenvermittlers Versicherungsschutz für die jeweilige Produktkategorie des § 34f GewO neue Fassung bestätigen muss. So soll eine Deckungslücke vermieden werden. </p><p>Abhilfe durch Globalerklärung </p><p>Ob der durch das AIFM-Umsetzungsgesetz erforderliche Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz auch für Versicherungsbestätigungen gilt, welche vor dem 22.07.2013 ausgestellt wurden, ist an eine Voraussetzung gebunden: Die sogenannte Globalerklärung. Diese Globalerklärung hat das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gemeinsam mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ausgearbeitet. </p><p>Bei jenen Berufshaftpflichtversicherern, die eine entsprechende Globalerklärung abgegeben haben, behalten bereits erteilte Versicherungsbestätigungen ihre Gültigkeit. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hin. Eine bis zum 21.07.2013 erteilte Versicherungsbestätigung für die alten Produktkategorien gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO alte Fassung erstreckt sich demnach ebenfalls nunmehr auch auf die neuen Produktkategorien nach dem AIFM-Umsetzungsgesetz, erklärt die Kammer. Vorausgesetzt natürlich, der Versicherer hat eine Globalerklärung unterzeichnet. </p><p>Pflichten und Konsequenzen </p><p>Im Umkehrschluss müssen sich all jene Vermittler einen ausreichenden, individuellen Versicherungsschutz suchen, deren Versicherer sich nicht der Globalerklärung angeschlossen haben. Die Vermittler sind angehalten, „innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende neue Versicherungsbestätigung vorzulegen“, erklärt die Kammer. Sie weist zudem darauf hin, dass Vermögensschadenhaftpflichtversicherer die zuständige Erlaubnisbehörde (gemäß § 10 Abs. 2 FinVermV) über die Beendigung des Versicherungsvertrages informierten. </p><p>Werde der IHK in einem solchen Fall vom betroffenen Vermittler nicht unverzüglich das Bestehen eines lückenlosen Versicherungsschutzes nachgewiesen, müsse ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis eingeleitet werden. Falls eine Berufshaftpflichtversicherung für die Erlaubniserteilung nach § 34 d/e GewO bereits nachgewiesen wurde, genüge dieser Nachweis nicht für das Bestehen einer Versicherung nach § 34F Abs. 2 Nr.3 GewO.</p><p>19 Versicherer mit Globalerklärung </p><p>Wie die IHK für München und Oberbayern sowie auch die IHK Wiesbaden nunmehr mitteilen, haben folgende Versicherungsunternehmen eine Globalerklärung abgegeben: </p><p>ALLCURA Versicherungs-AG</p><p>Allianz Versicherungs-AG</p><p>Alte Leipziger Versicherung AG</p><p>AXA Versicherung AG</p><p>Basler Securitas Versicherungs-AG</p><p>Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft</p><p>Die Continentale Sachversicherung AG</p><p>ERGO Versicherung AG</p><p>Gothaer Allgemeine Versicherung AG
- HDI Versicherung AG</p><p>HDI-Gerling Industrie Versicherung AG</p><p>Liberty Mutual Insurance Europe Ltd., Direktion für Deutschland</p><p>LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.</p><p>Nürnberger Versicherungsgruppe</p><p>R+V Allgemeine Versicherung AG</p><p>Signal Iduna Allgemeine Versicherung AG</p><p>Torus Insurance (Europe) AG, Niederlassung für Deutschland</p><p>VHV Allgemeine Versicherung AG</p><p>Westfälische Provinzial Versicherung AG</p><p>Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
</p><p>Zurich Insurance plc</p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Siehe hierzu auch den Beitrag <a href="http://www.asscompact.de/article/was-sich-durch-das-aifm-umsetzungsgese…; target="_blank" >Was sich durch das AIFM-Umsetzungsgesetz für Vermittler verändert</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/15FA14EF-CE56-485E-ADF6-8777BDB71345"></div>

 

Auf dem Weg zum digitalen Vermittler

Eines der größten IT-Projekte der öffentlichen Hand gewinnt an Kontur: Die elektronische Verwaltung. Die Assekuranz arbeitet schon heute mit De-Mail und neuem Personalausweis. Versicherer sehen darin eine entscheidende Weichenstellung für den Einsatz elektronischer Geschäftsprozesse – auch im Zusammenspiel mit Vermittlern.

<p></p><p>Gestern ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Es ist besser bekannt unter seinem Namen E-Government-Gesetz, kurz: EGovG. Behördenangelegenheiten sollen damit für Bürger und Wirtschaft einfacher werden, da jedermann unabhängig von Ort und Öffnungszeiten mit der Verwaltung in Kontakt treten können soll. Umfangreiche Online-Informationen, eine elektronische Bezahlmöglichkeit oder die elektronische Akteneinsicht sind einige Beispiele, welche die Behörden nun aufgefordert sind, Bürgern und Wirtschaft anzubieten. Auch die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises (nPA) wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgeweitet. </p><p>Eine entscheidende Weichenstellung</p><p>Schon heute greift die Versicherungswirtschaft auf die neuen Möglichkeiten des nPA zurück. Wesentliches Merkmal des nPA ist die sichere und zweifelsfreie Identität des Nutzers. Unter den Versicherern nutzen beispielsweise Allianz, CosmosDirekt, HUK24, LVM, Provinzial Rheinland oder die WGV Versicherungen die Funktion der Online-Ausweisfunktion zur Identifizierung und Authentifizierung der Kunden. „So können viele Geschäftsprozesse in einer Versicherung effizient elektronisch unterstützt werden“, sagt Christoph Hartmann von der Provinzial Rheinland Versicherung AG. Kunden mit dem nPA könnten auf bequeme und sichere Weise Zugriff auf das Kundenportal erhalten. Hierbei entfalle der aufwendige Registrierungsprozess über Briefpost sowie die Postlaufzeiten, argumentiert Hartmann den Einsatz des nPA für sein Haus. </p><p>Da Bundesbehörden nun elektronische Kontaktwege über De-Mail und den nPA anbieten müssten, sehe die Provinzial Rheinland darin neue Anwendungsfelder, die die Akzeptanz der Anwendung des nPA und De-Mail steigerten. Die Unternehmen erhielten so die notwendige Zukunftssicherheit für Investitionen in die De-Mail, so Hartmann. Die Allianz erkennt mit dem EGovG eine entscheidende Weichenstellung für den flächendeckenden Einsatz von De-Mail und dem nPA auch in anderen Bereichen. Dadurch ließen sich zukünftig auch die durchgängigen elektronischen Geschäftsprozesse der Unternehmen weiter vereinfachen, erklärt Dr. Michael Lehner von der Allianz. </p><p>Zusammenspiel zwischen Vermittler und Versicherer</p><p>Lehner listet eine ganze Reihe von Funktionen auf, die Kunden schon heute mit ihrem nPA nutzen könnten. Beispielsweise Vertrags- und Adressänderungen, digitales Ein- und Nachreichen von Unterlagen und Dokumenten mit identifizierter Herkunft, sichere Anforderung von Bescheinigungen, Klärung von Fragen zum Versicherungsschutz bzw. Leistungsumfang. Und dies auch in sensiblen Bereichen, z.B. der Krankenversicherung. Damit die Online-Ausweisfunktion kennengelernt und rege in Anspruch genommen werde, habe die CosmosDirekt sogar 100.000 Kartenlesegeräte an interessierte Kunden verschickt. Durch die elektronische Unterschrift des Nutzers, teilt Ina Pfeifer vom CosmosDirekt mit, „sehen wir hier für unsere Kunden und Interessenten großes Potenzial“. </p><p>Christoph Hartmann von der Provinzial erwähnt, dass Versicherungsmakler bislang für den Eintritt zu verschiedenen Portalen der Versicherer entsprechende Zugangskennungen und Passwörter verwalten müssten. Diese unterschiedlichen Einstellungen entfielen bei einem einheitlichen Zugang mit dem nPA. „Die Provinzial Rheinland bietet ihren Maklern bereits heute diesen einfachen und sicheren Zugang über das GDV-Maklerportal an“, sagt Hartmann. Das GDV-Maklerportal erlaubt es Maklern, auf die jeweiligen Seiten der Versicherungsunternehmen zuzugreifen. </p><p>Auch beim Single Sign-On Portal von easy Login kann der Makler den neuen Personalausweis zur einheitlichen und einfachen Anmeldung nutzen. Marek Ullrich, Geschäftsführer von easy Login: „Unser Portal gehörte mit zu den ersten Unternehmen, das diese Technologie produktiv am Markt angeboten hat. Die letzten zwei Jahre haben jedoch gezeigt, dass der nPA beim Makler noch keine große Akzeptanz findet. So nutzen von 10.000 aktivierten Personen, nur knapp 100 den nPA.“</p><p>Stichwort Datenschutz </p><p>Auch Allianz-Vertreter Lehner verweist im Zusammenspiel zwischen Versicherungsunternehmen und ungebundenen Vermittlern auf die Möglichkeit des nPA, mit einem einzigen sicheren Login (Single-Sing-On) sicher und effizient auf angeschlossene Maklerextrantes zugreifen zu können. Die Allianz bescheinigt dem Einsatz des nPA „große Relevanz“ für die deutsche Versicherungswirtschaft, da er die Voraussetzung für die sichere Digitalisierung vieler Prozesse sei. Die Zahlen zeigten jedoch, dass der Einsatz der Online-Ausweisfunktion noch weiter beschleunigt werden müsse. Wie jede neue Technologie benötige auch der nPA Zeit, sich zu etablieren und Förderer, die seinen Einsatz weiter vorantrieben. </p><p>Sofern die Technik einwandfrei funktioniere und der Datenschutz gewährleistet sei, könne die De-Mail insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit tatsächlich einen Vorteil bieten, bemerkt Hans-Dieter Schäfer an, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Allerdings zeige die bisherige Entwicklung, dass De-Mail zu wenig genutzt werde. „Grundsätzlich beurteilen wir das EGovG grundsätzlich positiv“, fasst Schäfer seine Einschätzung zusammen. </p><p>Weitere Teile des EGovG treten zeitlich gestaffelt am 01.07.2014 , am 01.01.2015 und am 01.01.2020 in Kraft. Weitere Informationen gibt es unter <a href="http://www.personalausweisportal.de&quot; target="_blank" >www.personalausweisportal.de</a></p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C73770DD-3B19-4213-88EE-E01E42535994"></div>

 

Pflichtversicherung für Seeforderungen und Wrackbeseitigung

Anfang Juli ist das Seeversicherungsnachweisgesetz in Kraft getreten. Es enthält drei Nachweispflichten über das Bestehen einer Versicherung: Für die Haftung für Seeforderungen, für Wrackbeseitigungskosten und für die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden.

<p></p><p>Am 13.01.2012 prallte das Kreuzfahrtschiff „Costa Concordia“ an der Küste der toskanischen Insel Giglio gegen einen Felsen und kenterte. Noch immer liegt das riesige Schiffswrack vor dem Hafen. Bis Ende des Jahres soll der Koloss abgeschleppt werden, wenn alles gut geht. Zwar gab die Havarie des einstmals größten italienischen Kreuzfahrtschiffes nicht den Anlass für die Bundesregierung, das „Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht“ zu verabschieden. Vielmehr sollen durch diesen Erlass europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Inhalt des Gesetzes ist allerdings unter anderem auch eine Versicherungspflicht und ein Nachweis für die Haftung von Wrackbeseitigungskosten. </p><p>Das Seeversicherungs-Nachweisgesetz</p><p>Das Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht ist am 10.06.2013 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben worden, wodurch es einen Tag später seine Rechtskraft erlangt hat. Das Gesetz umfasst insgesamt acht Artikel. Für die Versicherungswirtschaft bedeutend ist das im Artikel fünf geregelte Seeversicherungsnachweisgesetz, kurz: SeeVersNachwG. </p><p>Es enthält Versicherungspflichten und den Nachweis von Versicherungen in der Seeschifffahrt für Seeforderungen und Wrackbeseitigungskosten (§ 1 SeeVersNachG). Von der Versicherungspflicht betroffen sind Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das die Bundesflagge führt oder einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt (§ 2). </p><p>Das Bestehen einer Versicherung für Seeforderungen ist dabei durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung nachzuweisen. Die Schiffsführer werden vom Gesetzgeber verpflichtet, ihre Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen (§ 3). Neben der Versicherungsbescheinigung, die sich ausschließlich auf Seeforderungen bezieht, ist ebenfalls eine sogenannte Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nachzuweisen und mitzuführen (§§ 4, 5). </p><p>Kontrollen und Sanktionen</p><p>An Bord sein muss nun gleichfalls ein Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge – die sogenannte Personenhaftungsbescheinigung (§ 6). Kann eine dieser drei Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff so lange festgehalten werden, bis ein Versicherungsnachweis gewährleistet ist. Auch Straf- und Bußgeldvorschriften hat der Gesetzgeber verankert (§§ 11, 12). Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, gestattet das Gesetz den zuständigen Behörden, Kontrollen in den Betriebsräumen des Schiffes durchführen zu dürfen. (§ 7). </p><p>Das Wrackbeseitigungsübereinkommen diene der Verbesserung der Sicherheit des internationalen Seeverkehrs, dem Schutz der Meeresumwelt und insbesondere dem Schutz der Küstenstaaten vor Gefahren, die von Wracks für die Schifffahrt oder die Umwelt ausgingen, so die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Die Wrackbeseitigungsmaßnahmen führten zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die Bundesregierung rechnet mit 750 Erst- und Änderungsanträgen zur Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung. </p><p>Einheitliches Versicherungsregime in der Schifffahrt</p><p>Die aus der Versicherungspflicht nach dem SeeVersNachwG resultierende Verpflichtung, Haftungsbescheinigungen zu beantragen, könne eine geringe Erhöhung von Einzelpreisen zur Folge haben. Die Regierung geht von einem „geringen Mehraufwand“ für die Wirtschaft aus. Langfristig, daraus macht die Regierung keinen Hehl, wäre es „erstrebenswert“ ein „einheitliches Regime“ für alle in der Schifffahrt einzuhaltenden Versicherungspflichten zu schaffen. Diese Alternative lasse sich „jedoch noch nicht verwirklichen“. Ob die Versicherer tatsächlich nur minimal die Prämienschraube nach oben drehen, wird sich noch zeigen müssen.</p><p>Fest steht, dass eine Wrackbeseitigung allemal die Millionengrenze erreichen kann. Wie die Schweizer Tageszeitung Blick am 27.07.2013 berichtete, koste die Bergungsaktion der Costa Concordia voraussichtlich 500 Mio. Euro. Nach Angaben des Bergungsteams seien momentan 500 Arbeiter und 30 Schiffe im Einsatz, um das Abschleppen in die Wege zu leiten. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Siehe hierzu auch: <a href="http://www.asscompact.de/article/versicherungspflicht-fuer-sicherheitsp…; target="_blank" >Versicherungspflicht für Sicherheitspersonal auf See</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/89537FFD-5249-4337-BFD7-A2598986915A"></div>

 

Branchenbeirat „Frauen in Führung“ nimmt Arbeit auf

Handeln statt Reden – Unter Leitung des AGV hat das Projekt „Frauen in Führung“ auf seiner konstituierenden Sitzung einen Branchenbeirat aufgestellt. Dieser soll das Ziel intensivieren, den Frauenanteil in Führungspositionen in der Assekuranz nachhaltig zu steigern. Auch das Thema Frauen im Vertrieb wurde diskutiert. Jene Frauen, die sich für den Vertrieb entschieden, seien häufig erfolgreicher als Männer.

<p></p><p>„Vorständin“ – für viele mag der Begriff wohl noch ungewöhnlich klingen. Tatsächlich hat er seit Anfang dieses Monats seinen offiziellen Eingang im ehrwürdigen Duden gefunden. Zumindest im Standardwerk der deutschen Rechtschreibung steht die Vorständin nun gleichberechtigt neben dem Vorstand. Um das Wort auch in der Praxis mit reichlich Leben zu füllen, hat der Arbeitgeberverband der Deutschen Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (AGV) das Ziel ausgerufen, als erste Branche in Deutschland den Frauenanteil in Führungspositionen in der Assekuranz nachhaltig zu steigern. </p><p>Dazu hat der AGV Anfang dieses Jahres das Projekt „Frauen in Führung“ ins Leben gerufen. Die konstituierende Sitzung des Beirats fand nunmehr am 10.07.2013 in München statt. „Der ranghoch besetzte Branchenbeirat verfolgt vor allem das Ziel, das Thema innerhalb der Branche positiv zu besetzen und so weiter voranzutreiben“, sagt AGV-Geschäftsführerin Betina Kirsch.</p><p>Der Wandel beginnt im Kopf</p><p>Wie der AGV mitteilt, diskutierten 26 Vorstände und Führungskräfte, weshalb Frauen im Vergleich zu Männern seltener Führungspositionen einnehmen und wie der Beirat die Unternehmen unterstützen kann, in Zukunft mehr Frauen für Managementaufgaben zu gewinnen. Wie es im Sitzungsbericht heißt, wurde die als unzureichend organisiert empfundene Kinderbetreuung nicht als das größte Hindernis zum Karriereaufstieg von Frauen benannt. </p><p>Den Schlüssel zu mehr Chancengleichheit sahen die Mitglieder darin, die Unternehmenskultur zu hinterfragen, eingefahrene Verhaltensweisen und Rollenmuster aufzudecken. Ausgangspunkt der Diskussionen waren die Ergebnisse der Befragung zur Geschlechterverteilung in der Assekuranz, die der AGV erstmals durchgeführt hatte. </p><p>Im Ergebnis ist der Frauenanteil in Führungsebenen in der Assekuranz teils deutlich gestiegen. Gleichzeitig sind Frauen allerdings in den höheren und höchsten Hierarchiestufen immer noch teilweise stark unterrepräsentiert. „Laut unserer AGV-Branchenerhebung ’Frauen in Führung’, die wir auch noch innerhalb der Branche veröffentlichen werden, sind viele Versicherer bei diesem Thema schon sehr aktiv“, so Kirsch. Für Kirsch müsse die Branche im Interesse der eigenen Arbeitgeberattraktivität dafür Sorge tragen, dass beides machbar sei: Karriere und Familie. Erst dann hätten Frauen eine faire Alternative. </p><p>Der Beirat „Frauen in Führung“</p><p>Den Vorsitz im Beirat bekleidet Dr. Josef Beutelmann, Vorstandsvorsitzender des AGV sowie Aufsichtsratsvorsitzender der Barmenia Versicherungen. Unter den insgesamt 30 Mitgliedern des Beirats finden sich Vertreterinnen fast aller bekannter Häuser der Versicherungswirtschaft. </p><p>Zum Beispiel Dr. Marita Kraemer, Mitglied des Vorstandes der Zurich Gruppe Deutschland, Dr. Karin Becker, Bereichsleiterin Vertrieb bei der R+V, Daniela Breidbach, HR Direktorin bei der Allianz Deutschland AG, Dr. Katja Bucher, Head of Group HR von Munich Re, Bettina Hesse, Mitglied des Vorstandes der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Marlies Hirschberg-Tafel, Vorstandsmitglied der Signal Iduna Gruppe, Dr. Katharina Höhn, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft, Marianne Isermann, Datenschutzbeauftragte der Provinzial NordWest Holding AG. </p><p>AGV-Vertreterin Betina Kirsch teilt mit, dass noch für dieses wie auch für das nächste Jahr weitere Projekte geplant seien. So werde der Branchenbeirat die in München begonnenen Gedanken in einer gesonderten Projektgruppe vertiefen und diskutieren, wie der Kulturwandel in den Unternehmen beschleunigt und Führung generell für Frauen attraktiver gestaltet werden könne. Die erstmals im vergangenen Jahr durchgeführte AGV-Frauenführungskräftetagung werde 2014 unter Leitung des Branchenbeirats fortgesetzt, um die Vernetzung der weiblichen Führungskräfte untereinander zu stärken. </p><p>Frauen im Vertrieb</p><p>Auch über das Thema „Frauen im Vertrieb“ sei gesprochen worden. Die mangelnde Planbarkeit der Arbeitszeit im Vertrieb sowie das Vertriebsimage seien die wesentlichen Hemmfaktoren für Frauen, in den Vertrieb zu gehen. Erfolg im Vertrieb sei sehr „fleißabhängig“, was einen gewissen Arbeitszeitaufwand voraussetze. Die Frauen, die sich für den Vertrieb entscheiden, seien – so mehrere Beiratsmitglieder – häufig erfolgreicher als Männer.</p><p>Das Thema Vertrieb werde im Rahmen eines Experten-Workshops am 12.02.2014 unter Leitung des Branchenbeirats ausführlich diskutiert werden, so der AGV abschließend.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Hinweis</p><p>Auf der diesjährigen DKM in Dortmund findet am 24.10.2013 (Raum 2 Halle 5) der „Kongress Triple F: Frauen.Finanzen.Führung“ statt, in Kooperation mit AGV, VDVM-Frauennetzwerk und Women Speaker Foundation. Weitere Informationen dazu <a href="http://www.dkm-messe.de/content/kongresse-forum&quot; target="_blank" >hier.</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/38B3DE6D-8DCE-4998-8ACB-33A0CBF307D8"></div>

 

Die Rolle der Vermittler im Verhaltenskodex für den Vertrieb

Der GDV gibt Antworten zum Verhältnis der Vermittler im Verhaltenskodex für den Vertrieb. Demnach gilt der Kodex für alle Vertriebsformen. Er bezieht sich allerdings nur auf Privatkunden. Eigentlicher Adressat des Kodex sind die Vorstände in den Unternehmen. Der Branchenverband äußert sich auch zu Selbstverpflichtungen anderer Verbände.

<p></p><p>Seit Anfang dieses Monats sind die Versicherungsunternehmen aufgerufen, dem neuen Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten beizutreten. Dieser wurde Ende vergangenen Jahres von der Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beschlossen. „Wir gehen von einer breiten Beteiligung der Branche aus – rechnen aber mit einem sukzessiven Beitritt der Unternehmen in den nächsten Monaten, da noch Vorbereitungs- und Umstellungsarbeiten in den Häusern erforderlich sein können“, sagt GDV-Präsident Alexander Erdland. Tatsächlich kann der Wortlaut des Verhaltenskodex insbesondere auch für Vermittler Fragen aufwerfen. Wie sollen sie sich konkret in diesem Verhaltenskodex integrieren? Gilt der Kodex für alle Vertriebsformen und Vertriebswege? Und spielen die Selbstverpflichtungen anderer Vermittlerverbände eine Rolle? </p><p>Qualifiziert, zuverlässig und gut beleumundet</p><p>Mit Beitritt zum Kodex sind die Unternehmen aufgerufen, sich unternehmensindividuelle Regeln auf Basis des Kodex zu geben. Diese Regeln sollen sie dann quasi zur Geschäftsgrundlage für die Zusammenarbeit mit ihren Vermittlern machen, teilt der GDV mit. Versicherungsunternehmen, die zum Vertrieb ihrer Produkte mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, sollen dabei sicherstellen, dass die Vermittler qualifiziert, zuverlässig und gut beleumundet sind.</p><p>Inhaltlich setzt der überarbeitete Verhaltenskodex neue Schwerpunkte auf Compliance sowie die Weiterbildung von Versicherungsvermittlern. Die Versicherungsunternehmen sollen zum Beispiel eine hochwertige Ausbildung der Vermittler sicherstellen. Sie sollen nur mit qualifizierten und gut beleumundeten Vermittlern zusammen arbeiten. Die Einholung einer Auskunft bei der Auskunftsstelle für den Versicherungsaußendienst (AVAD) ist Pflicht, so der Branchenverband. </p><p>Kodex gilt gegenüber Privatkunden</p><p>Der GDV erinnert ebenfalls daran, dass sich über die gesetzlich vorgeschriebene Qualifizierung selbstständiger Versicherungsvermittler hinaus, die Versicherungsunternehmen im Manteltarifvertrag verpflichtet haben, auch den angestellten Werbeaußendienst durch die Ablegung einer IHK-Prüfung entsprechend zu qualifizieren. Die stetige Weiterbildung der Versicherungsvermittler sei in der Versicherungswirtschaft Standard. Die Versicherungsunternehmen sollten nur mit solchen Versicherungsvermittlern zusammen arbeiten, die sich laufend fortbilden und dies auch nachweisen.</p><p>Weiter stelle der Verhaltenskodex die Verhaltensmaßstäbe für den Vertrieb von Versicherungsprodukten transparent dar und setze für die Versicherungsunternehmen einen Rahmen von Normen und Werten, damit sie den Interessen der Kunden gerecht würden. So haben alle Vermittler ihren Status gegenüber dem Kunden beim Erstkontakt unaufgefordert klar und eindeutig offenzulegen. Versicherungsvertreter haben gegenüber dem Kunden das bzw. die Auftrag gebenden Versicherungsunternehmen bzw. die Vertriebsorganisation, in deren Namen sie tätig werden, zu benennen. Der Kodex gilt für alle Formen des Versicherungsvertriebs. Er bezieht sich allerdings grundsätzlich nur auf Privatkunden. </p><p>Zielgruppe Vorstand</p><p>Der Kodex richtet sich an die Vorstände der Versicherungsunternehmen. Die unternehmensindividuelle Ausgestaltung und Konkretisierung sowie die Entwicklung von geeigneten Kriterien obliegt dabei den Unternehmen. Die Unternehmen geben sich für ihre Mitarbeiter und Vermittler Compliance-Vorschriften. Hat ein Versicherungsmakler sich beispielsweise eigene Compliance-Regeln auferlegt, können die Unternehmen diese – nach eingehender Prüfung – gegebenenfalls anerkennen. </p><p>Der vom GDV beschlossene Kodex steht letztlich in keinem Zusammenhang mit Selbstverpflichtungen anderer Verbände. Die Unternehmen können aber durchaus Compliance-Regeln von Vermittlerverbänden, deren Befolgung als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft dient, anerkennen. „Wir begrüßen jede Selbstverpflichtung, die sich – wie der GDV-Kodex – eine gute und faire Beratung im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten zum Ziel nimmt“, sagt ein GDV-Sprecher. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Siehe hierzu auch: <a href="http://www.asscompact.de/article/beitritt-zu-neuem-verhaltenskodex-fuer…; target="_blank" >Beitritt zu neuem Verhaltenskodex für Versicherungsunternehmen ab sofort möglich</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/56F1C03D-F1A0-45F2-890B-61114213E498"></div>

 

Tickende Zeitbombe Policenmodell?

Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das sogenannte Policenmodell mit dem Europarecht im Einklang steht. Nach dem Policenmodell, das bis Ende 2007 nach dem alten VVG galt, erlischt das Recht des Kunden auf Widerspruch nach einem Jahr seit Zahlung der ersten Prämie. Die Generalanwältin des EuGH hat nunmehr in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Regelung im VVG a.F. mit den EU-Richtlinien nicht vereinbar ist. Wie geht es nun weiter?

<p></p><p>Die Entscheidung könnte für einen Paukenschlag sorgen. Betroffen sind dem beklagten Versicherer zufolge mehr als 108 Millionen Verträge, die in der Zeit von 1995 bis 2007 nur bei ihm abgeschlossen wurden. Das Prämienvolumen dieser betroffenen Verträge beziffert der Versicherer allein für sein Haus auf ungefähr 400 Mrd. Euro, die von dem Urteil berührt sein könnten. Setzt sich der Kläger mit seinem Ansinnen durch, hätte dies für die Assekuranz weitreichende Folgen. </p><p>„Unendliches“ Recht auf Widerspruch?</p><p>Kunden hätten quasi ein unbefristetes Recht auf Widerspruch von ihrem Vertrag; sie könnten die bislang eingezahlten Beiträge aus ihrer Police von Versicherern zurückfordern – zuzüglich der Zinsgewinne. Um dieses „unendliche“ Widerspruchsrecht zu stoppen, müsste der Versicherer erst einmal in jedem einzelnen Fall nachweisen, dass der Kunde seine Police erwiesenermaßen erhalten hat und auf sein Recht auf Widerspruch aufgeklärt wurde. </p><p>Doch der Reihe nach: Mit Vertragsbeginn zum 01.12.1998 schloss der klagende Kunde einen Rentenversicherungsvertrag ab. Die Bedingungen und die Verbraucherinformationen erhielt der Kunde erst mit dem Versicherungsschein. Dabei wurde er nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt. Als er dann den Vertrag am 01.06.2007 kündigte, zahlte ihm sein Versicherer den Rückkaufswert aus, der etwa 1580 Euro über seinen Einzahlungen lag. </p><p>Der Kunde verlangte jedoch die Rückzahlung all seiner Beiträge zuzüglich der vom Versicherer erwirtschafteten Gewinne (ca. weitere 22.270 Euro). Begründung: Bei Vertragsabschluss sei er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Die 14-tägige Widerspruchsfrist habe daher in all den Jahren überhaupt noch nicht begonnen. </p><p>„Jahresfrist mit Europarecht unvereinbar“</p><p>Inzwischen ist der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof anhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum hat sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage gewandt, ob das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist. </p><p>Konkret geht es um die Gültigkeit des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung. Dort war u.a. im zweiten Absatz festgelegt, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt (sog. Policenmodell). In ihrem Beschluss vom März 2012 erklären die Karlsruher Richter, dass der Kläger nur Erfolg hat, wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Widerspruch berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen war. </p><p>Insofern komme es darauf an, ob diese im VVG a.F. verankerte Jahresfrist mit dem Europarecht im Einklang steht. Dazu hat sich nun erstmals die zuständige Generalanwältin Eleanor Sharpston geäußert. In ihrer Stellungnahme „gelange ich zu dem Ergebnis“, so die Generalanwältin, dass die entsprechenden europäischen Richtlinien „Regelungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der das Rücktrittsrecht nach mehr als einem Jahr seit Zahlung der ersten Prämie unabhängig davon nicht mehr ausgeübt werden kann, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß und rechtzeitig über dieses Recht belehrt hat.“ Kurzum: Die Generalanwältin hält die Bestimmung im § 5a VVG a.F. mit dem Europarecht für nicht vereinbar. </p><p>Urteil betrifft viele Kunden</p><p>Für den Fall, dass der Gerichtshof eine nationale Regelung wie die Jahresfrist nach den maßgeblichen EU-Richtlinien für unzulässig erklären sollte, hat der Versicherer beantragt, die zeitliche Wirkung des Urteils zu beschränken. „Meines Erachtens“, sagt Sharpston, „liegen im vorliegenden Fall nicht genügend Gründe vor, um eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils zu rechtfertigen“. </p><p>Das Urteil des Gerichtshofs, erklärt die Generalanwältin, dürfte auch andere Versicherungsnehmer berühren. Zwar ist § 5a VVG a.F. außer Kraft getreten, die Vorschrift gilt jedoch immer noch für eine beträchtliche Anzahl von Lebensversicherungsverträgen. „Es könnte auch für Versicherungsnehmer von Belang sein, die Lebensversicherungsverträge geschlossen haben, für die andere Bestimmungen als § 5a VVG a.F. maßgeblich sind, bei denen jedoch für das Rücktrittsrecht dieselbe (oder eine ähnliche) Ein-Jahr-Regel gilt“, schreibt Sharpston. </p><p>Mit einer abschließende Entscheidung des EuGH wird erst in einigen Monat gerechnet. Zwar ist das Ergebnis der Generalanwältin für den EuGH nicht bindend. In etwa 80 Prozent der Fälle kämen die Richter jedoch zum selben Ergebnis wie die Generalanwältin, heißt es in einem Schreiben des Verbraucherzentrale Bundesverband. Vertritt also der EuGH ebenfalls die Auffassung von Frau Sharpston, dass die VVG-Bestimmung nicht mit dem Europarecht vereinbar ist, wäre die Sache wieder beim BGH angekommen. Dieser müsste dann erst einmal klären, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der EuGH-Entscheidung für den konkreten Rechtsstreit ergeben. Es bleibt also spannend.</p><p>IV ZR 76/11 – Beschluss vom 28. März 2012</p><p>Landgericht Stuttgart – Urteil vom 13. Juli 2010 – 22 O 587/09, Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 31. März 2011 – 7 U 147/10</p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/F3D539C3-2D72-4D30-9809-FAE6345058D0"></div>

 

„Finanztest“ empfiehlt Angebote von Maklern bei Musikinstrumente-Versicherung

Einen sinnvollen und bezahlbaren Schutz für eine durchaus teure Leidenschaft – das bieten Versicherungen für Musikinstrumente. Zu diesem Ergebnis kommt „Finanztest“ in seiner aktuellen Ausgabe. Ein weiterer Ratschlag der Tester lautet, sich Angebote von Maklern einzuholen. Dort könnten die Policen noch günstiger sein. Zudem weist die Zeitschrift auf die sehr individuellen Verträge hin.

<p></p><p>In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ werden Versicherungen für Musikinstrumente vorgestellt. Die Verbraucherschützer finden eine Instrumentenversicherung „sinnvoll“, da viele Musiker ein Vermögen in ihre Musikleidenschaft stecken. Vor allem für teure Instrumente sei ein Versicherungsschutz sinnvoll und auch bezahlbar. So reiche zum Beispiel ein Jahresbeitrag von 30,00 Euro aus, um eine Gitarre zu versichern. Für 500,00 Euro pro Jahr könne sich eine Rockband ihre Ausrüstung im Wert von 20.000 Euro schützen lassen. Herausgehoben wird im Bericht der Rundumschutz, den Policen für Musikinstrumente bieten. Eine solche Allgefahrendeckung leistet sogar bei Vergesslichkeit, zum Beispiel wenn der Musiker seine Geige im Zug vergisst, wie die Tester positiv erwähnen. </p><p>Vier von 68 Anbieter legen Angebot vor</p><p>Neben der Beschädigung oder dem Verlust des Instrumentes zählen zu den versicherten Gefahren Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub und räuberische Erpressung, Vertauschen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser sowie Elementarschäden. Die meisten Schäden entstehen laut „Finanztest“ jedoch beim Transport von Geige, Klavier und Co. Und auch diese Transportschäden umfasst eine Instrumenten-Police. Die Versicherung erstreckt sich dabei nicht nur auf die Instrumente allein. Auch das im Versicherungsschein vereinbarte Zubehör ist geschützt – etwa Bögen, Hüllen, Koffer. Rockbands können auch Elektronik wie Lautsprecher und Verstärker in ihre Police mit aufnehmen. Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn der Kunde kurzfristig sein Instrument einem Bekannten ausleiht. </p><p>Wie es im Bericht heißt, wurden insgesamt 68 Versicherer angeschrieben. Die Resonanz fiel mager aus: Nur vier Anbieter legten ein Angebot vor. Die meisten Anbieter böten Musikinstrumenten-Versicherungen Privatkunden nicht an. Die Zurückhaltung erklärten die Anbieter gegenüber den Testern mit der Begründung, die Police sei ein Nischenprodukt oder werde ausschließlich Stammkunden offeriert. Einige Versicherer hätten sich auch geweigert, ein Angebot abzugeben. Zwar erwähnt die Zeitschrift in der Regel „Verweigerer“ namentlich, die sich den Tests der Stiftung Warentest nicht stellen. In diesem Fall werden die 64 Versicherer jedoch nicht aufgelistet. Folgende Gesellschaften werden dem Leser vorgestellt: BGV Badische Allgemeine, Mannheimer, Provinzial Nord und die Versicherungskammer Bayern (VKB). Bei der Provinzial Nord sowie der VKB sei das Angebot regional begrenzt.</p><p>„Holen Sie Angebote von Maklern ein“</p><p>„Finanztest“ weist Musikfreunde auf die Möglichkeit hin, statt einen Einzelvertrag abzuschließen, sich einem Gruppenvertrag anschließen zu können. So könne zum Beispiel das Streichorchester der Kirchengemeinde alle Instrumente seiner Musiker versichern. Die Versicherung gelte dann für jedes Instrument, auch wenn es nicht in der Police genannt werde: Was neu hinzukommt, ist automatisch versichert. Die Preise richten sich nach Wert und Art des Instruments. Für eine Klarinette im Wert von 2.000 Euro nimmt beispielsweise der Marktführer Mannheimer 60,00 Euro jährlich, für eine Violine mit einem Wert von 5.000 Euro rund 75,00 Euro.</p><p>Eine Notenbewertung zwischen den vier vorgelegten Angeboten erfolgte nicht. Dazu sind die Verträge sehr individuell. Stattdessen rät „Finanztest“: „Holen Sie Angebote von Versicherungsmaklern ein und fragen Sie Ihren Versicherer“. „Noch günstiger“ als die von „Finanztest“ ermittelten Preisbeispiele der vier untersuchten Anbieter könnten Angebote von Maklern sein, so die Zeitschrift. Unzählige Makler böten Verträge, hinter denen Versicherer stünden. </p><p>„Oft haben die Makler eigene Bedingungen ausgehandelt, ihre Angebote weichen geringfügig vom Standard ab – meist zum Vorteil der Kunden, da der Makler einen Zusatznutzen bieten will“, schreibt die Zeitschrift. Zwar konnten bei mehr als 600 Maklern nicht alle Angebote in die Untersuchung berücksichtigen werden. Wohl konnte „Finanztest“ aber den Standard einiger Versicherer aufnehmen, an dem sie sich messen lassen mussten. Fazit der Tester: „Bei vielen Versicherern stoßen Musiker dort allerdings auf taube Ohren“. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/4F430115-8622-43D5-A51F-684E5D3212FB"></div>

 

BGH verhandelt über Zulässigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung

Ist die sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung transparent? Ist sie mithin mit dem im VVG geregelten Rückkaufswert vereinbar? Oder stellt sie doch ein Umgehungsgeschäft dar? Mit diesen Fragen befasst sich am kommenden Mittwoch der Bundesgerichtshof.

<p></p><p>Mit Spannung wird für den kommenden Mittwoch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) erwartet. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat wird sich nämlich mit der Frage befassen, ob sogenannte Kostenausgleichsvereinbarungen zulässig sind. Bei der Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag um einen separaten, zweiten Vertrag, in dem die Beratungskosten oder die Einrichtungskosten für den Vertrag enthalten sind. Die Karlsruher Richter verhandeln über die Zulässigkeit solcher gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Versicherer bei Abschluss einer fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherung. </p><p>Im konkreten Fall geht es um eine fondsgebundene Lebensversicherung, die dem Kunden von dem in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherer angeboten wurde. Das Antragsformular umfasste dabei zum einen den eigentlichen Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine Kostenausgleichsvereinbarung. In der Kostenausgleichsvereinbarung war geregelt, dass der Kunde sich verpflichtet, einen bestimmten Betrag für die Abschluss- und Einrichtungskosten zu zahlen. </p><p>In der Vereinbarung war die Zahlung der Abschluss- und Policierungskosten in 48 monatlichen Raten festgehalten. Bereits im Antrag ist bestimmt, dass die Kündigung des eigentlichen Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt und das diese Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündbar ist. </p><p>Alles klar bei vorzeitiger Kündigung?</p><p>Nachdem der Kunde zunächst die Raten für 15 Monate zahlte, stellte er zum 01.06.2011 seine Police beitragsfrei. Der Versicherer teilte dem Kunden anschließend mit, dass trotz Beitragsfreistellung seiner Police die Zahlungen zur Kostenausgleichsvereinbarung weiterhin zu leisten seien. Dagegen wehrt sich der Kunde. </p><p>Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Im Wesentlichen sind in dem zur Beurteilung anstehenden Fall zwei Fragen streitig: Ist die Kostenausgleichsvereinbarung transparent? Und ist die Kostenausgleichsvereinbarung mit der gesetzlichen Regelung zum Rückkaufswert zu vereinbaren, die das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im § 169 regelt? </p><p>Im sieben Absätze umfassenden § 169 des VVG heißt es unter anderem, dass der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen hat, wenn der Kunde durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung den Vertrag aufhebt. Zu einem Abzug ist der Versicherer nur berechtigt, wenn dieser Abzug vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam, heißt es im Absatz fünf. Vor dem Hintergrund dieser Regelung im VVG werden die Karlsruher Richter zu klären haben, ob der Ausschluss des Kündigungsrechts zulässig ist. </p><p>In den Vorinstanzen hatte der Kunde bislang keinen Erfolg mit seiner Klage. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nun sein Begehren bis vor das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland weiter. Mit der Frage der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rechtenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sogenannte Nettopolice) hatte sich der BGH schon im März dieses Jahres befasst. Zu einem Urteil kam es allerdings nicht, da der Versicherer seine Revision zurücknahm. Er konnte in diesem Falle keine weitere Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung verlangen. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>! Siehe dazu aktuell <a href="http://www.asscompact.de/article/bgh-hebt-verhandlungstermin-auf/steuer…; target="_blank" >BGH hebt Verhandlungstermin auf</a> !</p><p>Siehe auch: <a href="http://www.asscompact.de/article/kostenausgleichsvereinbarungen-bei-fon…; target="_blank" >Kostenausgleichsvereinbarungen bei fondsgebundener Renten- oder Lebensversicherung</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/FBC96715-40E0-47DF-BBC3-9B7182E0FFFC"></div>