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Assekuranz bAV allgemein

bKV: So können sich Unternehmen positionieren

Bei der betrieblichen Versorgung haben Unternehmen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Auch die betriebliche Krankenversicherung ist immer mehr gefragt. Was kann eine bKV leisten? Und welche Benefits bietet sie zum Beispiel beim Recruiting?

Interview mit Uwe Jüttner, Product and Carrier Manager bei Aon
Die betriebliche Krankenversicherung rückt immer mehr in den Fokus. Wie entwickelt sich der Bereich bei Aon?

Auch bei Aon merken wir, dass die betriebliche Krankenversicherung bei unseren Geschäftspartnern immer stärker in den Mittelpunkt rückt. Wie Friedrich Wilhelm Raiffeisen schon sagte: „Was dem Einzelnen nicht möglich ist, das schaffen viele“ – so haben wir die Zusammenarbeit mit unseren Kolleginnen und Kollegen aus dem Wealthbereich (bAV) weiter steigern können. Dieses Zusammenspiel ermöglicht uns, die bKV den HR-Verantwortlichen vorzustellen, und das ist der Schlüssel des Erfolges für unser erfreu­liches bKV-Wachstum.

Mit welchen Firmenkunden und Branchen setzen Sie vor allem bKV-Konzepte um?

Generell kann man sagen, dass eine große Nachfrage in allen Branchen und Bereichen festzustellen ist. Waren es vor drei, vier Jahren fast ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen, die sich für eine bKV interessiert haben, so wächst die Aufmerksamkeit seit den letzten Jahren auch bei Unternehmen mit einer zum Teil hohen vierstelligen Mitarbeiterzahl.

Wir stellen dabei die Vorteile und Mehrwerte von Gesundheitsleistungen einer bKV in Kombination mit einer betrieblichen Altersversorgung in den Mittelpunkt. Der Ansatz und das Ziel sind es, die Vorteile einer bKV mit einem auf das Unternehmen abgestimmten Gesundheitskonzept so zu verknüpfen, dass die Mitarbeiter mit Eintritt in den Ruhestand ihre betriebliche Altersversorgung bei bester Gesundheit genießen können.

Wo sehen Sie das meiste Potenzial?

Neben den klassischen Gesundheitsleistungen im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung sollten sich Unternehmen aufgrund des demografischen Wandels zunehmend mit den Themen rund um die Pflegeabsicherung auseinandersetzen. Hier sehen wir ein großes Potenzial, denn bereits in einer Umfrage des „DGB-Index Gute Arbeit“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes aus dem Jahr 2017 gaben 71% der Beschäftigten an, Probleme bei der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege von Angehörigen zu haben. Der „TK-Meinungsimpuls Pflege“ der Techniker Krankenkasse aus 2018 zeigte auf, dass 61% der Erwerbstätigen ihre Arbeitszeit reduzieren würden, um einen Angehörigen zu pflegen. Zugleich erhoffen sich 62% der Beschäftigten, die bereits heute eine Pflegeverantwortung haben, eine finanzielle Unterstützung durch ihren Arbeitgeber. Es stellt sich also die Frage, was diese Entwicklung zukünftig für den Wirtschaftsstandort Deutschland bedeuten wird, wenn sich die Anzahl der Pflegefälle stetig erhöht. Und genau mit diesem Fokus müssen wir Unternehmen beraten und ihnen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen – nicht nur, um die Arbeitnehmer langfristig zu entlasten, sondern vor allem auch, um für Arbeitgeber sicherzustellen, dass sie ihren Betrieb am Laufen halten können.

Welche Umsetzungsmodelle empfehlen Sie? Eine bKV für alle Mitarbeiter oder nur auf Wunsch?

Das hängt unter anderem von den konkreten Wünschen und Vorstellungen des jeweiligen Unternehmens ab. Für eine Empfehlung spielen neben personalpolitischen Zielen wie beispielsweise der Mitarbeiterbindung und -gewinnung, der Reduzierung von krankheitsbedingten Fehlzeiten oder auch der Steigerung der Arbeitgeberattraktivität auch finanzielle Möglichkeiten sowie der Leistungsumfang einer bKV eine wichtige Rolle.

Wann bietet sich eine verbindliche bKV für ein Unternehmen denn an?

Beabsichtigt ein Unternehmen, seinen Beschäftigten alle Pluspunkte einer bKV zur Verfügung zu stellen, also zum Beispiel die Mitversicherung von Vorerkrankungen, den Einstieg in laufende Behandlungen, kein Erheben von Risikozuschlägen und den damit einhergehenden Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung, bietet sich ausnahmslos die obligatorische und somit arbeitgeberfinanzierte bKV an.

Anders verhält es sich bei einer arbeitnehmerfinanzierten (fakultativen) bKV. Hier gibt ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden den vertraglichen Rahmen vor und schließt mit einem Versicherer einen Rahmenvertrag. Es tritt somit als Vorteilsbeschaffer auf und ermöglicht auf diese Art und Weise den Zugang zu einem Versicherungsschutz, den seine Mitarbeiter unter Umständen auf dem freien Versicherungsmarkt nicht bekommen hätten. Die Entscheidung, ob und welcher Versicherungsumfang beantragt wird, obliegt ausschließlich dem Mitarbeiter.

Welche Unterschiede gibt es zwischen den Hierarchie-Ebenen, also Angebote für Führungskräfte oder Mitarbeiter?

Die Frage, wer – also alle Mitarbeiter oder nur Führungskräfte – welche Leistungen bekommt, kann jedes Unternehmen für sich selbst entscheiden. Wichtig ist, dass Mindestkriterien, zum Beispiel Anzahl der Personen, erfüllt werden. Möglich ist, dass alle Mitarbeiter zum Beispiel eine stationäre Zusatzversicherung erhalten, die Führungskräfte jedoch noch zusätzlich einen Vorsorgetarif bekommen. Wichtig ist, dass die Zusammensetzung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach objektiven, mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) konformen Kriterien erfolgt. Ein solches kann zum Beispiel eine Unterscheidung von Mitarbeitern und Führungskräften, aber auch die Betriebszugehörigkeit sein.

Sind Führungskräfte nicht schon mit einer guten PKV ausgestattet?

Nein, der Status „Führungskraft“ bedeutet nicht, dass die Person gleichzeitig mit einer privaten Vollkosten- oder Zusatzversicherung ausgestattet ist. Zudem sollte man hier auch die Grundsatzfrage stellen: „Was definiert eigentlich ‚gut‘“? Vielleicht wollte sich eine Führungskraft privat versichern, wurde aber wegen bestehender Vorerkrankungen abgelehnt oder der Antrag konnte nur mit einem Ausschluss von Vorerkrankungen angenommen werden und kam deswegen nicht zustande. Eine bKV kommt durch die Vorteile des speziell auf die Gruppe zugeschnittenen Leistungsumfangs genau hier zum Tragen – eine private Krankenversicherung kann ein solches Bedürfnis nicht abdecken.

Sind Budgettarife für Sie interessant?

Ja, Budgettarife sind sogar sehr interessant. Diese werden immer dann nachgefragt, wenn Unternehmen in die flexible Erlebniswelt einer bKV einsteigen und den Mitarbeitern ein direktes Nutzererlebnis ermöglichen wollen. Jeder Mitarbeiter erhält hier ein vom Arbeitgeber definiertes Budget, das er frei für alle ausgewählten möglichen Benefits einsetzen kann – dies ermutigt viele Mitarbeiter dazu, sich aktiv mit der eigenen Gesundheit auseinanderzusetzen und für sich selbst mit Unterstützung des eigenen Arbeitgebers vorzubeugen. Ich denke, insbesondere hier hat die Corona-Pandemie dazu geführt, dass das Bewusstsein für die eigene Gesundheit gestiegen ist und somit auch zukünftig immer stärker in den Fokus der Arbeitnehmer rücken wird.

Bei der bKV ist vor allem das komplette Gesundheitspaket interessant. Wie sieht ein gutes betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) aus?

Ein „gutes“ BGM sollte immer bedarfsgerecht gestaltet sein. Da sich mit zunehmendem Alter auch der Gesundheitszustand von uns Menschen verändert, zeichnet sich ein erfolgreiches BGM dadurch aus, dass es sich ebenfalls an der biologischen Uhr der Mitarbeiter orientiert und damit die Bereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz, betriebliche Gesundheitsförderung und betriebliches Eingliederungsmanagement abrundet. Hierbei sollten zum Beispiel Faktoren wie Geschlecht, Alter, kulturelle Hintergründe und die Tätigkeit der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Und welche Assistance-Leistungen stehen im Fokus?

Assistance-Leistungen sind das Plus einer bKV, mit deren Unterstützung die Mitarbeitenden schnelle und kompetente Unterstützung erhalten. Je nach Umfang sind diese bereits als ein Add-on enthalten und bei einigen Anbietern auch für Familienangehörige zugänglich. Damit hat das Unternehmen ein Instrument, um sich gezielt als familienfreundlicher Betrieb zu positionieren. Assistance-Leistungen sind zum Beispiel

  • Facharzt-Terminservice 365/24/7
  • Videosprechstunde ohne zeitliche Begrenzung 365/24/7
  • Gesundheitstelefon in mehreren Sprachen 365/24/7
  • Pflege-Assistance-Leistungen 365/24/7
  • Familien-Assistance-Leistungen
Die bKV wird auch immer genannt im sogenannten „War of Talents“. Ist sie wirklich so gefragt?

Aufgrund des Fachkräftemangels befinden sich viele Arbeitnehmer derzeit in der Situation, frei entscheiden zu können, für welchen Arbeitgeber sie zukünftig tätig sein wollen. Dabei stellen die mittlerweile klassischen Zusatzleistungen wie zum Beispiel ein Firmenwagen keine wirklichen Entscheidungskriterien mehr für die Wahl des Arbeitgebers dar. Vielmehr orientieren sich die Menschen heute an den für sie „echten“ Mehrwerten wie einem klaren Unternehmenssinn, mit dem sich der Arbeitnehmer identifizieren kann, einer Positionierung des künftigen Arbeitgebers im Kontext ESG (Environmental, Social, Governance) oder aber die Wertschätzung des Wohlbefindens des Einzelnen. Und gerade bei Letzterem sind die Gesundheitsleistungen ein wichtiger Baustein, der ein ausschlaggebendes Kriterium darstellen kann.

Dieses Interview lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 30 ff., und in unserem ePaper.

Bild: © Cozine – stock.adobe.com

 
Ein Interview mit
Uwe Jüttner

Garantien waren noch nie so „teuer“ wie heute

Die Inflation vergrößert die Vorsorgelücke und erschwert es vielen, angemessen für das Alter vorzusorgen. Die betriebliche Altersversorgung ist dank staatlicher Förderung fast immer das lukrativste Angebot für die Altersvorsorge. Ist die bAV auch in Zeiten hoher Inflation weiterhin eine zeitgemäße Altersvorsorge?

Ein Artikel von Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender der HDI Pensionsmanagement AG und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG verantwortlich für den Bereich Produkte und Neugeschäft Leben

Die Altersversorgung in Deutschland steht vor neuen Herausforderungen, denn das trotz leichter Erholung weiterhin anhaltende Niedrigzinsniveau gibt keinen Handlungsspielraum mehr, um werthaltige Garantien abzubilden. Eine harte Bruttobeitragsgarantie von 100% im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung ist kaum mehr darstellbar. Selbst bei langen Laufzeiten und niedrigen Kosten reichen die Sparbeiträge unter Berücksichtigung des aktuellen Höchstrechnungszinses von 0,25% nicht mehr aus, um die Bereitstellung der vollen Beitragssumme zum Rentenbeginn garantieren zu können. Garantien waren noch nie so „teuer“ wie heute.

Es gilt zudem: Wer auch in Zukunft weiterhin auf volle Garantien setzen möchte, muss im Gegenzug auf kapitalmarktbasierte Renditechancen verzichten.

Inflation fordert Anpassung der Garantien

Gleichzeitig muss man auch kritisch hinterfragen, welchen tatsächlichen Wert und welche Sicherheit eine nominale Garantie in Höhe des Beitragserhalts für Versorgungsberechtigte noch bietet. Die Inflation höhlt den Wert einer nominalen Leistung aus, indem ihre Kaufkraft sinkt. Lange Zeit wurde das Inflationsrisiko von den Deutschen eher als gering wahrgenommen, da die Inflationsrate seit 2000 moderat um 2% schwankte. Die seit Jahren expansive Geldpolitik der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit der Corona-Krise, Lieferkettenproblemen und dem Krieg in der Ukraine haben zu einem drastischen Anstieg der Teuerungsrate in Deutschland geführt. Die Inflationsrate lag zum Beispiel im Mai 2022 bei +7,9% zum Vorjahresmonat. Die Teuerung wird den Deutschen somit aktuell besonders bewusst.

Eine einfache Rechnung nach der sogenannten „72er-Regel“ zeigt, wie schnell die Inflation das Kapital entwertet: Bei 4% jährlicher Inflation hätte sich die Kaufkraft eines Kapitalbetrags nach 18 Jahren halbiert.

Garantien in der Altersversorgung müssen daher neu bewertet und bedarfsgerecht gestaltet werden. Es sind zeitgemäße Garantien erforderlich, die Chancen in der Kapitalanlage eröffnen und gleichzeitig langfristig eine verlässliche und auskömmliche Versorgung im Alter bieten. Wird die Beitragsgarantie auf 80% reduziert, steigt die Wahrscheinlichkeit einer signifikant höheren Ablaufleistung nach eigenen Berechnungen um rund 82%. Gerade in der betrieblichen Altersversorgung muss die richtige Balance gefunden werden, um einerseits den Beschäftigten aller Altersgruppen eine ertragreiche Versorgung zu ermöglichen und andererseits die arbeitsrecht­lichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) sicher zu erfüllen.

80% als sichere Untergrenze

Klassische Beitragszusagen mit Mindestleistungen haben hier ausgedient. Zwar definiert der Gesetzgeber im Rahmen der BOLZ keine eindeutige Mindestleistung, doch der Arbeit­geber muss die festgelegten Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umwandeln und bereits beim Zeitpunkt des Abschlusses eine konkrete wertgleiche Leistung definieren. Hierbei darf das wirtschaftliche Anlagerisiko nicht vollständig auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgewälzt werden. Andererseits ist eine untere Haltelinie der Mindestgarantie gesetzlich nicht definiert. Aus Sicht des Autors bietet ein garantiertes Mindestbeitragsniveau von derzeit 80% der Bruttobeträge eine belastbare und sichere Untergrenze für eine BOLZ.

Zudem stellt sich die Frage, welche Anlageformen zum Aufbau einer Altersversorgung grundsätzlich geeignet sind. Einerseits müssen sie die Inflation abfedern können und andererseits müssen sie regulatorische Sicherheit und Mindestgarantien abbilden können, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor Totalverlusten zu schützen. Hier sind Investitionen in Produktiv­kapital und Substanzwerte (Aktien etc.) besonders geeignet. Bei einer hohen Inflation über einen langen Zeitraum ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sich auch die Aktien überdurchschnittlich entwickeln.

Zusätzlich können beim Aufbau der Altersversorgung weitere systemimmanente Rendite­hebel genutzt werden, die sich konkret aus der staatlichen Förderung und dem kollektiven Vorteil einer bAV ergeben. Die staatlichen Fördermechanismen der bAV, der gesetz­liche Arbeitgeberzuschuss und Rabattierungen durch Kollektivtarife sorgen selbst dann für ein sicheres Renditefundament, wenn die Produktrendite kalkulatorisch mit 0% angesetzt würde.

Die Vorteilhaftigkeit einer bAV im Vergleich zu einer privaten Rentenversicherung hat eine unabhängige Analyse von Herrn Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Professor für Steuerlehre, bereits 2020 ergeben. Im Ergebnis können die Mechanismen und Vorteile der bAV die Rendite auf bis zu 9% hebeln.

Die Lösung: Eine bAV mit hoher Aktienquote

Fazit ist: Eine fondsgebundene geförderte Direktversicherung bietet unter Garantie- und Renditegesichtspunkten die optimalen Voraussetzungen für den Aufbau einer effizienten Altersversorgung, die auch der aktuell hohen Inflation standhalten kann. Garantien sind wichtig und aus arbeitsrechtlicher Sicht in der bAV auch notwendig, aber sie müssen bedarfsgerecht ausgerichtet werden, um das Renditepotenzial und die Chance auf Inflationsausgleich zu erhöhen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 20 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Fabian von Löbbecke

Versorgungsverpflichtungen auf Rentnergesellschaft auslagern?

Sich von Versorgungsverpflichtungen zu lösen und diese in eine Rentnergesellschaft auszugliedern, klingt vorteilhaft: Die Bilanz wird entlastet, damit wird die Kapitalstruktur gestärkt und es entfällt langfristig Verwaltungsaufwand. Doch ist es auch empfehlenswert?

Ein Artikel von Margret Kisters-Kölkes, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei Kisters-Kölkes

Mit Urteil vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Versorgungsverbindlichkeiten auf eine (reine) Rentnergesellschaft ausgegliedert werden können. Dies sei eine partielle Gesamtrechtsnachfolge, die mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam werde, auch dann, wenn die neu gegründete Gesellschaft unzureichend mit Mitteln ausgestattet worden sei. Eine Zustimmung der Versorgungsempfänger (und unverfallbar ausgeschiedenen Anwärter) oder des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) sei nicht erforderlich (Randnummer 22). Nach Maßgabe des Spaltungsvertrages gehen das Aktivvermögen und die Versorgungsverbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Da die umwandlungsrechtlichen Vorschriften den Gläubigerschutz nicht umfassend regeln, müssten arbeitsvertragliche Schutzpflichten zugunsten der Betriebsrentner greifen, die auch über die in § 133 Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsgesetz geregelte Zehn-Jahres-Frist der gesamtschuldnerischen Haftung hinausgreifen (Rn. 44). Die im Arbeitsverhältnis begründete Rücksichtnahmepflicht führt zu der Nebenpflicht des bisherigen Arbeitgebers, die abgespaltene Rentnergesellschaft ausreichend mit Mitteln auszustatten. Eine hinreichende Ausstattung liegt vor, wenn bei einer realistischen betriebswirtschaftlichen Betrachtung die Rentnergesellschaft genügend leistungsfähig ist (Rn. 47). Da betrieb­liche Altersversorgung in der Sache ein versicherungsähnliches Risikogeschäft ist, ist ähnlich wie bei einer Versicherung bei der Bewertung der Aktiva und Passiva Vorsicht geboten (Rn. 48). Deshalb sind die Versorgungsverbindlichkeiten mit den Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft zu bewerten. Dies gilt nicht nur für kleine Rentnerbestände, sondern auch für große (Rn. 49). Damit ist die Anwendung der Heubeck-Tafeln ausgeschlossen.

Der Rechnungszinsfuß muss nicht den Regelungen der Deckungsrückstellungsverordnung (§ 2 DeckRV = Zins: 0,25%) entsprechen. Stehe für die vernünftige kaufmännische Beurteilung eine Bandbreite zwischen 3% und 6% als Abzinsungssatz zur Verfügung, sei die Untergrenze der Bandbreite zugrunde zu legen (Rn. 51). Nach Einführung des Marktzinses in § 253 HGB kann nur dieser zugrunde gelegt werden. Da die Ausdehnung des Betrachtungszeitraums von sieben auf zehn Jahre keine Einschränkung des Vorsichtsprinzips ist (Bundestagsdrucksache 18/7584, 149), kann nur der Rechnungszins aus dem Sieben-Jahres-Durchschnitt verwendet werden, folgt man der Logik des BAG.

Da der Gesetzgeber für Rentnergesellschaften keine Anlagevorschriften geschaffen habe, bestehe bei ihnen eine größere Freiheit in der Kapital­anlage als bei Versicherungsunternehmen, denn Rentnergesellschaften müssten sich nicht aus der Geldanlage finanzieren (Rn. 63). Die Finanzierung müsse langfristig gesichert sein (Rn. 65). Deshalb sei bei der Ausstattung auch die Anpassung nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu berücksichtigen (Rn. 66 ff.). Dabei sei der durchschnittliche Kaufkraftschwund der letzten 20 Jahre zu berücksichtigen.

Eine nicht ausreichende Ausstattung führt zu Schadensersatzansprüchen, die klageweise durchgesetzt werden können, sobald Anpassungen unterbleiben (Rn. 61 ff.).

Enthaftung des ehemaligen Arbeitgebers?

Aus diesem Urteil wird abgleitet, dass der Käufer der Anteile an der Rentnergesellschaft den ehemaligen Arbeitgeber „vollständig und final“ enthaften könne. Die vollständige rechtliche Enthaftung trete nach Ablauf von zehn Jahren ein. Die Ausfinanzierung liege nahe dem Buchwert nach internationalen Rechnungsvorschriften (IFRS) und sei damit geringer als bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen oder bei Liquidationsversicherungen. Zudem bleibe der Insolvenzschutz über den PSVaG erhalten.

Zwischen Werbeaussagen und juristischer Wertung besteht ein deutlicher Unterschied.

Schadensersatzanprüche verjähren gemäß § 199 BGB nach Ablauf von drei bis 30 Jahren, wobei die letztgenannte Frist dann greift, wenn erst Jahre später festgestellt werden kann, dass ein Anspruch auf Schadensersatz vorliegt. Ist die Rentnergesellschaft nicht ausreichend ausgestattet worden, ist das schadensstiftende Ereignis die Eintragung der Rentnergesellschaft in das Handelsregister. Die Ausstattung mit dem IFRS-Buchwert dürfte die Rentnergesellschaft jedenfalls zehn Jahre bestehen lassen. Aber danach? Der IFRS-Buchwert wird vielfach mit den Heubeck-Richttafeln gerechnet, nicht mit den Sterbetafeln der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV). Daraus ergibt sich bereits eine Unterbewertung. Der IFRS-Zins beträgt im Juni 2022 3,39%. Handelsrechtlich ist aber ein Zins von 1,38% (Quelle: Mercer) geboten, sodass auch dies zu einer Unterbewertung führt. Ob überhaupt IFRS-Bewertungen maßgeblich sein können, werden die Gerichte entscheiden müssen. Das BAG hat bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage gemäß § 16 BetrAVG Zweifel geäußert, weil diese Jahresabschlüsse nicht dem Gläubigerschutz dienen (12.12.2017, 3 AZR 305/16, Rn. 55). Wenn der Erwerber der Geschäftsanteile nicht dafür bürgt und Sicherheiten stellt, dass durch die Kapitalanlage ausreichende Erträge erzielt werden, könnte dies für den ehemaligen Arbeitgeber teuer werden, wenn er Schadens­ersatz leisten muss. Die Aussage, die Auslagerung sei günstiger als eine Versicherungslösung, ist dann infrage zu stellen.

Von einer finalen Enthaftung kann also nicht die Rede sein.

Aufsichtspflicht oder keine Aufsichtspflicht?

Ebenso bedarf die Aussage, es gebe kein Zustimmungserfordernis der Aufsichtsbehörden, einer Überprüfung. Die Abspaltung der Rentnergesellschaft ist sicher nicht zustimmungspflichtig. Aber der Erwerber der Geschäftsanteile betreibt ein Versicherungsgeschäft, wenn sein Geschäftszweck auf die „Verwaltung“ von Rentner­gesellschaften ausgerichtet ist und es zu einem mehrfachen Erwerb kommt. Mit dieser Aufsichtspflicht musste sich das BAG gar nicht befassen. Letztlich muss über die Aufsichtspflicht die BaFin entscheiden. Jedenfalls zeigt § 4 Abs. 5 BetrAVG, dass eine endgültige Freistellung des Arbeitgebers nur möglich sein soll, wenn Versorgungsverpflichtungen auf ein Versicherungsunternehmen übertragen werden.

Empfehlung zur Auslagerung

Deshalb: Die Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft und der anschließende Verkauf der Anteile sollten jedenfalls für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in Erwägung gezogen werden. Es besteht die Gefahr, dass keine ausreichenden Mittel lebenslang zur Verfügung stehen. Es gibt für diesen Personenkreis keinen Insolvenzschutz über den PSVaG.

Auch bei normalen Arbeitnehmern sollte eine Entscheidung zur Auslagerung intensiv geprüft werden. Es gibt nämlich Möglichkeiten zur Bilanzentlastung, die wirtschaftlich gleichwertig sein können: die Auslagerung auf einen Pensionsfonds oder eine Treuhandlösung mit Saldierung gemäß § 246 HGB.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 14 f., und in unserem ePaper.

Bild: Margret Kisters-Kölkes, Rechtsanwaltskanzlei Kisters-Kölkes

 
Ein Artikel von
Margret Kisters-Kölkes

bAV: „Abkehr von unserem alten Garantiedenken“

Versicherungsmakler sind an sich wandelnde Rahmenbedingungen gewöhnt. Aktuell wird es besonders intensiv. Zwei bAV-Experten geben im Interview mit AssCompact ihre Einschätzungen zu den Treibern und Herausforderungen rund um die Betriebsrente ab.

Interview mit Achim Schmeißer, Geschäftsführer der Pension­Secur GmbH, und Jochen Zierl, bAV-Experte der BSC GmbH
Herr Schmeißer, Herr Zierl, mit Absenkung des Höchstrechnungszinses fokussiert sich das Produktangebot der Versicherer im Bereich der bAV auf die beitragsorientierte Leistungszusage. Wie beurteilen Sie das aktuelle Angebot?

Achim Schmeißer Die beitragsorientierte Leistungszusage scheint auch für mich die geeignetste Form der Zusagegestaltung zu sein. Hinsichtlich der Mindestleistungen hat sich innerhalb der letzten Jahre insbesondere aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds ein Wandel in der Rechtsprechung bzw. Rechtsauffassung ergeben. Eine Garantieverzinsung alter Prägung ist aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen nicht mehr darstellbar. Um eine adäquate Verzinsung in den einzelnen Produktlösungen darzustellen, musste schlichtweg eine Abkehr von unserem alten Garantiedenken vorgenommen werden. Nachdem allerdings in der Assekuranz jahrzehntelang die Garantieverzinsung das zentrale Argument für versicherungsförmige Produktlösungen war, muss sich erst ein Umdenken in unseren Köpfen und denen unserer Kunden manifestieren. Weniger Garantie bedeutet nicht zwingend eine schlechtere Rendite.

Eine Garantie so viel als nötig und so wenig wie möglich scheint mir daher das richtige Maß zu sein – bezogen auf die aktuellen Produkt­lösungen im Bereich der bAV ein Garantie­niveau zwischen 60 und 80%. Im Bereich der privaten Altersversorgung kann das durchaus auch niedriger sein.

Jochen Zierl Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes führt auch aus meiner Sicht kein Weg an der beitragsorientierten Leistungszusage vorbei. Über die Höhe des Garantieniveaus kann man sicherlich unterschiedlicher Meinung sein. Garantien kosten Rendite und sind gerade bei längeren Laufzeiten eher kontraproduktiv. Interessant finde ich hier die Berechnungen des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften in Ulm. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass bei einem Garantieniveau von unter 80% zwar die Renditeerwartung steigt, jedoch sich das einzugehende Risiko überproportional erhöht. Meiner Einschätzung nach wird sich in der bAV die 80%-Marke durchsetzen.

Die Versicherer blicken hinsichtlich Reformen auf die Politik. Sie auch?

AS Letztendlich sind wir natürlich alle von den Entscheidungen der Politik abhängig. Mein Eindruck ist auch, dass bei der Entscheidungsfindung der Politiker leider zu wenig Rücksicht auf den Input durch Versicherer, Arbeitgeberverbände sowie Interessen- und Fachverbände genommen wird. Anders kann ich mir die zum Teil unnötigen und sinnlosen Regelungen und Beschränkungen, insbesondere in den steuerrechtlichen Vorgaben, nicht erklären. Hier fehlt es häufig an klarstellenden gesetzlichen Regelungen sowie einem grundsätzlichen Umdenken. Eine Erweiterung des steuerlichen Dotierungsrahmens in der Direktversicherung auf zum Beispiel 10% der Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) Renten oder auch unbegrenzt und Abschaffung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung bei Leistungs­bezug würde aus meiner Sicht die Bereitschaft bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu mehr Vorsorge stärken sowie den Verwaltungs- und Beratungsprozess erheblich vereinfachen.

JZ Alles in allem ist und bleibt die Beratung in diesem Bereich ein komplexes Thema. Jedwede Vereinfachung hilft für die Verständlichkeit und die Durchführung. Aufgrund der aktuellen Marktlage steigt aber auch die Bereitschaft der Arbeitgeber, sich mit den Möglichkeiten der betrieblichen Versorgung zu beschäftigen. Meiner Erfahrung nach sind die meisten Arbeitgeber sehr wohl bereit, über einen nennenswerten Zuschuss zu sprechen, wenn man ihnen die Gesamtsituation sowohl der Mitarbeiter als auch der aufseiten des Arbeitgebers entstehenden Kosten erläutert.

Sind wir auf dem Weg zu einem Obligatorium?

AS Ich hoffe nicht! Die Gestaltung der eigenen Vorsorge sollte immer noch jedem Einzelnen überlassen bleiben.

JZ Und mithilfe der Einführung der digitalen Rentenübersicht aller Rentenbezüge ab 2023 wird mehr Transparenz geschaffen und die Motivation gesteigert, sich dem Thema zu widmen. Die systematische Abgabe der Eigenverantwortung halte ich nicht nur hier für bedenklich.

Worauf liegen Ihr Fokus und Ihr Tätigkeitsbereich?

AS Wir haben uns seit Jahren auf die Gestaltung und Finanzierung individualrechtlicher Zusagen für Führungskräfte und Gesellschafter-Geschäftsführer sowie kollektivrechtlicher Versorgungszusagen für kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert und kooperieren hier mit spezialisierten Steuerberatern sowie Anwälten.

Welche Erfahrungen machen Sie dabei aktuell?

AS Insbesondere bei der Gestaltung und Neuordnung von Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer, zum Beispiel im Zuge eines angedachten Unternehmensverkaufs oder fehlender Finanzierbarkeit der Zusagen, spüren wir viel Ratlosigkeit, sowohl bei unseren Kunden als auch bei deren steuerlichen Beratern. Neben den hohen fachlichen Anforderungen hat dies insbesondere auch mit fehlenden klarstellenden Regelungen seitens der Finanzverwaltung zu tun. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bei der vorgenommenen Umstellung kann daher oftmals nicht zu 100% ausgeschlossen werden.

Gibt es eine Renaissance der pauschal dotierten oder der rückgedeckten Unterstützungskasse?

AS Eine Renaissance der pauschal dotierten Unterstützungskasse für kleine und mittelständische Unternehmen kann ich nicht erkennen. Auch wenn das von dem ein oder anderen Berater so propagiert wird. Für größere Unternehmen mag das ein geeigneter Weg sein, wobei ich hier eher die Direktzusage als sogenannten Kapitalkontenplan oder beitragsorientierte Leistungs­zusage bevorzugen würde.

Die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse eignet sich hervorragend für höhere Versorgungen oder in Kombination mit bereits ausgeschöpften Direktversicherungs- bzw. Pensionskassenzusagen. Gerade für Unternehmen, die explizit keine Bilanzberührung wünschen. Hinzu kommt, dass auch produkttechnisch – sprich bei der Rückdeckung dieser Zusagen – ein Wandel eingetreten ist. So können mittlerweile auch Rentenversicherungen mit reduziertem Garantie­niveau von zum Beispiel 60% als Rück­deckung für Unterstützungskassenzusagen verwendet werden. Und sogar rein fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen lässt die Finanzverwaltung mittlerweile zu.

Nachhaltigkeit soll auch in die bAV einziehen. Welche Rolle spielt das im Kundengespräch?

AS Grundsätzlich sollte das Thema Nachhaltigkeit auch bei der Gestaltung und Auswahl von Produktlösungen zur bAV Einfluss nehmen, wobei dies aktuell – noch – keine bedeutende Rolle bei unseren Kunden einnimmt.

Ein Dauerthema ist die Digitalisierung. In der bAV hat sich in der digitalen Verwaltung schon einiges getan. Mit dem neuen Nachweisgesetz geht es wieder einen Schritt zurück. Warum?

AS Die Frage ist hier für mich, was wir in der bAV genau darunter verstehen. Die digitale Verwaltung aufseiten der Versicherer und uns als Berater bzw. Makler oder die digitale zur Verfügungstellung und Verwaltung von Dokumenten und Daten beim Arbeitgeber, Mitarbeiter und in unseren Systemen. Hier fehlt es aus meiner Sicht an einheitlichen Normen, wie und in welchem Umfang die digitalen Daten und Dokumente zur Verfügung gestellt werden können. Auch sind die technischen Voraussetzungen innerhalb der einzelnen Anbieter sehr unterschiedlich. Was bei dem einen Anbieter bereits problemlos möglich ist, scheint bei dem anderen noch meilenweit entfernt. Auch wenn sich einige Anbieter digitaler Lösungen bereits auf einem guten Weg befinden, bedarf dies noch viel Investment und Bereitschaft der Marktteilnehmer zu einheitlichen digitalen Normen. Dennoch müssen unser Ziel natürlich papierlose und automatisierte Prozesse sein.

Dieses Interview lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 18 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Man As Thep – stock.adobe.com; Achim Schmeißer, Pension­Secur GmbH, und Jochen Zierl, BSC GmbH

 
Ein Interview mit
Jochen Zierl
Achim Schmeißer

„Schöne neue Vorsorgewelt“ ist nicht zu Ende gedacht

In der betrieblichen Altersversorgung befindet sich mal wieder alles in Bewegung. Es steht zudem weiterhin die angekündigte Reform der Altersvorsorge aus. Die aba mit einer Einordnung des Sozialpartnermodells und der Entwicklung von Beitragszusagen sowie deutlicher Kritik an Staatsfondsplänen.

<h5>Interview mit Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.</h5><h5>Herr Stiefermann, es zieht sich bis zur Umsetzung des ersten Sozialpartnermodells. Bei Redaktionsschluss ist aber so viel bekannt, dass es nicht mehr lange dauern kann [inzwischen neuester Stand der Dinge siehe <a href="https://www.asscompact.de/nachrichten/erstes-branchen-sozialpartnermode…; target="_blank" >hier</a>]. Wird es beim zweiten, dritten, vierten schneller gehen oder wo liegen die Herausforderungen?</h5><p>Gut Ding braucht Weile, vor allem wenn man Neuland betritt und nur auf tarifvertraglicher Basis tätig werden darf. Der Tarifvorbehalt beim Sozialpartnermodell führt dazu, dass die entsprechenden Verhandlungen erst eingereiht werden müssen in geeignete Tarifrunden. Und die gab es, auch wegen des coronabedingten anderweitigen Handlungsbedarfs, lange nicht. Zudem betreten die Sozialpartner Neuland und sie stellen ihre Reputation und ihren guten Namen unter Risiko, da sie ja in der Durchführung und Steuerung der Einrichtung ganz neue Verantwortungen übernehmen werden. Die Arbeitnehmerseite muss den Mitgliedern auch erklären, dass es hohe Sicherheit auch ohne teure Garantien, die wir uns nicht mehr leisten können, gibt. Und dann müssen ja Sozialpartner, Versorgungseinrichtung und BaFin auf einen gemeinsamen Nenner kommen, bevor es losgeht. Die coronabedingten Einschränkungen hatten zudem bremsende Wirkung.</p><p>Da finde ich es schon bemerkenswert, wie schnell man sich dieser Thematik zielführend angenommen hat. Und wir werden sehen, wenn das erste Sozialpartnermodell umgesetzt wird, werden schnell andere folgen.</p><h5>Die reine Beitragszusage mit höherer Investmentorientierung könnte mit der Inflation mehr Zuspruch bekommen. Welche Entwicklung erwarten Sie?</h5><p>Dauerniedrigzins, Garantien, kaum Möglich­keiten, einmal gegebene Zusagen für die Zukunft anzupassen, und dann noch hohe Inflationsraten. Das sind Rahmenbedingungen, die die bisherigen Formen der bAV zunehmend an Grenzen stoßen lassen. Die reine Beitragszusage kann helfen, diese Herausforderungen besser zu managen. Die kollektive Systematik und der kollektive Sparprozess werden attraktive, generationengerechte, lebenslange Leistungen generieren können. Chancenorientierte Kapitalanlage, Renten auf der Basis realistischer Rechengrößen, Volatiliätsmanagement durch ausgeklügelte Sicherungsmechanismen sind dabei Qualitätsmerkmale der reinen Beitragszusage. </p><h5>Gleichermaßen steht in der Ampelkoalition eine Reform der Altersvorsorge aus. Großprojekt ist die Aktienrente, aber auch die bAV könnte reformiert werden. Was hören Sie zu den Projekten?</h5><p>Das Thema Aktienrente verfolgen wir natürlich, auch wenn es die gesetzliche Rente betrifft. Wir sind gespannt darauf zu sehen, wie sichergestellt wird, dass der Kapitalstock vor politischer Einflussnahme geschützt wird, wie und mit welchen Mitteln er befüllt wird und wie die Gesamtkostensituation aussieht.</p><p>Mit Sorge verfolgen wir die Diskussionen um all die Staatsfondsmodelle von Deutschlandrente bis Extrarente. Was als schöne neue Vorsorgewelt dargestellt wird, ist nicht zu Ende gedacht. Kosten rechnet man schön, weil der gesamte administrative Aufwand auf die Arbeitgeber verlagert wird und die Kosten der Auszahlungsphase negiert werden. Verbreitungserfolge stellt man in Aussicht, ohne die kannibalisierende Wirkung solcher Modelle zu berücksichtigen. Die reine Beitragszusage ist da überlegen. Altersversorgung ist nämlich mehr als Geld einsammeln und es möglichst effizient anlegen!</p><h5>2023 soll das BRSG evaluiert werden. Bisher ist es nicht gelungen, die Durchführung in der bAV deutlich zu erhöhen. Steht dann vielleicht ein Obligatorium an?</h5><p>Die für 2023 anstehende BRSG-Evaluierung sollte möglichst aufgeschoben werden. Sie darf jedenfalls nicht genutzt werden, um ein bAV-Obligatorium einzuführen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben wir darauf hingewiesen, dass die Einführung von Sozialpartnermodellen Zeit braucht, und Corona hat auch den Prozess entschleunigt. Auch das muss bei der Evaluierung angemessen berücksichtigt werden.</p><h5>Die Wirtschaft steht vor schwierigen Zeiten. Was bedeutet dies für die Entwicklung der bAV?</h5><p>Demografie, Digitalisierung, Dekarbonisierung und externe Schocks wie Corona oder der Krieg in der Ukraine, all diese Themen beeinflussen auch die bAV, ihre Versorgungswerke und deren Finanzierung sehr stark. Daher setzen wir auf Sozialpartnermodelle, fordern aber auch für bestehende Systeme mehr Flexibilität. Es muss ermöglicht werden, rechtssicher einmal gegebene Zusagen jeweils auf die aktuellen Herausforderungen anzupassen. Bereits erworbene Anwartschaften sollen dabei nicht gekürzt werden, es geht immer nur um die zukünftig noch zu erwerbenden Anwartschaftsteile. So kann der Unternehmensaufwand für bAV jeweils generationengerecht verteilt werden. Angesichts des Fachkräftemangels zeigt sich nämlich: Wir brauchen gute Betriebsrentenversprechen, um junge Mitarbeiter zu gewinnen. </p><h5>Welche Themen stehen denn sonst noch an?</h5><p>Die breite Berichterstattung zum Sozialpartnermodell kann leicht darüber hinwegtäuschen, dass wir noch eine Unzahl weiterer bAV-Baustellen haben. So steht zum Beispiel die Überprüfung der sogenannten EbAV-II-Richtlinie an. Nachhaltigkeit, IT-Sicherheit, EbAV-Kostenberichtswesen, die Einführung der digitalen Rentenübersicht oder die Umsetzung des sogenannten Nachweisgesetzes sind weitere wichtige Themen, um nur einige zu nennen. Unermüdlich kämpfen wir gegen drohende Überregulierung, für mehr Generationengerechtigkeit und Flexibilität in der bAV. Zudem muss die bAV digitaler werden; da passt das aktuelle Nachweisgesetz nicht in die Zeit.</p><p>Das Interview lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 12 f. und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/de/profiles/53e4066999da-asscompact/editio…; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © aba</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/933840B4-2C64-4768-8086-11C8066FD82A"></div>

 

Fragen rund um die Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland

Die Altersvorsorge stellt Gesellschaft und Politik vor große Herausforderungen. An welchen Stellschrauben kann und sollte man jetzt drehen, um auch in Zukunft eine gesetzliche Rente zu gewährleisten? Könnte die Riester-Rente eine neue Chance erhalten? Welche Rolle sollte der Staat spielen?

Ein Artikel von Professor Dr. Jochen Ruß, Geschäftsführer des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) und Professor an der Universität Ulm

Der Eintritt der Babyboomer in den Ruhestand wird die gesetzliche Rentenversicherung vor große Herausforderungen stellen. Daher wäre es dringend erforderlich, dass in der aktuellen Legislaturperiode wichtige Weichen für die Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland gestellt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften eine Studie erstellt, die die zukünftigen Herausforderungen des Altersvorsorgesystems in Deutschland sowie die Wirkungsweise möglicher Reformansätze allgemeinverständlich erläutert. Hieraus leiten wir Anforderungen an Reformen ab, die sich aus fachlicher Sicht nahezu zwingend ergeben, wenn man die Faktenlage rational betrachtet. Die vollständige Studie kann unter ifa-ulm.de/Zukunft-Altersvorsorge.pdf kostenlos heruntergeladen werden. In diesem Artikel gehen wir auf fünf ausgewählte Aspekte ein.

1. Möglichst viele Stellschrauben nutzen
Fragen rund um die Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland

Durch den Eintritt der Babyboomer in den Ruhestand wird sich das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern massiv verschieben. Kamen im Jahr 2018 auf 100 Beitragszahler noch 31 Rentner, so werden es Ende der 2030er-Jahre (je nach unterstellten Annahmen) zwischen 44 und 49 sein (vgl. Abb. 1). Auch danach wird das Problem – entgegen einer weitverbreiteten Annahme – nicht kleiner. Unter optimistischen Annahmen hört es lediglich auf, noch größer zu werden.

Das Ausmaß der Herausforderung lässt sich sehr anschaulich aus Modellrechnungen von Prof. Dr. Martin Werding erkennen: Würde man bis 2060 nur am Beitragssatz drehen und alle anderen Stellschrauben weitgehend unverändert lassen, so müsste der Beitragssatz von 18,6% auf 29,5% steigen. Dreht man nur am Rentenalter, so würde dieses auf 77 Jahre steigen. Und durch eine „doppelte Halte­linie“ (wie im Koalitionsvertrag vorgesehen) würden die Bundesmittel von heute 2,8% des Brutto­inlandsprodukts auf 7,3% im Jahr 2080 steigen, was die öffentlichen Finanzen überfordern würde. Daher ist es offensichtlich kontraproduktiv, einzelne Stellschrauben für tabu zu erklären. Denn dann muss an den verbleibenden Stellschrauben extrem stark gedreht werden. Den Bürgern weiterhin eine doppelte Haltelinie zu versprechen und eine Erhöhung des Renteneintrittsalters kategorisch auszuschließen, ist nicht seriös. Ziel muss es vielmehr sein, an möglichst vielen Stellschrauben möglichst moderat zu drehen. So kann idealerweise erreicht werden, dass die Veränderungen beim Rentenniveau und Beitragssatz erträglich bleiben und keine der beteiligten Parteien (Beitragszahler, Rentenempfänger, Steuerzahler) unzumutbar stark belastet wird.

Darüber hinaus sollten auch neue, bisher ungenutzte Stellschrauben betrachtet werden. Die Politik sollte beispielsweise festlegen, ob das Ziel der Vermeidung von Altersarmut künftig ein höheres Gewicht erhalten soll. Hiervon hängt ab, ob auch Maßnahmen infrage kommen, die dezidiert auf eine Erhöhung niedriger Renten abzielen.

2. Kapitaldeckung als wichtige Stellschraube
Fragen rund um die Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland

Das Thema Kapitaldeckung weist sehr viele Facetten auf. Wir fokussieren uns hier auf zwei grundlegende Aspekte:

Zum einen sind Umlageverfahren und Kapitaldeckung anfällig für unterschiedliche Risiken (vgl. Abb. 2). Risiken werden also gestreut, wenn man beide Systeme parallel nutzt und sinnvoll aufeinander abstimmt. Da der Anteil der Kapitaldeckung in Deutschland im internationalen Vergleich eher gering ist, besteht weitestgehende Einigkeit unter Experten, dass mehr Kapitaldeckung erstrebenswert wäre. Hierfür stellt der im Koalitionsvertrag vorgesehene Kapitalstock für die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 10 Mrd. Euro einen sinnvollen ersten Schritt dar, der jedoch bei Weitem nicht ausreicht. Die derzeit oft zitierte Aussage, dass ein Kapitalstock 860 Mrd. Euro betragen müsste, ist mit Vorsicht zu genießen, da dies davon ausgeht, dass dieser Kapitalstock die einzige Stellschraube ist. Wir sollten aber – wie oben erläutert – möglichst viele Stellschrauben nutzen.

Der zweite grundlegende Aspekt ist, dass Kapitaldeckung Zeit braucht, um Wirkung zu entfalten. Länder wie Schweden, die in der aktuellen Diskussion als Vorbild genannt werden, profitieren heute davon, dass sie rechtzeitig auf die Warnungen von Wissenschaftlern (die es auch in Deutschland schon in den 1980er-Jahren gab) reagiert haben und den Einstieg in die Kapitaldeckung bereits vor langer Zeit vorgenommen haben. Entsprechend werden auch bei uns erst spätere Generationen von einem heutigen Einstieg profitieren. Die Herausforderungen der 2030er-Jahre können aber weder mit einem neu eingeführten Kapitalstock in der gesetzlichen Rente noch mit einem neuen aktienbasierten (staatlichen) Produkt gelöst werden.

3. Stärkung existierender kapitalgedeckter Systeme

Gerade weil Kapitaldeckung viel Zeit benötigt, ist ein kapitalgedecktes System wie beispielsweise die Riester-Rente, in welchem bereits über viele Jahre Kapital angespart wurde, ein sehr wertvolles Gut. Dieses Argument wird in der Diskussion bisher nicht ausreichend beachtet. Darüber hinaus verringert die Ausgestaltung der staatlichen Förderung bei der Riester-Rente die Schere zwischen Arm und Reich. Die aktuelle Diskussion um die Riester-Rente führte leider bei vielen Menschen zu einem Verlust des Vertrauens in diese Form der Altersvorsorge, welches dringend wiederhergestellt werden muss. Eine Stärkung der Riester-Rente wäre mit wenigen einfachen Maßnahmen möglich. Die wichtigste Maßnahme ist die Abschaffung der Beitragsgarantie. In einer anderen Arbeit (ifa-ulm.de/Studie-Inflation.pdf) haben wir gezeigt, dass ein Absenken der Beitragsgarantie das Renditepotenzial im aktuellen Umfeld stark erhöhen würde. Da ein Absenken der Garantie eine höhere Aktienquote zulässt und Aktien über lange Zeiträume einen gewissen Inflationsschutz bieten, würde ein maßvolles Absenken der Garantie das für Verbraucher relevante inflationsbereinigte (!) Risiko kaum (wenn überhaupt) erhöhen. Unterm Strich bliebe also deutlich mehr Chance bei ungefähr gleicher Sicherheit. Dass die Politik dennoch an der 100%-Beitragsgarantie bei der Riester-Rente festhält, ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

Auch die bAV, deren Bedeutung so groß ist, dass sie bei allen Überlegungen zwingend eine zentrale Rolle spielen muss, kann im Übrigen mit einfachen Maßnahmen aktiv gestärkt werden, auch wenn sie keinen ähnlich dringenden Reformbedarf aufweist wie die Riester-Rente.

4. Rolle des Staats bei der Kapitaldeckung

Wenn der Staat bei der Altersvorsorge als „Spieler“ und nicht nur als „Schiedsrichter“ auftritt, so geht dies mit erheblichen Risiken und Nebenwirkungen einher, die wir in unserer Studie ausführlich erläutern. Da manche dieser Risiken und Nebenwirkungen außerhalb der ersten Säule besonders stark ausgeprägt sind, sollte er sich dort auf die Rolle als „Schiedsrichter“ beschränken. Mehr Kapitaldeckung sollte daher außerhalb der gesetzlichen Rente durch eine Stärkung existierender, privatwirtschaftlich organisierter kapitalgedeckter Systeme erreicht werden. Privatwirtschaftlich wegen der Risiken und Nebenwirkungen staatlicher Lösungen. Existierende Systeme, weil ein neues System „bei Null anfängt“ und deshalb sehr viel Zeit benötigt, die wir inzwischen nicht mehr haben.

5. Bedeutung der Auszahlphase

Im Gegensatz zu vergangenen Rentenreformen spielt die Auszahlphase in der aktuellen Diskussion kaum eine Rolle. Auch in Zukunft muss aber durch geeignete Anreize sichergestellt werden, dass zumindest diejenigen Bürger, deren gesetzlicher Rentenanspruch absehbar unter einem gewissen Mindestniveau liegt, ihre lebenslangen Ausgaben durch ein lebenslanges Einkommen absichern. Dies ist in existierenden Systemen (Riester-Rente, bAV) bereits umgesetzt.

Fazit: Leitplanken für anstehende Reformen

Insgesamt sollte man bei der Reform der Alters­vorsorge in Deutschland folgende Leitplanken unbedingt im Blick haben:

Die Einrichtung eines Kapitalstocks zur langfristigen Stabilisierung der gesetzlichen Rente ist sinnvoll. Fragen, wie die teilweise Kapitaldeckung konkret ausgestaltet werden sollte, welche Volumina im weiteren Zeitverlauf aufgebaut werden und wie man deren Finanzierung (möglichst generationengerecht) plant, müssten zeitnah beantwortet werden. Und man muss sich bewusst sein, dass man die Herausforderungen der 2030er-Jahre hierdurch nicht bewältigen kann.

Um die Herausforderungen der 2030er-Jahre ohne eine Überforderung der öffentlichen Finanzen zu bewältigen, ist eine Abkehr von der doppelten Haltelinie sowie eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze (idealerweise automatisiert gekoppelt an die Entwicklung der Lebenserwartung) erforderlich. Da dies bereits heute offenkundig ist, sollte es den Bürgern auch transparent kommuniziert werden.

Außerhalb der gesetzlichen Rente müssen vorrangig existierende kapitalgedeckte Systeme gestärkt werden, statt neue, staatlich organisierte einzuführen.

Und bei allen Überlegungen sollte auch an die „zweite Halbzeit der Altersvorsorge“, also an die Rentenphase, gedacht werden. Denn in der zweiten Halbzeit entscheidet sich, wer das Spiel gewinnt.

Den Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 6 ff. und in unserem ePaper.

 

bAV: Aktuare warnen vor Ungleichbehandlung

Während die Betriebsrenten und bAV-Anwartschaften älterer Beschäftigter inflationsgeschützt sind, ist dies bei der jüngeren Generation nicht der Fall. Aktuare haben nun vor einem Anwachsen der Versorgungslücke gewarnt. Doch wie könnte die Lösung der Ungleichbehandlung aussehen?

Angesichts der galoppierenden Inflation in Deutschland haben die Aktuare vom Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (IVS) – ein Institut unter dem Dach der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) – vor einer Benachteiligung der jungen Generationen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gewarnt. Die Hauptursache: Während laufende Betriebsrenten und die Anwartschaften älterer Beschäftigter (über 50-Jähriger) von Gesetzes wegen zumeist gut gegen eine inflationsbedingte Geldentwertung geschützt sind, ist dies bei Anwartschaften der jüngeren Bevölkerung häufig nämlich nicht mehr der Fall. Die Aktuare befürchten daher auch in der bAV das Aufkommen eines weiteren Generationenkonflikts wie beim Thema Rente und Altersversorgung.

Laufende Betriebsrenten zumeist gut gegen Inflationsdruck geschützt

Grundsätzlich seien Arbeitgeber per Gesetz dazu verpflichtet, spätestens alle drei Jahre die Höhe der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und nach billigem Ermessen anzuheben, erläuterten nun die Aktuare im Rahmen eines Pressegesprächs. Werden Renten an den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) oder die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen angepasst, entfällt diese Prüfungspflicht. Für Zusagen, die nach 1998 erteilt wurden, besteht zudem die Möglichkeit, der Anpassungsprüfungspflicht zu entgehen, wenn die laufenden Renten jedes Jahr um 1% angehoben werden. In der Praxis unterliegen laut IVS geschätzt 70% der laufenden Betriebsrenten der VPI-Anpassungsregelung und sind insofern inflationsgeschützt.

Kein vergleichbarer Inflationsschutz für Anwartschaften auf bAV

Allerdings: Ein vergleichbarer Inflationsschutz besteht für Anwartschaften auf bAV unter der jüngeren Bevölkerung nicht. Endgehaltsabhängige Systeme, die einen gewissen Inflationsschutz durch die Entgeltdynamisierung gewähren, kommen in der Praxis kaum noch vor. Stattdessen dominieren bAV-Modelle in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage, bei denen der Beitrag gehaltsabhängig festgelegt ist. Diese bAV-Modelle bieten aber allenfalls einen eingeschränkten Inflationsschutz über die Gehaltsentwicklung, die sich noch dazu nur auf zukünftige Anwartschaftszuwächse auswirkt.

Durch hohe Inflation droht Verlust der Absicherung

Durch die hohe Inflation werden die jungen Generationen nun aber von drei Seiten in die Zange genommen: Die in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften und Ansprüche würden real entwertet. Gleichzeitig nehme auch der Druck zu, zugunsten finanzieller Spielräume die Einzahlungen zu kürzen. Und schließlich müssten bei unvollständigem Inflationsausgleich auf das Gehalt Kaufkraftverluste hingenommen werden, die die Fähigkeit zur privaten Vorsorge zusätzlich begrenzten. Das gute Versorgungsniveau der heutigen Rentner sei daher für die jüngeren bAV-Anwärter faktisch nicht mehr erreichbar, resümiert man daher beim IVS. Und diese Versorgungslücke werde noch dazu erst in 20 oder 30 Jahren sichtbar werden. Laut den Aktuaren vom IVS besteht also Handlungsbedarf in der bAV.

Aktuare fordern Nachhaltigkeitsmechanismus

Vor diesem Hintergrund hat das IVS die Einführung eines sogenannten „Nachhaltigkeitsmechanismus“ gefordert. Ziel solle sein, die begrenzten Mittel in der bAV im Sinne eines Generationenausgleichs gerechter zu verteilen. Denkbar wäre die Ergänzung der gesetzlichen Anpassungsverpflichtung um eine Option für den Arbeitgeber zur Begrenzung der Anpassungshöhe – etwa durch die Einführung einer Anpassungsbemessungsgrenze für laufende Renten. „Konkret würden die laufenden Renten dann nur noch bis zu einem bestimmten Betrag, zum Beispiel 1/6 der monatlichen Bezugsgröße nach dem Vierten Sozialgesetzbuch an den VPI angepasst, wohingegen die Anpassung für darüber hinausgehende Rententeile deutlich reduziert werden könnte“, schildert Stefan Oecking, stellvertretender Vorsitzender des IVS.

Umverteilung gelingt nur mit Commitment der Arbeitgeber

Allerdings gelänge die Umverteilung nur, wenn sich die Arbeitgeber im Gegenzug dazu verpflichten würden, die dadurch eingesparten Mittel zur Finanzierung zusätzlicher bAV für die jüngere Generation einzusetzen. Das könnte nach Vorschlag der Aktuare zum Beispiel durch kollektivrechtliche Regelungen im Rahmen der Mitbestimmungspflicht durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag geschehen. Die Erklärung, wie das bei schwindender Tarifbindung und kaum vorhandenen Betriebsvereinbarungen erfolgen solle, blieben die Aktuare den anwesenden Pressevertretern dann allerdings schuldig. (as)

Bild: © Mucahiddin – stock.adobe.com

 

Wissen und Kontakte beim Forum bV 2022 für Makler und Aussteller

Wie facettenreich die bV ist, zeigte sich am 22.09.2022 wieder auf dem AssCompact Forum bV in Mannheim. Bei der Präsenzveranstaltung trafen sich Besucher und Aussteller zu Keynote Vorträgen, Workshops und zum Kontakteknüpfen. Dabei wurden aktuelle und nachhaltige Trends in der bV beleuchtet.

Am 22.09.2022 fanden sich Makler, Aussteller und weitere Interessierte im Mannheimer Congress Center Rosengarten zum Forum betriebliche Versorgung zusammen. Die AssCompact-Wissen-Veranstaltung konnte in diesem Jahr endlich wieder im Präsenzformat vor Ort stattfinden, was bei Ausstellern und Besuchern großen Anklang fand. Bei insgesamt 23 Ausstellern konnten sich die Messebesucher an deren Ständen rund um den Mozartsaal informieren und netzwerken. Den Besuchern war dabei ein breit gefächertes Programm geboten, bei dem viele Facetten zum Thema „Betriebliche Versorgung“ abgedeckt wurden. Durch Spezialisierungen in Workshops konnten sie zudem ihr Wissen vertiefen. Es konnten bis zu 3,5 Stunden Weiterbildungszeit gesammelt werden.

Begrüßung im Plenum

Im Mozartsaal wurden die Teilnehmer am Morgen von Jochen Leiber, Leiter Vertrieb und Prokurist bei der bbg Betriebsberatungs GmbH, begrüßt. Im Plenum ging es auch weiter, und zwar mit den Vorträgen zweier Referentinnen zur Einstimmung auf den Tag, der ganz im Zeichen der betrieblichen Versorgung stand.

Keynote Speakerin Kisters-Kölkes ging auf Rechtliches in der bAV ein

Die erste Keynote Speakerin Margret Kisters-Kölkes, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, gab dem Publikum einen Überblick über „Aktuelle Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen in der bAV“. Dabei ging sie auf verschiedene Aspekte ein, darunter Rentnergesellschaften, Gesellschafter-Geschäftsführer und Scheidung, Widerspruch bei einer Direktversicherung, Entgeltumwandlung, Unterstützungskassen und den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Bei ihrem Ausblick ging sie noch auf die Aktienrente und den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie ((EU-)Richtlinie 2019/2121 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) ein.

Dr. Meissner sprach über derzeitige „Verkehrslage“ und Änderungen in der bAV

Danach ging Dr. Henriette M. Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge Management GmbH, auf „Veränderung in der bAV: Risiken und Chancen für Makler“ ein. Mit Verkehrsbildern stellte sie in Ihrer Präsentation die momentane „Landschaft“ in der bAV dar, beim Thema „Nachweisgesetz“ z. B. als Verkehrschaos bzw. Baustelle. Einen wichtigen Teil nahm in ihrem Vortrag die „Zeitenwende Babyboomer“ ein. Denn in dieser Generation sieht sie für Berater und Makler besonders viele Möglichkeiten. Des Weiteren sprach sie auch über die Bedeutung der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen. Die bAV ist davon eigentlich nicht betroffen, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Für viele Arbeitgeber sei Nachhaltigkeit interessant, z. B., um sich in Zeiten des Arbeitskräftemangels auch für Arbeitnehmer attraktiv zu machen. Auch das Nachweisgesetz kam zur Sprache. In diesem Zusammenhang gab Dr. Meissner dem „Makler als Sachverwalter“ schließlich vier Tipps an die Hand. Kurz ging die Referentin noch auf das Thema „Courtage“ ein – in Zusammenhang mit den Entwicklungen in Deutschland und Europa. Nach den jeweiligen Vorträgen kam es zudem zu regen Fragerunden in Interaktion mit dem Publikum, denen sich die Referentinnen stellten.

Workshop-Runden für Besucher zur Vertiefung spezieller Themen

Im weiteren Verlauf des Tages hatten die Besucher die Möglichkeit, an insgesamt vier Workshop-Sessions teilzunehmen. In jedem halbstündigen Slot fanden jeweils sechs Workshops statt, aus denen die Teilnehmer wählen konnten. Dort wurden neue Lösungen, Ideen und Produkte im Rahmen der betrieblichen Versorgung vorgestellt und diskutiert. Die Teilnehmer konnten sich dort unter anderem Präsentationen zur betrieblichen Altersvorsorge, zur betrieblichen Krankenversicherung, zu BU und Einkommensschutz, zu digitalen Vorsorgelösungen, z. B. auch digitalen Zeitwert- und Kapitalkonten, zur kollektiven Hinterbliebenenabsicherung sowie zu Nachweisgesetz und Versorgungsordnungen ansehen. Auch hier gab es die Option, Fragen zu stellen, die von vielen genutzt wurde. Natürlich war es auch möglich, im Nachhinein mit den Referenten an den jeweiligen Ausstellerständen ins Gespräch zu kommen, Themen zu vertiefen und Kontakte zu knüpfen.

Prof. Dr. Ruß beleuchtete die Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland

Den Ausklang des diesjährigen Forum bV läutete Prof. Dr. Jochen Ruß, Geschäftsführer der IFA Gesellschaft für Finanz- und Aktuarwissenschaften mbH, ein. Im letzten Keynote Vortrag stellte er „Thesen zur Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland“ auf bzw. präsentierte diese aus seiner gleichnamigen Studie. Ihm geht es darum, dass Deutschland in der Rentenfrage nicht mehr nur an einer „Stellschraube“ drehen könne, z. B. an Rentenalter oder Beitragssatz, da dies einzelne Gruppen zu stark belasten würde. Zum Schluss gab Prof. Ruß dem Publikum als Ideen einige „Leitplanken für anstehende Reformen“ mit. Im Anschluss an diesen Talk gab es ebenfalls Fragen aus dem Publikum, beispielsweise zur Riester-Rente oder Garantien bei Aktien, die Prof. Ruß unter anderem aus seinen Forschungsergebnissen heraus beantwortete. Präsentationen zu den Vorträgen und Workshops stehen für Teilnehmer bereits zum Download zur Verfügung: https://www.asscompact.de/programm-bav

Bilder: © Muchnik

 

Rechnungszins im Dauertief

In den letzten Jahren war ein kontinuierlicher Verfall der Zinsen im Allgemeinen und des Rechnungszinses für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Besonderen zu beobachten. Auch wenn das allgemeine Zinsniveau sich derzeit etwas „erholt“, besteht kein Grund zu übertriebener Hoffnung.

<h5>Ein Artikel von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater und Professor für Steuerlehre an der Hochschule Amberg-Weiden sowie Vorsitzender des Beirats der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, und Carsten Cornelsen, Geschäftsführer der Cornelsen & Collegen Management Consulting GmbH</h5><p>Der bis vor Kurzem sinkende Rechnungszins führt zu enorm steigenden Rückstellungen für bestehende Zusagen in der Handelsbilanz und zu allem Überfluss auch noch zu vergrößerten zu versteuernden Scheingewinnen, da der Gesetzgeber allen Bemühungen um eine realistischere Bewertung zum Trotz in der Steuerbilanz an einem Rechnungszins von 6% festhält, solange das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde des FG Köln noch nicht entschieden hat. Es besteht also Handlungsbedarf trotz der aktuellen Stagnation bzw. des derzeitigen geringfügigen Anstiegs des von der Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssatzes im Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraum.</p><h5>Kein Zinsmoratorium</h5><p>Von rechtlicher Seite wäre dieser Handlungsbedarf zum Beispiel eine gemeinsame Initiative des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. sowie der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die ein Zinsmoratorium für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 forderten. Der HGB-Zins sollte auf dem Niveau von 2019 eingefroren und die Zeit genutzt werden, um eine Neuregelung bezüglich einer sachgerechten Bestimmung des HGB-Zinses zu erarbeiten. Der daraus entstehende Einmaleffekt beim Auslaufen des Zinsmoratoriums könnte dann, wie bei Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2010, auf 15 Jahre verteilt werden. Diesem Vorstoß wurde aber bisher nicht entsprochen und wird es wohl auch angesichts der aktuellen Zinsentwicklung nicht werden.</p><h5>Gesellschafter-Geschäftsführer</h5><p>Die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit der Vielzahl der zu berücksichtigenden Gesetze und steuerlichen Vorschriften ist auch ohne die gegenwärtige Zinssituation ein sehr komplexes Feld. Wird der Blick auf die Gesellschafter-­Geschäftsführer- (GGF-)Versorgung gelenkt, steigt die Komplexität noch einmal zusätzlich. Hier muss bei Einführung oder einem Eingriff in bestehende Versorgungszusagen insbesondere wegen der Thematik der verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. verdeckten Einlagen eine Vielzahl von zusätzlichen Regelungen bedacht werden, die bei „normaler Arbeitnehmerversorgung“ keine Rolle spielen. Es gilt beherrschende von nichtbeherrschenden GGF zu unterscheiden.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Dreistufige Prüfung--><h5>Dreistufige Prüfung</h5><p>Bei Einführung und auch Veränderung einer Pensionszusage für einen GGF ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen: </p><ul><li>Ist die zivilrechtliche Wirksamkeit gegeben, indem insbesondere ein Gesellschafterbeschluss gefasst wurde?</li><li>Bestehen die allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen gemäß § 6a bzw. § 4b bis 4e Einkommensteuergesetz (EStG)?</li><li>Liegt eine betriebliche Veranlassung vor oder eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage?</li></ul><p>Für die dritte Stufe sind hier vor allem die Fragen der Angemessenheit im Fremdvergleich, der Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit, der Erdienbarkeit, eines zulässigen Pensionierungsalters, der Regelung der Unverfallbarkeit sowie einer Probezeit zu klären; bei beherrschenden GGF müssen zudem das Nachzahlungsverbot der R 8.5 Abs. 2 KStR sowie Verschärfungen bei der Erdienbarkeit, der Unverfallbarkeit und dem rechnerischen Pensions­alter beachtet werden.</p><p>Zudem muss die privatrechtliche Insolvenzsicherung geprüft werden, da Unternehmer und damit beherrschende GGF nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch nicht dem Schutz des PSVaG unterliegen. Im Falle einer gewünschten Reduzierung der Versorgungszusage, etwa bei finanziellen Problemen in einer Gesellschaft, ist zu prüfen, ob die Ursache betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst ist. Gerade in diesen Fällen bestehen hohe Haftungsrisiken für den Berater, da sich die Maßnahmen sowohl in der Bilanz der Gesellschaft als auch im Steuerbescheid des GGF auswirken. Ein Verzicht kann zu einer verdeckten Einlage sowie auf der Ebene des GGF zu einem steuerlichen Zufluss und damit zu einer hohen steuerlichen Belastung ohne Mittelzufluss führen.</p><h5>Übersicht über Lösungsmöglichkeiten</h5><p>Derzeit wird unter fachlicher Leitung von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, ein Prüfungstool entwickelt, das bei der Beantwortung all dieser Fragen für die Versorgung eines GGF unterstützt; dieser „GGF-Planer“ wird besonders Steuerberater und Anwälte unterstützen und Ende 2022 auf den Markt kommen. Es werden alle relevanten Fragen softwareseitig gestellt und ein Überblick über die aktuelle Situation sowie die relevanten Lösungsmöglichkeiten mit automatischer Gutachtenerstellung unter Einbeziehung der relevanten Rechtsquellen gegeben. Auf dieser Basis ist sichergestellt, dass keine Prüfungskomplexe vergessen werden.</p><h5>Fazit</h5><p>In der Handelsbilanz gibt es mit den Annahmen Fluktuation und Rententrend sowie Kapital- statt Rentenleistung Stellschrauben, die ohne großen Aufwand nutzbar sind, um den Anstieg der Rückstellung abzumildern. Diese Änderungen müssen aber begründbar sein und bedürfen meist einer Beratung. Dies gilt vor dem Hintergrund der gestiegenen Inflation besonders für den Rententrend. Direktzusagen sind in der betrieblichen Altersversorgung weiterhin attraktiv, und das sowohl arbeitgeberfinanziert als auch bei Entgeltumwandlung. Bedingungen hierfür sind aber ein modernes Konzept und eine korrekte Ausgestaltung. Für die äußerst komplexe Versorgung von Gesellschafter-­Geschäftsführern ist derzeit ein Prüfungstool in der Entwicklung, das die Makler, Steuerberater und Anwälte bei der Beratung zu Pen­sionszusagen unterstützt und hilft, kostspielige Fehler und Haftungs­risiken zu vermeiden.</p><p>Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2022, S. 26 f., und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/de/profiles/53e4066999da-asscompact/editio…; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © chathuporn – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/D9EEF3E2-7897-4194-A77F-E54FACECEDA2"></div>

 
Ein Artikel von
Carsten Cornelsen
Prof. Dr. Thomas Dommermuth