AssCompact suche
Home

AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

4915

Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

Ab November 2026 wird die Vermittlung von Raten- oder Verbraucherkrediten reguliert. Dies sieht der in dieser Woche vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor. Welche Anforderungen für Vermittler künftig in puncto Sachkunde oder auch Weiterbildung gelten sollen.

In Deutschland wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht für Vermittler geben. Der § 34 Gewerbeordnung (GewO) wird um den Buchstaben „k“ erweitert und soll für alle Vermittler gelten, die Verbraucher- und Ratenkredite vermitteln, wie AssCompact bereits berichtete. Die neue Erlaubnis benötigen Vermittler entsprechender Darlehen ab dem 20.11.2026. So sieht es der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor, der am 23.06.2025 veröffentlicht wurde. Die bisher notwendige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird dann entfallen. Die neue Erlaubnis lehnt sich im Aufbau an diejenige nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler an.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im Rahmen einer Pressemitteilung die Anforderungen der neuen Regulierung zusammengefasst und äußert sich auch kritisch zu bestimmten vorgesehenen Ausnahmen.

Eintrag ins DIHK-Vermittlerregister und Sachkundenachweis erforderlich

Demnach ist es für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO vorgeschrieben, Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen zu lassen. Zudem ist für diese Personen ein Sachkundenachweis notwendig. Hierzu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. „Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich“, schreibt der AfW in seiner Mitteilung. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt sei, werde es nicht geben.

Weiterbildungspflicht von fünf Stunden

Zusätzlich soll eine jährliche Weiterbildungspflicht von fünf Stunden gelten, so der AfW weiter. Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung treffe ausschließlich die Personen, die unmittelbar Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Für den Fall, dass der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst ausübe, falle er nicht unter diese Verpflichtung.

AfW fordert ausreichend Kapazitäten für neue Sachkundeprüfung

Der AfW geht von einer fünfstelligen Zahl an Vermittlern aus, die eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen werden. Hinzu dürften zahlreiche Personen aus dem Einzel- und Autohandel kommen. „Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung zur Verfügung stehen, damit eine unterbrechungsfreie Vermittlung ab November 2026 gewährleistet bleibt“, appelliert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Laut Gesetzentwurf wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem die Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern konkretisiert. Dazu zähle auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen – ein gesetzgeberischer Ablauf, der bereits aus anderen gewerberechtlichen Regelungen bekannt sei, so der AfW.

Kritik an Ausnahmen für Absatzfinanzierer

Für sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser soll es Ausnahmen geben, wenn es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG handelt. Dies stößt beim AfW auf deutliche Kritik: „Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen“, moniert Rottenbacher. Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder online – sei das Risiko für Verbraucher besonders hoch. (tik)

 

Wie viele Vermittler setzen auf Kunden-Apps?

Rund 48% der Vermittler stellen ihren Kunden eine App zur Vertragsübersicht oder eine entsprechende Online-Lösung zur Verfügung. Laut AfW-Vermittlerbarometer bedeutet das einen leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr. Der AfW erwartet künftig eine deutliche Ausweitung digitaler Services.

Apps und online-gestützte Vertragsübersichten helfen bei der Kundenpflege und fördern die Kundenbindung. Solche kostenfreien Apps bieten verschiedene Vorteile: Kunden haben jederzeit Zugriff auf all ihre Versicherungsunterlagen, können Datenänderungen und Schadenmeldungen selbst eingeben und haben gegebenenfalls Zugriff auf weitere Services. Wie aus dem AfW-Vermittlerbarometer hervorgeht, sind solche Anwendungen aber noch nicht flächendeckend im Vertrieb verbreitet. So stellen 36,8% der Befragten ihren Kunden eine App zur Vertragsübersicht zur Verfügung. Weitere 10,9% bieten keine App, aber immerhin eine Online-Vertragsübersicht im Browser an. Damit gehören bei 47,7% der befragten Vermittler solche Services zum Portfolio. Dies bedeutet einen leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr, da waren es noch 44%.

 

Wie viele Vermittler setzen auf Kunden-Apps?

 

Künftig wohl stärkere Nutzung digitaler Services

Rund ein Viertel der Kunden nutzen diese Möglichkeit auch, teilweise sogar auch für Neuabschlüsse von Versicherungsverträgen. „Tools wie eine Kunden-App sind eine sinnvolle Unterstützung, um die tägliche Arbeit von Vermittlern zu vereinfachen und so noch mehr Zeit in eine ausführliche und zielgerichtete Beratung investieren zu können“, betont Norman Wirth, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. „Insbesondere jüngere, technikaffine Kunden erwarten eine digitale und unkomplizierte Geschäftsbeziehung. Sie fordern Angebote wie Kunden-Apps aktiv ein“, so Wirth weiter.

Der AfW geht von einer deutlichen Ausweitung digitaler Services aus – nicht zuletzt getrieben vom Generationswechsel in den Vermittlerhäusern. Die Digitalisierung eröffne Vermittlern neue Möglichkeiten zur Kundenbindung und Effizienzsteigerung. Der AfW werde diesen Wandel konstruktiv begleiten und seine Mitglieder dabei unterstützen, digitale Chancen im Sinne ihrer Kunden zu nutzen, wie es vom Verband weiter heißt. (tik)

Lesen Sie weitere Ergebnisse vom AfW-Vermittlerbarometer: Makler schöpfen KI-Potenzial kaum aus

 

AfW sieht bei Nutzung von DIN 77230 Luft nach oben

Die „DIN 77230 Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ gewinnt bei Vermittlern zunehmend an Bedeutung. Laut AfW-Vermittlerbarometer nutzt mehr als jeder fünfte Makler die Norm. Der AfW weist aber auf weiteres Ausbaupotenzial hin, denn 60% setzen die Norm bislang noch nicht ein.

Die „DIN 77230 Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ hält immer mehr Einzug in den Arbeitsalltag unabhängiger Versicherungsmakler. Sie wurde 2019 als erste deutsche Norm für die Finanzdienstleistung veröffentlicht und seither regelmäßig aktualisiert. Sie trennt explizit die Datenerhebung von der eigentlichen Finanzberatung und gibt einen objektiven und reproduzierbaren Standard für die strukturierte Erfassung der finanziellen Situation von Privathaushalten vor. Aus insgesamt 42 standardisierten Themenfeldern werden die für den jeweiligen Haushalt relevanten Bereiche untersucht. Diese Ergebnisse bilden dann die Basis für eine individuelle Beratung.

60% der Makler nutzen die DIN 77230 noch nicht

Wie aus dem aktuellen AfW-Vermittlerbarometer hervorgeht, verwenden bereits 22% der befragten Vermittler die Norm zur strukturierten und standardisierten Datenerhebung. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW betrachtet dies als wichtigen Schritt zu mehr Transparenz und Professionalität, sieht aber zugleich noch Luft nach oben. Denn eine Mehrheit von 60% sagt, die Norm bislang nicht einzusetzen. Weitere 18% treffen keine Aussage.

 

AfW sieht bei Nutzung von DIN 77230 Luft nach oben

 

„Wir sehen hier noch sehr viel Potenzial, denn die Norm besitzt viele Facetten, von denen Versicherungsmaklerinnen und -makler direkt profitieren können“, unterstreicht AfW-Vorstand Norman Wirth. „Die DIN 77230 macht den Analyseprozess objektiv, reproduzierbar und transparent. Sie liefert strukturierte Ergebnisse, die anschließend als verlässliche Grundlage für eine fundierte Beratung dienen. Maklerinnen und Makler können für die aufwändige Analyse und Dokumentation auf Basis der Norm auch eine separate Vergütung im Rahmen von Servicevereinbarungen verlangen“, so Wirth weiter. Die Nutzung der DIN 77230 könne damit zur Erschließung neuer und stabiler Einkommensquellen beitragen – unabhängig von der Produktvermittlung. (tik)

Lesen Sie auch:
 

Vermittler lehnen Rüstungstitel in ESG-Fonds ab

Der AfW hat in seinem Vermittlerbarometer abgefragt, was die Vermittler von Rüstungsanteilen in nachhaltigen Fonds halten. Die weitläufige Meinung: Ich bin dagegen! Vorstand Norman Wirth findet auch, dass die Akzeptanz der Nachhaltigkeitsregulierung darunter leiden könnte.

Die Diskussion um die Aufnahme konventioneller Rüstungsgüter in nachhaltige Anlageprodukte spaltet derzeit Politik, Fondsbranche und Gesellschaft – und beschäftigt längst auch die unabhängigen Vermittlerinnen und Vermittler in Deutschland, so der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) in einer aktuellen Mitteilung zu seinem Vermittlerbarometer.

Darin hat der Verband nachgefragt, wie die Branche zu diesem sensiblen Thema steht. Das Ergebnis zeigt eine klare Tendenz: Die Mehrheit lehnt eine Ausweitung des Nachhaltigkeitsbegriffs auf Waffen ab.

Rüstungstitel in nachhaltigen Fonds sind nicht gewollt

Vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage sehen sich viele Staaten gezwungen, in ihre Verteidigungsfähigkeit zu investieren. Dies führt auch in der Finanzwelt zu einer Neubewertung der sogenannten „Rüstungsaktien“, so der AfW. Erste Anbieter von Investmentfonds haben begonnen, diese in als nachhaltig gelabelte Produkte aufzunehmen – unter Berufung auf ihre Bedeutung für die Sicherung von Frieden und Freiheit. Kritiker befürchten jedoch, dass solche Schritte die Glaubwürdigkeit von ESG-Kriterien gefährden könnten.

 

Vermittler lehnen Rüstungstitel in ESG-Fonds ab

 

Genau diese Sorge teilen auch die unabhängigen Vermittler: 41,7% der befragten Vermittlerinnen und Vermittler sprechen sich laut AfW-Vermittlerbarometer klar gegen eine nachhaltige Klassifizierung konventioneller Waffen aus. 31,7% bleiben neutral, während nur 18,6% eine solche Erweiterung befürworten würden. Völkerrechtlich geächtete Waffen wie biologische oder chemische Kampfstoffe sind dabei selbstverständlich ausgenommen.

„Die Aufnahme von Rüstungsgütern in nachhaltige Produktkategorien würde aus unserer Sicht die gesellschaftliche Akzeptanz der Nachhaltigkeitsregulierung weiter schwächen – ähnlich wie es bereits bei der Einordnung der Energiegewinnung aus Gas und Atomkraft in die EU-Taxonomie der Fall war“, warnt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Gerade Vermittlerinnen und Vermittler, die täglich über nachhaltige Geldanlagen beraten, müssen ihren Kunden glaubwürdige und nachvollziehbare Empfehlungen geben können.

Stand bei der ESG-Abfragepflicht

Neben der kritischen Haltung zur Einstufung von Rüstungsgütern zeigt die Umfrage auch Entwicklungen bei der praktischen Umsetzung der ESG-Abfragepflichten. Immer mehr Vermittler setzen demnach auf technische Unterstützung: Der Anteil derjenigen, die ein IT-Tool nutzen, stieg von 42% im Vorjahr auf nunmehr 46,3%. Dagegen sank der Anteil derjenigen, die ESG-Präferenzen über PDF oder Papierdokumente erheben, von 38 auf 33,5%.

Eine Herausforderung bleibt die Qualität der digitalen Lösungen. Während mehr als 60% der IT-Tool-Nutzer angeben, eine Produktauswahl auf Basis der abgefragten Nachhaltigkeitspräferenzen zu erhalten, funktioniert dies bei rund einem Drittel der Befragten nicht. „Es liegt auf der Hand, dass ein geeignetes Softwaretool den Aufwand für Vermittler deutlich reduziert. Dass jedoch jeder dritte Nutzer nicht mit der erzielten Produktauswahl zufrieden ist, zeigt den bestehenden Optimierungsbedarf“, betont Norman Wirth.

Maklerpools bleiben mit einem Anteil von 70,4% die wichtigste Bezugsquelle für ESG-Tools, während Lösungen von Produktgebern wie Versicherern oder Fondsgesellschaften weiter an Bedeutung verlieren (aktuell 16,8%). Nur 5% der Vermittler setzen auf alternative Quellen. (mki)

Zur Studie

Das jährliche AfW-Vermittlerbarometer wurde in Kooperation mit den Fördermitgliedern des Verbandes bereits zum 17. Mal mittels einer Online-Umfrage im Oktober und November 2024 durchgeführt. Insgesamt 1.173 Teilnehmerinnen und Teilnehmer beantworteten maximal 124 Fragen zu ihrer Tätigkeit, ihrem Einkommen, der Regulierung und anderen aktuellen Fragen. Rund neun von zehn Befragten (88,6%) haben eine Erlaubnis für die Versicherungsvermittlung (§34d GewO), davon beraten rund 84% im Maklerstatus. 59,1% der Befragten verfügen über die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-in nach §34f GewO. Das durch das AfW-Vermittlerbarometer eruierte Stimmungsbild weist weit über den Verband hinaus, denn 62,4% der Befragten sind keine Mitglieder des AfW.

 

Makler schöpfen KI-Potenzial kaum aus

Was die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz wie ChatGPT in der Finanzberatung angeht, besteht noch Luft nach oben. Dies geht aus dem AfW Vermittlerbarometer hervor. Die Umfrage zeigt, wofür Vermittler KI bereits nutzen und wo sie wiederum Hürden sehen.

Zwischenzeitlich hat der Einsatz von generativer künstlicher Intelligenz in der Finanz- und Versicherungsvermittlung zwar zugenommen, verharrt aber auf niedrigem Niveau. Dies zeigt eine Auswertung des 17. AfW Vermittlerbarometers mit über 1.100 Teilnehmern von November 2024. Demnach nutzen nur 35% der Vermittler KI-Tools wie ChatGPT aktiv – immerhin aber doppelt so viele wie noch im Vorjahr (16%).

Bei lediglich 10,5% der Vermittler kommt KI täglich zum Einsatz. Bei weiteren 14% zumindest wöchentlich. Immerhin 16% haben vor, KI künftig in ihre Arbeit einzubinden.

Texterstellung und Ideenfindung mit Hilfe von KI

Besonders häufig setzen Vermittler auf KI zur Texterstellung (88%) und bei der Ideenfindung (62%). Es folgt die Nutzung zur Informationsbeschaffung. Im direkten Kundenkontakt ist KI bislang kaum im Einsatz. Laut Vermittlerbarometer haben nur 4,8% der Umfrageteilnehmer einen Chatbot für Kundenfragen.

Wo Vermittler Hürden sehen

Nach wie vor gibt es große Hürden für die Anwendung künstlicher Intelligenz. Bedenken haben Vermittler insbesondere in puncto Fehleranfälligkeit von KI (56%), einem möglichen Kontrollverlust (41%) und wegen Datenschutz (38%). 36% der Vermittler nennen die Komplexität der Technologie als Herausforderung.

Infolgedessen lassen Makler aber auch Potenzial der KI liegen, die die Effizienz im Vermittlerbetrieb steigern könnte. Darauf weist Frank Rottenbacher hin, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.: „Die Ergebnisse zeigen, dass viele Vermittelnde das Potenzial von KI noch nicht voll ausschöpfen. Dabei kann KI entscheidend zur Effizienzsteigerung beitragen – sei es bei der Ideenfindung für Kundenansprachen, der Erstellung und Überarbeitung von Texten oder der Zusammenfassung von Dokumentationen.“

Was sich Makler beim Thema KI wünschen

Um den Einstieg in KI zu erleichtern, hätten 75% der befragten Vermittler gerne Hilfe bei der Auswahl passender Tools. 61% brauchen Unterstützung bei der Einbindung von KI in ihre Arbeitsprozesse. 54% haben Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen. (tik)

Lesen Sie auch:
 

BCA als weiterer Gesellschafter bei comparit an Bord

Die cpit comparit GmbH hat ihren Gesellschafterkreis um den Oberurseler Maklerpool BCA erweitert. Damit haben sich inzwischen elf Pools und Finanzvertriebe der Initiative angeschlossen. Zugleich wurden die Vergleichsrechner von comparit in das Maklerverwaltungsplattform DIVA der BCA eingebunden.

Die cpit comparit GmbH, die 2022 als Brancheninitiative zur Entwicklung einer unabhängigen Vergleichsplattform gestartet ist, hat einen neuen Gesellschafter im Boot: Der Allfinanz-Maklerpool BCA AG aus Oberursel ist an comparit beteiligt. Neben der BCA haben sich bereits zehn weitere Maklerpools und Finanzvertriebe der Initiative angeschlossen: Apella, blau direkt, FiNet, FondsKonzept, germanBroker.net, Netfonds, PHÖNIX MAXPOOL, TauRes, die TELIS Unternehmensgruppe und WIFO.

Die Beteiligung dieser elf Branchenteilnehmer unterstreiche den Bedarf an einer neutralen Vergleichsplattform, die unabhängig von den Interessen einzelner Versicherer oder Vertriebsgesellschaften agiere, wie comparit unterstreicht.

Maklerpartner der BCA haben künftig die Möglichkeit, die comparit Vergleichsrechner zu nutzen, die in die Maklerverwaltungsplattform „DIVA“ der BCA integriert wurden. (tik)

 

Orientierungshilfe zur KI-Verordnung

Mit der neuen EU-KI-Verordnung gelten schrittweise neue Vorgaben für den Einsatz künstlicher Intelligenz in Firmen. Wie der AfW mitteilt, hat eine Expertengruppe, die sich bereits mit datenschutzrechtlichen Fragen in der Vermittlerbranche befasst hat, nun ein Informationspapier zur Verordnung vorgelegt.

Die neue EU-KI-Verordnung nennt klare Regeln für den professionellen Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) und unterscheidet verschiedene Risikoklassen. Allgemeine Anwendungen wie Chatbots oder Textgeneratoren unterliegen Transparenzpflichten, während für sogenannte Hochrisiko-KI wie etwa in der automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfung oder Schadensregulierung – besonders strenge Regeln gelten. In diesem Zusammenhang weist der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung darauf hin, dass sich Vermittler zudem mit datenschutzrechtlichen Fragen beschäftigen müssen, weil der Einsatz von KI oft mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sei.

Informationspapier zu Auswirkungen der KI-Verordnung

„Die Geschwindigkeit, mit der sich KI entwickelt, stellt die Branche vor neue Herausforderungen“, beton Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. „Mit dem nun veröffentlichten Infoblatt bieten wir eine fundierte Orientierungshilfe, die Vermittler dabei unterstützt, die Auswirkungen der KI-VO besser zu verstehen und sich frühzeitig darauf vorzubereiten“, so Wirth weiter.

Branchenstandard als Vorbild für künftige KI-Regelungen

Die Expertengruppe, die die Orientierungshilfe veröffentlicht ha, ist auch für den Branchenstandard zur Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zuständig, der 2020 als freiwilliger Standard für die Vermittlerbranche konzipiert wurde. Ziel des Branchenstandards ist es, möglichst breit am Markt akzeptierte und laufend aktualisierte Vorlagen rund um die Themen Einwilligungserklärung, Risikovoranfrage und Information zur Datenverarbeitung zu bieten. Durch den Einsatz des Branchenstandards sollen Vermittlerprozesse wie Bestandsübertragungen, Bestandsverkäufe und Risikovoranfragen erleichtert werden. Die kostenlosen Dokumente gibt es unter bundesverband-finanzdienstleistung.de.

KI künftiger Bestandteil des Branchenstandards

Die Orientierungshilfe zur KI-Verordnung soll eine Vorarbeit für die künftige Integration von KI-Themen in den Branchenstandard zur Einwilligungserklärung darstellen. Denn laut AfW werde es mit der zunehmenden Nutzung von KI in der Vermittlerbranche unerlässlich sein, KI auch in die Einwilligungsprozesse der Kunden mit einzubeziehen. Die Expertengruppe sehe hier langfristig Handlungsbedarf, um den Standard weiterzuentwickeln und den neuen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.

Das vollständige Informationspapier lässt sich hier abrufen. (tik)

 

Finfluencer sind laut BaFin keine Anlageberater

Die BaFin hat ein aktualisiertes Merkblatt zur Anlageberatung veröffentlicht, in dem auch festgehalten wird, wie Finfluencer aufsichtsrechtlich einzuordnen sind. Das Merkblatt sorgt für Diskussionsbedarf, vor allem bei den Vermittlerverbänden BVK und AfW.

Finfluencer, also Influencer, die in ihrem Content Informationen zu finanziellen Themen aufbereiten, sind in der Beraterbranche ein kontroverses Thema. Hintergrund ist, dass sie vor allem bei jüngeren Menschen, vornehmlich Generation Y und Z, mittlerweile vermehrt als Informationsquelle dienen (wie auch die BaFin letztes Jahr in einer eigenen Studie ausgewertet hat), viele davon aber gar keine entsprechende Ausbildung gemacht haben. Auch sprechen Finfluencer in ihren Inhalten Empfehlungen aus, die dann über Affiliate-Links durchgeführt werden können und somit zu einer Vergütung für den Finfluencer führen.

Aus regulatorischer Sicht dürften diese Umstände dafür sorgen, einmal genauer hinzuschauen – und das hat die BaFin wohl auch getan. Mittlerweile hat sie ein aktualisiertes Merkblatt zum Thema Anlageberatung herausgebracht, welches auch Finfluencer beinhaltet und diese entsprechend einstuft.

Finfluencer sind keine Anlageberater

Das Merkblatt der BaFin ist sehr ausführlich, die Kernpunkte sind aber folgende: Eine Anlageberatung liegt dann vor, wenn eine „persönliche“ Empfehlung ausgesprochen wird, sie muss also laut BaFin „entweder auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder zumindest als für den Anleger geeignet dargestellt werden“. Auch muss sich die Empfehlung auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, gegenüber Kunden oder deren Vertreter ausgesprochen werden, und außerdem nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

Der für das Thema Finfluencer springende Punkt ist folgender Abschnitt des Merkblatts: „So genannte Finfluencer werden den Tatbestand der Anlageberatung regelmäßig nicht erfüllen, da es sich mangels unmittelbaren Kontakts zu den Followern nicht um eine ‚Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden‘ handeln wird, die Empfehlung aber insbesondere nicht auf eine ‚Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt‘ oder als ‚für ihn geeignet dargestellt‘ sein wird. Darüber hinaus wird eine Anlageberatung hier regelmäßig ausscheiden, da Finluencer ihre Empfehlungen üblicherweise ‚ausschließlich über ‚Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit‘ bekannt geben.“

BVK kritisiert BaFin-Einschätzung

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) hat sich in der Folge zu dem Merkblatt der BaFin kritisch geäußert. Dass Finfluencer mangels individueller Empfehlungen und mangels direkten Kontakts zu ihren Followern nicht als Anlageberater einzustufen sind und demnach auch nicht deren strengen Regularien unterliegen, greife zu kurz und „verkennt die tatsächliche Einflussnahme von Finfluencern auf die Anlageentscheidungen insbesondere junger Anleger“, so Präsident Michael H. Heinz im Statement des Vermittlerverbands. Der BVK beruft sich dabei auch auf die eigens von der BaFin erstellte und oben bereits angesprochene Studie aus dem Jahr 2024, die zeigt, dass viele Menschen im Alter von 18 bis 45 Jahren soziale Medien als primäre Informationsquelle für Finanzentscheidungen nutzen. Finfluencer spielen dabei eine zentrale Rolle und beeinflussen maßgeblich die Investitionsentscheidungen dieser Altersgruppe, so der BVK.

Heinz: „Es kann nicht sein, dass professionelle Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler strengen Regularien unterliegen, während Finfluencer mit oftmals fragwürdigen Empfehlungen Millionen von Anlegern beeinflussen – ohne jede Kontrolle. Die BaFin verpasst hier eine wichtige Gelegenheit, Verbraucher besser zu schützen.“

Indem die BaFin Finfluencer von der Anlageberatung ausnimmt, entstehe eine regulatorische Lücke, die „potenziell gefährliche Folgen für unerfahrene Anleger“ haben könne, findet der BVK. Ohne angemessene Aufsicht bestehe das Risiko, dass Finfluencer unqualifizierte oder gar irreführende Ratschläge erteilen, die zu erheblichen finanziellen Verlusten führen könnten. Der BVK setze sich satzungsgemäß dafür ein, „den Berufsstand von ungeeigneten Personen freizuhalten“

AfW: „Richtig, aber…“

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat seine Ansichten zur BaFin-Einschätzung ebenfalls abgegeben – und geht dabei nicht ganz so kritisch mit ihr um, sieht aber stattdessen die Politik in der Pflicht. Denn laut AfW setzt die BaFin als Exekutivorgan lediglich bestehende Gesetze um. Entscheidend seien daher nicht die Bewertung durch die Aufsichtsbehörde, sondern die gesetzlichen Rahmenbedingungen selbst.

„Die BaFin kann sich nicht einfach auf Wunsch über die geltende Rechtslage hinwegsetzen“, erklärt AfW-Vorstand Norman Wirth. „Solange keine individuelle Beratung, Empfehlung oder Vermittlung erfolgt, greifen die aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht – unabhängig davon, ob die Aussagen auf TikTok, von Verbraucherzentralen oder bei Stern TV von Hermann-Josef Tenhagen von Finanztip und dem selbsternannten Versicherungsberater Ron Perduss stammen. Das BaFin-Merkblatt ist in diesem Punkt völlig korrekt und gesetzeskonform“, so Wirth.

Dennoch sieht der AfW Handlungsbedarf. Das Thema sei in Berlin und Brüssel platziert, „und wir erwarten im Laufe der Legislaturperioden entsprechende Ergebnisse der Gesetzgeber“, meldet Wirth. Sobald der Gesetzgeber klare Vorgaben schafft, liege es an den zuständigen Aufsichtsorganen, diese konsequent umzusetzen. (mki)

 

ELEMENT-Insolvenz: Was Makler wissen müssen

Die Pleite von ELEMENT hat etliche Fragen aufgeworfen. Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte beleuchtet die Lage aus rechtlicher Sicht und gibt Handlungsempfehlungen für Vermittler. Auf ihrer Webseite bietet die Kanzlei FAQ für Makler. Die Experten erläutern unter anderem, warum schnelles Handeln gefragt ist.

Die Insolvenz der ELEMENT Insurance AG hat für Verunsicherung bei Kunden und Geschäftspartnern gesorgt. Doch auch für Vermittler bringt die Insolvenz Herausforderungen mit sich. Für Makler bietet die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte nun eine ausführliche Übersicht mit einer rechtlichen Einordnung sowie Auswirkungen auf Versicherungskunden. Außerdem geben die Fachanwälte für Versicherungsrecht Tobias Strübing und Norman Wirth Handlungsempfehlungen für Vermittler.

Kunden informieren

Die beiden Experten erläutern mit Blick auf die Dynamik des Geschehens, warum eine schnelle Reaktion wichtig ist. Konkret heißt es von der Kanzlei, die Unsicherheit über die Zukunft des Unternehmens erfordere proaktives Handeln. Verzögerungen könnten dazu führen, dass Kunden ohne Versicherungsschutz bleiben würden.

Weiter weist die Kanzlei darauf hin, dass Makler verpflichtet seien, ihre Kunden über die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu informieren. Die unterlassene Aufklärung könne zu Haftungsansprüchen führen. Regelmäßige Updates zur Entwicklung des Insolvenzverfahrens seien empfehlenswert.

Vertragsanalyse und Beratungsdokumentation

Die Empfehlungen der Fachanwälte beziehen sich unter anderem auch auf die Vertragsanalyse, die Empfehlung von Alternativen sowie die Beratungsdokumentation, um spätere Haftungsansprüche zu vermeiden. Außerdem rät die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte Vermittlern, mit ELEMENT in Kontakt zu bleiben, um aktuelle Informationen zur Schadensregulierung und zu möglichen Anweisungen der BaFin zu erhalten. Auch wichtige Updates der Finanzaufsicht oder des Insolvenzverwalters sollten Makler zeitnah an Kunden weiterleiten.

FAQ für Vermittler

„Die Insolvenz der ELEMENT Versicherung AG ist nicht nur eine erhebliche Herausforderung für alle Betroffenen, sondern auch eine Gelegenheit, Kompetenz und Professionalität unter Beweis zu stellen. Proaktive Kommunikation, umfassende Beratung und rechtssichere Dokumentation sind essenziell, um das Vertrauen der Kunden zu bewahren und Haftungsrisiken zu minimieren“, unterstreicht Norman Wirth.

Die Übersicht sowie FAQ für Versicherungsmakler hat die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hier zusammengestellt. (tik)

Lesen Sie auch:

ELEMENT-Insolvenz: Was der Bund der Versicherten jetzt rät

ELEMENT-Pleite: BaFin bietet FAQ für Versicherte

 

Gutachten: Massenkündigungen von Versicherern sind rechtswidrig

Einzelne Versicherer griffen zuletzt zu kollektiven Massenkündigungen, um ihre Risikostrukturen anzupassen und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Besonders betroffen davon war die Wohngebäudeversicherung. Ein aktuelles Gutachten kommt zu dem Schluss, dass dies unzulässig ist.

Wenn sich Versicherer von unrentablem Geschäft trennen, ist dies mehr als ärgerlich für Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler. Passiert dies im Rahmen einer Bestandsübertragung bleibt der Versicherungsschutz zumindest bestehen, kommt es aber zur Kündigung vonseiten des Versicherers steht der Kunde ohne Schutz da und der Versicherungsmakler vor der Herausforderung, die Kündigung zu erklären und neuen Versicherungsschutz zu suchen. Umso ärgerlicher, wenn Versicherer in großem Stil Massenkündigungen aussprechen oder ankündigen. Dies war zuletzt vor allem in der Wohngebäudeversicherung ein großes Thema.

Gutachten: Kollektive, bestandsauflösende Kündigungen sind rechtswidrig

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) hat diesbezüglich ein rechtswissenschaftliches Gutachten bei Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin in Auftrag gegeben. Dieses bezieht sich insbesondere auf die Wohngebäudeversicherung und stuft im Ergebnis die Praxis kollektiver, bestandsauflösender Kündigungen durch Versicherer als rechtswidrig ein.

Laut Gutachten verstößt die flächendeckende Auflösung von Versicherungsbeständen – oder großer Teile der Bestände – mittels kollektiver Kündigungen gegen grundlegende Rechtsprinzipien, wie das Schädigungsverbot (§ 226 BGB) und die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Derartige Maßnahmen würden einen Missbrauch des Kündigungsrechts darstellen und seien rechtlich unzulässig. Die Vorgehensweise sei ein Fall für die BaFin.

Katastrophal für Versicherungsmakler

Für unabhängige Versicherungsvermittler sei diese Praxis katastrophal, so der AfW. Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, betont: „Das Vorgehen einzelner Versicherer bringt Vermittler in unmögliche Situationen und hinterlässt Kunden völlig unvorbereitet in einer Lage, in der sie ohne Versicherungsschutz dastehen oder deutlich höhere Prämien zahlen müssen. Die BaFin muss einschreiten, um solche Praktiken sofort zu unterbinden.“

Ein weiterer kritischer Punkt, den der AfW hervorhebt, ist die essenzielle Bedeutung der Wohngebäudeversicherung für die Immobilienfinanzierung. Banken und Kreditinstitute setzen bei der Vergabe von Bau- oder Immobilienkrediten in der Regel eine gültige Wohngebäudeversicherung voraus, um das finanzierte Objekt abzusichern. Der Verlust dieser Versicherung kann zu erheblichen Problemen für Immobilieneigentümer führen.

Verband warnt vor rechtlichen Konsequenzen

Sollten Versicherer dennoch versuchen, Massenkündigungen umzusetzen, warnt der Verband vor rechtlichen Konsequenzen. Unwirksame Kündigungen würden dazu führen, dass die betroffenen Verträge fortbestehen würden. Zudem könnten Versicherer Schadensersatzansprüche seitens der Versicherten ausgesetzt sein. (bh)

Bild: © Mumpitz – stock.adobe.com