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Umar Choudhry Journalist

309526

Krankenversicherung: Datenschützer prangern Bonitätsabfrage bei Basistarif an

Wann ist eine Bonitätsabfrage bei Krankenversicherungen zulässig? Datenschützer erfuhren, dass ein Versicherer die Bonität bei der SCHUFA von Antragstellern abfragte, die sich im Basistarif versichern lassen wollten. Die Aufsichtsbehörde forderte das Unternehmen auf, hierauf zu verzichten. Zwischen Datenschützern und dem GDV wurde das Thema Bonitätsabfragen mehrfach kontrovers für die verschiedenen Versicherungssparten diskutiert.

<p>Für einen Versicherer in Hamburg war es eine klare Sache: Beantragte ein Kunde eine Krankenvollversicherung (PKV), holte sich der Versicherer vor Abschluss immer eine Bonitätsauskunft bei der SCHUFA ein. Denn im Gesetz selber sei schließlich festgehalten, argumentierte das Unternehmen, dass die privaten Krankenversicherer verpflichtet seien, Versicherungsschutz auch dann zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer keinerlei Beiträge erbringe. Um diesem finanziellen Ausfallrisiko entgegenzuwirken, enthielt der Antrag eine Erklärung zur Einwilligung in eine Bonitätsauskunft. Der Versicherer erklärte allerdings, dass bei einem Antrag im Basistarif das Ergebnis der SCHUFA-Auskunft folgenlos bliebe. Denn im Basistarif ist der Versicherer ohnehin verpflichtet, den Kunden aufzunehmen (aufgrund des Kontrahierungszwangs gemäß § 12 Abs. 1b VAG). Da aber der Antragsteller der Einwilligung in seine Bonität (gemäß §§ 4, 4a BDSG) schon zugestimmt habe, befand der Versicherer die SCHUFA-Auskunft als rechtens. </p><p>Erhebliche Zweifel an der Einwilligung </p><p>Erst durch eine Beschwerde erfuhr Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), von dieser Praxis – und stoppte sie. „Das Versicherungsunternehmen wurde von uns darauf hingewiesen, dass [...] erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Einwilligung wirksam sei (nach §4a BDSG)“, gibt die Datenschutzbehörde in ihrem aktuellen Jahresbericht bekannt. Die Datenschützer störten sich daran, dass in all jenen Fällen, in denen nur ein Antrag im Basistarif gestellt wurde, die Verbraucher nicht darüber aufgeklärt wurden, dass eine Bonitätsauskunft gar nicht erforderlich sei. Sie würden nicht ausreichend über den Zweck der Erhebung sowie über die Folgen der Verweigerung informiert. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der SCHUFA-Auskunft sahen die Datenschützer demnach nicht. </p><p>„Erfreulicherweise schloss sich das Unternehmen unserer datenschutzrechtlichen Bewertung an“, so die Datenschutzbehörde. Wie es im Jahresbericht heißt, verzichtet das Unternehmen nunmehr auf SCHUFA-Abfragen bei der Beantragung des Basis-Tarifs. Die Antragsformulare wurden geändert. Auch ist jetzt extra der Hinweis mit aufgenommen worden, dass eine Bonitätsauskunft nicht bei Beantragung des Basistarifs eingeholt werde. Grundsätzlich, so klärt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz auf, dürfen Bonitätsauskünfte nur eingeholt werden, „wenn das Versicherungsunternehmen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an den Informationen darlegt und gleichzeitig die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Unterlassen der Abfrage hat“ (gemäß §29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG).</p><p>Mehrfach kontroverse Diskussionen mit dem GDV </p><p>Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist für die Zulässigkeit der Abfrage entscheidend, ob für den Versicherer ein kreditorisches, also finanzielles, Risiko besteht, dem durch die Abfrage begegnet werden soll. So war es in diesem Fall auch für die Datenschützer eine klare Sache: „Eine Bonitätsabfrage bei der Beantragung einer Krankenvollversicherung im Basistarif wird von den Aufsichtsbehörden nicht akzeptiert [...], da ein Kontrahierungszwang für den Versicherer besteht, so dass ein kreditorisches Risiko für die Vertragsbegründung unerheblich ist.“ Freilich wurde in der Arbeitsgruppe Versicherungswirtschaft das Thema Bonitätsabfragen in der Versicherungswirtschaft mit dem Versichererverband GDV „mehrfach kontrovers für die verschiedenen Versicherungssparten“ diskutiert, ist im Jahresbericht von Datenschützer Johannes Caspar zu lesen. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/6FBFD0DE-477C-4A9A-B1C8-3ACE8710CA40"></div>

 

Rechtsschutzversicherung: Der zertifizierte Mediator wird neu definiert

Zeit und Nerven schonen lautet das Versprechen der Rechtsschutzversicherer bei der außergerichtlichen Schlichtung eines Konflikts. Kritiker führen Zweifel an der Qualifikation der von den Versicherern beauftragten Streitschlichter ins Feld. Nun hat das Bundesjustizministerium reagiert und einen Verordnungsentwurf zum zertifizierten Mediator vorgelegt. Die Mediation bekommt Mindeststandards. Eine staatliche Kontrolle, ob die neuen Regeln eingehalten werden, fehlt allerdings weiterhin.

<p>Das außergerichtliche Verfahren zur Streitschlichtung, die Mediation, kämpft um Akzeptanz. „Zweifelhafte Mediation“, „Aufgepasst bei Rechtsschutztarifen mit Mediation“, „Die kleinen Tücken bei der Mediation“ lauten beispielhaft einige der Schlagzeilen, die diese Form der Streitschlichtung kritisch hinterfragen. Mehr und mehr Rechtsschutzversicherer haben in jüngster Vergangenheit die Möglichkeit, einen Konflikt mit Unterstützung eines Vermittlers – des Mediators – zu lösen, in ihre Bedingungen aufgenommen. Durch die Mediation, so einer der Vorwürfe an die Adresse der Assekuranz, wollten die Versicherer nur ihre Kosten im Schadensfall gering halten. Logisch schien dieser Rüffel, wenn er dann noch mit dem Argument untermauert wurde, dass die Rechtsschutzversicherer sogar ihre eigenen Mitarbeiter zu Mediatoren schulen würden. So wurde denn von Verbraucherschützern und Anwälten die Frage aufgeworfen, ob denn die Mediatoren überhaupt die nötige Qualifikation besäßen, einen Konflikt für beide Seiten angemessen zu lösen. </p><p>Grundqualifikation und Pflicht zur Fortbildung</p><p>Entkräften lässt sich letzterer Vorwurf jetzt durch den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV). Diesen Entwurf hat nunmehr das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt. Er umfasst zehn Paragrafen und regelt die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator (§ 1 Anwendungsbereich). Als zertifizierter Mediator darf sich nach dem Entwurf nur noch bezeichnen, wer über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder über ein Hochschulstudium verfügt und eine mindestens zweijährige Berufspraxis („praktische berufliche Tätigkeit“) hinter sich hat (§ 2 Grundqualifikation). Konkretisiert wird die Ausbildung zum zertifizierten Mediator durch festgelegte Inhalte sowie die Ausbildungsdauer. So muss die Ausbildung auch praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision umfassen und mindestens 120 Stunden betragen (§ 3 Ausbildung). </p><p>Auch die Fortbildung sowie deren Dauer wurde im Entwurf festgeschrieben. Demnach müssen sich zertifizierte Mediatoren „regelmäßig fortbilden“. Und zwar konkret innerhalb von zwei Jahren mindestens im Umfang von 20 Stunden. Ziel der Fortbildung soll eine Vertiefung und Aktualisierung von Inhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sein, unter anderem im Bereich Familie, Wirtschaft oder Supervision (§ 4 Fortbildung). Außerdem muss der Streitschlichter, will er sich „zertifizierter Mediator“ nennen, nachweisen, dass er „regelmäßig“ Mediationsverfahren durchgeführt hat. Innerhalb von zwei Jahren muss er mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt haben (§ 5 Praktische Erfahrung). Der Paragraf sechs (§ 6 Bescheinigung) verpflichtet die Mediatoren, anhand einer Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme von Aus- und Fortbildungen nachzuweisen. Ferner werden Anforderungen an die Aus- und Fortbildungseinrichtungen gestellt, die im Paragrafen sieben definiert sind. </p><p>Qualität und Transparenz für Verbraucher</p><p>Die Einführung des „zertifizierten Mediators“ schaffe einen Anreiz für Mediatoren, eine bestimmte Ausbildung und Fortbildung zu absolvieren, ist die Zielsetzung im Entwurf dargelegt. „Dies trägt zur Qualität der Mediation auf dem Markt bei und schafft für die Bürger Transparenz“, so das Verbraucherschutzministerium. Doch zu einer behördlichen Kontrolle bzw. Aufsicht will sich die Politik nicht bekennen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Konsens, heißt es im Entwurf, dass aus Kostengründen und Gründen der Entbürokratisierung auf keine Stelle zurückgegriffen werden sollte, die die Einhaltung der Ausbildungsinhalte für den „zertifizierten Mediator“ kontrolliert. So steht es den Akteuren aus Bildung, Wirtschaft und Interessenvertretung frei, sich aus eigener Initiative auf ein privatrechtliches „Gütesiegel“ für den zertifizierten Mediator zu einigen. </p><p>So sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständischen Kammern, die Industrie- und Handelskammern sowie andere gesellschaftliche Gruppen die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb eines Übergangszeitraums von mehr als einem Jahr nach Erlass der Rechtsverordnung auf freiwilliger Basis privatrechtlich auf eine Vorgehensweise zu verständigen. Bis Ende April haben die beteiligten Verbände nun Zeit, Stellung zu dem Verordnungsentwurf zu nehmen. Die Rechtsverordnung tritt ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft. So dürfte es wohl noch bis Mitte des nächsten Jahres dauern, bis die ersten „zertifizierten Mediatoren“ ihr Können unter Beweis stellen können. Schon heute liege die Erfolgsquote von Mediationsverfahren, die Rechtsschutzversicherer für ihre Kunden einleiteten, bei 70 bis 80%, meldet der Versichererverband GDV.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/B6AABCF7-5600-4F15-8BAF-86607B4B6873"></div>

 

Geringe Resonanz auf schuldenfreie Rückkehr in Krankenkasse

Menschen, die nicht krankenversichert sind, konnten noch bis zum 31.12.2013 ohne Beitragsschulden in eine Krankenkasse zurückkehren. Verbraucherschützer kritisieren jedoch, dass die gesetzlichen wie auch die privaten Krankenkassen die neue Regelung nur „schleppend“ umsetzten.

<p>Bundesweit ist von rund 137.000 Betroffenen ausgegangen worden, die ohne jegliche Krankenversicherung lebten. In Deutschland herrscht allerdings seit 2007 Versicherungspflicht. Das heißt, dass sich jeder Bürger bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung anmelden muss, um im Krankheitsfall geschützt zu sein. Wer dies aus unterschiedlichen Gründen bisher nicht getan hatte und nun nachholen wollte, erlebte in der Vergangenheit oft eine böse Überraschung: Die Betroffenen mussten nämlich ihre Beiträge rückwirkend nachzahlen und Säumniszuschläge erhöhten die Beitragsschulden. Aufgrund einer Gesetzesänderung galt nun bis Ende 2013 eine Ausnahmeregelung. Betroffenen, die sich bis zum 31.12.2013 anmeldeten, wurden die aufgelaufenen Schulden erlassen. </p><p>Ziel des Gesetzes „gehörig verfehlt“</p><p>Verbraucherschützer kritisieren jedoch, dass die gesetzlichen wie auch die privaten Krankenkassen die neue Regelung nur „schleppend“ umsetzten. Viele Versicherte, die mit einem hohen Beitragsrückstand bei ihrer Kasse in der Kreide stünden und auf einen finanziellen Neuanfang hofften, hingen in der Luft, weil ihre Anträge nicht bearbeitet würden, kritisiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ohnehin hätten bislang auch nur wenige Nichtversicherte, denen der Erlass eine schuldenfreie Rückkehr in eine Krankenkasse garantierte, innerhalb der kurzen Frist den Weg zurück in die Krankenversicherung gefunden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale wurde damit das Ziel des Gesetzes, säumigen Zahlern und Nichtversicherten die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse zu erleichtern, „gehörig verfehlt“. Der Verbraucherzentrale NRW seien auch Fälle bekannt, bei denen die Krankenkassen noch nach Inkrafttreten des Beitragserlasses ungebremst auf ihren Forderungen bestünden, ohne ihren Anspruch mit der neuen Rechtslage abzugleichen. </p><p>Verwirrung unter den Versicherten stifte zudem, dass in den Rechnungen der Krankenkassen die genaue Höhe von Säumniszuschlägen und die zeitliche Berechnungsgrundlage nicht klar genug dargestellt würden. Langfristig, so die Verbraucherschützer, werde sich die Situation von säumigen Zahlern oder Nichtversicherten durch den Beitragserlass nicht ändern. Denn seit dem 01.01.2014 müssen die Beiträge wieder nachgezahlt werden. Allerdings wurden die Regeln hierzu gelockert. Beitrags-Nachzügler in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen monatlich pauschal rund 43 Euro abstottern. Privatversicherte können hingegen ihre Ratenzahlung individuell anhand ihres jeweiligen Tarifs aushandeln. „Wer Krankenkassenbeiträge und Nachzahlungen in Raten nach wie vor nicht schultern kann, wird auch in Zukunft einen Bogen um die Krankenversicherung machen und neue Schulden anhäufen“, ist sich die Verbraucherzentrale NRW sicher. </p><p>„Notlagentarif ist eine gute Lösung“</p><p>Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ galt ab dem 01.08.2013. Durch das Gesetz konnten ehemaligen gesetzlich Versicherten die Beitragsschulden erlassen werden, wenn sie sich bis 31.12.2013 bei der Krankenkasse meldeten. Bei bereits Versicherten, die mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand geraten sind, wurde der Säumniszuschlag für noch nicht gezahlte Beiträge dauerhaft von 5 auf 1% gesenkt. Wer sich bis Ende des Jahres in einer privaten Krankenkasse versicherte, bekam den sogenannten Prämienzuschlag erlassen. Dies ist die Beitragssumme, die sich in der versicherungsfreien Zeit angesammelt hat. Darüber hinaus wurde in der privaten Krankenversicherung für säumige Beitragszahler ein Notlagentarif eingeführt und damit der Abbau von Beitragsschulden erleichtert.</p><p>Der Notlagentarif, so Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., sei eine „gute Lösung für alle Versicherten“. Er verringere das Problem der Beitragsschulden für die Betroffenen und entlaste damit letztlich auch die übrigen Versicherten. Der Beitrag im Notlagentarif sei für die Betroffenen deutlich geringer als ihr vorheriger Tarifbeitrag, wobei sie in ihrer Absicherung für den Krankheitsfall keine Nachteile hätten, da der gesetzlich geregelte Anspruch auf Notfallleistungen unverändert erhalten bleibe.</p><p>„Die Betroffenen sammeln durch den neuen Notlagentarif weniger neue Schulden an und haben somit schneller die Chance, ihre bisherigen Schulden abzuzahlen und wieder eine normale bürgerliche Existenz zu führen“, sagt Uwe Laue, Vorsitzender des PKV-Verbandes. „Sobald die Schulden beglichen sind, können die Betroffenen in ihren alten Normaltarif zurückkehren“, so Laue. Zugleich sinke die Summe der Beitragsausfälle und damit am Ende auch die Belastung der übrigen Versicherten. </p><p>Die Umstufung in den Notlagentarif rückwirkend durchzuführen, wie es das Gesetz vorsieht, „erfordert einen hohen bürokratischen Aufwand, weil die rückwirkende Umstellung nicht ‚auf Knopfdruck‘ erledigt werden kann“, sagte der Vorsitzende des PKV-Verbandes Mitte vergangenen Jahres. „Jeder Vertrag muss einzeln umgestellt werden.“ Das könne tatsächlich einige Monate Zeit beanspruchen. Diese bringe für die Betroffenen aber keine Nachteile mit sich, versprach er.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/AFB302F8-7F6F-4F42-A58B-7B1EA214287A"></div>

 

Verbraucherzentrale legt Verfassungsbeschwerde gegen Teilzahlungszuschläge ein

Ein Zuschlag aufgrund einer monatlichen statt einer jährlichen Zahlungsweise ist keine Kreditgewährung, urteilte der BGH vor einem Jahr. Doch trotz des höchstrichterlichen Spruchs aus Karlsruhe kämpft die Verbraucherzentrale Hamburg weiter gegen die Zuschläge bei einer unterjährigen Beitragszahlung – und hat nun sogar Verfassungsbeschwerde eingelegt.

<p>Es sei ein „Verlust auf Raten“, beklagen die Vertreter der <a href="http://www.vzhh.de/docs/6148/themen.aspx&quot; target="_blank" >Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh)</a>. Den Verbraucherschützern sind die sogenannten Teilzahlungszuschläge der Versicherer ein Dorn im Auge. Kunden, die ihre Prämien nicht jährlich im Voraus zahlen, müssen nämlich einen Zuschlag hinnehmen für ihre monatliche, quartalsweise oder halbjährliche Zahlungsweise. Hierin sehen die Verbraucherschützer eine Verletzung der Formvorschriften und fordern eine Angabe des Effektivzinses. Betroffen sind alle Policen, für die ein Zuschlag bei einer unterjährigen Beitragszahlung vereinbart worden ist – von der von der Kfz-Police bis hin zur Lebensversicherung. Dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellt, ist zwar Anfang vergangenen Jahres vom <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ge…; target="_blank" >Bundesgerichtshof geklärt</a> worden. </p><p>Doch trotz des höchstrichterlichen Spruchs aus Karlsruhe <a href="http://www.vzhh.de/versicherungen/31490/%C3%9Cbersicht%20Teilzahlungszu…; target="_blank" >kämpft die Verbraucherzentrale</a> weiter gegen die Teilzahlungsklausel – und hat nun sogar Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese richtet sich gegen die Zurückweisung der Revision, die der BGH durch Beschluss in einem Verfahren der vzhh gegen einen Versicherer (Stuttgarter Lebensversicherung a.G.) entschieden hat. „Wir meinen, dass der Europäische Gerichtshof hätte befragt werden müssen, weil wir wegen der Nichtangabe des Effektivzinses europäisches Recht verletzt sehen“, begründet die Verbraucherschutz-Organisation ihren Schritt. Zuvor, also nach dem für die Assekuranz positiven BGH-Urteil, hatte die Verbraucherzentrale die eingelegten Revisionen in fünf Verfahren – „mehr als zähneknirschend“ – von sich aus zurückgenommen (und zwar gegen die Versicherer Ergo, Signal-Iduna, Neue Leben, Zurich und Victoria. </p><p>Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht </p><p>Am Laufen sind nur noch zwei Verfahren (und zwar gegen die R+V sowie gegen die Stuttgarter). Eines dieser Verfahren wird nicht vor März dieses Jahres beraten, teilte der BGH der vzhh mit. „Wir sind weiter der Überzeugung, dass eine Teilzahlung ein Kredit ist und dass auf einen Kredit ein korrektes Preisschild gehört“, so die Verbraucherschützer. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann grundsätzlich jeder erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten verletzt glaubt, klärt das Gericht in einem Merkblatt auf. Das Bundesverfassungsgericht kann in Folge der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.</p><p>Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin nicht treffen. Es kann z.B. weder Schadensersatz zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung einleiten. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.</p><p>Weitreichende Folgen in der Praxis</p><p>Hätte der BGH in der unterjährigen Beitragszahlung eine Kreditgewährung gesehen, so hätte das Urteil für die gesamte Branche weitreichende Konsequenzen gehabt. Auch noch nach vielen Jahren hätten wahrscheinlich Kunden ungeliebte Policen kündigen und die Rückabwicklung verlangen können. Ob die Verbraucherschützer dieses Ziel nun über die Verfassungsbeschwerde erreichen, steht in den Sternen. Den Kunden kann die vzhh eine Klage indes „zur Zeit nicht empfehlen“. „Alle Versicherer werden Ansprüche der Verbraucher zurückweisen“, klärt die Organisation auf und empfiehlt, „um die teuren Teilzahlungszuschläge zu vermeiden“, die „Zahlweise Ihrer Versicherungsprämien auf jährliche Zahlungen“ umzustellen. Bei echten Zinssätzen bis zu 14 Prozent im Jahr könne unter Umständen sogar die Aufnahme eines Kredits für die Prämienzahlungen preiswerter sein. (ucy)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/7A448CB3-C06C-4EBD-BD10-0F04254EEA32"></div>

 

Wachstum bei dualem Studium hält an

Die Dynamik dualer Studiengänge ist ungebrochen: Das Bundesinstitut für Berufsbildung verzeichnete im Jahr 2013 mit 11,4% eine zweistellige Zuwachsrate bei der Anzahl dualer Studiengänge für die Erstausbildung. Auch die Assekuranz setzt mit dem Angebot dualer Studiengänge auf eine frühzeitige Bindung ihrer zukünftigen Mitarbeiter.

<p>Das duale Studium in Deutschland befindet sich auf Wachstumskurs. Die Datenbank des Bundesinstituts für Berufsausbildung (BIBB) erfasst aktuell 1.014 duale Studiengänge mit einer gleichzeitigen Ausbildung im Betrieb und an einer (Fach-)Hochschule beziehungsweise Berufsakademie. Hinzu kommen weitere 447 Studiengänge für die Weiterbildung. Die Zahl der in der BIBB-Datenbank registrierten Studierenden stieg von rund 41.000 im Jahr 2004 auf rund 64.400 in 2013. Vor allem die Universitäten erweiterten im vergangenen Jahr ihre dualen Angebote von 30 auf 57 Studiengänge – ein auffälliger Anstieg, da nach Angaben des BIBB hier in den Vorjahren kaum Veränderungen festgestellt werden konnten.

</p><p>Auch die Unternehmen in der Versicherungswirtschaft setzen durch das Angebot dualer Studiengänge auf eine frühzeitige Bindung ihrer zukünftigen Mitarbeiter. So unterstützen 98% der Versicherer ihre Mitarbeiter sowohl finanziell als auch durch eine zeitliche Freistellung beim Erwerb von Weiterbildungsabschlüssen. Zu diesem Ergebnis kam im vergangenem Jahr die Weiterbildungsumfrage des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV). Und 2012 ergab eine Befragung des BWV, dass bereits 76% der Versicherer ein duales Studium anbieten. Bei über drei Viertel der Unternehmen mündeten die Abschlüsse dabei in den Bachelor of Insurance Management (B.A.), bei 70% der Versicherer in den Bachelor of Science (B. Sc.). Oft böten die Unternehmen gleich beide Bachelor-Abschlüsse an. </p><p>Wissenschaftler in der Assekuranz</p><p>Besonders beliebt in der Versicherungswirtschaft ist der BWV-Erhebung zufolge das ausbildungsintegrierte Studium. Dieses beinhaltet neben dem Bachelor auch die IHK-Abschlussprüfung. Bei den Bachelor-Studiengängen qualifizieren sich die Mitarbeiter berufsbegleitend wissenschaftlich weiter. Je nachdem, welches berufliche Ziel sie anpeilen, können sie zwischen den Studienschwerpunkten „Betrieb“ und „Vertrieb“ auswählen. Das Engagement der Versicherer in die akademische Bildung ihrer Mitarbeiter ist auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des drohenden Fachkräftemangels zu sehen. </p><p>Am häufigsten unterstützen die Versicherer ihre Mitarbeiter bei der akademischen Bildung durch die (teilweise) Finanzierung des Studiums bzw. dualem Studiums (98%). Und 88% der befragten Versicherer bieten eine Freistellung für ihre studierenden Mitarbeiter an (inklusive duales Studium). Zu diesen Zahlen kam die „Weiterbildungsumfrage der Versicherungswirtschaft“ des BWV vom August 2012. Im Mittelpunkt dieser Untersuchung stand die akademische Bildung und die Zusammenarbeit der Versicherer mit Hochschulen. </p><p>Investition in berufliche Bildung </p><p>Auch eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) und des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft kam Ende 2013 zu dem Ergebnis, dass Unternehmen viel Geld in die akademische Bildung investieren. Der Studie zufolge haben die Unternehmen mit 2,5 Mrd. Euro Hochschulen und Studierende im Jahr 2012 unterstützt. Gegenüber der ersten Erhebung für 2009 sei dies ein Zuwachs von 15%. Dabei seien der größte Investitionsposten mit 948 Mio. Euro die dualen Studiengänge. Rund 65.000 Studierenden ermögliche die Wirtschaft die Verbindung von akademischem Studium und betrieblicher Praxis.</p><p>„Duale Studiengänge greifen mit der Kooperation mindestens zweier Lernorte ein zentrales Prinzip der beruflichen Bildung auf“, so das BIBB. Im Vergleich zum klassischen Studium liegt der größte Unterschied des dualen Studiums im höheren Praxisbezug. BIBB-Präsident Hubert Esser sieht denn die zukünftige Herausforderung darin, „qualitätssichernde Standards zur Verzahnung von betrieblichem und akademischem Lernort bei dualen Studiengängen zu etablieren“. </p><p>Tatsächlich, so der Befund der IW-Studie, sind die Unternehmen auch bereit, ihr Engagement für die akademische Bildung noch weiter auszubauen – wenn das Studienangebot praxisbezogener, flexibler und offener für Berufstätige wird. Gegenwärtig erreichten die Hochschulen in Sachen Durchlässigkeit und Weiterbildung bei den Unternehmen nämlich nur knapp die Note befriedigend. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/ECCCEEDB-9B71-4625-AE45-366283BDB2D2"></div>

 

Das Rentenpaket und die Versicherungswirtschaft

Nach gerade einmal vier Wochen im Amt legt Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles die Rentenreform der Großen Koalition vor. Was verbirgt sich da im Rentenpaket von Union und SPD? Wie teuer werden die schwarz-roten Pläne? Und was sagt die Versicherungswirtschaft zu dem Vorhaben? Ein Überblick.

<p>Am kommenden Mittwoch will die Große Koalition das Rentenpaket auf den parlamentarischen Weg bringen. Das kündigte Bundeskanzlerin Merkel zum Abschluss der Kabinettsklausur in Meseberg an. Bei der Arbeit daran habe Arbeitsministerin Andrea Nahles die Unterstützung des gesamten Kabinetts. „Ich bin optimistisch, dass wir die Ressortabstimmung dann bis zum nächsten Mittwoch auch schaffen“, so die Bundeskanzlerin. Zu dem Vorhaben gehört die abschlagfreie Rente ab 63 für langjährig Versicherte, die verbesserte Mütterrente, die Aufstockung von Erwerbsminderungsrenten und mehr Geld für Reha-Leistungen. </p><p>Die vier Pfeiler der Rentenreform </p><p>Im Einzelnen: Der Referentenentwurf von Ministerin Nahles sieht vor, dass Arbeitnehmer mit 45 Versicherungsjahren künftig ohne Abschläge im Alter von 63 Jahren in Rente gehen können. Dabei sollen auch Zeiten des heutigen Arbeitslosengeldes I (bzw. des früheren Arbeitslosengeldes) angerechnet werden. Außen vor bleiben jedoch Zeitspannen, in denen Hartz IV (bzw. die frühere Arbeitslosenhilfe) bezogen wurden. Dagegen sollen Beitragszeiten der Selbstständigkeit, der Pflege und der Kindererziehung (maximal bis zu zehn Jahre) mit berücksichtigt werden. Kostenpunkt: Im Rentenentwurf werden die anfänglichen jährlichen Kosten auf knapp 2 Mrd. Euro beziffert. Auf 3,1 Mrd. Euro werden die Kosten dann bis um das Jahr 2030 steigen, so die Rechnung. </p><p>Die Mütterrente soll Müttern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, mehr Geld bescheren. Mütter im Westen erhalten dem Rentenentwurf zufolge rund 28 Euro monatlich mehr Rente – für ein Kind. Im Osten beläuft sich die Erhöhung pro Kind und Monat auf rund 26 Euro. Der Rentenzuschlag entspricht dabei dem Durchschnittsverdienst für ein Jahr. Kostenpunkt hier: Mit bis zu 6,7 Mrd. Euro jährlich ist die Mütterrente das teuerste „Geschenk“ im Rentenpaket von Nahles. Bei der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente kommt es zu einer Aufstockung. Das heißt, dass Erwerbsunfähige mehr Rente erhalten sollen. Dies soll durch eine großzügigere Berechnung erfolgen. Konkret soll bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers so berechnet werden, als wenn er bis zum 62. Lebensjahr seiner Arbeit nachgegangen wäre. Bisher wird die Höhe des Anspruchs bis zum 60. Jahr addiert. Bei diesem Posten geht das Arbeitsministerium von Ausgaben bis zu 2,1 Mrd. Euro jährlich aus. </p><p>Das Budget für Reha-Leistungen soll in Zukunft jährlich um 200 Mio. Euro steigen. Rückwirkend zum 01.01.2014 sollen zunächst 100 Mio. der Reha-Arbeit zugutekommen. Hintergrund ist die Alterung der geburtenstarken Jahrgänge, die nun das Alter ab 45 Jahren erreichen, in dem zunehmend Reha-Leistungen beansprucht werden. Entsprechend der Bevölkerungsentwicklung soll der jährliche von 2025 an um 200 Mio. Euro </p><p>Kommentar der Versicherungswirtschaft</p><p>Rechnet man die einzelnen Bestandteile der Reform zusammen, so ergeben sich Kosten in Höhe von 160 Mrd. Euro bis zum Jahr 2030. Im laufenden Jahr schlagen die Pläne mit Mehrausgaben von 4,4 Mrd. Euro zu Buche. So sieht denn die Versicherungswirtschaft die „nachhaltige Finanzierbarkeit der Alterssicherung ... gefährdet.“ Denn die Rentenpläne seien „einseitig auf Leistungsausweitungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausgerichtet ...“ Die Rente mit 63 hält der Versichererverband GDV schlicht für „falsch“. Dadurch würden nach dessen Ansicht nämlich „neue Ungerechtigkeiten im Verhältnis zu anderen Versichertengruppen erzeugt.“ „Zweifel“ hegt der Verband auch bei der Mütterrente. „Anreize zu einer notwendigen Erhöhung der Geburtenrate werden nicht gesetzt“, so der GDV. Der Dachverband der Versicherer bezweifelt, dass durch die Mütterrente ein wesentlicher Beitrag zur Gerechtigkeit im Rentenrecht erreicht werden könne. </p><p>Begrüßt werden hingegen die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Reha-Leistungen und der Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung. Es sei richtig, so der GDV, dass die Regierung die Ängste derjenigen aufgreife, die infolge der Reformen im Falle der Erwerbsminderung eine gesetzliche Rente unterhalb der Grundsicherung zu erwarten hätten. Um die Anreize zur geförderten Altersvorsorge zu verbessern und das aus drei Säulen bestehende Gesamtsystem zu stabilisieren, soll der Kreis der förderfähigen Personen im Rahmen der Riester-Rente um Selbstständige erweitert werden, wiederholt der Verband seine Forderung. Außerdem müsse die Förderung der Riester-Rente dynamisiert und der Dotierungsrahmen erweitert werden. Dies würde nach Ansicht des GDV die schleichende Entwertung der Förderung durch die Inflation ausgleichen und ebenfalls zum Abschluss der geförderten Vorsorge motivieren.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/2E225E70-6CE6-4C4A-9F10-2F4C697180B8"></div>

 

Neue Spielregeln zwischen Versicherern und Rating-Agenturen

Die Regulierung der Rating-Agenturen schreitet weiter voran. Die Europäische Aufsichtsbehörde ESMA hat nun erstmals Vorgaben der 3. Europäischen Rating-Verordnung konkretisiert: Welche „kleinen“ Rating-Agenturen müssen Versicherer bei einem Mehrfachrating beauftragen?

<p>Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat erstmals Details zur Umsetzung der sogenannten Dritten europäischen Verordnung zu Ratingagenturen bekannt gegeben. Die unter der Abkürzung CRA III firmierende dritte Novelle ist vergangenes Jahr in Kraft getreten. Die Verordnung verpflichtet die Agenturen unter anderem zu einer erhöhten Rechenschaft gegenüber Aufsicht, Kunden und Öffentlichkeit. Damit soll die Qualität des Ratingprozesses verbessert werden. Durch die Regulierung soll ebenfalls verhindert werden, dass sich die Versicherungsunternehmen allzu sehr auf Ratings stützen. Die Unternehmen werden beispielsweise verpflichtet, ihre eigene Kreditrisikobewertung zu verstärken, Interessenkonflikte zu beseitigen oder eine Rotation bei der Auftragsvergabe vorzunehmen. </p><p>Stärkung kleiner Ratingagenturen </p><p>Konkret hat sich die ESMA – die European Securities and Markets Authority – zur Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen geäußert. Diese in Paragraf 8d enthaltene Inanspruchnahme regelt die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10% des Gesamtmarktes beträgt. Wenn ein Versicherer nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10% des Gesamtmarktes beträgt, müssen die Versicherungsunternehmen dies dokumentieren. Um dieser Pflicht nachzukommen, hat die in Paris sitzende Aufsichtsbehörde in ihrem Bericht alle Ratingagenturen in der Europäischen Union aufgelistet. Aus der Liste geht der Marktanteil und der Schwerpunkt der Bonitätswächter hervor. Ratings für Versicherungsunternehmen bieten demnach acht Ratingagenturen an. </p><p>Die Bewerter Fitch, Moody’s und Standard &amp; Poor’s gehören dabei zu den „Großen“. Die restlichen „kleinen“ fünf Agenturen, die Versicherer bewerten, sind: AM Best Europe-Rating Services Ltd, Assekurata Assekuranz Rating-Agentur GmbH, BCRA-Credit Rating Agency AD, Dagong Europe Credit Rating Srl und DBRS Ratings Limited. Greift nun ein Versicherer nicht auf eine der kleinen Agenturen zurück, so muss er dies „dokumentieren“. Welche weiteren Konsequenzen sich durch die Beauftragung ausschließlich der drei marktführenden Bewerter ergeben, ist bislang nicht bekannt. Für die hiesigen Versicherer dürfte wohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zukunft für Klarheit sorgen. </p><p>Die europäische Ratingplattform</p><p>Entsprechend der Rating-Verordnung sollen außerdem alle verfügbaren Ratings auf einer europäischen Ratingplattform veröffentlicht werden. Eine solche Plattform soll ab Juni 2015 zur Verfügung stehen. Dadurch soll die Vergleichbarkeit und Sichtbarkeit der Finanzinstrumentenratings von in der EU registrierten und zugelassenen Ratingagenturen erhöht werden. Auch sollen die neuen Vorschriften die Rechenschaftspflicht der Agenturen für ihr Handeln erhöhen. </p><p>Denn Ratings seien mehr als nur Meinungsäußerungen, so die Europäische Kommission. Aus diesem Grund stellten die neuen Vorschriften sicher, dass eine Ratingagentur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verordnung über Ratingagenturen und damit verbundenem Schaden für einen Anleger oder Emittenten haftbar gemacht werden könne. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Neue Spielregeln zwischen Versicherern und Rating-Agenturen </p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/80179B8E-8ACC-4141-AFD2-2E090230705E"></div>

 

So arbeiten Tippgeber im Einklang mit dem Datenschutz

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gibt Antwort auf die Frage, wie Tippgeber datenschutzkonform agieren. Und das Büro der Bundesbeauftragten für den Datenschutz erläutert den Hintergrund der kürzlich veröffentlichten „Anwendungshinweise“. In diesen hieß es, dass es „keine Rechtsgrundlage“ gebe, Adressdaten bei Kundenbesuchen durch Befragen zu erheben.

<p>Zu beachten sei bei der Tippgeber-Praxis laut Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamt für Datenschutz, insbesondere Folgendes: Wenn der Betroffene klar und deutlich informiert wurde, welche Informationen der Tippgeber an wen weiterzugeben beabsichtigt, und dann dazu seine Einwilligung erklärt hat, ist es datenschutzrechtlich zulässig, wenn der Tippgeber diese Informationen an einen entsprechenden Versicherungsvertreter oder eine Versicherung weiterleitet. „Die Frage der Direkterhebung stellt sich in diesem Zusammenhang dann schon deshalb nicht mehr, weil der Betroffene insoweit auch in das Verfahren eingewilligt hat, dass der Versicherungsvertreter bzw. die Versicherung die Daten nicht unmittelbar beim Betroffenen, sondern der Tippgeber erhebt“, erklärt der Datenschützer. </p><p>Kein Verstoß gegen die Direkterhebung</p><p>Außerdem führe die Einwilligung des potenziellen Kunden zur Weitergabe seiner Daten durch den Tippgeber auf die Datenerhebung auf den potenziellen Kunden zurück. „Ein Verstoß gegen den Direkterhebungsgrundsatz ist damit nicht gegeben“, so Kranig. Denn der Betroffenen werde insoweit willentlich vom Tippgeber vertreten. „Wenn der Tippgeber einwilligt, ist die Weitergabe rechtlich einwandfrei.“</p><p>Die „Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ des Düsseldorfer Kreises hat das Büro der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) inhaltlich mitgetragen. Das teilt Sprecherin Juliane Heinrich mit. Zwar sähen die Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keine Rechtsgrundlage für die Nutzung der durch „Freundschaftswerbung“ erlangten Kontaktdaten Dritter vor (§ 28 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BDSG). </p><p>Das gelte insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn die Kontaktdaten ohne Kenntnis der Betroffenen „auf Verdacht“ an Unternehmen zur werblichen Ansprache weitergegeben werden, so Heinrich. Unberührt bleibe hiervon jedoch die Möglichkeit, die Weitergabe von Kontaktdaten Dritter im Rahmen der Freundschaftswerbung auf eine ausdrückliche und vorab eingeholte Einwilligung dieser Dritten in die Datenweitergabe zu stützen. „Diese Möglichkeit sieht § 28 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich vor“, erklärt Heinrich. „§ 28 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BDSG kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.“ Der Direkterhebungsgrundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 1 stehe dem nicht entgegen, weil die Daten in diesem Fall im Einverständnis und im Wissen der betroffenen Person (direkt) bei ihr erhoben würden.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><p>Siehe zu diesem Thema auch: <a href="http://www.asscompact.de/article/keine-rechtsgrundlage-datenschuetzer-s…; target="_blank" >&quot;Keine Rechtsgrundlage&quot;: Datenschützer sehen Tippgeber-Praxis kritisch</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/AE0AA444-DCB0-477C-92C4-2431A84925BE"></div>

 

Steigende Haftpflichtprämien: Hebammen fordern politische Lösung

Die Haftpflichtprämien für Hebammen steigen weiter an. Auch wenn die Krankenkassen einen Ausgleich zahlen, könnten sich die Hebammen die Steigerungen nicht leisten. „Die Politik muss handeln“, fordern die Geburtshelfer. Die Assekuranz verweist als Kostentreiber auf immer vielfältigere und langwierigere Personenschäden im Schadensfall.

<p>Bereits seit mehreren Jahren in Folge müssten die Krankenkassen die gestiegenen Kosten für die Berufshaftpflichtprämie freiberuflicher Hebammen, die Geburtshilfe anbieten, vollständig ausgleichen. Darauf wies der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) Ende Dezember hin. Einen entsprechenden Vertrag zur Umlegung des kompletten Ausgleichsbetrages 2013 auf die Vergütungspositionen habe der Spitzenverband mit den Verbänden der Hebammen unterzeichnet. Die aktuelle Prämienerhöhung durch einen privaten Versicherungsanbieter sei im Sommer 2013 erfolgt. Die Erhöhung sei die dritte Steigerung seit 2010. Der Ausgleich der Kostensteigerungen des privaten Versicherungsanbieters sei zusätzlich zu den jährlichen Vergütungssteigerungen, zuletzt Anfang 2013 von über 12%, erfolgt. </p><p>Nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes finanzierten die gesetzlichen Krankenkassen für jede einzelne Haus- oder Geburtshausgeburt von einer freiberuflich tätigen Hebamme seit 2010 zwischen 140 und 200 Euro allein für den Ausgleich der kontinuierlich gestiegenen Berufshaftpflichtversicherungen.</p><p>Ruf nach einem staatlichen Haftungsfonds </p><p>„Die Krankenkassen betreiben Augenwischerei“, hakt Katharina Jeschke vom Deutschen Hebammenverband (DHV) ein. „Der Ausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben“, so Jeschke. Wenn man dabei aber erwarte, dass die tatsächlichen Kosten der Hebammen berücksichtigt würden, so sei das mitnichten so. Die Steigerungssumme würde auch dieses Mal pauschal umgelegt, so dass eine Geburt gerade einmal mit 8,50 Euro mehr vergütet werde. „Das reicht für die betroffenen Hebammen nicht, um Kostensteigerungen von bis zu 2.700 Euro auszugleichen“.
Die in diesem Jahr anstehenden dramatischen Prämienerhöhungen der DHV-Mitgliedshebammen auf über 5.000 Euro müssten erst noch verhandelt werden. „Wie weit wir von einer Lösung des Haftpflichtproblems entfernt sind, zeigt sich auch, wenn wir den Zeitaufwand vergleichen, den die einzelne Hebamme zur Erwirtschaftung der Haftpflichtkosten benötigt“, sagt Jeschke.</p><p>Seien es 2008, vor der ersten großen Erhöhung, noch drei bis sieben Geburten, seien es heute sechs bis 15 Geburten. Eine Geburtsbetreuung dauere dabei durchschnittlich elf Stunden. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass immer mehr Hebammen aus der Geburtshilfe ausstiegen.
Der Deutsche Hebammenverband fordert deshalb nach wie vor eine politische Lösung des Haftpflichtproblems. Nicht zuletzt, weil bereits für nach 2014 weitere Erhöhungen angekündigt worden seien. „Wir können uns zum Beispiel einen staatlich finanzierten Haftungsfonds vorstellen, der die Kosten über einer bestimmten Haftungsobergrenze übernimmt“, so Jeschke. „Außerdem brauchen wir unbedingt eine Regressdeckelung für die Forderungen der Sozialversicherungsträger.“</p><p>„Krankenkassen und die Politik müssen endlich handeln“, fordert ebenfalls der Bund freiberuflicher Hebammen. Die Krankenkassen und die Politik seien dringend gefordert, das Problem anzugehen. Darüber hinaus bräuchten die Frauen und Hebammen eine langfristige tragbare Lösung, für die der Gesetzgeber die Grundlage schaffen müsse.</p><p>Personenschäden werden teurer</p><p>Die Versicherer weisen darauf hin, dass die Kosten bei Geburtsschäden immer vielfältiger und langwieriger würden. Eltern zögen häufiger vor Gericht, wenn ihr Kind von Geburt an behindert sei. So summierten sich die Versicherungskosten schnell auf Millionenhöhe. Der Versichererverband GDV untersuchte vor vier Jahren die Schadenteuerung bei schweren Personenschäden im Heilwesen. Als Basis dienten Informationen von zehn Heilwesenversicherern zu ihren Großschäden in den Jahren 1995 bis 1998 und 2000 bis 2003. </p><p>Die Schadenhöhen seien, so das Ergebnis, vom ersten zum zweiten Beobachtungszeitraum um mehr als 32% gestiegen – von 1,3 Mio. Euro auf mehr als 1,8 Mio. Euro. Die Schadenteuerung habe damit mehr als das Dreifache der Steigerungsraten des Verbraucherpreisindex betragen. Als besonderen Kostentreiber identifizierten die Studienautoren auch die steigenden Pflegekosten. </p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/83D3F6D7-20E6-437F-875E-28935A6B1F24"></div>

 

Geldwäsche: Sorgfaltspflichten des Vermittlers unter SEPA

Nicht nur Banken, sondern auch Versicherungen und Vermittler sind gesetzlich verpflichtet, an der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Mit der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ergeben sich Änderungen für Versicherungsvermittler bei der Identifizierung des Kunden.

<p></p><p>Das Geldwäschegesetz (GwG) nimmt auch Versicherungen und Versicherungsvermittler in die Pflicht. Es zielt darauf ab, dass Finanzdienstleister, Versicherungen und deren Vermittler nicht von Geldwäschern missbraucht werden. Die Sicherheitsvorkehrungen beinhalten Sorgfaltspflichten, denen Vermittler nachkommen müssen. So zum Beispiel bei Neukunden, bei Geldbewegungen über 15.000 Euro oder auch bei einem Zweifel an der Identität des Kunden. „Die Aufsichtsbehörden sind gehalten, den Kontrolldruck zu erhöhen“, teilt die Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg mit. </p><p>Tatsächlich hat sich die Anzahl der Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche durch Banken und Finanzdienstleister seit 2008 fast verdoppelt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 19.09.2013 hervor (Bundestagsdrucksache 17/14761). Die Fraktion Die Linke hatte von der Bundesregierung Auskunft über die Bilanz auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung und -prävention verlangt (Bundestagsdrucksache 17/14613). </p><p>Ausnahmen bei der Lastschrift-Erleichterung</p><p>Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gilt die Identifizierung eines Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn die Prämie per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers eingezogen wird (§ 80f (1) VAG). Mit dem in diesem Jahr startenden einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, kurz SEPA, sind die Banken allerdings nicht mehr verpflichtet zu überprüfen, ob ein Konto zum angegebenen Kontoinhaber gehört. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits in ihrem Jahresbericht von 2011 auf ein mögliches Einfallstor für Geldwäsche unter SEPA hin. </p><p>„Ein Versicherungsnehmer kann daher ein beliebiges Konto angeben, ohne dass überprüft wird, ob es tatsächlich sein Konto ist, von dem die Beiträge kommen“, stellte die Aufsichtsbehörde fest. Die Deutsche Bundesbank bestätigt, dass sich die Institute unter SEPA bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs allein nach der Kundenkennung, damit ist die Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN gemeint, richten können (§ 675r BGB).</p><p>Ergänzend wird allerdings in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zum Geldwäschegesetz sowie zu den geldwäscherechtlichen Bestimmungen im VAG festgelegt, dass von der Lastschrifterleichterung bei Abschluss des Vertrags Abstand genommen werden sollte. Dies gilt, wenn der Monatsbeitrag 1.000 Euro bzw. der Einmalbeitrag 100.000 Euro übersteigt. „In diesen Fällen ist vollumfänglich entsprechend § 4 GwG zu identifizieren“, teilt BaFin-Sprecherin Kathi Schulten mit. </p><p>Hintergrund für diese Regelung, erklärt Schulten, ist ebenjener Verzicht der Banken, keinen Kontonummer-Namensvergleich anstellen zu müssen. Das heißt, dass die Geldhäuser nicht überprüfen müssen, ob ein Konto dem genannten Überweisungsempfänger zusteht. „Unabhängig davon“, ergänzt GDV-Sprecher Karsten Röbisch, „machen nach unserer Einschätzung viele Unternehmen nicht von der Lastschrifterleichterung Gebrauch, sondern nutzen die Vollidentifizierung.“</p><p>EU verlängert Übergangsfrist </p><p>Unterdessen hat die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die nationalen Formate für weitere sechs Monate zuzulassen. Ziel sei es, Störungen für Verbraucher und Unternehmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die offizielle Frist für die SEPA-Umstellung zum 01.02.2014 werde aber nicht geändert. Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA-Verordnung soll einen europäischen Binnenmarkt für Massenzahlungen schaffen. </p><p>In der Verordnung wurde der 01.02.2014 als Frist festgelegt, ab der sämtliche Überweisungen und Lastschriftverfahren in Euro nur noch in einem Format erfolgen sollten, nämlich als SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften. Im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum können über 500 Millionen Menschen, über 20 Millionen Unternehmen und die europäischen Behörden unabhängig von ihrem Standort Zahlungen in Euro unter den gleichen grundlegenden Bedingungen und mit den gleichen grundlegenden Rechten und Pflichten leisten und erhalten.</p><p>Text: Umar Choudhry</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/5FB2C6F5-DD5F-4468-A8F0-0C9D8666300F"></div>