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Umzugshelfer: Wer zahlt, wenn’s bricht?

Rund fünf Millionen Deutsche ziehen jedes Jahr in eine neue Bleibe. Nicht alle engagieren dabei ein professionelles Umzugsunternehmen, das im Schadensfall mit einer Betriebshaftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten aufkommt. Stattdessen werden Freunde oder Verwandte als Umzugshelfer eingesetzt. Doch wer haftet, wenn beim Möbelschleppen dann mal etwas zu Bruch geht? Die Zurich Versicherung gibt Tipps.

<p>Rund fünf Millionen Deutsche ziehen jedes Jahr in eine neue Bleibe. Nicht alle engagieren dabei ein professionelles Umzugsunternehmen, das im Schadensfall mit einer Betriebshaftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten aufkommt. Stattdessen werden Freunde oder Verwandte als Umzugshelfer eingesetzt. Doch wer haftet, wenn beim Möbelschleppen dann mal etwas zu Bruch geht? Andreas Boy, Schaden-Experte bei der Zurich Versicherung weist darauf hin: „Umzugshelfer haften im Rahmen ihrer Gefälligkeit gegenüber Freunden oder Verwandten nicht automatisch. Grundsätzlich gilt, dass die Person, der geholfen wurde, selbst für die den entstandenen Schaden aufkommen muss.“</p><p>Auslegungssache: Wo endet die Gefälligkeit?</p><p>Der Gesetzgeber gewährt dem Helfenden Schutz: Er muss Schäden nicht bezahlen, die durch einen unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst entstanden sind. Deshalb tritt auch die private Haftpflichtversicherung des Helfenden nicht ein. „Die Kosten muss die Person tragen, der geholfen wurde – wie bei einem selbstverursachten Schaden“, erklärt Andreas Boy. Das Problem dabei: Was genau als Gefälligkeitsdienst gilt, ist Auslegungssache. Daher entscheidet in letzter Instanz oft ein Gericht darüber, ob es sich um einen Freundschaftsdienst handelt und wer den Schaden zu begleichen hat. „Wer häufiger mal bei Freunden und Bekannten mit anpackt, kann die sogenannten Gefälligkeitshandlungen auch in seine eigene Haftpflichtversicherung mit aufnehmen lassen. Diese sind allerdings meist mit einer gewissen Selbstbeteiligungssumme versehen“, so der Zurich Experte.</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/8AE220A5-D723-40F9-B424-5E6EC8E1BD8F"></div>

 

Wohngebäudeversicherung bei Solaranlagen laut Zurich nicht immer ausreichend

Private Haushalte die sich für eine eigene Photovoltaikanlage entscheiden, sollten sich gegen finanzielle Verluste durch Schäden und Ertragsausfall schützen. Die Zurich Versicherung weist darauf hin, dass hingegen vieler Annahmen eine Wohngebäudeversicherung Schäden an den Anlagen nicht komplett abdeckt. Betreiber sollten sich daher über einen gesonderten Schutz für Photovoltaikanlagen informieren.

<p></p><p>„Eine spezielle Solar- oder Photovoltaikversicherung bietet einen deutlich höheren Leistungsumfang als eine normale Wohngebäudeversicherung“, erklärt Tilo Schumann, Experte bei Zurich. „Besitzer einer Photovoltaikanlage sollten darauf achten, dass der Versicherungsschutz bei Überspannungsschäden jeder Art sowie Kurzschluss-, Überstrom-, Konstruktions-, Material-, Ausführungs- und Bedienungsfehler, bis hin zur Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter an der Anlage mitinbegriffen ist.“ Da Besitzern einer Photovoltaikanlage der ins öffentliche Netz eingespeiste Solarstrom vergütet wird, kann es durch den Ausfall einer Photovoltaikanlage zum Ertragsausfall kommen. „Für diesen Fall raten wir auch darauf zu achten, dass Ertragsausfälle für einen bestimmten Zeitraum über die Versicherung abgedeckt sind“, so Schumann weiter.</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C9548D0C-A01D-47DF-B43D-682B6E31D1CD"></div>

 

Alaaf und Helau: Wann der Versicherungsschutz gefährdet ist

Die närrische Zeit ist in vollem Gange, vielerorts wird in den nächsten Tagen gefeiert und geschunkelt und auch der Alkohol fließt in rauen Mengen. Doch: Kommt es wegen zu hohem Promillewert zu Unfällen oder Schlägereien, gefährden die Karnevalisten nicht nur sich selbst und andere, sondern im Ernstfall auch ihren persönlichen Versicherungsschutz. Die Zurich Versicherung gibt Tipps.

<p></p><p>Oft genug zeigt sich die „jecke“ Session auch von einer anderen Seite, denn im angerauschten Zustand sinkt die Hemmschwelle, weiß Zurich Schaden-Experte Norbert Stand: „Viele der Feiernden können ihre Emotionen unter starkem Alkoholeinfluss nicht mehr unter Kontrolle halten. Schon kleinste Rempeleien im Karnevalsgedrängel können zu Auseinandersetzungen führen. Wer eine Schlägerei anzettelt, riskiert den privaten Haftpflichtschutz, insbesondere dann, wenn deren Folgen bewusst und gewollt in Kauf genommen werden. Etwaige Entschädigungsansprüche des Opfers muss der Täter dann aus eigener Tasche finanzieren.“</p><p>Absolut tabu: Alkohol am Steuer</p><p>Mit dem steigenden Alkoholpegel lässt insbesondere die Fähigkeit der Selbsteinschätzung nach. Wer die Promillegrenzen nicht beachtet und in alkoholisiertem Zustand noch mit dem Auto oder mit dem Fahrrad fährt, handelt verantwortungslos und rechtswidrig. Schon ab 0,3 Promille lässt sowohl das Sehvermögen als auch die Reaktionszeit stark nach. Wer sich also nach einer Karnevalsparty mit diesem vermeintlich geringen Promillewert angetrunken auf sein Fahrrad setzt, riskiert im schlimmsten Fall die eigene oder gar die Gesundheit anderer. „Kommt es wegen Alkohol am Fahrradlenker zu einem Unfall, kann das die Leistungserbringung der privaten Unfallversicherung kosten“, betont Norbert Stand. „Hinzu kommt: Sollte die Polizei auf einen alkoholisierten Radfahrer aufmerksam werden, kann das sogar den Pkw-Führerschein kosten.“ Fazit: Vom Auto auf das Fahrrad umsteigen ist unter Alkoholeinfluss grundsätzlich keine kluge Alternative. Auch an Karneval sollte man dann lieber auf öffentliche Verkehrsmittel setzen oder ganz entspannt ein Taxi nehmen.</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/99752E90-3BD0-4D94-AB8B-B804CE6F5155"></div>

 

Kein Versicherungsschutz bei gefälschten Scheinen

Seit 1994 besteht in Deutschland die Pflicht zu jeder Pauschalreise auch einen Reisesicherungsschein auszuhändigen. Reisende können Dank dieser Absicherung darauf vertrauen, dass ihre Anzahlungen auch im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters nicht verloren sind.

<p>Doch immer wieder tauchen gef&auml;lschte Reisesicherungsscheine auf, die f&uuml;r den Reisenden wertlos sind. Die Zurich Versicherung r&auml;t Urlaubern bei der Buchung ihrer Reise daher die Angaben des Reisesicherungsscheins gr&uuml;ndlich zu pr&uuml;fen.</p>
<p>Kein Versicherungsschutz bei gef&auml;lschten Scheinen</p>
<p>Handelt es sich bei dem ausgeh&auml;ndigten Reisesicherungsschein um ein ung&uuml;ltiges oder gar gef&auml;lschtes Exemplar, besteht kein Versicherungsschutz. Die Urlauber m&uuml;ssen im schlimmsten Fall alle anfallenden Kosten selbst tragen. Nach Buchung der Reise und nach Erhalt des Reisesicherungsscheins sollten die Verbraucher unbedingt auf die Vollst&auml;ndigkeit der Angaben achten. Mindestangaben sind Anschrift und Telefonnummer des Versicherers sowie Informationen zum Versicherungszeitraum und zur Versicherungssumme. Ob Reisende einen g&uuml;ltigen Reisesicherungsschein in der Hand halten, k&ouml;nnen sie zudem &uuml;ber den Reiseinformationsdienst TIP &uuml;berpr&uuml;fen. Zus&auml;tzlich geben die Versicherer unter der auf dem Reisesicherungsschein angegebenen Telefonnummer jederzeit Auskunft &uuml;ber die G&uuml;ltigkeit.</p>
<p>Genau hinschauen bei Kombi-Angeboten</p>
<p>Nicht &uuml;ber den Reisesicherungsschein abgesichert sind zudem oft die immer beliebteren Kombinationsangebote, bei denen Internetnutzer ihre Traumreise selbst aus den unterschiedlichen Angeboten der Fluggesellschaften und Hotels zusammenstellen. Und auch Reiseb&uuml;ros bieten immer mehr Reisen nach dem Baukastenprinzip an. Was viele nicht wissen: Hier tr&auml;gt der Verbraucher das Insolvenzrisiko unter Umst&auml;nden selbst. Dies trifft in vielen F&auml;llen auch dann zu, wenn der Reisende aufgrund der &uuml;bersichtlich zusammengefassten Darstellung des Angebots durch einen spezialisierten Anbieter den Eindruck hat, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Eine genaue Definition, wann eine zusammengestellte Reise mit zusammen abgerechneten Einzelleistungen als Pauschalreise zu bezeichnen ist, liegt bislang n&auml;mlich nicht vor. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Verbraucher schon bei der Buchung seiner Reiseunterlagen pr&uuml;fen, ob ein Sicherungsschein vorhanden ist. Im Zweifel empfiehlt Zurich die Nachfrage im Reiseb&uuml;ro oder direkt beim Anbieter.</p>
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Zurich stellt bAV Experten-Newsletter bereit

Zurich bietet ab sofort einen Experten-Newsletter zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) an. Der im zweimonatlichen Rhythmus erscheinende Newsletter richtet sich insbesondere an Inhaber, Geschäftführer, Personal- und bAV-Verantwortliche sowie an Entscheider in klein- und mittelständischen Unternehmen.

<p>Der Experten-Newsletter bietet aktuelle Informationen zu rechtlichen, versicherungsspezifischen sowie &uuml;bergreifenden Themen rund um betriebliche Altersvorsorge. Der Newsletter ist kostenfrei zu beziehen unter: <a href="http://www.zurich.de/bav-newsletter&quot; target="_blank">www.zurich.de/bav-newsletter</a>.</p&gt;
<p>Fr&uuml;hzeitige Informationen bieten Mehrwert</p>
<p>Eine exklusive Arbeitgeberbefragung, welche das Marktforschungsinstitut YouGovPsychonomics im Auftrag von Zurich unter 550 bAV-Verantwortlichen durchf&uuml;hrte, belegt, dass die Arbeitgeber der bAV einen hohen Nutzen bescheinigen. Allerdings bef&uuml;rchten die bAV-Entscheider mit der Einf&uuml;hrung eventuelle Zusatzaufw&auml;nde f&uuml;r die Unternehmen. So sind zwei von drei Befragten der Ansicht, dass die gesetzlichen Regelungen den Umgang mit der bAV erschwert haben. &bdquo;Hier ist Aufkl&auml;rung und Hilfestellung gefordert, die wir aktiv den Arbeitgebern anbieten&ldquo;, erkl&auml;rt Dr. Marco Arteaga, Vorstand f&uuml;r das Ressort betriebliche Altersvorsorge (Corporate Life and Pensions) bei der Zurich Gruppe in Deutschland. &bdquo;Mit dem bAV-Newsletter stellen wir den bAV-Verantwortlichen wichtige Informationen zur Verf&uuml;gung und weisen auf Handlungsbedarf im betrieblichen Alltag hin, damit Zusatzaufw&auml;nde in den Unternehmen vermieden werden&ldquo;, so Arteaga.</p>
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Geparkte Cabrios sind auch mit geöffnetem Verdeck versichert

Cabriolets müssen nicht immer mit geschlossenem Verdeck abgestellt werden. Wird das Cabrio beispielsweise tagsüber in belebten Gegenden vorübergehend „oben ohne“ geparkt, ist der Versicherungsschutz nicht gefährdet.

<p>&bdquo;Grunds&auml;tzlich k&ouml;nnen Cabriofahrer ihr Fahrzeug f&uuml;r kurze Zeit mit ge&ouml;ffnetem Verdeck und mit heruntergelassenen Seitenscheiben parken &ndash; beispielsweise um Eink&auml;ufe zu erledigen. Wichtig ist dabei aber, dass die T&uuml;ren, Hauben und Ablagef&auml;cher abgeschlossen sind&ldquo;, erkl&auml;rt Norbert Stand, Schaden-Experte bei der Zurich Versicherung.</p>
<p>Grob fahrl&auml;ssig: Parken in unsicheren Gegenden</p>
<p>Anders verh&auml;lt sich die Rechtslage jedoch, wenn der Wagen mit offenem Verdeck &uuml;ber l&auml;ngere Zeit oder in unsicheren oder wenig frequentierten Gegenden, &uuml;ber Nacht oder wenn man mit Vandalismussch&auml;den rechnen muss, abgestellt wird. In diesem Fall geht die Rechtsprechung von grober Fahrl&auml;ssigkeit aus. Der Versicherungsschutz ist dann gef&auml;hrdet. Auch wer Wertgegenst&auml;nde unbeaufsichtigt im aufgedeckten Cabrio zur&uuml;ckl&auml;sst, ist im Ernstfall nicht abgesichert. Experte Norbert Stand r&auml;t daher: &bdquo;Lose Wertgegenst&auml;nde und mobile Navigationssysteme sollten in jedem Fall stets entnommen werden. Auch dann, wenn man das Fahrzeug nur kurz abstellt und verl&auml;sst. Denn kommt es w&auml;hrend dessen zum Verlust, entsch&auml;digt keine Versicherung.&ldquo;</p>
<p>Vollkasko bei Vandalismus</p>
<p>Wird in ein geschlossenes Cabriolet eingebrochen, zahlt die Teilkaskoversicherung f&uuml;r alle direkt mit dem Einbruch zusammenh&auml;ngenden Sch&auml;den am Fahrzeug. Reine Vandalismussch&auml;den, wie z.B. ein mutwillig aufgeschlitztes Verdeck, werden dagegen nur &uuml;ber die Kfz-Vollkaskoversicherung entsch&auml;digt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto: Zurich Gruppe Deutschland</p>
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Deutsche sehen dem Älterwerden nicht unbeschwert entgegen

Jeder dritte Deutsche möchte mindestens das 90. Lebensjahr erreichen. Dabei soll die Lebensfreude nicht durch Krankheiten, Altersarmut und Einsamkeit geschmälert werden. Zu wenige investieren aber in Gesundheit und finanzielle Vorsorge.

<p>Jeder dritte Deutsche m&ouml;chte mindestens das 90. Lebensjahr erreichen@ZurichNAnews</p>
<p>Das ergab eine Studie der Gfk-Gruppe im Auftrag der Zurich Versicherung in Deutschland. Die Deutschen m&ouml;chten gerne alt werden: 99% der Befragten wollen mindestens 70 Jahre &ndash; jeder Dritte mindestens 90 Jahre alt werden. Knapp 16% w&uuml;nschen sich sogar das &Uuml;berschreiten der &bdquo;magischen 100&ldquo;. Dennoch sehen die Deutschen dem &Auml;lterwerden nicht unbeschwert entgegen. Mit dem Altwerden verbinden sie &Auml;ngste. So f&uuml;rchten sich acht von zehn Befragten (81 Prozent) insbesondere vor Krankheiten im Alter. 44% bef&uuml;rchten ihren Kindern oder Verwandten wegen Erkrankungen oder Gebrechlichkeiten zur Last zu fallen. Vier von zehn sorgen sich vor einem allgemeinen Verlust der Lebensfreude. Und jeweils rund 36% besch&auml;ftigt die Gefahr im Alter zu vereinsamen oder von Altersarmut betroffen zu sein.</p>
<p>Je nach Berufsgruppe starke Diskrepanzen bei der Vorsorge</p>
<p>Die Studie zeigt, dass in Bezug auf das Vorsorgebewusstsein je nach Berufsgruppe signifikante Unterschiede herrschen. Zwar wollen 34% der Arbeiter gerne &auml;lter als 90 Jahre alt werden, doch nur 19% legen besonderen Wert auf gesunde Ern&auml;hrung; 26% hoffen mit Sport und Bewegung f&uuml;r eine unbeschwerte Gesundheit zu sorgen. Die finanzielle Vorsorge ist lediglich f&uuml;r 32% der Arbeiter besonders wichtig, w&auml;hrend dies in der Gruppe der Beamten bereits zwei von drei Befragten angaben. Neun von zehn der befragten Beamten geben an regelm&auml;&szlig;ig Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. Etwa die H&auml;lfte h&auml;lt sich durch Sport und Bewegung fit. In Sachen Ern&auml;hrung legen 46% besonderen Wert auf gesunde Mahlzeiten.</p>
<p>Verheiratete leben unbeschwerter</p>
<p>Im Vergleich zu Paaren ohne Trauschein sehen vor allem Verheiratete dem Alter unbeschwerter entgegen. W&auml;hrend 31% der Verheirateten eine Altersarmut bef&uuml;rchten, ist dieses Unbehagen bei in eheloser Partnerschaft Lebenden mit 42% deutlich ausgepr&auml;gter. Auch scheint der Trauschein f&uuml;r den Lebensabend mehr emotionale Sicherheit zu bieten: Nur knapp 29% der Verheirateten f&uuml;rchten sich vor Einsamkeit im Alter. Bei unverheirateten Paaren sind dies &uuml;ber 43% und damit &auml;hnlich viele wie unter den Ledigen und den getrennt Lebenden.</p>
<p>Unsicherheit bei der finanziellen Absicherung</p>
<p>Insgesamt macht das Studienergebnis deutlich, dass jeder dritte Deutsche Angst vor Altersarmut hat &ndash; gleichzeitig glauben rund zwei von drei Befragten, dass sie bisher bei der finanziellen Absicherung f&uuml;r das Alter nicht alles richtig gemacht haben. Etwa jeder Dritte legt nach eigenen Angaben besonderen Wert auf die pers&ouml;nliche finanzielle Vorsorge &ndash; ein Zeichen daf&uuml;r, dass die Brisanz der finanziellen Situation im Alter beim Gro&szlig;teil der Bev&ouml;lkerung im Bewusstsein, die Bereitschaft zu handeln, jedoch dramatisch gering ist.</p>
<p>Sichere und ergiebige Altersvorsorgeprodukte gefordert</p>
<p>Dem Missverh&auml;ltnis zwischen den Bef&uuml;rchtungen der B&uuml;rger in Bezug auf ihre finanzielle Situation im Alter und der Bereitschaft finanziell ausreichend vorzusorgen, steht eine konkrete Erwartungshaltung an das Produktangebot der Assekuranz gegen&uuml;ber. Die Befragten fordern Vorsorgemodelle, die sich ihrer individuellen Lebenssituation und ihrem Alter anpassen. So ist grunds&auml;tzlich jedem zweiten Deutschen vor allem eine ausgewogene Mischung aus Sicherheit und Renditechancen wichtig. Ausschlie&szlig;lich auf Sicherheit legt immerhin jeder Dritte beim Thema Altersvorsorge besonderen Wert; wobei nur ein sehr geringer Teil den pers&ouml;nlichen Fokus auf hohe Renditechancen ohne jegliche Sicherheiten legt. Interessant auch, dass sich im Laufe des Lebens der Anspruch an die Sicherheit der Vorsorgeprodukte ver&auml;ndert. In der Gruppe der bis 29-J&auml;hrigen legen nur rund 19% Wert auf eine h&ouml;chstm&ouml;gliche Sicherheit &ndash; bei den &uuml;ber 60-J&auml;hrigen sind dies 44%. Dagegen bevorzugen 60% der 40-J&auml;hrigen vor allem eine ausgewogene Mischung aus Sicherheit und Renditechancen</p>
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AKSUMA AG präsentiert neues Maklerkonzept

Ab sofort präsentiert die ASKUMA AG auf dem ASKUMA-Marktplatz das neue Maklerkonzept der Zurich Insurance plc (Niederlassung für Deutschland). Es handelt sich um ein Bündelprodukt mit einem exzellenten Preis-/Leistungsgefüge sowie zahlreichen Highlights in den Bedingungswerken der einzelnen Sparten.

<p>Die Sparten Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung, sonstige Haftpflichtrisiken, Unfallversicherung und Hausrat-, Elementar- und Glasversicherung k&ouml;nnen damit abgedeckt werden. Die Privathaftpflichtversicherung umfasst zum Beispiel das Internetrisiko (Sch&auml;den durch Austausch, &Uuml;bermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten), das bis 10.000.000 &euro; versichert ist. Mitversichert sind au&szlig;erdem ehrenamtliche T&auml;tigkeiten sowie Schl&uuml;sselverlust von fremden beruflichen Schl&uuml;sseln/Codekarten bis 50.000 &euro;. Gew&auml;sserschaden- und HuG-Haftpflicht sind separat versicherbar. Erh&auml;ltlich ist das Konzept auf dem ASKUMA-Marktplatz. Dies ist eine internetgest&uuml;tzte business-to-business Abwicklungsplattform f&uuml;r Versicherungsprodukte in Deutschland, die durch die Eigenverwaltung der dar&uuml;ber abgewickelten Vertr&auml;ge jegliche vertragsbezogenen Verwaltungst&auml;tigkeiten entscheidend erleichtert und in der gesamten Wertsch&ouml;pfungskette ohne Medienbruch papierlos &uuml;ber das Internet gesteuert wird. Auch f&uuml;r dieses Produkt &uuml;bernimmt die ASKUMA AG die komplette Vertragsverwaltung vom Antrag bis zur Abrechnung, das hei&szlig;t jeder Vertrag wird komplett digital im Internet verwaltet und der Policenversand erfolgt durch die ASKUMA innerhalb von 24 Stunden. Der ASKUMA-Partner erh&auml;lt eine versicherer&uuml;bergreifende und monatliche Courtage-Abrechnung &uuml;ber alle bei der ASKUMA verwalteten Produkte.</p>
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Social Media Parties bei Vandalismus nicht versichert

Social Media Plattformen wie Facebook, StudiVZ und Co. werden immer häufiger für die Verabredung zu spontanen Partys genutzt. Durch das Schneeballsystem hat es bereits öfter Fälle gegeben, bei denen zahlreiche ungebetene Gäste und Randalierer auf den Festen erschienen. Die Gefahr, dass dabei Schäden entstehen, die nicht versichert sind, ist groß.

<p>Randale auf Social Media Parties: Zahlt die Versicherung?...</p><p>Social Media Plattformen wie Facebook, StudiVZ und Co. werden immer häufiger für die Verabredung zu spontanen Partys genutzt. Durch das Schneeballsystem hat es bereits öfter Fälle gegeben, bei denen zahlreiche ungebetene Gäste und Randalierer auf den Festen erschienen. Die Gefahr, dass dabei Schäden entstehen, die nicht versichert sind, ist laut Volker Samel, Zurich Experte für Sachversicherungen, groß: „Entwickelt sich eine Social Media-Party zu einer ’Hausabrissparty’, übernimmt keine Hausratversicherung den entstandenen Schaden zerstörter Einrichtungsgegenstände“. Bei unkalkulierbaren Schäden, die durch eine ausgeartete Social Media-Party meist mutwillig begangen werden, spricht man aus Versicherungssicht von Vandalismus. Volker Samel: „Der Einladende geht hier mit Anlauf ein nicht versicherbares Risiko ein, da eine Hausratversicherung reine Vandalismusschäden grundsätzlich nicht abgedeckt. Diese sind lediglich als Folgeschaden durch vorherigen Einbruchdiebstahl abgesichert. Ein Versicherer übernimmt somit keine Kosten für zertrümmertes Mobiliar durch randalierende Gäste.“ </p><p>Gefahr durch „Was machst du gerade?“-Funktion </p><p>Auch die beliebte „Was machst du gerade?“-Funktion birgt Gefahren, die schlichtweg unterschätzt werden. Nutzer, die ihre Hausanschrift sichtbar machen und der Welt mitteilen, dass ihr Mallorca Urlaub morgen startet, machen Einbrechern leichtes Spiel. „Meldungen wie diese verletzen in Sachen Versicherungsschutz ganz klar die Vorsorgepflicht“, berichtet Experte Samel. „Der Nutzer verkündet mit seinem Status seine Abwesenheit und liefert dem Einbrecher gleichzeitig seine genaue Adresse. Das gleicht schon fast einer persönlichen Einladung zur Straftat.“ Kommt es in der Folge zum Einbruchdiebstahl, kann der Versicherer die Leistung aufgrund grober Fahrlässigkeit kürzen und sogar die Leistung verweigern. </p><p/><p/><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/BB31176B-8113-42C2-B476-A90B1A5025D8"></div>

 

Zurich bietet Versicherungsschutz für Campingfreunde

Ab sofort bietet Zurich eine spezielle Versicherung für Campingmobile. Die neue Zurich Camping-Versicherung sichert Stand- und Reisefahrzeuge sowie das mitgeführte Inventar ab.

<p>Damit k&ouml;nnen sich Camper vor den finanziellen Folgen bei Besch&auml;digung oder gar Zerst&ouml;rung ihres Wohnwagens oder Wohnmobils sowie bei Diebstahl von Inventar sch&uuml;tzen. Der naturnahe Urlaub im eigenen Campingmobil hat seine Reize &ndash; aber auch spezifische Gefahren. So sind Campingfahrzeuge und Wohnwagen besonders den Risiken von Sturm, Einbruchdiebstahl und Vandalismus st&auml;rker ausgesetzt. Die dadurch entstehenden Sch&auml;den verursachen vor allem bei hochwertigen Campingfahrzeugen in der Regel hohe Kosten. Mit der Zurich Camping-Versicherung ist es m&ouml;glich das Zweitzuhause finanziell abzusichern. Sollte es auf dem Campingplatz zu einem Brand kommen, entsteht ein Schaden durch austretendes Leitungswasser oder wird das Vorzelt bei einem Sturm besch&auml;digt, greift die Versicherung ein. Abgesichert sind neben dem Vorzelt zus&auml;tzlich auch Markisen und Sonnend&auml;cher. Bis zu einem Wert von 1.500 Euro sind auch Solaranlagen versichert. Der Versicherungsschutz der Camping-Versicherung umfasst daneben auch Einrichtungsgegenst&auml;nde, Gegenst&auml;nde des pers&ouml;nlichen Bedarfs und Unterhaltungselektronik &ndash; wie Fernseh- oder Rundfunkger&auml;te &ndash; auf den Campingpl&auml;tzen bis maximal 5.000 Euro. Die Versicherung gilt auf offiziellen Campingpl&auml;tzen innerhalb der Europ&auml;ischen Union, in der Schweiz, in Norwegen, Liechtenstein, Andorra und Monaco.</p>
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