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BU

Handwerker und Hebammen: BU-Schutz für körperlich Tätige

Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft ist insbesondere körperlich Tätige sehr wichtig. Doch gerade diese Personen müssen für einen BU-Schutz oft tief in die Tasche greifen. Alternativen gibt es, aber die finanziellen Folgen aus dem Verlust der Arbeitskraft kann bedarfsgerecht nur eine BU-Versicherung abfangen.

<h5>Ein Artikel von Dr. Rainer Reitzler, CEO der Münchener Verein Versicherungsgruppe</h5><p>Die BU-Versicherung ist keine Pflichtversicherung. Und trotzdem ist sie eine, wenn auch in einem anderen Sinn: Denn ist es im Vertrieb nicht die Pflicht, im Gespräch die Kunden auf die extrem hohen Risiken hinzuweisen, auf eine BU-Versicherung zu verzichten? Sind insbesondere den handwerklich und körperlich tätigen Kunden die speziellen Risiken ihrer Berufe wirklich bewusst? Wissen sie, wie hoch im Falle einer BU ihre finanziellen Einbußen sind, und das oft bis zum Ruhestand? Wer sich auf den Staat mit der Aussage verlässt: „Der wird mir schon helfen“, begibt sich auf dünnes Eis und geht ein fatales Risiko ein, denn es kann schnell gehen: Ein schwerer Arbeits- oder Verkehrsunfall, eine Kniearthrose, ein Bandscheibenvorfall, ein Herzinfarkt oder Schlaganfall: Viele gesundheitliche Einschränkungen sind so schwerwiegend, dass der gelernte Beruf, insbesondere ein körperlicher, nicht mehr ausgeübt werden kann.</p><h5>Gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus</h5><p>Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit Wirkung zum 01.01.2001 abgeschafft und durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Die Leistung richtet sich nach dem zeitlichen Umfang, in dem der Betroffene noch erwerbstätig sein kann. Der Beruf und die Ausbildung spielen keine Rolle mehr, das heißt, es wird auf eine Ersatztätigkeit verwiesen. Wer noch sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente. Die halbe Erwerbsminderungsrente – also unter sechs Stunden bis maximal drei Stunden Arbeitsfähigkeit – entspricht ca. 15% des letzten Bruttoeinkommens. Wer nur noch unter drei Stunden arbeitsfähig ist, dem steht die volle Erwerbsminderungsrente zu, das sind 30% des letzten Bruttoeinkommens (Hinweis: nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze).</p><p>Um überhaupt einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss man mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse versichert sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Berufseinsteiger und Auszubildende haben daher gar keinen Anspruch, da ihnen die nötigen fünf Berufsjahre fehlen. Etwa jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird von der gesetzlichen Rentenver­sicherung abgelehnt – die Hürden sind hoch.</p><h5>Risiko Berufsunfähigkeit kann nur privat abgesichert werden</h5><p>Berufsunfähig ist, wer seinem zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersbedingten Kräfteverfalls nicht mehr nachgehen kann. Insbesondere für handwerkliche und körperlich arbeitende Personen ist also die private Absicherung auf ihren Beruf wichtig, damit sie nicht irgendeine andere Tätigkeit ausüben müssen. Die gesetzliche Absicherung kann dies jedenfalls nicht leisten.</p><p>Aus diesem Grunde gibt es die Deutsche Handwerker BU des Münchener Verein. Sie ist – wie der Name schon sagt – gerade für Handwerker sehr interessant, bietet aber auch insgesamt für körperlich Tätige die richtige Lösung.</p><p>Denn neben Handwerkern glänzen viele weitere körperliche Berufe mit einem ausgezeichneten Beitrag, so unter anderem Apothekenhelfer, Zahnarzthelfer, Ergotherapeut, Medizintechniker, Hebamme, Erzieher, Florist, Grafiker, Raumgestalter, Service-Berater, Software-Techniker, Kundendienstberater, Fotograf, Buchhändler, Musiklehrer und Lebensmitteltechniker. Eine 30-jährige Hebamme zahlt zum Beispiel für 1.000 Euro monatliche BU-­Rente bis Endalter 67 einen Beitrag von 56,60 Euro.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Sinnvolle Alternativen zur BU-Versicherung?--><h5>Sinnvolle Alternativen zur BU-Versicherung?</h5><p>Beispiel Grundfähigkeitsver­sicherung: Geleistet wird, wenn bestimmte, im Vertrag vereinbarte Grundfähigkeiten wie zum Beispiel Sehen, Sprechen, Hören oder Gehen nicht mehr ausgeübt werden können. Die Dread-Disease-Versicherung deckt die Folgen des Einkommensverlustes bei bestimmten, vertraglich fixierten schweren Krankheiten wie etwa Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs ab. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt nur dann, wenn der Versicherte keiner Tätigkeit mehr für mindestens drei Stunden täglich nachgehen kann – ungeachtet des bisher ausge­übten Berufs. Multi-Risk-Versicherungen kombinieren in der Regel Grundfähigkeits-, Dread-Disease- sowie gegebenenfalls Unfall- und Pflegeversicherungen miteinander. Bei diesem Produkt kommt es jedoch sehr auf die Versicherungsbedingungen an.</p><p>Wer trotz Berufsunfähigkeit ein sicheres Einkommen haben möchte, fährt mit einer BU-Versicherung am besten. Sie gehört zweifellos zu den kompliziertesten und erklärungsbedürftigsten Versicherungen im Markt. Aber: Die BU-Versicherung ist und bleibt das wichtigste Produkt zur Absicherung der eigenen Arbeitskraft.</p><h5>Zwei Varianten mit günstigen Prämien</h5><p>Die Premium-Variante der Deutschen Handwerker BU leistet in allen BU-Fällen zu 100%. Der Leistungsfall tritt bei einem BU-Grad von 50% ein. Bei einer Pflegebedürftigkeit gilt das bereits ab einem einzigen Pflegepunkt, unabhängig vom Grad der BU.</p><p>Mit der Aktiv-Variante kann die Prämie um rund 30% gesenkt werden. Sie wurde gemeinsam mit Handwerkern entwickelt und deckt gerade deren Hauptrisiken ab: Erkrankungen des Bewegungsapparats und Unfälle. In diesen wichtigen Fällen wird die volle BU-Rente gezahlt, bei anderen Ursachen 50%.</p><h5>Die kostenlose Wechseloption</h5><p>Wer den Aktiv-Tarif abschließt und unter 40 Jahre alt ist, kann innerhalb von drei Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Premium-Tarif wechseln. Kunden können somit einen bis zu 30% günstigeren Versicherungsschutz erhalten und sich trotzdem ihren Gesundheitsstand sichern. Zum Schluss hier noch einmal die wichtigsten Produktmerkmale:</p><ul><li>Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung bei vielen Ereignissen und ereignisunabhängig in den ersten drei Jahren.</li><li>Arbeitsunfähigkeit: volle Leistungen bei bescheinigter AU von sechs Monaten bzw. bei Krankschreibung von drei Monaten und Prognose vom Facharzt für weitere drei Monate. Leistungen bis zu 18 Monate.</li><li>Einmalzahlung von zwei Monatsrenten nach Arbeitsunfall.</li><li>Wiedereingliederungshilfe von sechs Monatsrenten bis zu 10.000 Euro erleichtert die Arbeitsaufnahme nach einer Berufsunfähigkeit.</li><li>Existenzgründer: 10% Beitragsvorteil in den ersten drei Jahren für Handwerker.</li></ul><p>Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2023, S. 30 f., und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/de/profiles/53e4066999da-asscompact/editio…; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Mangostar – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/DDD5F466-68A0-413E-85DA-005755248528"></div>

 
Ein Artikel von
Dr. Rainer Reitzler

Ecclesia erwirbt KlinikRente Versorgungswerk

Die Ecclesia Gruppe hat mit Wirkung zum 14.07.2023 die KlinikRente Versorgungswerk GmbH mit Sitz in Köln übernommen. Damit baut der größte deutsche Versicherungsmakler für Unternehmen und Institutionen sein Portfolio für Kunden aus dem Gesundheitswesen weiter aus.

Die Ecclesia Gruppe übernimmt die KlinikRente Versorgungswerk GmbH mit Sitz in Köln. Die Transaktion fand zum 14.07.2023 statt. Damit baut der größte deutsche Versicherungsmakler mit Fokus auf Kirche, Sozialwirtschaft und Gesundheitswesen sein Portfolio für Kunden aus dem Gesundheitswesen weiter aus.

Seit mehr als 20 Jahren bietet die KlinikRente Mitarbeitenden von mittlerweile mehr als 5.600 unterschiedlichen Einrichtungen im Gesundheitswesen betriebliche Vorsorgelösungen an. Das Versorgungswerk wurde im Jahr 2002 auf Initiative des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) gegründet, um Beschäftigten im Gesundheitswesen Lösungen bei der betrieblichen Altersversorgung und Einkommenssicherung zu bieten. Das Versorgungswerk setzt hierbei auf konsortiale Lösungen mit den Trägern Allianz, Deutsche Ärzteversicherung, Condor, R+V und Swiss Life.

„Unser Anspruch ist es, durch moderne und marktführende Dienstleistungen und Produkte überzeugende Angebote für unsere Kunden zu schaffen“, wird Jochen Körner, CEO der Ecclesia Holding GmbH, in einer Pressemitteilung zitiert. Und weiter: „Die Lösungen von KlinikRente ergänzen unser Portfolio für Kunden aus dem Gesundheitswesen ideal. Die Übernahme des Versorgungswerks war daher ein logischer Schritt“.

„Aufgrund des exzellenten Kundenzugangs, über den die Ecclesia Gruppe verfügt, ergeben sich für uns attraktive Wachstumschancen“, erläutert Hubertus Mund, geschäftsführender Gesellschafter der KlinikRente Versorgungswerk GmbH den Schritt. Mund wird bis Ende 2026 weiter Geschäftsführer der KlinikRente bleiben und den Übergang und die Integration in die Ecclesia Gruppe begleiten. (bh)

Lesen Sie auch: KlinikRente mit steigenden Zinsen im Jahr 2023

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BGH: Vorzeitiger Ruhestand begründet keine Dienstunfähigkeit

Laut DU-Klausel eines Versicherers gilt die Pensionierung als alternative Voraussetzung für eine BU-Leistung. Gleichzeitig behielt sich der gleiche Versicherer an anderer Stelle weitere ärztliche Untersuchung zur Feststellung der BU vor. Wie ist die Rechtslage?

Die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit begründet im Einzelfall noch keine Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Das haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Versicherte Person will sich nicht ärztlich checken lassen

Geklagt hatte ein Bürgermeister als BU-versicherte Person gegen seinen BU-Versicherer. Dieser wurde aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in den Ruhestand versetzt. Daraufhin beantragte der Bürgermeister Leistungen von seinem BU-Versicherer. Doch der beklagte Versicherer lehnte ab. Der Grund: Der Versicherer habe die erforderliche Prüfung der Leistungspflicht nicht abschließen können, da der ehemalige Bürgermeister nicht bereit gewesen sei, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen.

Der BU-versicherte Bürgermeister allerdings fühlte sich an die Untersuchung nicht gehalten, denn die Vorlage des Versetzungsbescheids in den Ruhestand begründe bereits eine unwiderlegbare Vermutung seiner Berufsunfähigkeit.

Klage bis vor den BGH

Daher zog der pensionierte Beamte vor Gericht. Doch mit seiner Klage hatte er weder beim Landgericht Trier (6 O 427/20) noch beim Oberlandesgericht Koblenz (10 U 959/21) Erfolg. Und auch beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe unterlag er.

In der Dienstunfähigkeitsklausel heiße es, so der BGH, zwar, dass es alternativ zu der Voraussetzung für eine bedingungsgemäße BU bereits ausreiche, dass die versicherte Person als Beamter zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist. In den weiteren Tarifbedingungen des BU-Versicherers wurde aber auch vereinbart, dass „wir [...] außerdem – allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte [...] verlangen [können], insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen.“

Versicherer muss der Beurteilung des Dienstherren nicht folgen

Die Richter stellten nun klar, dass die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel nicht dazu führe, dass der Versicherungsnehmer daraus den Schluss ziehen könne, die körperlichen Gebrechen könnten nicht vom Versicherer nachgeprüft werden. Denn der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer könne nicht annehmen, dass der Versicherer entgegen dem eindeutigen Wortlaut seiner Vertragsklausel auf eine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit verzichten würde und sich so der Beurteilung der allgemeinen Dienstunfähigkeit durch den Dienstherren unterwerfen werde, argumentieren die Richter am BGH.

Vielmehr obliege es der eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebotes, ob bei Entlassungen oder Pensionierungen unwiderlegbar von vollständiger BU auszugehen ist oder ob dafür weitere Schritte notwendig seien. Die Anordnung weiterer ärztlicher Tests, um die BU bei dem Ex-Bürgermeister zu prüfen, sei daher rechtens. (as)

BGH, Urteil vom 31.05.2023 – Az. IV ZR 58/22

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Hannoversche baut Selbstständige BU aus

Die Hannoversche Lebensversicherung hat das Produkt- und Leistungsspektrum ihrer Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung überarbeitet. Zu den Neuerungen gehört neben einer vereinfachten Tarifstruktur unter anderem auch der Ausbau des Vermittlerservices.

Die Hannoversche Lebensversicherung hat ihre Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) überarbeitet. Unter anderem ist die Tarifstruktur angepasst worden - ab sofort gibt es drei verschiedene Tarife. Der Basistarif „Premium“ bietet laut dem Versicherer bereits einen umfassenden Schutz bei Berufsunfähigkeit. Im Tarif „Premium Plus“ wird zusätzlich die Arbeitsunfähigkeit abgesichert. Der Toptarif „Premium Exklusiv“ leistet auch bei schwerer Krankheit sowie schwerer Beeinträchtigung – weitere Anpassungsmöglichkeiten können im Rahmen eines Zukunftspakets versichert werden.

Kunden, die im „Premium Exklusiv“-Tarif versichert sind, erhalten auch eine Anwartschaft auf eine Risikolebensversicherung bei Geburt eines Kindes oder bei Immobilienerwerb ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Versicherer beteiligt sich bei Ablehnung an Kosten für Zweitmeinung

Als weitere Neuerung enthalten alle Tarife nun Leistungen bei Verlust der Grundfähigkeiten wie Sehen, Sprechen oder Hören und eine Verbesserung der Zahlungen für Wiedereingliederung oder Umschuldung. Auch die Nachversicherungsgarantien wurden laut der Hannoverschen weiter verbessert.

Bei einer Ablehnung des Leistungsantrags durch die Hannoversche beteiligt sich der Versicherer an den Kosten für das Einholen einer Zweitmeinung, etwa durch Verbraucherschützer oder Versicherungsberater.

Persönliche Ansprechpartner für Vermittler

Vertriebspartner haben mit dem BiPro-Webservice schnell Zugriff auf digitale Services. Zudem wurde der Maklerservice weiter ausgebaut – Vermittler und Vermittlerinnen haben nun einen persönlichen Ansprechpartner, der ihnen bei Anliegen und Fragen behilflich sein kann. (js)

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BU: Die Konsequenzen der Kündigung durch den Versicherer

Rechtsstreitigkeiten mit BU-Versicherern kommen häufig vor. Ein Grund dafür kann die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, was die Konsequenzen für Versicherungsnehmer sein können.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

An den geschlossenen Versicherungsvertrag sind beide Vertragsparteien naturgemäß gebunden. Der Vertrag kann also über Jahre bestehen, bis er abläuft oder von einer Vertragspartei beendet wird. Es können den Versicherern im Einzelfall jedoch Gestaltungsrechte entstehen, die es ihnen ermöglichen, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorzeitig vom Versicherungsvertrag zu lösen.

Neben der Anfechtung (BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer), dem Rücktritt (BU – Die Konsequenzen des Rücktritts durch den Versicherer) und der Vertragsanpassung kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen und sich innerhalb einer Monatsfrist vom Vertrag lösen. Doch welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Versicherer kündigen kann? Wer trägt die Beweislast für die maßgeblichen Umstände und welche Konsequenzen drohen dem Versicherungsnehmer? Was kann der Versicherungsnehmer tun, wenn sein Versicherungsvertrag vom Versicherer gekündigt wurde? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Voraussetzungen der Kündigung

Ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers für den Versicherungsvertrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedoch kann der Versicherer gem. § 19 Abs. 3 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Kündigung berechtigt sein, wenn im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Anzeigepflicht verletzt und der Versicherer ohne diese Pflichtverletzung den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Das Kündigungsrecht entsteht nur, wenn die Anzeigepflichtverletzung mindestens grob fahrlässig verletzt wurde. Denn dann steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 VVG zu.

Vorrangig ist jedoch auf eine Vertragsanpassung gemäß § 19 Abs. 4 VVG hinzuwirken. Kommt eine solche nicht in Frage, kann eine Kündigung des Versicherungsvertrags wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung in Betracht kommen.

Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Vor Vertragsschluss stellt der Versicherer dem späteren Versicherten einige Gesundheitsfragen. Diese Fragen dienen der Risikoeinschätzung und der Prämienberechnung. Werden diese Fragen unvollständig oder falsch beantwortet, kann die Anzeigepflicht verletzt sein. Die Anzeigepflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle ausdrücklich gestellten Fragen im Versicherungsantrag.

In Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer eine sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“ hinsichtlich Informationen treffen, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Dies gilt aber nur bei Informationen, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Weise betreffen und es für den Versicherten auf der Hand liegt, dass es sich um eine bedeutende Information handelt.

Verschuldensmaßstab der Anzeigepflichtverletzung

Die Ausübung der Gestaltungsrechte des Versicherers setzen unterschiedliche Verschuldensmaßstäbe hinsichtlich der Anzeigepflichtverletzung voraus.

Das Kündigungsrecht des Versicherers aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung besteht erst dann, wenn der Versicherte diese entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Anzeigepflichtverletzung, die mit nur einfacher Fahrlässigkeit begangen wurde, führt hingegen zu keinem Kündigungsrecht des Versicherers. Gemäß § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt mit einfacher Fahrlässigkeit, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Maßgeblich ist dabei, dass sich der Verschuldensvorwurf nicht auf die Kenntnis/Unkenntnis der Krankheit o. ä. bezieht, sondern auf das Verschweigen der Antwort der jeweils konkret gestellten Frage (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Rn. 271). Enthält der Gesundheitsfragebogen mehrdeutige oder unpräzise Fragen, die der Versicherungsnehmer anders als der Versicherer versteht, scheidet eine grobe Fahrlässigkeit hingegen in der Regel aus.

Fristen und Beweislast

Bei Bestehen eines Kündigungsrechts des Versicherers kann er den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gemäß § 21 Abs. 3 VVG erlischt das Kündigungsrecht jedoch fünf Jahre nach Vertragsschluss, es sei denn, innerhalb dieser Zeit ist ein Versicherungsfall aufgetreten.

Hinsichtlich der Beweislast ist es grundsätzlich so, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen muss. Der Versicherer muss demnach die anspruchsbegründende Anzeigepflichtverletzung beweisen. Dazu gehört auch der Beweis darüber, dass der Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis von dem gefahrerheblichen Umstand hatte. Der Versicherte hingegen muss beweisen, dass die gesetzlich vermutete grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt, das fehlende Verschulden muss von ihm nachgewiesen werden.

Bedeutung und Folgen für Versicherungsnehmer

Liegen die Voraussetzungen der Kündigung vor, kann sich der Versicherer innerhalb eines Monats vom Versicherungsvertrag lösen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht für den Versicherten kein Versicherungsschutz mehr. Beitragszahlungen sind gemäß § 39 Abs. 1 VVG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu leisten.

Fazit und Praxishinweise

Liegen die Kündigungsvoraussetzungen vor, kann sich der Versicherer also vom Vertrag lösen, so dass der Versicherungsschutz damit entfällt. Dieses hat weitreichende Konsequenzen für Versicherungsnehmer, welche keine Leistungen mehr aus dem Vertrag erhalten.

Sollte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt haben, empfiehlt es sich umgehend, anwaltlichen Rat einzuholen. Denn auch Leistungsentscheidungen der Versicherungsgesellschaften können unzulässig und rechtlich nicht tragfähig sein. Auch kann unter Umständen der Versicherungsschutz mittels anwaltlicher Hilfe wiederhergestellt werden.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

Standard Life bietet BU für Studierende

Bei Standard Life können Studierende ab sofort eine BU-Versicherung mit einer vereinfachten Gesundheitsprüfung abschließen. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Rente aufgestockt werden. Der BU-Schutz ist an die fondsgebundene Rentenversicherung „Maxxcellence Invest“ gekoppelt.

Standard Life hat seine fondsgebundene Rentenversicherung „Maxxcellence Invest“ um eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Studierende erweitert. Der BU-Schutz kann von Studenten und Studentinnen abgeschlossen werden, die sich in den letzten vier Semestern ihrer Regelstudienzeit befinden. Wie der Versicherer mitteilt, ist der „Großteil der Studienrichtungen eingeschlossen“.

Das Limit der BU-Rente im Versicherungsfall beträgt 750 Euro, kann aber bei erfolgreichem Studienabschluss ohne weitere Gesundheitsprüfung auf 1.125 Euro aufgestockt werden.

120 verschiedene Fonds zur Auswahl, Hälfte nachhaltig

Der BU-Schutz ist an die fondsgebundene Rentenversicherung „Maxxcellence Invest“ gekoppelt. Versicherte können von mehr als 120 unterschiedlichen Fonds auswählen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um provisionsfreie Anlageklassen, sogenannte „clean share classes“. Mehr als die Hälfte der Fonds sind nachhaltig.

Da bei der Kalkulation der Risikoprämie individuelle Risikofaktoren berücksichtigt und die Risikokosten in einem sogenannten „Pay-as-you-go-Verfahren“ bedarfs- und altersgerecht entnommen werden, kann gerade bei jungen Kunden mehr Kapital in den Vermögensaufbau investiert werden, so der Versicherer.

Beitragsbefreiung für Rentenversicherung im BU-Leistungsfall

Bei der Koppelung einer BU mit einer Rentenversicherung sieht der Versicherer immer eine Beitragsbefreiung im BU-Fall vor. Sollte eine Berufsunfähigkeit eintreten, übernimmt der Versicherer die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge. (js)

Bild: © Jacob Lund – stock.adobe.com

 

Die Favoriten der Makler bei der DU-Versicherung

Für Beamte und Beamtenanwärter ist die Dienstunfähigkeitsversicherung eine wichtige Absicherung – sie deckt im Falle einer Dienstunfähigkeit die Versorgungslücke. Wie häufig und an welche Anbieter Makler und Maklerinnen Policen vermitteln, hat die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2023“ ergeben. Dies und weitere Erkenntnisse sind in folgender Bildergalerie zu finden.

 
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VPV macht Änderungen bei BU

Die VPV Versicherungen (VPV) haben ihre Berufsunfähigkeitsversicherung überarbeitet. Neben einfacheren Annahmerichtlinien und breiteren Möglichkeiten zur Nachversicherung wurden auch zahlreiche Berufe günstigeren Berufsgruppen zugeordnet, meldet der Versicherer.

<p>Die VPV Versicherungen (VPV) haben Änderungen an ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bekannt gegeben. Im Zuge des Updates wurden zahlreiche Berufe günstigeren Berufsgruppen zugeordnet, meldet der Versicherer.</p>

<p>Darunter fallen Schüler und Schülerinnen, die zehn häufigsten Ausbildungsberufe wie Einzelhandelskaufmann/-frau, Fachinformatiker/-in, und Kfz-Mechatroniker/-in ebenso wie die zehn häufigsten Studiengänge, beispielsweise Betriebswirtschaftslehre, Informatik und Rechtswissenschaften.</p>

<h5>Erweiterte Nachversicherung und vereinfachte Annahmerichtlinien</h5>

<p>Zudem wurde die Frist für ereignisbezogene Nachversicherung um sechs Monate verlängert, das zulässige Alter wurde um fünf Jahre auf 50 Jahre erhöht. Als weitere Neuerungen benennt die VPV vereinfachte Annahmerichtlinien und höhere Summengrenzen, ab denen ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden muss. Studierende sowie Hausfrauen und -männer können ab sofort höhere Jahresrenten beantragen. (js)</p>

<p><em>Bild: © Seventyfour –stock.adobe.com</em></p>
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BU-Risikoprüfung: Welche Tools Makler nutzen und was sie darüber denken

Digitale Risikoprüfungstools erleichtern Versicherungsmaklern und Versicherungsmaklerinnen nicht nur die Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung – sie dienen auch der sofortigen Einschätzung und Entscheidung zur Versicherbarkeit ihrer Kunden. Welche elektronischen Tools die Makler kennen und nutzen, hat die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2023“ untersucht. Die Ergebnisse sind hier in der Bildergalerie zu finden.

 
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BU – Die Konsequenzen des Rücktritts durch den Versicherer

In der BU treten oftmals rechtliche Auseinandersetzungen auf. Ein Grund dafür kann der Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, was die Konsequenzen für Versicherungsnehmer sein können.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Versicherungsvertrag ist grundsätzlich bindend und kann über Jahre Bestand haben. Für Versicherer können im Einzelfall Rechte entstehen, sich möglicherweise vorzeitig vom ursprünglichen Vertragsversprechen zu lösen.

Neben der Anfechtung (AssCompact berichtete: BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer), Kündigung und Vertragsanpassung kann der Versicherer auch vom Versicherungsvertrag zurücktreten und sich bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Vertrag lösen. Doch welche sind das? Wer trägt die Beweislast und welche Konsequenzen drohen dem Versicherungsnehmer? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Voraussetzungen des Rücktritts

Den Versicherungsnehmer trifft im Vorfeld des Vertragsschlusses die Pflicht, die vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut er dies mindestens grob fahrlässig nicht, kann gemäß § 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag seitens des Versicherers bestehen. Dieses Recht besteht jedoch nur dann, wenn der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände nicht geschlossen worden wäre.

Es muss also nicht nur mindestens grob fahrlässig eine Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherten begangen worden sein, diese muss für den Vertragsschluss zudem kausal geworden sein. Gemäß § 19 Abs. 4 VVG ist jedoch bei Umständen, die trotzdem zu einem Vertragsschluss geführt hätten, zunächst auf eine Vertragsanpassung hinzuwirken. Betrifft die Anzeigepflichtverletzung Umstände, die einen Vertrag nicht hätten zustande kommen lassen, oder die mindestens grob fahrlässig verschwiegen wurden, besteht ein sofortiges Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht erlischt gemäß § 21 Abs. 3 VVG fünf Jahre nach Vertragsschluss. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt, erlischt das Rücktrittsrecht erst nach zehn Jahren.

Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Vor Vertragsschluss stellt der Versicherer eine Vielzahl an Gesundheitsfragen, um das Risiko einzuschätzen und die Prämien zu kalkulieren. Werden diese Fragen unvollständig oder falsch beantwortet, kann die Anzeigepflicht verletzt sein. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf alle ausdrücklich gestellten Fragen im Antragsformular.

In wenigen Ausnahmen trifft den Versicherungsnehmer eine sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“ hinsichtlich Informationen, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Dies gilt aber nur bei Informationen, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Weise betreffen und bei denen es deshalb für den Versicherten auf der Hand liegt, dass es sich um bedeutende Informationen handelt.

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Um ein Rücktrittsrecht begründen zu können, muss der Versicherungsnehmer die anzeigepflichtigen Umstände entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder falsch angegeben haben. Vorsätzlich handelt, wer um den rechtswidrigen Erfolg weiß und ihn will. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Maßgeblich ist dabei, dass sich der Verschuldensvorwurf nicht auf die Kenntnis/ Unkenntnis der Krankheit o. ä. bezieht, sondern auf das Verschweigen der Antwort der jeweils konkret gestellten Frage. Enthält der Gesundheitsfragebogen im Vorfeld des Versicherungsvertrages mehrdeutige oder unpräzise Fragen, die der Versicherungsnehmer anders als der Versicherer versteht, scheidet eine grobe Fahrlässigkeit hingegen in der Regel aus.

Beweislast

Jede Partei hat die für sie günstigen Umstände darzulegen und zu beweisen. Der Versicherer muss demnach die anspruchsbegründende Anzeigepflichtverletzung beweisen. Dazu gehört auch der Beweis darüber, dass der Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis von dem gefahrerheblichen Umstand hatte. Der Versicherte hingegen muss beweisen, dass die gesetzlich vermutete grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Er hat alle den Rücktritt hindernden Umstände zu beweisen.

Weiterhin kann der Versicherungsnehmer die Leistungsfreiheit der Versicherung durch den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 VVG verhindern. Dazu muss der Versicherte darlegen und beweisen, dass der maßgebliche Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht kausal geworden ist.

Bedeutung und Folgen für Versicherungsnehmer

Ist der Versicherer wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, wandelt sich das Vertragsverhältnis gemäß § 346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die Parteien haben grundsätzlich die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und das ursprüngliche Vertragsverhältnis besteht nicht weiter fort. Da der Versicherer aber die gesamte Vertragslaufzeit über das Leistungsrisiko getragen hat und eine Rückgewähr dessen nicht möglich ist, kann der Versicherte nach § 39 Abs. 2 VVG nur die Prämien zurückverlangen, die nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung geleistet wurden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der bis dahin geleisteten Beiträge besteht also nicht.

Fazit und Praxishinweise

Tritt der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurück, sollte umgehend juristischer Rat eingeholt werden. Denn auch Leistungsentscheidungen der Versicherer können unzulässig und rechtlich nicht haltbar sein. Auch kann unter Umständen der Versicherungsschutz wiederhergestellt werden, notfalls mittels gerichtlicher Hilfe.

Liegen die Rücktrittsvoraussetzungen vor, kann sich der Versicherer vom Vertrag lösen, der Versicherungsschutz entfällt. Diese Rechtsfolge hat weitreichende Konsequenzen für Versicherungsnehmer, welcher keine Leistungen mehr aus dem Versicherungsvertrag erhält.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der BU sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte