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BU-Rente: Ist ein Vergleich statt einer Verweisung sinnvoller?

Ein Urteil des OLG Celle legt nahe, dass Versicherer im Fall eines Nachprüfungsverfahrens nicht nur die Leistungspflicht beenden, sondern auch Vergleichsmöglichkeiten in Betracht ziehen sollten. Vorteile dieser Lösung erläutert Rechtsanwalt Dr. Arnd Böhmer.

Ein Artikel von Dr. Arnd Böhmer, LL.M., Rechtsanwalt bei der Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH

In einer viel beachteten Entscheidung (Urteil vom 21.08.2025, Az. U 161/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle festgestellt, dass in dem vom Gericht zu entscheidenden Sachverhalt, aufgrund der finanziellen Spezifika des Falles, ein Monteur nicht auf die Tätigkeit eines Versicherungsangestellten verwiesen werden kann. Dieses Urteil wurde vielfach kommentiert und zusammengefasst mit den Worten: „Installationsmonteur kann nicht auf eine Tätigkeit als Versicherungskaufmann verwiesen werden.“ Wenn man dieser Feststellung Allgemeingültigkeit zuordnen wollte, läge man sicherlich falsch und verkennt die Entwicklung, die das Berufsfeld der Versicherungsvermittlung in der Vergangenheit durchlaufen hat.

Zur Grundproblematik

Die Ausgangssituation, um die es in dem Rechtsstreit ging, ist durchaus praxisrelevant und kommt keineswegs selten vor. Ein Versicherungsnehmer wird berufsunfähig und erhält die versicherte Rente, weil er seinen Ursprungsberuf gar nicht mehr oder nur in einem unterhälftigen Umfang ausüben kann. Die dadurch gewonnene Zeit nutzt der Versicherte, indem er eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchläuft. Wenn er anschließend eine neue Tätigkeit ausübt, stellt sich für den Versicherer häufig die Frage, ob der Versicherte auf diese Tätigkeit leistungsbeendend verwiesen werden kann. Die konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf ist im Gegensatz zur abstrakten Verweisung in den allermeisten Versicherungsbedingungen vorgesehen. Das ist auch sachgerecht, denn wenn der Versicherungsnehmer in einer anderen adäquaten Tätigkeit wieder „Fuß gefasst“ hat und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann, bedarf er der dauerhaften Hilfe des Versicherers nicht mehr.

Um sich aus seiner Leistungspflicht zu lösen, muss der Versicherer dann drei Aspekte nachweisen: Erstens, die neue Tätigkeit muss den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Das stellt in der Praxis selten ein Problem dar, da der Versicherte durch die Ausübung der neuen Tätigkeit indiziert, dass er es auch kann. Zweitens darf die soziale Lebensstellung nicht spürbar unter das Niveau vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sinken und letztlich muss die finanzielle Lebensstellung gewahrt sein.

Soziale Lebensstellung

Der Verweisungsberuf, um den es in dem gegenständlichen Fall ging, war der Beruf des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzen. Dieser hieß früher einmal schlicht Versicherungskaufmann und wird heute richtigerweise als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen bezeichnet. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht regelmäßig die Versicherungsvermittlung, und so, wie sich die Berufsbezeichnung verändert hat, hat sich auch grundlegend das Berufsbild geändert.

Im vorliegenden Fall haben die Richter konstatiert, dass sich ein Installationsmonteur mit komplexen Sachverhalten zu beschäftigen habe und auch zuverlässig sein müsse. Im Weiteren haben sie festgestellt, dass das wohl auch für einen Versicherungsmitarbeiter gelte. Diese Feststellung geht meines Erachtens aber nicht weit genug, da die gesetzlichen Berufsanforderungen konkret definiert und weitergehend sind.

Wer Versicherungen vermitteln will, muss zunächst einen Sachkundenachweis erbringen, der so anspruchsvoll ist, dass die Vorbereitungszeit im Rahmen einer dualen Ausbildung hierfür regelmäßig mehrere Jahre dauert. Ein Versicherungsvermittler muss darüber hinaus solvent und zuverlässig sein, wobei diese Begriffe keine unverbindlichen Postulate sind, sondern in § 34d GewO unumstößlich definiert sind.

Anders als beim sonstigen Verkäufer reicht es beim Versicherungsvermittler eben nicht, dem Kunden das gewünschte Produkt zu verkaufen. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, durch analytische Befragung des Kunden dessen Bedürfnisse zu ermitteln, um ein adäquates Versicherungsprodukt empfehlen zu können. Um Versicherungsvermittler bleiben zu dürfen, ist im Gesetz eine Fortbildungspflicht festgelegt, die 15 Stunden pro Jahr beträgt und damit der Verpflichtung von Fachanwälten entspricht – nur mit dem Unterschied, dass ein Pflichtenverstoß beim Versicherungsvermittler sogar bußgeldbewehrt ist!

Durch die gesetzlich definierte Aufgabenbeschreibung und die erhebliche Fortbildungsverpflich- tung hat der Gesetzgeber den Versicherungsvermittler vom einfachen Unterschrifteneinsammler in die Nähe der rechtsberatenden Berufe verordnet. Dieses anspruchsvolle Tätigkeitsfeld mit entsprechenden Haftungsrisiken spiegelt sich in einem sicherlich höheren sozialen Ansehen wider, als dies vor Jahrzehnten noch der Fall war.

Finanzielle Lebensstellung

Damit der Versicherer erfolgreich auf die neue Tätigkeit verweisen kann, muss ausgeschlossen sein, dass der Versicherte einen unzumutbaren Einkommensrückgang erleidet. Hierfür gibt es (sofern nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen definiert) keinen konkreten Prozentsatz. Von der Rechtsprechung werden aber regelmäßig Einkommensverluste von über 15% bis 20% nicht akzeptiert. Im vorliegenden Fall hatten zunächst beide Instanzen, im Grundsatz noch übereinstimmend, als finanzielle Lebensstellung das nicht inflationsbereinigte Gehalt des Monteurs zugrunde gelegt, obwohl der Versicherte diese Tätigkeit bereits seit sechs Jahren nicht mehr ausgeübt hat. Diese Herangehensweise ist durchaus kritik- würdig, entspricht aber den Vorgaben des BGH.

Im Weiteren gab es eine unterschiedliche Bewertung, welche Lohnbestandteile bei der Bemessung der finanziellen Lebensstellung zu berücksichtigen sind. Während das Landgericht nur auf den Grundlohn abstellte, hat das OLG auch Einkommenspositionen wie Verpflegungspauschalen u. Ä. berücksichtigt. Das führte im Ergebnis dazu, dass das OLG durch die umfassendere Betrachtung eine Einkommenseinbuße von 27% errechnete und an diesem Aspekt die Verweisung scheitern ließ.

In seiner neuen Tätigkeit verdiente der Versicherte aber auch deshalb nicht mehr, weil er sich ganz bewusst rentenerhaltend für eine Teilzeittätigkeit entschieden hatte, auch wenn wohl die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung bestanden hätte. Auch diese Konstellation kommt in der Praxis vor und ist für alle Beteiligten misslich. Der Versicherte findet ein neues Berufsfeld, das ihm durchaus finanzielle Potenziale bietet, die er aber ganz bewusst nicht nutzt. Die Frage ist, ob der Versicherer wirklich nur die Möglichkeit hatte, die Leistungspflicht für beendet zu erklären und sich in einen riskanten Prozess zu begeben. In solchen Konstellationen gibt es durchaus Vergleichsmöglichkeiten, die aber viel zu selten genutzt werden. Es steht dem Versicherer frei, dem Versicherten eine Vereinbarung anzubieten, in der er sich verpflichtet, für einen durchaus großzügig bemessenen Zeitraum die versicherten Leistungen weiter auszukehren und für diesen Zeitraum auf weitere Nachprüfungsverfahren und damit die Möglichkeit der Leistungsstellung zu verzichten. Der Versicherte verzichtet im Gegensatz dazu für einen Zeitraum nach Ablauf der Leistungsgewährung, einen Neuantrag zu stellen.

Das heißt, der Versicherte kann in seiner neuen Tätigkeit „durchstarten“, ohne sofort den Verlust der Rentengewährung zu riskieren, und der Versicherer hat die Möglichkeit, in einem potenziellen Dauerleistungsfall die Rentengewährung zu beenden. Ein solcher Vergleich kann für beide Parteien eine sinnvolle Vorgehensweise und letztlich ein Gewinn sein.

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Ein Artikel von
Dr. Arnd Böhmer

map-report: Die stabilsten BU-Versicherer

Franke und Bornberg hat das aktuelle map-report BU-Stabilitätsrating veröffentlicht. Dieses Jahr können wieder mehr Versicherer die Höchstbewertung erhalten als im Vorjahr. Der ungebrochene Preiswettbewerb trifft auf eine laxere Risikoprüfung – und das kann langfristig Spuren im Bereich der Stabilität hinterlassen.

Der bereits seit Jahren zu beobachtende Preiswettbewerb in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist noch nicht ausgefochten, ganz im Gegenteil. Versicherer kalkulieren aggressiver denn je, Durchschnittsprämien werden teils um mehr als 40% unterschritten, erklärt das Analysehaus Franke und Bornberg. Gleichzeitig reduzieren immer mehr Versicherer die Abfragezeiträume in der Risikoprüfung. Welche BU-Versicherer sind angesichts dieser Entwicklungen am stabilsten aufgestellt? Dieser Frage geht die neunte Auflage des map-reports BU-Stabilitätsrating nach.

Bewertungsverfahren nachgeschärft

Im diesjährigen map-report haben die Experten vier Bereiche analysiert: Prämie, kalkulatorische Risiken, Stabilität und Finanzstärke. Im Fokus steht dabei nicht der aktuelle Preis, sondern ob Annahmeregeln, Tarifpolitik, Überschüsse und Unternehmenskennzahlen das Leistungsversprechen dauerhaft tragen, erklärt Franke und Bornberg.

Zudem hat das Analysehaus mehrere Punkte im Bewertungsverfahren geschärft. Zum einen sind für das aktuelle Rating erweiterte Parameter für kalkulatorische Risiken in die Bewertung eingeflossen, beispielsweise im Bereich Nachversicherungsgarantien, Umorganisation und Verweisung. Zum anderen nutzen die Experten nun einen mehrjährigen Prämienvergleich als neuen Maßstab: Die Versicherer, die ihre Prämien im Zeitverlauf übermäßig unter dem Marktmittel gesenkt haben, werden abgewertet, laut Franke und Bornberg ein Korrektiv für kurzfristiges Preisdumping.

Fünf Versicherer mit Bestnote im map-report

Insgesamt sind die Ergebnisse von 53 Versicherern aufgeführt. Vier der Teilnehmer haben sich dem noch umfangreicheren BU-Unternehmensrating gestellt, das interne Kennzahlen und Prozesse mit in die Bewertung einbezieht. 15 der Unternehmen erhalten aufgrund der verfügbaren Daten nur eine Teilbewertung (siehe Grafik).

Unter den Anbietern mit map-Bewertung erhalten fünf Anbieter die höchste Bewertung von mmm+. Im Vorjahr waren es drei. Es sind die folgenden:

  • Continentale (85,5%)
  • LV 1871 (83,4%)
  • Allianz (82,2%)
  • HUK-Coburg (81,4%)
  • Debeka (80,9%)

Hinter der Spitzengruppe folgt ein dichtes Mittelfeld. Insgesamt tummeln sich 23 Versicherer, darunter Provinzial, AXA, Württembergische, Swiss Life und R+V, in der Gruppe der Unternehmen, die in der Gesamtbewertung zwischen 79,9% und 71,1% erhalten haben. Hier entscheiden oft wenige Punkte in einem Teilbereich über mehrere Plätze.

 

map-report: Die stabilsten BU-Versicherer

 

Für die Bestnote mmm+ („hervorragend“) müssen Unternehmen mindestens 80% der Gesamtbewertung mit Mindestbestandgröße erreichen. Für die zweitbeste Bewertung mmm („sehr gut“) sind es 75%, die Bewertung mm („gut“) gibt es ab einer Gesamtbewertung von 65%.

Von den vier Anbietern, die sich auf dem BU-Unternehmensrating gestellt haben, erreichen drei die Bestbewertung FFF+ („hervorragend“):

  • Nürnberger
  • HDI
  • Ergo Vorsorge

Mit der Stuttgarter und der Generali erhalten zwei weitere die Bewertung FFF („sehr gut“). Die Generali hatte letztes Jahr noch die Bestbewertung erhalten, die Stuttgarter war im Vorjahr nicht im BU-Unternehmensrating gerankt worden.

Zunehmende Differenzierung bei der Prämienkalkulation

Die Prämienanalyse, die Franke und Bornberg auf Basis von zehn Musterfällen jeweils für Brutto- und Nettobeiträge durchführt, zeigt, dass sich an der Grunddynamik in der vergangenen Dekade trotz mehrfacher Absenkung des Rechnungszinses wenig geändert hat. So betrugen die durchschnittlichen Bruttoprämien im Jahr 2015 für einen Bankkaufmann 107,99 Euro, für einen Maschinenbauingenieur 103,34 Euro und für einen Tischler 228,94 Euro. 2026 lagen die Werte bei 111,84 Euro (Bankkaufmann), 81,67 Euro (Ingenieur) und 217,75 Euro (Tischler).

Besonders auffällig ist laut den Analysten die zunehmende Differenzierung der Berufsgruppen, vor allem bei vermeintlich risikoarmen Tätigkeiten. Diese Feinsteuerung stützt laut Meinung der Analysten den Trend zur Unterkalkulation.

„Wer bei der Prämienkalkulation zu weit geht, erkauft sich Neugeschäft auf Kosten der Stabilität – und das zahlen am Ende die Versicherten“, warnt Michael Franke, Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH. „Gut ist wichtiger als günstig – das gilt in der BU mehr als in jedem anderen Produkt.“

Insgesamt erreichen zehn Gesellschaften in der Kategorie Stabilität die volle Punktzahl: Allianz, Continentale, Cosmos, Debeka, Ergo Vorsorge, Generali, HDI, LV 1871, NÜRNBERGER und Stuttgarter.

Fehler in der Kalkulation werden oft erst viel später sichtbar

Im Bereich kalkulatorische Risiken werden laut den Analysten kalkulatorische Risiken sichtbar gemacht, die im Produktvergleich leicht untergehen. „Hohe Dynamiksätze, weit gefasste Nachversicherungen oder zu schlanke Gesundheitsfragen können im Vertrieb attraktiv wirken“, sagt Reinhard Klages, Analyst des map-report. In der Summe seien es allerdings genau diese Details, die darüber entscheiden, ob ein Tarif für künftige Anpassungen anfällig ist.

Langfristige Stabilität ist wichtiger als ein günstiger Einstiegspreis, resümieren die Experten. Das gehe aber im täglichen Neugeschäft leicht unter. Zudem zeigen sich Fehler in der Kalkulation oft erst Jahre später.

Für die nahe Zukunft sehen die Analysten erst einmal keine Entspannung. Der Wettbewerb um gute Risiken dürfte anhalten, ebenso wie der Druck, Prämien niedrig zu halten und Tarifmerkmale vertrieblich weiter zu öffnen. Da viele der Schwächen in tariflichen Details bzw. der Antragslogik liegen, seien Verbesserungen jedoch grundsätzlich kurzfristig möglich. (js)

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Warum die späte BU zur Bewährungsprobe wird

Eine hohe BU-Rente sichert den laufenden Lebensstandard, löst aber das Problem der Altersvorsorge nicht. Das Maklerhaus Pscherer zeigt, warum eine spät eintretende Berufsunfähigkeit bestehende Absicherungskonzepte unter Druck setzt und welche strukturellen Grenzen klassische BU-Lösungen haben.

Ein Artikel von Hans Helge Lingenberg, Geschäftsführer der Pscherer GmbH, Versicherungsmakler und BU-Experte

In vielen Fällen bleibt nach Eintritt der Berufsunfähigkeit ein Resteinkommen erhalten. Dieses führt jedoch trotzdem häufig zu einer sofortigen Einkommenslücke, da es nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Es müssen vorhandene Rücklagen oder Vermögen eingesetzt werden. Gleichzeitig sinken die künftigen Rentenanwartschaften, da deutlich weniger Beiträge in die Altersvorsorge fließen. Die „BU-Rente zum Leben“ bis zur Altersrente ist deshalb unverzichtbar. Sie stabilisiert den laufenden Lebensstandard bis zum Rentenbeginn. Das Altersversorgungsproblem löst sie jedoch nicht.

Eine hohe BU-Rente allein reicht nicht

Versucht man die BU-Rente so zu wählen, dass sie neben dem Lebensunterhalt auch die Altersvorsorge sichert, müsste oft bereits sofort die maximal mögliche BU-Rente versichert werden. Je später der Leistungsfall eintritt, desto mehr müsste sie steigen, denn es bleibt immer weniger Zeit für den Vorsorgeaufbau. Das ist in der Praxis kaum machbar aufgrund begrenzter Dynamiken und einer ggf. andauernden Angemessenheitsprüfung.

Bleibt die BU hingegen aus, entsteht aus einer solchen „hohen BU-Rente“ jedoch kein zusätzlicher Vorsorgeeffekt. Es handelt sich um einen reinen Risikoschutz ohne Kapitalaufbau.

Trennung von Einkommen und Altersvorsorge

Robuster ist eine Struktur, die Einkommensschutz und Altersvorsorge konsequent trennt, aber gemeinsam steuert, siehe Grafik S. 59.

  • „BU-Rente zum Leben“: Sie sichert den laufenden Lebensstandard bis zum Rentenbeginn und bildet die Basis der Absicherung.
  • „Sparplan mit BU-Airbag“: Ein sofort startender Sparplan baut Alterskapital unabhängig vom BU-Eintritt auf. Im Leistungsfall übernimmt der Versicherer die Sparbeiträge und erhöht sie dynamisch (dynamisierte BU-Beitragsbefreiung). Dieser „BU-Airbag“ gleicht fehlende Vorsorgejahre aus und stabilisiert den Altersvorsorgeaufbau. Ein Sparplan im Versicherungsmantel mit Entnahmeplan kann für die Altersversorgung deutlich günstiger sein als eine Basis-/Rürup-Rente. Bei dieser wird das Kapital zum Altersrentenbeginn in eine lebenslange Rente umgewandelt. Dafür wird in der Praxis oft deutlich mehr Kapital benötigt als für einen Entnahmeplan. Beim Entnahmeplan können die Entnahmen teils aus Erträgen erfolgen, weil Vermögen länger renditeorientiert investiert bleiben kann. Der Inflationsausgleich ist bei der Basisrente unsicher, da Rentenerhöhungen meist gering sind, und garantierte Rentensteigerungen erhöhen den Kapitalbedarf zusätzlich. Steuerlich kann die Basisrente dennoch attraktiv sein, wenn kein oder ein sehr später BU-Eintritt und eine hohe Lebenserwartung unterstellt werden; und die prognostizierten Rentenleistungen tatsächlich eintreten.
  • „Zusätzliche BU-Rente fürs Alter“: Ergänzend wird eine zweckgebundene BU-Rente vereinbart, die nicht dem laufenden Lebensunterhalt dient, sondern gezielt als Vorsorgebudget. Sie wird so dimensioniert, dass Beiträge und Beitragsdynamiken, insbesondere die des Sparbeitrags, bis zu einem späten BU-Eintritt bezahlbar bleiben und im Leistungsfall ausreichend wirken.

Da die Altersvorsorge parallel über Sparplan und BU-Airbag aufgebaut wird, muss die BU-Rente nicht die gesamte Vorsorgeleistung allein tragen. Das entlastet die BU-Rente, reduziert den Anpassungsdruck und erhöht die Chance, dass notwendige spätere BU-Rentenerhöhungen in der Angemessenheitsprüfung möglich bleiben.

Robuste BU-Planung über alle Szenarien hinweg

Eine Planung bis zu einem möglichen späteren BU-Eintritt wirkt auch in anderen Szenarien stabilisierend. Wer auf einen späten Leistungsfall mit der vorgenannten Struktur vorbereitet ist, schafft automatisch Robustheit für frühere BU-Ereignisse. Tritt BU früher ein, ist bereits Vorsorgekapital aufgebaut und der BU-Airbag greift früher. Bleibt die BU aus, stärkt der früh begonnene Sparplan die Altersversorgung dauerhaft. Die BU-Absicherung bleibt aber kein Einmalprodukt. Sie muss mitwachsen mit Einkommen, Inflation, Lebensphasen und sich verändernden Rahmenbedingungen wie z. B. Renditeerwartungen und dem Altersrentenbeginn.

BU-Professor macht Einkommens- und Vorsorgelogik transparent

Das von der Pscherer GmbH entwickelte BU-Beratungskonzept „BU-Professor“ inklusive Planungssoftware macht die Einkommens- und Vorsorgelogik transparent. Unterschiedliche BU-Eintrittsszenarien unter Einplanung der jeweils anfallenden Steuer- und Sozialversicherungsabgaben lassen sich gezielt simulieren, bestehende Absicherungskonzepte prüfen und strukturiert weiterentwickeln. Ein kompaktes Instrument zeigt Versorgungslücken und die Wirkung der einzelnen Lösungsbausteine – abhängig vom BU-Eintrittszeitpunkt – sofort und auf einen Blick.

 

Warum die späte BU zur Bewährungsprobe wird

 

Fazit

Wer BU nur als Einkommensschutz sieht, unterschätzt eine weitere große Lücke: die der Altersvorsorge. Nur die Kombination aus „BU-Rente zum Leben“, „Sparplan mit BU-Airbag“ und zweckgebundener „BU-Rente fürs Alter“ schützt ganzheitlich bei früher, später oder ausbleibender BU. Sie schafft eine krisenfeste und anpassbare Absicherung, die dem Kunden zudem echte Nachvollziehbarkeit ermöglicht.

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Ein Artikel von
Hans Helge Lingenberg

BU: Spontane Anzeigeobliegenheit im Antrag bei Down-Syndrom?

Bei der Beantragung einer BU-Versicherung stellt sich die Frage, ob neben den explizit gestellten Gesundheitsfragen weitere Erkrankungen ungefragt anzugeben sind. Doch gilt das auch bei Trisomie 21? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Stellt der Versicherungsinteressierte einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, so muss er zunächst die ihm von der Versicherung gestellten Antragsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten (Wie sind Antragsfragen des Versicherers auszulegen?). Besonders wichtig sind hier solche Fragen, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls betreffen. Das können zum Beispiel Fragen zum Gesundheitszustand des Antragstellers sein. Das Erfordernis der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen ergibt sich zunächst aus § 19 VVG. Umfasst werden nach dem Wortlaut in §19 Abs. 1 VVG jedoch nur solche Fragen, die auch vom Versicherer tatsächlich gestellt wurden:

 

„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“

 

Grundsätzlich wird unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, in der Regel nicht unaufgefordert abgeben muss. Der Versicherte kann also abwarten, bis der Versicherer diese Informationen erfragt bzw. abfragt.

In der Praxis gibt es jedoch „Sonderfälle“, bei denen das Informationsinteresse des Versicherers höher zu gewichten ist als das entsprechende Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers. In bestimmten Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer also auch bei fehlender Fragestellung durch den Versicherer eine spontane Anzeigeobliegenheit treffen.

Besteht eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Down-Syndrom?

Ob von einer spontanen Anzeigeobliegenheit bei einem sogenannten Down-Syndrom auszugehen ist, beschäftigte bereits mehrfach die juristische Praxis. Dazu entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urt. v. 09.11.2015 – 8 U 101/15) in einem versicherungsrechtlichen Fall, der eine frühkindliche Entwicklungsverzögerung erfasste. Dabei ging es um eine Pflegetagegeldversicherung, die der Versicherungsnehmer für seinen Sohn abgeschlossen hatte. Streitgegenständlich war, ob eine frühkindliche Entwicklungsverzögerung eine Gefahrerheblichkeit trotz des Unterbleibens der entsprechenden Frage im Fragenkatalog des Versicherungsantrags darstelle und sich daraus eine spontane Anzeigeobliegenheit ergebe. Das Oberlandesgericht Celle kam zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklungsverzögerung weder sehr selten noch ungewöhnlich sei, sodass es hierzu einer Frage des Versicherers im Versicherungsantrag bedürfe.

Das Landgericht Münster befasste sich auch mit der Frage, ob bei einem Down-Syndrom eine spontane Anzeigeobliegenheit bestehe (LG Münster, Urt. v. 21.06.2019 – 115 O 146/18). Der Versicherungsnehmer unterhielt für seinen Sohn eine Pflegetagegeldversicherung. Bei Antragstellung gab er das bereits diagnostizierte Down-Syndrom aufgrund unterbliebener Fragestellung nicht an. Nach Ablehnung des Leistungsantrags durch den Versicherer erhob er Klage vor dem Landgericht Münster. Das Landgericht Münster stellte dazu zunächst fest, dass von einer spontanen Anzeigeobliegenheit ausgegangen werden müsse, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen musste. In so einem Fall bestehe auch keine Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers. Davon könne im konkreten Fall bei Vorliegen einer Erkrankung an Trisomie 21 ausgegangen werden, da dem Versicherungsnehmer die Folgen und das Bestehen der Erkrankung bekannt gewesen seien.

Was ist in der Beratungspraxis nun zu beachten?

Die beiden oben aufgeführten Urteile verdeutlichen, dass bei der Überprüfung, ob von einer spontanen Anzeigeobliegenheit ausgegangen werden kann, immer der konkrete Einzelfall von Bedeutung ist und keine pauschalen Aussagen getroffen werden können. Im Einzelfall gilt es, die Interessenslagen genau abzuwägen. Dieses dürfte dem Vermittler in der Beratung durchaus schwerfallen, die Erkrankungen des Kunden einschätzen und in Korrelation zu einer möglichen Gefahrerhöhung zu bringen. Ob im Einzelfall das Informationsinteresse des Versicherers höher zu gewichten ist, wird grundsätzlich eher am Ende eines gerichtlichen Instanzenzuges zu beantworten sein können. Aus diesem Grunde ist den Vermittlern im Einzelfall zu einer anonymen Risikovoranfrage zu raten, damit der Vermittler die entsprechenden Voten der BU-Versicherungen mit den Kunden besprechen kann (Risikovoranfrage – Wo schaut der Versicherer ganz genau hin?).

Vorsicht vor allgemein formulierten Fragen!

Bei allgemein formulierten Versicherungsantragsfragen gilt es besonders aufzupassen. So sollte sich immer die Frage gestellt werden: Wird die Erkrankung vielleicht doch von der Antragsfrage erfasst oder schränkt sie den Versicherungsnehmer in bestimmten Bereichen ein, die erfragt werden? Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei unterbliebenen Fragen des Versicherers auch keine Anzeigeobliegenheit besteht. Bestehen aber Zweifel und liegen außergewöhnliche Umstände vor, so sollte Kontakt zum Versicherer gesucht werden. Weitere Informationen zu diesen rechtlichen Fallstricken sind nachstehend zu finden: Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?

 

Heute: Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“

Wer zur Arbeitskraftabsicherung berät, sollte fachlich stets auf dem aktuellen Stand sein. Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ heute, am 05.03.2026, bietet Orientierung bei Trends, Themen und Produkten – damit Vermittler ihre Kunden noch gezielter ansprechen und erfolgreicher beraten können.

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ heute, am 05.03.2026, bündelt Neuigkeiten und Entwicklungen zum Thema und bringt die Teilnehmenden auf den aktuellen Stand. Inhaltlich geht es unter anderem darum, wie die Produktberatung mit zielgruppenorientierter Kundenansprache erfolgreich wird. Die Online-Veranstaltung startet um 09:00 Uhr über „Zoom“.

Das steht beim Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ auf dem Programm

Besprochen werden auf dem Digitalkongress heute folgende Themen:

  • 9:00 – 9:30 Uhr: AssCompact AWARD: Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitskraftabsicherung; Referent: Dr. Alexander Ströhl, Chefredakteur AssCompact
  • 9:30 – 10:00 Uhr: Gemeinsam stark: Swiss Life Konsortiallösungen zur privaten Arbeitskraftabsicherung; Referent: Frank Stollberger, Key Account Manager bei der Swiss Life AG
  • 10:00 – 10:30 Uhr: Mehr Power für Ihre Beratung – neue Impulse in BU und Grundfähigkeitsschutz; Referent: Andreas Feldhues, Senior Consultant Retirement Benefits & Protection Solutions bei Canada Life Assurance Europe plc Niederlassung für Deutschland
  • 10:30 – 11:00 Uhr: Vom ersten Schritt bis zum Ziel: Sicher mit uns durch alle Etappen; Referentin: Fabienne Dreyer, Referentin für Biometrie-Produkte bei Alte Leipziger Lebensversicherung a. G.
  • Moderator des Online-Events ist Michael Kind aus der AssCompact Redaktion.
Anmeldung über Zoom und Weiterbildungszeit

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ findet nun über „Zoom“ statt. Zwischen den 30-minütigen Vorträgen gibt es diesmal keine Pausen. Mit einer Teilnahme an dieser Veranstaltung können Makler bis zu 90 Weiterbildungsminuten nach IDD erlangen.

Interessierte benötigen einen Zugang zur Plattform für den Digitalkongress. Eine vorherige Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich. Für den Zugang über Zoom sollten Teilnehmende ihre E-Mail-Adresse sowie ihre Kundennummer (P_ID) für die AssCompact Informationswelt bereithalten. Damit die Weiterbildungszeit korrekt verbucht werden kann, sollten Teilnehmende außerdem ihre gut beraten-ID in ihrem Benutzerkonto auf asscompact.de hinterlegen.

Kurzanleitung für den Start ins Online-Event:

1. Kundennummer griffbereit haben.

2. gutberaten-Nummer im Profil auf asscompact.de oder die-leitmesse.de eintragen/aktualisieren (siehe Bild).

 

Heute: Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“

 

3. Browser-Zugriff erlauben: Beim Betreten von Zoom ggf. Mikrofon & Kamera freigeben (Browser-Popup bestätigen).

4. Für beste Qualität: Andere Browser/Tabs schließen.

5. Bei Fragen: Zoom-Hilfe nutzen

Direkt zum Digitalkongress über Zoom geht es hier: asscompact.de/digitalkongress
Weitere Informationen zum Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ finden sich hier: digitalkongress.asscompact.de/aks-2026
Informationen zu allen Digitalkongressen gibt es unter: asscompact.de/digitalkongresse
 

Die BU-Versicherer mit den höchsten Überschüssen

Tritt ein Leistungsfall ein, erhöhen manche BU-Versicherer die Rente mit Überschussbeteiligungen. Sie sind nicht garantiert oder festgelegt, aber können für Kunden einen Unterschied machen. Die Finanzberatung Bierl hat die Versicherer mit den höchsten bzw. niedrigsten BU-Überschüssen für das Jahr 2026 ausgewertet.

Rücken, psychische Erkrankungen, Unfälle: Warum ein Mensch berufsunfähig wird, kann ganz verschiedene Gründe haben. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) fängt im Ernstfall die finanziellen Auswirkungen des Verdienstausfalls ab – die Höhe der BU-Rente richtet sich dabei nach einen vorher mit dem Versicherer vereinbarten Betrag.

In einer neuen Marktauswertung hat die Finanzberatung Bierl, die sich unter anderem auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit spezialisiert, eine „wenig beachtete, aber aufschlussreiche Kennzahl“ analysiert: die BU-Überschüsse. „Während einige Versicherer im BU-Leistungsfall hohe Überschüsse ausschütten, zahlen andere kaum mehr als die Garantierente“, erklärt das Unternehmen. Für Versicherte bedeute das im Ernstfall bares Geld.

Wie funktionieren die Überschüsse?

Die Überschüsse können die BU-Rente im Leistungsfall erhöhen. Sie sind weder garantiert noch festgelegt und können vom Versicherer jährlich erhöht oder auch nach unten korrigiert werden. Beispielsweise können sie sinken, wenn der Versicherer schlecht wirtschaftet oder mehr Leistungsfälle als geplant hat. Aber auch das allgemeine Zinsniveau am Markt spielt indirekt eine Rolle, so Bierl.

Wie viel macht ein hoher Überschuss für die BU-Rente aus?

Wurde bei Vertragsabschluss keine garantierte Leistungssteigerung und Leistungsdynamik, die als Inflationsausgleich im Leistungsfall gilt, abgeschlossen, bleibt die Höhe der Rente prinzipiell auf Dauer gleich. Die nicht garantierten Überschüsse können sie aber etwas erhöhen. Diese bewegen sich oft zwischen 0,5% und 2,0% im Leistungsfall.

Das bedeutet, bei einer BU-Rente von monatlich 3.000 Euro würde eine Erhöhung von 0,5% die Rente im nächsten Jahr auf 3.015 Euro erhöhen. Bei einer Steigung on 2% wären es 3.060 Euro monatlich.

Trotzdem sollte man den Überschüssen nicht zu viel Bedeutung beimessen, warnt Tobias Bierl, Gründer der Finanzberatung Bierl und BU-Experte. „Die Überschüsse sind die Kirsche auf der Sahnetorte und sollten nie als Hauptkriterium dienen.“ Wer aber zwischen zwei gleichwertigen Anbietern wähle, sollte wissen, welche Versicherer höhe Überschüsse ausschütten, und welche nicht, so Bierl weiter.

Die Versicherer mit den höchsten und niedrigsten BU-Überschüssen 2026

Auch im Jahr 2026 ist die Spanne zwischen den Anbietern wieder „erheblich“, heißt es in der Analyse. Gegenüber dem Vorjahr zeigen sich allerdings beim Ranking der Anbieter kaum Veränderungen.

Welche Versicherer bieten die höchsten Überschüsse, welche nur niedrige? Die höchsten Überschüsse im Jahr 2026 gewähren die folgenden Anbieter:

  • HUK COBURG: 2,35%
  • HDI: 2,10%
  • Nürnberger: 2,05%
  • Bayerische: 2,0%
  • LV 1871: 2,0%
  • VPV: 2,0%

Die Anbieter mit den niedrigsten Überschüssen sind die folgenden:

  • Advignon: 1,0%
  • HanseMerkur: 1,0%
  • Zurich: 1,0%
  • Condor: 0,95%
  • Helvetia: 0,7%
  • Münchener Verein: 0,35%
Diese Versicherer haben die Überschüsse erhöht oder gesenkt

Laut der Analyse des Unternehmens haben mehrere Versicherer die Überschüsse im laufenden Jahr erhöht. Das sind die folgenden (in alphabetischer Reihenfolge): Alte Leipziger, CosmosDirekt, Ergo, Generali, LV 1871, Münchener Verein, Stuttgarter, Swiss Life sowie WGV. Eine Senkung stellte das Unternehmen nur bei der Dialog fest. (js)

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05.03.2026: Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“

Bei der wichtigen Sparte der Arbeitskraftabsicherung sollten Vermittler immer auf dem neuesten Stand sein. Der Digitalkongress „AKS“ am 05.03.2026 informiert daher zu Trends, Themen und Produkten, damit Kundenansprache und Beratung noch erfolgreicher werden.

Die Absicherung der Arbeitskraft ist eine besonders wichtige Aufgabe und Sparte für Vermittler. Die Berufsunfähigkeitsversicherung etwa liegt laut der aktuellen TRENDS-Studie im Bereich „Risikovorsorge“ sogar ganz vorn bei den vermittelten Produkten. Viele der Produkte gelten als Dauerbrenner oder Aufsteiger.

Absicherung für viele Zielgruppen

Das Thema ist zudem für unzählige Zielgruppen relevant, trotzdem brauchen unterschiedliche Kunden auch unterschiedliche Ansprache. Klar ist: Arbeitskraftabsicherung birgt riesige Vertriebschancen für Vermittler.

Digitalkongress „AKS“: Kunden ansprechen und Produkte kennen

Beim Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ („AKS“) am 05.03.2026 können sich die Teilnehmenden daher mit Neuigkeiten rund um das Thema auf dem Laufenden halten. Inhaltlich geht es unter anderem darum, wie die Produktberatung vom ersten Schritt an und mit zielgruppenorientierter Kundenansprache erfolgreich wird. Das Online-Event startet um 09:00 Uhr über „Zoom“.

Am 05.03.2026 vormittags zum Thema AKS informieren

Das ist das Programm auf dem Digitalkongress am 05.03.2026:

  • 9:00 – 9:30 Uhr: AssCompact AWARD: Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitskraftabsicherung; Referent: Dr. Alexander Ströhl, Chefredakteur AssCompact
  • 9:30 – 10:00 Uhr: Gemeinsam stark: Swiss Life Konsortiallösungen zur privaten Arbeitskraftabsicherung; Referent: Frank Stollberger, Key Account Manager bei der Swiss Life AG
  • 10:00 – 10:30 Uhr: Mehr Power für Ihre Beratung – neue Impulse in BU und Grundfähigkeitsschutz; Referent: Andreas Feldhues, Senior Consultant Retirement Benefits & Protection Solutions bei Canada Life Assurance Europe plc Niederlassung für Deutschland
  • 10:30 – 11:00 Uhr: Vom ersten Schritt bis zum Ziel: Sicher mit uns durch alle Etappen; Referentin: Fabienne Dreyer, Referentin für Biometrie-Produkte bei Alte Leipziger Lebensversicherung a. G.

Die Moderation des Digitalkongresses übernimmt Michael Kind aus der AssCompact Redaktion.

Anmeldung über Zoom und Weiterbildungszeit

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ findet nun über „Zoom“ statt. Zwischen den halbstündigen Vorträgen finden diesmal keine Pausen statt. Mit einer Teilnahme an dieser Veranstaltung können Makler bis zu 90 Weiterbildungsminuten nach IDD erlangen.

Interessierte benötigen einen Zugang zur Plattform, für den Digitalkongress voranmelden müssen sie sich aber nicht. Parat haben für die Anmeldung über Zoom sollten die Teilnehmenden ihre E-Mail-Adresse und möglichst auch ihre Kundennummer für die AssCompact Informationswelt sowie die gutberaten-ID, wenn sie Weiterbildungspunkte sammeln möchten.

Direkt zum Digitalkongress über Zoom geht es hier: asscompact.de/digitalkongress
Weitere Informationen zum Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ finden sich hier: digitalkongress.asscompact.de/aks-2026
Informationen zu allen Digitalkongressen gibt es unter asscompact.de/digitalkongresse.
 

So steht MORGEN & MORGEN zum befristeten BU-Anerkenntnis

Die BU-Klausel zur befristeten Anerkenntnis hat zu Jahresanfang in der Branche für Diskussionen gesorgt. Nun hat mit MORGEN & MORGEN ein weiteres Ratinghaus seine Einschätzung zu dem Thema gegeben – und merkt dabei an, dass die Klausel marktweit nur von geringer Relevanz ist.

Zu Beginn des Jahres schlug eine Anpassung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) der Alte Leipziger hohe Wellen in der Branche. Es ging um die Regelung der „befristeten Anerkenntnis“ bei Neuverträgen. Mit dieser Regelung kann ein Versicherer, sollte ein „sachlicher Grund“ vorliegen, die BU-Leistung einmalig auf maximal zwölf Monate befristen.

Die laut Versicherungsmakler Matthias Helberg „überraschende“ Entwicklung löste Diskussionen in der Branche aus, und zwar über die Vor- und Nachteile der befristeten Anerkenntnis. in der BU. Helberg vermutete, dass die Neuerung bei der Alte Leipziger vorwiegend damit zu tun habe, dass die „Ratingagentur Franke und Bornberg eine Regelung der Befristung in den Versicherungsbedingungen als positiv einstuft“. Auf AssCompact Nachfrage bewertete die infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH die Änderung ähnlich.

Vor- und Nachteile für Versicherte

Wie sich Franke und Bornberg zu dem Thema positioniert, hat AssCompact ebenfalls in dem oben genannten Beitrag aufgegriffen. Die Ratingagentur MORGEN & MORGEN dagegen hatte sich bisher nicht zu dem Thema geäußert. Nun hat die Ratingagentur in einem Statement, das unter anderem auch AssCompact vorliegt, seine Einschätzung gegeben.

Zunächst erklärt MORGEN & MORGEN, dass die Klausel, die befristete Anerkenntnisse ermöglicht, für Versicherte positiv sein kann, da in unklaren Fällen „schneller eine Leistung erbracht werden kann, anstatt die Leistungsentscheidung hinauszuzögern“.

Es gebe aus Verbrauchersicht aber auch klare Nachteile, insbesondere, dass Versicherte nach Ablauf der Frist erneut beweisen müssen, dass sie berufsunfähig sind, und dafür erneut ärztliche Unterlagen einholen müssen, auch wenn sich am Zustand nichts geändert hat, so Thorsten Saal, Bereichsleiter Mathematik und Ratings bei MORGEN & MORGEN.

Befristete Anerkenntnisse im Markt nur wenig relevant

Daten des Ratinghauses zeigen zwar, dass zeitlich befristete Anerkenntnisse von etwas mehr als der Hälfte aller Versicherer ausgesprochen werden, doch gleichzeitig haben sie laut MORGEN & MORGEN eine geringe Relevanz: „Marktweit liegt nur in 5% der anerkannten Leistungsfälle eine zeitliche Befristung vor“, so Saal. „Im Zeitverlauf sind die Zahlen zudem leicht rückläufig.“

Individualvereinbarungen sieht MORGEN & MORGEN zweischneidig: Einerseits werde der Weg zu einer Zahlung extrem verkürzt und vereinfacht, sie seien aber in den meisten Fällen mit einer Einschränkung der theoretisch möglichen Leistung aus dem Vertrag verbunden.

Für Versicherte sei die Bewertung von Individualvereinbarungen eine schwierige Aufgabe. „Im Vergleich zum Versicherer hat [der Versicherte] i.d.R. geringeres juristisches, versicherungstechnisches und medizinisches Know-how (…). Zusätzlich ist er gesundheitlich und finanziell in einer schlechten Ausgangsposition, so dass er den leichten Weg zu einer Geldzahlung dem unter Umständen langwierigen und aufwendigen Weg zu einer möglichen Leistungsanerkennung vorzieht.“

Datenerhebungen zeigen zwar, dass die meisten Versicherer grundsätzlich mit Individualvereinbarungen arbeiten, sie aber in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen.

MORGEN & MORGEN: Befristete Anerkenntnis nicht ratingrelevant

Wie steht MORGEN & MORGEN also zur befristeten Anerkenntnis? Für das Ratinghaus sei es für sein BU-Rating „kein ratingrelevanter Sachverhalt“, da es sich um eine ambivalente Lösung handelt, die im individuellen Fall für den Versicherten sowohl positiv als auch negativ sein kann. Bei Individualvereinbarungen sei es ähnlich.

Dennoch ordnet das Ratinghaus die unbefristete Anerkenntnis als die „kundenfreundlichere Lösung“ ein, da es die erneute Beweispflicht des Versicherten vermeidet. (js)

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Diese BU-Versicherer empfehlen Makler weiter – und diese nicht

Die BU ist ein komplexes Produkt und bedarf guter Beratung. Für Makler bedeutet das, sie müssen die Produktlandschaft gut kennen. Welche Anbieter empfehlen sie weiter? Die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2025“ hat die Versicherer mit den höchsten Net-Promoter-Scores ermittelt.

Die Wahrscheinlichkeit, berufsunfähig zu werden, ist relativ hoch. Für privat abgesicherte Personen liegt die Wahrscheinlichkeit, mindestens einmal im Leben berufsunfähig zu werden, laut Zahlen der Deutschen Aktuarvereinigung bei 25%.

Um finanzielle Engpässe während einer Berufsunfähigkeit zu vermeiden, gibt es die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Die BU ist ein komplexes Produkt – Beratung vor Abschluss ist von großer Bedeutung. Zugleich ist sie für Makler und Mehrfachagenten ein wichtiges Geschäftsfeld. In der Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2025“ geben ganze 96,7% der Befragten an, dass sie regelmäßig Tarife in der selbstständigen BU vermitteln. Des Weiteren erwarten fast sechs von zehn Befragten (59,8%), dass der Absatz in der SBU sich in den nächsten Jahren positiv entwickeln wird.

Mehrheit der Makler bearbeitet Leistungsfälle selbst

Eine deutliche Mehrheit der befragten Makler (78,5%) gibt an, Leistungsfälle im Unternehmen selbst zu bearbeiten. Folglich kennen sich Makler gut mit den Anbietern aus. Welche Versicherer würden Makler ihren Kollegen in der BU aktuell weiterempfehlen?

Um dies herauszufinden, ermitteln die AssCompact Studien neben den Maklerfavoriten gemessen am „share of wallet“ und den Qualitätsführern auch regelmäßig den sogenannten Net-Promoter-Score (NPS). Der NPS gibt an, wie hoch die Weiterempfehlungsbereitschaft im Hinblick auf einzelne Anbieter ist. Er ergibt sich, indem die Anzahl der Kritiker mit der Anzahl der Promotoren ins Verhältnis gesetzt wird.

Die Anbieter mit den höchsten Net-Promoter-Scores

Ein Blick in die Studie hat die Antworten: Demnach würden die befragten Makler am häufigsten die Swiss Life weiterempfehlen. Der Versicherer, an den die Teilnehmer gemessen am „share of Wallet“ das zweitmeiste Geschäft vermitteln, kommt auf einen NPS von 77,8%. 81,5% äußern sich positiv über den Anbieter.

Auch mit dem Maklerfavoriten gemessen am „share of wallet“, der Alte Leipziger, zeigen sich fast drei Viertel der befragten Makler zufrieden. Die Alte Leipziger kommt damit auf einen NPS von 71,9% und liegt auf dem 2. Platz. Auch überwiegend positiv bewerten die Makler den Dortmunder Versicherer VOLKSWOHL BUND mit einem NPS von 67,4%.

Ebenfalls in den Top 5 in Bezug auf die Weiterempfehlungsbereitschaft in der BU landen die Stuttgarter mit einem NPS von 65,9% sowie die LV 1871 mit einem NPS von 63%.

Die Versicherer mit den niedrigsten NPS

Wie sieht es am anderen Ende der Skala aus? Bei welchen Anbietern sind Makler eher vorsichtig, wenn es um eine Empfehlung an Kollegen geht? Den niedrigsten NPS in der aktuellen Studie weist die HDI auf. Sie kommt mit insgesamt 52,2% positiven Bewertungen auf einen NPS von 34,8%. Den zweitniedrigsten NPS erreicht in der aktuellen Studie die AXA mit 39%, gefolgt von der Bayerischen mit 43,3%. (js)

Über die Studie

Die Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – BU / Arbeitskraftabsicherung 2025“ wurde vom 19.02.2025 bis 14.03.2025 durchgeführt. Nach einer Qualitätsprüfung flossen die Stimmen von 336 Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche in die Stichprobe ein, die damit ein sehr gutes Abbild der Vermittlerschaft darstellt. Die Studie kann hier erworben werden.

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InterRisk überarbeitet Risikoleben- und BU-Tarife

Die InterRisk hat bei ihrem Angebot in der Biometrie einige Anpassungen vorgenommen. Betroffen davon sind die Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherers.

Beim Wiesbadener Versicherer InterRisk stehen einige Änderungen im Biometrie-Angebot ins Haus, nämlich bei den Risikolebens- und Berufsunfähigkeitstarifen. Die Anpassungen sollen dem Angebot eine höhere Qualität verleihen, das sowohl Kunden als auch Vermittlern zugutekommt.

Anpassungen in der Risikolebensversicherung

Bei der Risikolebensversicherung hat die InterRisk folgende Optimierungen vorgenommen:

  • Motorradfahrerzuschlag entfällt
  • Bürotätigkeit und Führungsverantwortung keine Kriterien mehr
  • Vereinfachung: nur noch fünf Berufsgruppen
  • Erst ab VS > 500.000 Euro: ärztliche Untersuchung und finanzielle Zusatzerklärung notwendig
  • Verlängerungsoption jetzt auch im Tarif XL
  • Ereignisabhängige Nachversicherungsgarantien: Fristverlängerung von drei auf fünf Jahre – Liste erweitert: Erreichen 18. Lebensjahr, Unternehmensgründung, Finanzierung Solaranlage
  • Bei Berufswechsel: Günstigerprüfung. Wechsel in ersten 10 Jahren u. bis 36. Lebensjahr: ohne RP, danach bis 51. Lebensjahr: mit RP
  • Immotarif neu: bis VS 600.000 Euro. Innerhalb von 12 Monaten nach Darlehensvertrag abzuschließen, gilt für eine Laufzeit von max. 50 Jahren
Anpassungen bei der BU
  • Nachversicherungsgarantien: bis zu 50% der versicherten BU-Rente, insgesamt bis zu 36.000 Euro Jahresgesamtrente
  • Karrieregarantie: Erhöhungsmöglichkeit nach Gehalts-/Einkommenssprung innerhalb von zwölf Monaten ohne Gesundheitsprüfung bis zu 6.000 Euro Monatsrente
  • Verlängerungsoptionen: jetzt ohne RP
  • Infektionsklausel auch bei teilweisem Tätigkeitsverbot
  • Bei Beitragszahlung keine Stundungszinsen mehr