AssCompact suche
Home

bvk Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

4919

BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer neu im DIN-Beirat

Andreas Vollmer, Vizepräsident des BVK, ist in den Beirat des DIN-Normenausschusses Finanzen bestellt worden. In seiner neuen Rolle will er die Expertise des Vermittlerverbandes einbringen und wichtige strategische Weichen im Wirkungsbereich von Finanzen und Standardisierung stellen.

Andreas Vollmer, der Vizepräsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), wurde in den Beirat des DIN-Normenausschusses Finanzen gewählt. Der Beirat ist das Aufsichtsgremium des DIN-Normenausschusses.

„Als Vizepräsident und Versicherungsmakler werde ich die Expertise des führenden Vermittlerverbandes sowohl in die Beiratsarbeit als auch in den Normenausschuss einbringen und daran arbeiten, wichtige strategische Weichen im Wirkungsbereich von Finanzen und Standardisierung zu stellen“, sagt Vollmer über seine neue Aufgabe.

Unter der Mitarbeit des BVK sowie weiteren Vermittlerverbänden, Versicherern, Banken und Verbraucherschützern seien in den letzten Jahren wichtige Normen, wie beispielsweise die DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ erarbeitet worden. Diese wurde vor dem Hintergrund der Beratungspflichten zur Nachhaltigkeit im letzten Jahr um ein ESG-Modul erweitert. Auch die DIN-Norm 77235 „Risikoanalyse für Freiberufler, Gewerbetreibende, Selbstständige und klein- und mittelständische Unternehmen (KMU)“ wurde veröffentlicht. (sts)

Bild: © BVK

 

Vermittlerverbände fordern Reformen statt Überregulierung

Auf dem alljährlich stattfindenden Bonner Spitzentreffen haben die versammelten Vermittlerverbände Reformen statt Überregulierung im Vermittlermarkt gefordert. So sollten ihrer Meinung nach Vergütungsreformen statt Provisionsverbote umgesetzt werden.

Die deutsche Vermittlerschaft ist am 28.09.2023 zum sogenannten 19. Bonner Spitzentreffen zusammengekommen. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Themen „Provisionsbegrenzung/Provisionsverbot“ sowie „Reform der privaten Altersvorsorge“. Dabei haben die Vermittlerverbände – vertreten durch das Präsidium des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), die Vorsitzenden der Vertretervereinigungen und die Vorstände des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e. V. (AVV) – die sogenannte „Bonner Erklärung“ verabschiedet.

Vermittlerverbände wenden sich gegen Eingriffe durch den Staat

Zusammenfassend wenden sich die Vermittlerverbände darin vehement gegen staatliche Eingriffe in ihre Vergütungen, wie sie im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie erwogen werden. „Nur durch intensive Interessenvertretung in Brüssel ist es gelungen, die EU-Kommissarin zu einer weitgehenden Abkehr von diesen Plänen zu bewegen“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK werde sich daher im anstehenden Trilogverfahren weiterhin für wichtige Klarstellungen für Makler und Exklusivermittler einsetzen.

Vergütungsreformen statt Vergütungsverbote

Die Kernforderung der „Bonner Erklärung“ mit dem Titel „Provisionsberatung auf dem Prüfstand – ist die Altersvorsorge gefährdet?“ lehnt daher Provisionsverbote weiterhin ab. Vielmehr hat das Bonner Spitzentreffen angesichts der Bewährungsprobe der EU nun Vergütungsreformen durch die Versicherungsunternehmen und Vertriebe unter Wahrung einer auskömmlichen Vergütung für Vermittler gefordert. Eine Möglichkeit dafür könnte die stärkere Berücksichtigung qualitativer Elemente bei der Vertriebsvergütung wie die Kundenzufriedenheit oder die Weiterempfehlungsquote von Vermittlern sein. Auch sollten Zusatzvergütungen nicht allein an das Erreichen bestimmter quantitativer Ziele geknüpft werden, heißt es in dem Papier. Und auch eine stärkere Verteilung der Provision auf die Laufzeit wäre aus Sicht der Vermittler eine Alternative, um mit einer auskömmlichen Vergütung ihren sozialpolitischen Auftrag in hoher Qualität dauerhaft erfüllen zu können.

Licht und Schatten bei den Reformideen zur privaten Altersvorsorge

Zudem wird in der Bonner Erklärung eine zügige Reform der privaten Altersvorsorge gefordert. Begrüßenswert sei demnach im von der Fokusgruppe beschlossenen Eckpunktepapier die Beibehaltung des Drei-Schichten-Modells und der Bestandsschutz für laufende Riester-Verträge sowie eine stärkere Flexibilisierung in der Auszahlungsphase. Zudem findet die Abkehr von der Idee eines Staatsfonds großen Gefallen. Skeptisch beurteilen die Vermittler dagegen die Pläne, die Altersvorsorge über sogenannte Altersvorsorgedepots den volatilen Kapitalmärkten zu überlassen. Allerdings hätten sie es lieber gesehen, wenn sie ihre Expertise und Reformvorschläge direkt selbst in der Fokusgruppe hätten darlegen können. (as)

Bild: © digitizesc – stock.adobe.com

 

Neue Eintragungspflicht für Versicherungsvermittler kommt

Auf Versicherungsvermittler kommt eine neue Eintragungspflicht zu. Ab 01.01.2024 müssen sich nämlich alle selbstregistrierten Vermittler bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch registrieren.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) hat an die Eintragungspflicht für Versicherungsvermittler bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erinnert. Gemäß den Vorschriften nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) zählt jeder selbstregistrierte Versicherungsvermittler zum Kreis der Verpflichteten. Damit ist er dazu verpflichtet, sich spätestens bis zum 01.01.2024 bei der FIU elektronisch zu registrieren.

FIU hat Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Blick

Die Registrierung findet über das elektronische Meldeportal „goAML“ statt. Bislang war eine Registrierung nur dann notwendig, wenn ein Sachverhalt übermittelt werden sollte, der mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte. Nunmehr muss sich jeder selbstregistrierte Vermittler auch verdachtsunabhängig dort registrieren.

Zentrale Aufgabe der FIU ist, Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu sammeln, zu bewerten und schließlich Transaktionen zu untersagen oder andere Sofortmaßnahmen anzuordnen.

Hier geht es zu weiteren Infos sowie zum elektronischen Meldeportal. (as)

Bild: © Kiattisak – stock.adobe.com

 

BVK: Kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler

In der Vermittlerbranche bleibt die Frage nach dem Provisionsverbot für Versicherungsmakler heiß diskutiert. Nun hat der BVK sein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage vorgelegt. Demnach drohe durch die EU-Kleinanlegerstrategie für Makler kein Provisionsverbot.

Nach der Veröffentlichung der EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) Ende Mai wird in der Vermittlerbranche gegenwärtig die Frage kontrovers diskutiert, ob die RIS beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler beinhaltet. Nachdem bereits vor wenigen Wochen ein vom Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) in Auftrag gegebenes Gutachten die Gefahr eines Provisionsverbotes für Versicherungsmakler sah (AssCompact berichtete), hat nun auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) sein Ergebnis des Gutachtens veröffentlicht. Interessanterweise mit anderem Ergebnis.

Versicherungsmakler kann weiterhin provisionsbasiert beraten

Denn das BVK-Gutachten konstatiert nun, dass die RIS kein Provisionsverbot beinhaltet: „Dem Versicherungsmakler steht es nach wie vor frei, provisionsbasiert zu beraten. Das gesetzliche Berufsbild des Versicherungsmaklers hindert ihn nicht daran. Die RIS geht zwar davon aus, dass der Versicherungsmakler die Beratung im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten als ‚nicht unabhängig‘ bezeichnen muss. Das kann er aber auch tun. Der Versicherungsmakler braucht weder zu behaupten, dass er wie ein Arbeitnehmer persönlich abhängig sei, noch, dass er vertraglich bzw. wirtschaftlich von einem bestimmten Versicherer abhänge“, klärt Prof. Dr. Brömmelmeyer, ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Wissenschaftler und Verfasser des Gutachtens, auf. „Er muss lediglich angeben, dass die von ihm angebotene Beratung auf Provisionsbasis und deswegen ‚nicht unabhängig‘ erfolgt.“

Die Frage nach der Unabhängigkeit bezieht sich auf die Dienstleistung

Die Frage der Unabhängigkeit beziehe sich also nicht auf den Status des Maklers im Sinne des Berufsbildes, sondern auf seine Dienstleistung, die über Courtage oder Honorar bezahlt wird. Die Regelung solle letztlich der Transparenz dienen und wird im Grunde genommen Teil der ohnehin bestehenden Erstinformation sein. Prof. Dr. Brömmelmeyer: „Der Versicherungsmakler gibt an, dass er selbstständig und ‚ungebunden‘ ist, sodass er auf der Basis eines repräsentativen Marktüberblicks im bestmöglichen Interesse des Kunden Versicherungsanlageprodukte auswählen und empfehlen kann. Er gibt gleichzeitig an, ob die von ihm angebotene Beratung ‚unabhängig‘  oder ‚nicht unabhängig‘  erfolgt, je nachdem, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Honorarberatung handelt (unabhängig) oder um eine Beratung auf Provisionsbasis (nicht unabhängig).“

Makler hat künftig die Wahl

Zukünftig verlange die RIS also nach aktuellem Stand von allen Branchenbeteiligten ein gewisses Maß an Differenzierungsvermögen. „Der EU-Vorschlag besagt keineswegs, dass der Versicherungsmakler eine unabhängige Beratung anbieten muss und deswegen keine Provision verlangen kann“, stellt auch BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Er hat vielmehr die Wahl gegenüber den Kunden anzugeben, dass er auf Provisionsbasis arbeitet und deshalb ‚nicht unabhängig‘  ist oder er kann auf Honorarbasis beraten, das heißt Versicherungsanlageprodukte empfehlen, ohne dafür eine Provision von einem Versicherer zu erhalten. Dann kann er dies als ‚unabhängig‘ bezeichnen.“

EU verfolge abgestuftes Provisionsverbot

Nach Ansicht des BVK entspricht diese Lesart der RIS auch dem EU-Ansatz eines abgestuften bzw. partiellen Provisionsverbotes. Denn die EU-Kommission räumte in der Begründung ihres Richtlinienvorschlags ein, dass „ein sofortiges und vollständiges Verbot von Anreizen erhebliche, plötzlich eintretende Auswirkungen auf bestehende Vertriebssysteme mit schwer vorhersehbaren Folgen nach sich ziehen würde. Ein teilweises Verbot würde hingegen bestehende Vertriebssysteme weniger stark beeinträchtigen und gleichzeitig Vorteile für die Kleinanleger bringen.“ (as)

Bild: © Meow Creations – stock.adobe.com

 

EU-Kleinanlegerstrategie: Legislativvorschlag erhitzt Gemüter

Die Veröffentlichung der EU-Kleinanlegerstrategie ist bereits einige Zeit her. Sie hat in der Branche für Wirbel, teils aber auch für Erleichterung gesorgt. Zwischenzeitlich ist es ruhig darum geworden. Der BVK beleuchtet den derzeitigen Stand.

Ein Artikel von Anja C. Kahlscheuer, Geschäftsführerin und Rechtsanwältin beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.

Die EU-Kommission legte den erwarteten Entwurf zur EU-Kleinanlegerstrategie vor. Wie im Aktionsplan für die Kapitalmarktunion 2020 angekündigt, ist es das Ziel der Europäischen Kommission, die Europäische Union zu einem noch sichereren Ort zu machen, an dem die Menschen ihre Ersparnisse auf lange Sicht gut anlegen können. Das jetzt vorliegende Paket besteht aus einer Änderungsrichtlinie, mit der die bestehenden Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und der Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität 2) überarbeitet werden, sowie aus einer Änderungsverordnung, mit der die Verordnung über die Anlagepro­dukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) überarbeitet wird.

Reformpaket befindet sich in der Entwurfsphase

Vornehmlich soll die Kleinanlegerstrategie die Rahmenbedingungen verbessern, damit Verbraucher in die Lage versetzt werden, ihre Anlageentscheidungen so zu treffen, dass sie ihren Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dabei das Vertrauen der Kleinanleger in die Kapitalmärkte stärken und ihnen helfen, bessere Ergebnisse mit den Anlagen zu erzielen.

Bevor man über konkrete Einzelheiten spricht, muss berücksichtigt werden, dass dies zunächst ein Entwurf der Europäischen Kommission ist. Nunmehr sind die beiden anderen Gremien, das Europäische Parlament und der Ministerrat, gefragt, jeweils ihre Meinungen zu diesem Entwurf einzubringen. Sobald in diesen Gremien Vorschläge vorliegen, können die sogenannten Trilogverhandlungen beginnen, in denen sich die drei EU-Institutionen gegenseitig austauschen. Es wird erwartet, dass sicherlich noch Veränderungen vorgenommen werden. Erst wenn ein einheitlicher Vorschlag vorliegt, kann über die ganze Kleinanlegerstrategie abschließend entschieden werden.

Nichtsdestotrotz ist der Grundtenor der Kleinanlegerstrategie, den Schutz der Kunden in der Finanzwelt voranzutreiben. Hieran wird sich im Wesentlichen auch nichts ändern. Über die Detailfragen wird jedoch intensiv gestritten. Zum einen in der Branche selbst, zum anderen aber auch sicherlich zukünftig in der politischen Auseinandersetzung.

Das ist der Stand der Dinge

Trotz möglicher Änderungen, die in der abschließenden Version enthalten sein könnten, möchte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) über den derzeitigen Stand der möglichen Regeln informieren und einen kurzen Überblick geben.

Was könnte auf die Vermittler zukommen? Worauf gilt es jetzt schon zu achten?
  • Für die reine Vermittlung von Finanzprodukten, ohne dass vorher eine Beratung stattfindet, soll zukünftig ein Provisionsverbot gelten. Nimmt ein Kleinanleger beispielsweise Kontakt mit einer Bank auf und tätigt eine Anlage, nachdem er eine persönliche Empfehlung erhalten hat, sind Vergütungen erlaubt. Wenn der Kleinanleger stattdessen eine Anlage über die Website der Bank tätigt und ein Produkt ohne vorherige persönliche Empfehlung auswählt, ist die Zahlung von Provisionen und Vergütungen nicht erlaubt.
  • Bei Finanzgeschäften, die auf Basis einer Beratung zustande kommen, will die Kommission strengere Vorgaben für den Erhalt von Vergütungen vornehmen, indem sie unter anderem die Einführung eines einheitlichen Testverfahrens und verschärfte Transparenzforderungen plant. Dabei wird zukünftig zwischen einfachen und komplexen Produkten unterschieden werden. Ein Provisionsverbot ist hier nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 30 Abs. 5b des Entwurfes soll der Versicherungsvermittler, wenn er Beratung auf einer „unabhängigen Basis“ anbietet, keine Gebühren, Kommissionen oder Provisionen etc. erhalten. Dieses Provisionsverbot gilt nur für den Fall, dass ein Versicherungsvermittler seine Beratung als „unabhängig“ anbietet. Ein Verbot für Makler, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte weiterhin zu vermitteln, ist damit nicht bezweckt und wurde deshalb in den Auslegungshinweisen der Kommission klargestellt. Gleiches hat auch Nico Spiegel, Legal Officer bei der Europäischen Kommission, unlängst noch einmal betont. Er äußerte sich dahingehend, dass die „Wortebene“ etwas unglücklich gewählt worden sei. Der Kommission gehe es aber nicht darum, die Makler zu schwächen, indem man ein Vergütungsverbot einführen wolle. Dies sei nicht geplant. Um bei dem komplexen Regelungswerk der EU dennoch mehr Klarheit und Sachlichkeit in die Debatte innerhalb der Vermittlerbranche zu bringen, hat der BVK zusätzlich noch ein universitäres Rechtsgutachten bei Professor Dr. Christoph Brömmelmeyer von der Europa-Universität Viadrina in Auftrag gegeben. Dieses soll auch als methodische Auslegungshilfe für den deutschen Gesetzgeber dienen.
  • Auch die Anlegerinformationen zu den Finanzprodukten sollen zukünftig übersichtlicher werden. Die Europäische Kommission will die Informationsblätter durch eine digitale Darstellung verändern. Über Kosten und Risiken von Anlageprodukten sollen ebenso konkrete Informationen enthalten sein, wie über die obligatorischen Risikowarnungen. Auch soll das Informationsblatt zukünftig über die Nachhaltigkeit von Anlageprodukten informieren. Abschließend ist eine jährliche Erklärung über die Anlageergebnisse sowie ein spezielles Informationsblatt für Lebensversicherungen geplant.
  • Die Europäische Kommission plant ebenfalls neue Regeln zur Bepreisung von Finanzprodukten, indem sie sogenannte Benchmarks festlegen möchte.
  • Des Weiteren soll die Ausbildung von Finanzberatern verbessert werden, indem die Qualifikation zukünftig durch Zertifikate nachgewiesen wird. Eine finanzielle Allgemeinbildung von Kleinanlegern soll gefördert werden.

Sollten alle diese Maßnahmen nicht greifen und die Branche die Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zielführend betreiben, wird sich die Europäische Kommission vorbehalten, in drei Jahren eine Überprüfung vorzunehmen, und dann ggf. strengere Maßnahmen etablieren. Hierzu könnte letztendlich auch ein Provisionsverbot für die Branche zählen. Dies gilt es zu verhindern.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2023 und in unserem ePaper.

Bild: © weyo – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Anja C. Kahlscheuer

BVK zu Provisionsverbotsplänen: Makler sind nicht betroffen

Der BVK hat das vorläufige Ergebnis seines angesichts der EU-Kleinanlegerstrategie beauftragten Rechtsgutachtens bekannt gegeben. Demnach sind Versicherungsmakler nicht von den Provisionsverbotsplänen betroffen. Beim AfW kommt man hingegen zu einer anderen Einschätzung.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) hat das vorläufige Ergebnis seines in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens zur Bewertung der von der EU-Kommission vorgelegten Änderungen der EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) vorgelegt. Demnach geht der BVK weiterhin davon aus, dass Versicherungsmakler von den Provisionsverbotsplänen nicht betroffen sind.

Erst gestern hatte der Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) im Rahmen seiner Stellungnahme ein Rechtsgutachten präsentiert, das die Provisionsverbotspläne sogar für europarechtswidrig hält (AssCompact berichtete).

Provisions- und courtage-basierter Vertrieb sind weiterhin zugelassen

„Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Kleinanlegerschutz-Richtlinie enthält kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler/innen“, konstatiert Prof. Dr. Brömmelmeyer, der das wissenschaftliche Gutachten zur EU-Kleinanlegerstrategie für den BVK anfertigt. „Die Kommission hat sich vielmehr bewusst entschieden, den provisions- und courtage-basierten Vertrieb von Versicherungen auch weiterhin zuzulassen. Richtig ist, dass die Provision für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ausnahmsweise entfallen soll, wenn der Versicherungsvermittler eine Beratung auf unabhängiger Basis ankündigt. Der Versicherungsmakler müsste künftig also im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten klarstellen, dass er zwar nicht persönlich von einem bestimmten Versicherer abhängig ist, dass die von ihm angebotene Dienstleistung aber "nicht unabhängig" erfolgt, weil er wirtschaftlich gesehen auf Provisionszahlungen angewiesen ist“, erläutert der Rechtsexperte von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) weiter.

Der AfW befürchtet dennoch ein Provisionsverbot für Makler

„Mit dieser wissenschaftlichen Expertise können wir sagen, dass die RIS Maklern nicht verbieten wird, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte zu vermitteln“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz klar. „Damit sind wir erneut in unserer Auffassung bestätigt.“ Das vollständige Rechtsgutachten soll laut BVK-Aussage demnächst veröffentlicht werden.

Anders als der BVK aber befürchtet der AfW in seiner Stellungnahme dennoch, dass mit der vorgelegten EU-Kleinanlegerstrategie auch für Versicherungsmakler die Einführung eines Provisionsverbotes drohen könnte. „Das Provisionsverbot wird einerseits lediglich als Maßnahme im Rahmen der Verhinderung von Irreführung von Verbrauchern erläutert. Dabei handelt es sich nicht um eine Transparenzanforderung, sondern um eine Regulierung von Anreizen und Vergütungen. Anderseits wird jedoch an die „Darstellung“ der Beratungsleistung durch den Versicherungsvermittler als „unabhängig“ angeknüpft. Daraus folgt in Deutschland im Ergebnis ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler“, heißt es nämlich dort. (as)

Bild: © chaylek – stock.adobe.com

 

BVK weist auf Sorgfaltspflichten zur Geldwäsche hin

Die BaFin hat ein aktuelles Rundschreiben zum Thema Geldwäschebekämpfung veröffentlicht. Darin geht es um die Aktualisierung der Hochrisiko-Staaten. Wie der BVK unterstreicht, betrifft die Aktualisierung des Rundschreibens auch Versicherungsvermittler, da sie Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) weist darauf hin, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 09.08.2023 das Rundschreiben 07/2023 zur Geldwäsche herausgegeben hat. Es beinhaltet eine Aktualisierung von Staaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten). Die Staatenliste basiert auf einem Bericht der Financial Action Task Force (FATF). Sie umfasst über 20 Staaten, darunter unter anderem Nordkorea, Iran und Syrien.

Aktualisierung des Rundschreibens betrifft auch Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler sind seit der 3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Aus diesem Grund betrifft die Aktualisierung des BaFin-Rundschreibens auch Versicherungsvermittler, wie der BVK erklärt. Dies gilt vor allem für den Fall, wenn sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck oder Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr vermitteln oder Kapitalisierungsprodukte anbieten.

Wie der BVK weiter erläutert, müssen Versicherungsvermittler neben der Identifizierung der Vertragspartner bei juristischen Personen und Gesellschaften auch die wirtschaftlich Berechtigten feststellen und sie im Falle eines Verdachts an die inländische Financial Intelligence Unit (FIU) melden.

Musterrisikoanalyse zur Erfüllung der Pflichten gemäß GwG

Um Mitglieder zu unterstützen, gibt der BVK eine Fachinformation mit einer Musterrisikoanalyse zur Erfüllung der Pflichten aus dem GwG heraus. Außerdem kann Beratung durch Fachreferenten erfolgen, die laut BVK auch Online-Kurse durchführen. (tk)

Bild: © Stockdonkey – stock.adobe.com

 

Vermittler: Einnahmen erhöht, Bestände gewachsen

Die BVK-Strukturanalyse lässt eine Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Lage der Vermittlerbetriebe zu. Sie zeigt: Im Vergleich zu 2021 sind die Einnahmen und auch die Bestände vieler Makler gestiegen. Gleichzeitig ist der durchschnittliche Vermittler auch immer älter.

Mehr als 50% der Versicherungsvermittler haben ihre Einnahmen im Vergleich zu 2021 gesteigert. Das hat die BVK-Strukturanalyse ergeben, die eine Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Lage der Vermittlerbetriebe ermöglicht. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) führte von Dezember 2022 bis März 2023 eine umfassende Abfrage unter Versicherungsvermittlern durch.

Stimmung gut, Altersstruktur gestiegen

BVK-Präsident Michael H. Heinz sagt: „Das ist sehr erfreulich und die Stimmung unter den Vermittlern scheint gut zu sein. Allerdings stellten wir auch fest, dass die durchschnittliche Altersstruktur der Vermittler mit 51 Jahren wieder ein Stück weit gestiegen ist, während der Anteil der unter 35-Jährigen nur bei 6,6% lag.“ Heinz führt dies ist auch auf die zunehmende Regulierung des Berufsstands und die damit wachsenden Anforderungen zurück, die für junge Menschen den Beruf des Versicherungsvermittlers nicht attraktiv erscheinen ließen.

Bestände bei drei Viertel der Teilnehmer gewachsen

Zugleich sind die Bestände bei rund 75% der Teilnehmer gewachsen. Bei über einem Viertel haben sich die Bestände sogar um mehr als 5% erhöht. Bei 8,9% sind sie kleiner geworden. „Diese positive Entwicklung liegt an einer allgemeinen Beitragssteigerung in der Versicherungsbranche insgesamt, insbesondere in den SHUK-Sparten“, meint BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer, der beim BVK die Befragung und Auswertung begleitet. „Die Wechselbereitschaft liegt unter 10%. Der Anteil der Teilnehmer, die variable und damit unsichere Bonifikationen erhalten, liegt bei 85%, was wir kritisch sehen. Denn erwartungsgemäß sollten vertriebsabhängige Vergütungen im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD eher abnehmen.“

Zur Befragung

Aus den Zahlen der BVK-Strukturanalyse wurde erneut die umfangreiche und detaillierte Studie „Betriebswirtschaftliche Strukturen des Versicherungsvertriebs“ in Zusammenarbeit mit Professor Dr. Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund erstellt. Insgesamt lieferten die 1.900 Antwortbögen die Basis für tiefe Einblicke in strukturelle Marktdaten und betriebswirtschaftliche Kennzahlen der Vermittlerbetriebe. Fast 90% der Teilnehmer waren Einfirmenvertreter, 6,4% Makler und 3,7% Mehrfachvertreter. (lg)

Bild: © stockpics – stock.adobe.com

 

Fokusgruppe private Altersvorsorge: Das sagt die Branche

Die Fokusgruppe Altersvorsorge hat ihren Abschlussbericht vorgelegt. Demnach soll die private Altersvorsorge künftig einfach, flexibel, transparent und dennoch renditestark ausgestaltet werden. Wie positionieren sich die Branchenverbände dazu?

Nach rund einem halben Jahr intensiver Beratungen hat die vom Bundesfinanzministerium geleitete Fokusgruppe Altersvorsorge ihren Abschlussbericht am 18.07.2023 vorgelegt. Wenn es nach dem Papier, das als Entscheidungsgrundlage für die Bundesregierung für eine Reform der privaten Altersvorsorge dient, geht, dann sollte die Altersvorsorge im privaten Bereich und insbesondere ihre konkreten Vorsorgelösungen in Zukunft einfacher, flexibler, transparenter und dennoch renditestark aufgestellt sein. Doch was sagen die Branchenverbände dazu? AssCompact hat ein paar Stimmen gesammelt.

BVK sieht Licht und Schatten

Beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) ist das Ergebnis der Beratungen auf ein geteiltes Echo gestoßen. „Die Vorschläge sind für die Versicherungswirtschaft eher enttäuschend. Die Besetzung der Fokusgruppe ohne die Expertise der Vermittlerverbände hat die Zielsetzung von Anfang an bestimmt“, moniert BVK-Präsident Michael H. Heinz. Dennoch sei die Beibehaltung des 3-Schichten-Modells und der Bestandsschutz für laufende Riester-Verträge sowie eine stärkere Flexibilisierung in der Auszahlungsphase laut BVK begrüßenswert. Skeptisch beäuge man dagegen die Pläne, die Altersvorsorge über sogenannte Altersvorsorgedepots den volatilen Kapitalmärkten zu überlassen.

AfW: Reform mit zukunftsfähigen Neuerungen

Dagegen klingt die Bewertung über den Bericht aufseiten des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) fast schon euphorisch: „Was hier vorliegt, ist mehr, als zu erwarten war“, kommentiert Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand beim AfW. „Riester soll endlich reformiert werden und man verabschiedet sich von der problematischen Idee eines Staatsfonds“, so Wirth weiter. Außerdem begrüßt der Verband den Schritt in Richtung chancenreicherer Anlagen mit höheren Renditen in der privaten Altersvorsorge. Im Gegensatz zum BVK hingegen findet man beim AfW Gefallen an der Idee sogenannter Altersvorsorgedepots. Denn aus Sicht des AfW wäre dieser Vorschlag, in dessen Rahmen auch in geeignete realwertorientierte Anlageklassen investiert werden könnte, eine zukunftsfähige Neuerung.

VOTUM spricht von erstem Meilenstein

Beim Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e. V. (VOTUM) lenkt man bei der Bewertung den Blick auf den Findungsprozess dieses Ergebnisses. Daher kommt man dort zu dem Schluss, dass der finale Bericht nun ein erster Meilenstein auf dem Weg zur notwendigen Reform der Förderung der privaten Altersvorsorge sei. „Diese Hoffnung beruht maßgeblich darauf, dass sich für die zentralen Empfehlungen klare Mehrheiten gefunden haben. Dies berechtigt zu der Annahme, dass man im sich anschließenden Gesetzgebungsverfahren zu Ergebnissen kommt und der seit Jahren andauernde Stillstand aufgelöst wird“, meint Martin Klein, geschäftsführender Vorstand bei VOTUM. Außerdem lobt VOTUM die Berücksichtigung der Altersvorsorge-Absicherung von Selbstständigen.

Das sagt der GDV dazu

Und was sagen die an den Beratungen beteiligten Branchenverbände? Aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft sind die Vorschläge der Fokusgruppe jedenfalls ambivalent. Zum einen sei laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) die Abkehr von einem Staatsfonds ein klares Zeichen für Vielfalt und Wettbewerb zum Vorteil der Verbraucher. Zum anderen aber verkenne der Bericht, dass Alterssicherung viel mehr sei als nur Vermögensaufbau.„Die Bedeutung lebenslanger Renten und Mindestgarantien für die Menschen wird leider unterschätzt“, kritisiert Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV.

Daher sieht der GDV bei der Ausgestaltung der Auszahlungsphase Nachbesserungsbedarf. „Es ist [zwar] gut, wenn die Sparer freier über ihr Vermögen verfügen können. Es wäre aber bei einem Altersvorsorgeprodukt kontraproduktiv, die lebenslange Rente aufzugeben“, heißt es beim GDV. Nur so sei sichergestellt, dass die Ersparnisse nicht vor dem Lebensende aufgebraucht seien. Denn die geförderte private Altersvorsorge stehe für Verlässlichkeit in Form lebenslanger Renten.

Neue Impulse verspricht sich der GDV unterdessen vom Wegfall des 100%-igen Beitragserhalts in der Ansparphase. Damit werde das Produktangebot wieder steigen, nachdem sich in der Niedrigzins-Phase viele Anbieter aus dem Geschäft mit der geförderten privaten Altersvorsorge zurückgezogen hatten, skizziert man die Folgen. Ganz aufgeben werde man aus Sicht der Versicherer die Kapitalgarantien jedoch nicht, auch wenn sich die Fokusgruppe mehrheitlich für einen völligen Garantieverzicht ausgesprochen habe. „Das von den Versicherern vorgeschlagene einheitliche Garantieniveau von 80% sei ein guter Kompromiss zwischen Sicherheit und Rendite“, resümiert daher der GDV.

BVI spricht von Paradigmenwechsel

Der deutsche Fondsverband BVI hat den Bericht der Fokusgruppe wiederum begrüßt. So spricht der Verband von einem Paradigmenwechsel in der privaten Altersvorsorge. Künftig nämlich sollen private Altersvorsorgeprodukte auf Garantien und Verrentung verzichten und die Auszahlphase flexibel gestalten können. Und ohne Garantiezwang könne das Aktiensparen ausgeweitet werden.

Daneben unterstützt der Fondsverband die Empfehlung der Fokusgruppe, den Verzicht auf die Beitragsgarantie auch auf den Bestand der Riesterverträge anzuwenden. Befürwortung erhält außerdem die Absage an einen Staatsfonds. Thomas Richter: „Das ist ein wichtiges Signal. Denn in der sozialen Marktwirtschaft setzt der Staat die Regeln und ist Schiedsrichter. Sobald der Schiedsrichter selbst mitspielt, ist der Wettbewerb verzerrt und nicht marktwirtschaftlich. Das verhindert Produktvielfalt und fairen Wettbewerb.“

Weitere Stimmen

Die ebenfalls an den Beratungen beteiligte Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba) begrüßte den Reformvorschlag ebenfalls. „[...] die Empfehlung, bestimmte Formen der Förderung für die private Vorsorge auch für die betriebliche Altersversorgung nutzen zu können, sei richtig. Die Erfahrungen habe man bereits im Bereich der [...] Riester-Rente gemacht, denn rund 10% aller Riester-Renten würden als Betriebsrente organisiert“, erklärte Dr. Georg Thurnes, Vorsitzender der aba. Allerdings sei nicht mehr Vermögensbildung, sondern mehr lebenslange Leistungen vonnöten. Daher bedauere man bei der aba, dass sich die Fokusgruppe nicht deutlicher für eine Absicherung des Langlebigkeitsrisikos durch Altersvorsorgeprodukte ausgesprochen hat – ein gemeinsamer Punkt mit dem GDV.

Beim Bundesverband deutscher Banken (BdB) hält man unterdessen die konkreten Empfehlungen Aktien, aber auch Beteiligungen und Immobilien für eine höherverzinsliche Kapitalanlage fürs Alter zu nutzen, für sinnvoll. „Deshalb brauchen wir dringend den gesetzlichen Startschuss, um die Deutschen für Aktien, Fonds, ETFs oder andere Wertpapiere zu begeistern“, schreibt der BdB.

Unisono wiederum waren sich alle Branchenverbände darin einig, dass die Bundesregierung die Vorschläge nun konstruktiv aufgreifen und noch in dieser Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf einreichen solle. (as)

Bild: © vegefox.com – stock.adobe.com

 

BVK prüft Auswirkungen von „Open Finance“ auf Vermittler

Vergangene Woche veröffentlichte die EU einen Vorschlag für die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten. Der BVK wird die Auswirkungen dieser möglichen Verordnung auf den Versicherungsvertrieb überprüfen.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. schaltet sich zu den Planungen der EU-Kommission zur Verarbeitung von Finanzdaten ein. Am 28.06.2023 stellte diese einen Vorschlag für die Verordnung solcher Daten vor, mit dem Namen „Financial data access and payments package“ kurz „FIDA“.

Mit diesem Vorschlag sollen klare Rechte und Pflichten definiert werden, wie auf Kundendaten im Finanzsektor zugegriffen werden kann. In einer Mitteilung der EU-Kommission werden diese aufgelistet, unter anderem sollen Unternehmen, die Kundendaten halten, z. B. Banken, dazu verpflichtet sein, diese anderen finanziellen Institutionen verfügbar zu machen. Der Kunde soll hierüber allerdings frei entscheiden dürfen. Entscheidet er sich dafür, so die EU-Kommission, ist das Ziel, dem Verbraucher durch den Datenaustausch günstigere und bessere Produkte und Services anbieten zu können.

Open Finance wird Einfluss auf Vertrieb nehmen

Für Michael H. Heinz, Präsident des BVK, werde diese als Open Finance betitelte Regelung zukünftig auch für den Versicherungsvertriebsbereich relevant sein. „Denn sie wird einen Rahmen dafür schaffen, wer Zugang zu den Kundendaten erhält und sie nutzen kann. So könnten Makler über eine Schnittstellenfunktion verpflichtet werden, ihre Kundendaten mit anderen Marktteilnehmern zu teilen“, so Heinz.

FIDA regelt den Zugriff auf und die Verarbeitung von Verbraucherdaten auf Kundenwunsch über eine breite Palette von Finanzdienstleistungen. Dabei werden vornehmlich Daten im Geltungsbereich von Krediten, Ersparnissen, Investitionen der betrieblichen und privaten Altersvorsorge sowie Nicht-Lebensversicherungen erfasst. Nicht in den Geltungsbereich sollen Bonitätsbeurteilungen natürlicher Personen sowie Lebens-, Kranken- und Gesundheitsdaten fallen. Der Kommissionsentwurf sieht weiterhin Maßnahmen für den Bankensektor vor, in dem er insbesondere die derzeitige Zahlungsdienstrichtlinie (Payment Services Directive II, kurz PSD II) ändert und modernisiert sowie die Betrugsbekämpfung erleichtert.

BVK überprüft Kommissionsvorschlag

Den Vorschlag der EU-Kommission werde der BVK prüfen und in Rücksprache mit dem europäischen Dachverband der Vermittler der European Federation of Insurance Intermediaries (BIPAR) analysieren, kündigt BVK-Präsident Heinz an. Denn es sei wichtig, kurz- und langfristige Auswirkungen auf den Vermittlermarkt frühzeitig zu erkennen und die Vorstellungen des BVK einzubringen. (mki)

Bild: © Sashkin – stock.adobe.com