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bvk Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

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BVK-Präsident Heinz lässt TV-Experten abmahnen

In der RTL-Sendung „Stern TV“ hat ein Journalist eine Versicherungsberatung durchgeführt, ohne dafür eine entsprechende Zulassung zu besitzen. Der BVK-Präsident Michael H. Heinz ergreift nun die Initiative und lässt den Journalisten anwaltlich abmahnen.

Am 02.11.2023 wurde auf dem Privatsender RTL die Sendung „Stern TV“ mit dem Thema „Sparen bei Versicherungen“ ausgestrahlt, in der Aussagen getätigt wurden, die in der Vermittlerschaft für großes Aufsehen und, so der Bund der Versicherungskaufleute e. V. (BVK), für Verärgerung sorgten. So wurde in der Sendung erklärt, dass der Abschluss von Versicherungen im Internet vorteilhafter sei, da dort keine Provisionen anfallen würden. Dass auch Vergleichsportale ihr Geld über Provisionen verdienen, darüber wurde in der Sendung nicht aufgeklärt.

U. a. war der ehemalige Chefredakteur von Finanztest und jetziger Chefredakteur der Geld-Ratgeberplattform Finanztip, Hermann-Josef Tenhagen, in der Show anwesend. Diesen und auch die Stern-TV-Produktionsfirma i&u TV hatte der BVK im Nachgang der Sendung zu einer Richtigstellung aufgefordert.

Heinz lässt Journalisten abmahnen

Auch wurde in der Sendung ein Einspieler gezeigt, bei dem der Journalist Ron Perduss eine Familie zu Versicherungswechseln und Vertragskündigungen berät. Perduss verfüge allerdings, so der BVK, nicht über eine entsprechende Zulassung als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater im Vermittlerregister. Daraufhin hat der BVK-Präsident Michael H. Heinz den Journalisten nun über die Kanzlei Nordemann abmahnen lassen, wie es in einer Mitteilung des Verbands heißt. (mki)

Bild: © S. Engels – stock.adobe.com

 

BVK: Interessenvertretung zur EU-Kleinanlegerstrategie wirkt

Auf der alljährlichen gemeinsamen DKM-Auftaktpressekonferenz zwischen der bbg und dem BVK zeigt sich der Verband optimistisch, dass seine Interessenvertretung auf europäischer Ebene zur EU-Kleinanlegerstrategie Wirkung zeigt. Der Verband wirbt für ein Nebeneinander von Vergütungsszenarien.

Auch in diesem Jahr bildete die gemeinsame Pressekonferenz der bbg, Veranstalter der DKM, und dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) am Dienstag, den 24.10.2023, in Dortmund den Auftakt der diesjährigen Messe.

Zum ersten Mal begrüßte Lisa Knörrer, Geschäftsführerin der bbg, die Anwesenden und wies auf das neue DKM-Format mit Messebeginn am Dienstagmittag hin, welches gewählt wurde, um Ausstellern und Maklern entgegenzukommen und sie weniger lang aus den Betrieben herauszunehmen. Trotz der verkürzten Messezeit gäbe es nur ein „Netto“ von einer Messestunde weniger, so Knörrer.

Zudem machte sie die Anwesenden noch einmal auf die neuen Formate „Young DKM“ und „Femsurance“ aufmerksam. Auch werde im Rahmen der Messe, die dieses Jahr einen Aufwärtstrend bei den Ausstellern verzeichnen kann (285, Vorjahr: 276), wieder ausreichend Zeit sein, die Themen, die den Markt aktuell bewegen, zu diskutieren – als Beispiele nannte sie den Fachkräftemangel, die Maklerkonsolidierung und künstliche Intelligenz.

BVK: Klarstellung der Unabhängigkeit im Bezug auf Maklerstatus ist nötig

Der BVK äußerte sich unter anderem zu seiner Position zur EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS). Im Allgemeinen begrüße der Verband die Kleinanlegerstrategie, so BVK-Präsident Michael H. Heinz, denn schlussendlich wolle diese Menschen ermutigen, in ihre Altersvorsorge zu investieren, und dies sei etwas Positives.

Der Verband habe allerdings insbesondere Bedenken gegen die Formulierung des Artikel 30 Abs. 5 b der RIS und habe auch klar in Brüssel dafür geworben, dass der Verband eine Klarstellung dahingehend begrüßen würde, dass sich die „Unabhängigkeit des Maklers nicht auf den Status, sondern auf die Dienstleistung als solche bezieht.“ Dementsprechend hat der Verband auch kürzlich Mitgliedern des damit betrauten Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments geschrieben.

Unterschiedliche Auffassung von Begrifflichkeit sorgt für Probleme

Wo sich auf nationaler und internationaler Ebene die Geister scheiden würden, sei nämlich die Begrifflichkeit „unabhängig“. Auf nationaler Ebene würde diese automatisch mit dem Status des Maklers in Verbindung gebracht werden. Auf europäischer Ebene wird jedoch damit oft die Art der Vergütung gemeint.

Solle der Vorschlag umgesetzt werden, wäre es laut dem BVK nach ausreichend, Kunden am Anfang einer Beratung über die Zahlung der Courtage aufzuklären – womit zwar die Dienstleistung als „abhängig“ anzusehen sei, nicht aber der Status des Maklers, erklärt BVK-Hauptgeschäftsführer Dr. Wolfgang Eichele. In Irland, welches Eichele als Beispiel nannte, wäre diese Regelung im Rahmen von Versicherungsanfragen bereits seit einigen Jahren im Rahmen der Finanzmarktrichtlinie MiFID in Kraft und habe am Vermittlermarkt keinerlei Veränderung hervorgerufen.

Nebeneinander von Vergütungsszenarien muss bewahrt werden

Der Verband sieht es zudem es als bedenklich, dass die RIS generell das Provisionsverbot als Hemmnis identifiziert, die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu erhöhen. Ganz im Gegenteil könne ein System, in dem es nur Honorarberatung gäbe, Menschen – vor allem aus geringerem Einkommensschichten – davon abhalten, überhaupt Beratung zu suchen. Dadurch können Beratungslücken entstehen.

Stattdessen mache sich der BVK stark dafür, dass Kunden im Vorfeld eines Beratungsgesprächs die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, welchen Weg sie gehen wollen. „Das Nebeneinander von Vergütungsszenarien muss bewahrt werden“, so Heinz.

„Des Weiteren sind wir der Meinung, dass es den Mitgliedsstaaten überlassen werden sollte, über wichtige Definitionen zu entscheiden, die die Existenzgrundlage der Maklerschaft betreffen."

Arbeit auf EU-Ebene trägt offenbar Früchte

Die Arbeit des BVK auf europäischer Ebene scheint Früchte zu tragen. So habe sich die Berichterstatterin des ECON-Ausschusses Stéphanie Yon-Courtin bereits kritisch zum Provisionsverbot geäußert. Bis zum 26.10.2023 haben die Parlamentarier des ECON-Ausschusses noch Gelegenheit, ihre Anmerkungen zum RIS-Entwurf einzubringen, mit einer ersten Abstimmung voraussichtlich im Januar 2024. Die Trilogverhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat können allerdings erst beginnen, wenn das Votum des Letzteren vorliegt.

Reform von Riester laut BVK unter aktueller Bundesregierung unwahrscheinlich

Des Weiteren äußerte sich der BVK zu den Ergebnissen der Fokusgruppe Private Altersvorsorge. Die von der Bundesregierung eingesetzte Fokusgruppe unter Vorsitz des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium der Finanzen, Dr. Florian Toncar, hatte im Juli ihren Abschlussbericht mit Vorschlägen zur Zukunft der privaten Altersvorsorge in Deutschland vorgelegt. Über das Abschlusspapier der Fokusgruppe sagte Heinz, dass es nicht so erschreckend sei, wie es hätte sein können, wenn man bedenke, dass es sich die Fokusgruppe geleistet hatte, diejenigen, „die tatsächlich am meisten an der Front mit denjenigen sprechen, die nachher eine Altersvorsorge brauchen“ aus der Konsultation auszuschließen.

Den Vorschlag der Fokusgruppe, die Garantieanforderung einer lebenslangen Rente abzuschaffen, um potenziell mehr Rendite zu erwirtschaften, sieht der Verband jedoch als zu risikoreich an. Beim BVK sei man dafür, dass vom Staat geförderte Altersvorsorgeprodukte eine lebenslange Zahlung vorsehen.

Eine Reform von Riester-Verträgen, wie es die Fokusgruppe vorschlägt, sieht der BVK in dieser Legislaturperiode als nicht wahrscheinlich an. „Mit der derzeitigen Regierung wird mit Riester nichts passieren“, prophezeit Heinz. Die derzeitige Regierung würde nach Meinung des BVK im Rahmen der Altersvorsorge höchstens Dinge auf „niedrigem Niveau“ festzurren. „Die nächste Bundesregierung wird vor einem riesigen Problem stehen.“ (js)

Bild: v.l.n.r. Michael H. Heinz, Präsident BVK, Katrin Taepke, Leiterin Unternehmenskommunikation & Marketing bbg, Lisa Knörrer, Geschäftsführerin bbg, Gerald Archangeli, Vizepräsident BVK, Dr. Wolfgang Eichele, Hauptgeschäftsführer BVK; © DKM

 

BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer neu im DIN-Beirat

Andreas Vollmer, Vizepräsident des BVK, ist in den Beirat des DIN-Normenausschusses Finanzen bestellt worden. In seiner neuen Rolle will er die Expertise des Vermittlerverbandes einbringen und wichtige strategische Weichen im Wirkungsbereich von Finanzen und Standardisierung stellen.

Andreas Vollmer, der Vizepräsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), wurde in den Beirat des DIN-Normenausschusses Finanzen gewählt. Der Beirat ist das Aufsichtsgremium des DIN-Normenausschusses.

„Als Vizepräsident und Versicherungsmakler werde ich die Expertise des führenden Vermittlerverbandes sowohl in die Beiratsarbeit als auch in den Normenausschuss einbringen und daran arbeiten, wichtige strategische Weichen im Wirkungsbereich von Finanzen und Standardisierung zu stellen“, sagt Vollmer über seine neue Aufgabe.

Unter der Mitarbeit des BVK sowie weiteren Vermittlerverbänden, Versicherern, Banken und Verbraucherschützern seien in den letzten Jahren wichtige Normen, wie beispielsweise die DIN 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ erarbeitet worden. Diese wurde vor dem Hintergrund der Beratungspflichten zur Nachhaltigkeit im letzten Jahr um ein ESG-Modul erweitert. Auch die DIN-Norm 77235 „Risikoanalyse für Freiberufler, Gewerbetreibende, Selbstständige und klein- und mittelständische Unternehmen (KMU)“ wurde veröffentlicht. (sts)

Bild: © BVK

 

Vermittlerverbände fordern Reformen statt Überregulierung

Auf dem alljährlich stattfindenden Bonner Spitzentreffen haben die versammelten Vermittlerverbände Reformen statt Überregulierung im Vermittlermarkt gefordert. So sollten ihrer Meinung nach Vergütungsreformen statt Provisionsverbote umgesetzt werden.

Die deutsche Vermittlerschaft ist am 28.09.2023 zum sogenannten 19. Bonner Spitzentreffen zusammengekommen. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Themen „Provisionsbegrenzung/Provisionsverbot“ sowie „Reform der privaten Altersvorsorge“. Dabei haben die Vermittlerverbände – vertreten durch das Präsidium des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), die Vorsitzenden der Vertretervereinigungen und die Vorstände des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e. V. (AVV) – die sogenannte „Bonner Erklärung“ verabschiedet.

Vermittlerverbände wenden sich gegen Eingriffe durch den Staat

Zusammenfassend wenden sich die Vermittlerverbände darin vehement gegen staatliche Eingriffe in ihre Vergütungen, wie sie im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie erwogen werden. „Nur durch intensive Interessenvertretung in Brüssel ist es gelungen, die EU-Kommissarin zu einer weitgehenden Abkehr von diesen Plänen zu bewegen“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK werde sich daher im anstehenden Trilogverfahren weiterhin für wichtige Klarstellungen für Makler und Exklusivermittler einsetzen.

Vergütungsreformen statt Vergütungsverbote

Die Kernforderung der „Bonner Erklärung“ mit dem Titel „Provisionsberatung auf dem Prüfstand – ist die Altersvorsorge gefährdet?“ lehnt daher Provisionsverbote weiterhin ab. Vielmehr hat das Bonner Spitzentreffen angesichts der Bewährungsprobe der EU nun Vergütungsreformen durch die Versicherungsunternehmen und Vertriebe unter Wahrung einer auskömmlichen Vergütung für Vermittler gefordert. Eine Möglichkeit dafür könnte die stärkere Berücksichtigung qualitativer Elemente bei der Vertriebsvergütung wie die Kundenzufriedenheit oder die Weiterempfehlungsquote von Vermittlern sein. Auch sollten Zusatzvergütungen nicht allein an das Erreichen bestimmter quantitativer Ziele geknüpft werden, heißt es in dem Papier. Und auch eine stärkere Verteilung der Provision auf die Laufzeit wäre aus Sicht der Vermittler eine Alternative, um mit einer auskömmlichen Vergütung ihren sozialpolitischen Auftrag in hoher Qualität dauerhaft erfüllen zu können.

Licht und Schatten bei den Reformideen zur privaten Altersvorsorge

Zudem wird in der Bonner Erklärung eine zügige Reform der privaten Altersvorsorge gefordert. Begrüßenswert sei demnach im von der Fokusgruppe beschlossenen Eckpunktepapier die Beibehaltung des Drei-Schichten-Modells und der Bestandsschutz für laufende Riester-Verträge sowie eine stärkere Flexibilisierung in der Auszahlungsphase. Zudem findet die Abkehr von der Idee eines Staatsfonds großen Gefallen. Skeptisch beurteilen die Vermittler dagegen die Pläne, die Altersvorsorge über sogenannte Altersvorsorgedepots den volatilen Kapitalmärkten zu überlassen. Allerdings hätten sie es lieber gesehen, wenn sie ihre Expertise und Reformvorschläge direkt selbst in der Fokusgruppe hätten darlegen können. (as)

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Neue Eintragungspflicht für Versicherungsvermittler kommt

Auf Versicherungsvermittler kommt eine neue Eintragungspflicht zu. Ab 01.01.2024 müssen sich nämlich alle selbstregistrierten Vermittler bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch registrieren.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) hat an die Eintragungspflicht für Versicherungsvermittler bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erinnert. Gemäß den Vorschriften nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) zählt jeder selbstregistrierte Versicherungsvermittler zum Kreis der Verpflichteten. Damit ist er dazu verpflichtet, sich spätestens bis zum 01.01.2024 bei der FIU elektronisch zu registrieren.

FIU hat Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Blick

Die Registrierung findet über das elektronische Meldeportal „goAML“ statt. Bislang war eine Registrierung nur dann notwendig, wenn ein Sachverhalt übermittelt werden sollte, der mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte. Nunmehr muss sich jeder selbstregistrierte Vermittler auch verdachtsunabhängig dort registrieren.

Zentrale Aufgabe der FIU ist, Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu sammeln, zu bewerten und schließlich Transaktionen zu untersagen oder andere Sofortmaßnahmen anzuordnen.

Hier geht es zu weiteren Infos sowie zum elektronischen Meldeportal. (as)

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BVK: Kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler

In der Vermittlerbranche bleibt die Frage nach dem Provisionsverbot für Versicherungsmakler heiß diskutiert. Nun hat der BVK sein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage vorgelegt. Demnach drohe durch die EU-Kleinanlegerstrategie für Makler kein Provisionsverbot.

Nach der Veröffentlichung der EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) Ende Mai wird in der Vermittlerbranche gegenwärtig die Frage kontrovers diskutiert, ob die RIS beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler beinhaltet. Nachdem bereits vor wenigen Wochen ein vom Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) in Auftrag gegebenes Gutachten die Gefahr eines Provisionsverbotes für Versicherungsmakler sah (AssCompact berichtete), hat nun auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) sein Ergebnis des Gutachtens veröffentlicht. Interessanterweise mit anderem Ergebnis.

Versicherungsmakler kann weiterhin provisionsbasiert beraten

Denn das BVK-Gutachten konstatiert nun, dass die RIS kein Provisionsverbot beinhaltet: „Dem Versicherungsmakler steht es nach wie vor frei, provisionsbasiert zu beraten. Das gesetzliche Berufsbild des Versicherungsmaklers hindert ihn nicht daran. Die RIS geht zwar davon aus, dass der Versicherungsmakler die Beratung im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten als ‚nicht unabhängig‘ bezeichnen muss. Das kann er aber auch tun. Der Versicherungsmakler braucht weder zu behaupten, dass er wie ein Arbeitnehmer persönlich abhängig sei, noch, dass er vertraglich bzw. wirtschaftlich von einem bestimmten Versicherer abhänge“, klärt Prof. Dr. Brömmelmeyer, ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Wissenschaftler und Verfasser des Gutachtens, auf. „Er muss lediglich angeben, dass die von ihm angebotene Beratung auf Provisionsbasis und deswegen ‚nicht unabhängig‘ erfolgt.“

Die Frage nach der Unabhängigkeit bezieht sich auf die Dienstleistung

Die Frage der Unabhängigkeit beziehe sich also nicht auf den Status des Maklers im Sinne des Berufsbildes, sondern auf seine Dienstleistung, die über Courtage oder Honorar bezahlt wird. Die Regelung solle letztlich der Transparenz dienen und wird im Grunde genommen Teil der ohnehin bestehenden Erstinformation sein. Prof. Dr. Brömmelmeyer: „Der Versicherungsmakler gibt an, dass er selbstständig und ‚ungebunden‘ ist, sodass er auf der Basis eines repräsentativen Marktüberblicks im bestmöglichen Interesse des Kunden Versicherungsanlageprodukte auswählen und empfehlen kann. Er gibt gleichzeitig an, ob die von ihm angebotene Beratung ‚unabhängig‘  oder ‚nicht unabhängig‘  erfolgt, je nachdem, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Honorarberatung handelt (unabhängig) oder um eine Beratung auf Provisionsbasis (nicht unabhängig).“

Makler hat künftig die Wahl

Zukünftig verlange die RIS also nach aktuellem Stand von allen Branchenbeteiligten ein gewisses Maß an Differenzierungsvermögen. „Der EU-Vorschlag besagt keineswegs, dass der Versicherungsmakler eine unabhängige Beratung anbieten muss und deswegen keine Provision verlangen kann“, stellt auch BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. „Er hat vielmehr die Wahl gegenüber den Kunden anzugeben, dass er auf Provisionsbasis arbeitet und deshalb ‚nicht unabhängig‘  ist oder er kann auf Honorarbasis beraten, das heißt Versicherungsanlageprodukte empfehlen, ohne dafür eine Provision von einem Versicherer zu erhalten. Dann kann er dies als ‚unabhängig‘ bezeichnen.“

EU verfolge abgestuftes Provisionsverbot

Nach Ansicht des BVK entspricht diese Lesart der RIS auch dem EU-Ansatz eines abgestuften bzw. partiellen Provisionsverbotes. Denn die EU-Kommission räumte in der Begründung ihres Richtlinienvorschlags ein, dass „ein sofortiges und vollständiges Verbot von Anreizen erhebliche, plötzlich eintretende Auswirkungen auf bestehende Vertriebssysteme mit schwer vorhersehbaren Folgen nach sich ziehen würde. Ein teilweises Verbot würde hingegen bestehende Vertriebssysteme weniger stark beeinträchtigen und gleichzeitig Vorteile für die Kleinanleger bringen.“ (as)

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EU-Kleinanlegerstrategie: Legislativvorschlag erhitzt Gemüter

Die Veröffentlichung der EU-Kleinanlegerstrategie ist bereits einige Zeit her. Sie hat in der Branche für Wirbel, teils aber auch für Erleichterung gesorgt. Zwischenzeitlich ist es ruhig darum geworden. Der BVK beleuchtet den derzeitigen Stand.

Ein Artikel von Anja C. Kahlscheuer, Geschäftsführerin und Rechtsanwältin beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.

Die EU-Kommission legte den erwarteten Entwurf zur EU-Kleinanlegerstrategie vor. Wie im Aktionsplan für die Kapitalmarktunion 2020 angekündigt, ist es das Ziel der Europäischen Kommission, die Europäische Union zu einem noch sichereren Ort zu machen, an dem die Menschen ihre Ersparnisse auf lange Sicht gut anlegen können. Das jetzt vorliegende Paket besteht aus einer Änderungsrichtlinie, mit der die bestehenden Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und der Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität 2) überarbeitet werden, sowie aus einer Änderungsverordnung, mit der die Verordnung über die Anlagepro­dukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) überarbeitet wird.

Reformpaket befindet sich in der Entwurfsphase

Vornehmlich soll die Kleinanlegerstrategie die Rahmenbedingungen verbessern, damit Verbraucher in die Lage versetzt werden, ihre Anlageentscheidungen so zu treffen, dass sie ihren Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dabei das Vertrauen der Kleinanleger in die Kapitalmärkte stärken und ihnen helfen, bessere Ergebnisse mit den Anlagen zu erzielen.

Bevor man über konkrete Einzelheiten spricht, muss berücksichtigt werden, dass dies zunächst ein Entwurf der Europäischen Kommission ist. Nunmehr sind die beiden anderen Gremien, das Europäische Parlament und der Ministerrat, gefragt, jeweils ihre Meinungen zu diesem Entwurf einzubringen. Sobald in diesen Gremien Vorschläge vorliegen, können die sogenannten Trilogverhandlungen beginnen, in denen sich die drei EU-Institutionen gegenseitig austauschen. Es wird erwartet, dass sicherlich noch Veränderungen vorgenommen werden. Erst wenn ein einheitlicher Vorschlag vorliegt, kann über die ganze Kleinanlegerstrategie abschließend entschieden werden.

Nichtsdestotrotz ist der Grundtenor der Kleinanlegerstrategie, den Schutz der Kunden in der Finanzwelt voranzutreiben. Hieran wird sich im Wesentlichen auch nichts ändern. Über die Detailfragen wird jedoch intensiv gestritten. Zum einen in der Branche selbst, zum anderen aber auch sicherlich zukünftig in der politischen Auseinandersetzung.

Das ist der Stand der Dinge

Trotz möglicher Änderungen, die in der abschließenden Version enthalten sein könnten, möchte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) über den derzeitigen Stand der möglichen Regeln informieren und einen kurzen Überblick geben.

Was könnte auf die Vermittler zukommen? Worauf gilt es jetzt schon zu achten?
  • Für die reine Vermittlung von Finanzprodukten, ohne dass vorher eine Beratung stattfindet, soll zukünftig ein Provisionsverbot gelten. Nimmt ein Kleinanleger beispielsweise Kontakt mit einer Bank auf und tätigt eine Anlage, nachdem er eine persönliche Empfehlung erhalten hat, sind Vergütungen erlaubt. Wenn der Kleinanleger stattdessen eine Anlage über die Website der Bank tätigt und ein Produkt ohne vorherige persönliche Empfehlung auswählt, ist die Zahlung von Provisionen und Vergütungen nicht erlaubt.
  • Bei Finanzgeschäften, die auf Basis einer Beratung zustande kommen, will die Kommission strengere Vorgaben für den Erhalt von Vergütungen vornehmen, indem sie unter anderem die Einführung eines einheitlichen Testverfahrens und verschärfte Transparenzforderungen plant. Dabei wird zukünftig zwischen einfachen und komplexen Produkten unterschieden werden. Ein Provisionsverbot ist hier nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 30 Abs. 5b des Entwurfes soll der Versicherungsvermittler, wenn er Beratung auf einer „unabhängigen Basis“ anbietet, keine Gebühren, Kommissionen oder Provisionen etc. erhalten. Dieses Provisionsverbot gilt nur für den Fall, dass ein Versicherungsvermittler seine Beratung als „unabhängig“ anbietet. Ein Verbot für Makler, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte weiterhin zu vermitteln, ist damit nicht bezweckt und wurde deshalb in den Auslegungshinweisen der Kommission klargestellt. Gleiches hat auch Nico Spiegel, Legal Officer bei der Europäischen Kommission, unlängst noch einmal betont. Er äußerte sich dahingehend, dass die „Wortebene“ etwas unglücklich gewählt worden sei. Der Kommission gehe es aber nicht darum, die Makler zu schwächen, indem man ein Vergütungsverbot einführen wolle. Dies sei nicht geplant. Um bei dem komplexen Regelungswerk der EU dennoch mehr Klarheit und Sachlichkeit in die Debatte innerhalb der Vermittlerbranche zu bringen, hat der BVK zusätzlich noch ein universitäres Rechtsgutachten bei Professor Dr. Christoph Brömmelmeyer von der Europa-Universität Viadrina in Auftrag gegeben. Dieses soll auch als methodische Auslegungshilfe für den deutschen Gesetzgeber dienen.
  • Auch die Anlegerinformationen zu den Finanzprodukten sollen zukünftig übersichtlicher werden. Die Europäische Kommission will die Informationsblätter durch eine digitale Darstellung verändern. Über Kosten und Risiken von Anlageprodukten sollen ebenso konkrete Informationen enthalten sein, wie über die obligatorischen Risikowarnungen. Auch soll das Informationsblatt zukünftig über die Nachhaltigkeit von Anlageprodukten informieren. Abschließend ist eine jährliche Erklärung über die Anlageergebnisse sowie ein spezielles Informationsblatt für Lebensversicherungen geplant.
  • Die Europäische Kommission plant ebenfalls neue Regeln zur Bepreisung von Finanzprodukten, indem sie sogenannte Benchmarks festlegen möchte.
  • Des Weiteren soll die Ausbildung von Finanzberatern verbessert werden, indem die Qualifikation zukünftig durch Zertifikate nachgewiesen wird. Eine finanzielle Allgemeinbildung von Kleinanlegern soll gefördert werden.

Sollten alle diese Maßnahmen nicht greifen und die Branche die Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zielführend betreiben, wird sich die Europäische Kommission vorbehalten, in drei Jahren eine Überprüfung vorzunehmen, und dann ggf. strengere Maßnahmen etablieren. Hierzu könnte letztendlich auch ein Provisionsverbot für die Branche zählen. Dies gilt es zu verhindern.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2023 und in unserem ePaper.

Bild: © weyo – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Anja C. Kahlscheuer

BVK zu Provisionsverbotsplänen: Makler sind nicht betroffen

Der BVK hat das vorläufige Ergebnis seines angesichts der EU-Kleinanlegerstrategie beauftragten Rechtsgutachtens bekannt gegeben. Demnach sind Versicherungsmakler nicht von den Provisionsverbotsplänen betroffen. Beim AfW kommt man hingegen zu einer anderen Einschätzung.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) hat das vorläufige Ergebnis seines in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens zur Bewertung der von der EU-Kommission vorgelegten Änderungen der EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) vorgelegt. Demnach geht der BVK weiterhin davon aus, dass Versicherungsmakler von den Provisionsverbotsplänen nicht betroffen sind.

Erst gestern hatte der Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) im Rahmen seiner Stellungnahme ein Rechtsgutachten präsentiert, das die Provisionsverbotspläne sogar für europarechtswidrig hält (AssCompact berichtete).

Provisions- und courtage-basierter Vertrieb sind weiterhin zugelassen

„Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Kleinanlegerschutz-Richtlinie enthält kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler/innen“, konstatiert Prof. Dr. Brömmelmeyer, der das wissenschaftliche Gutachten zur EU-Kleinanlegerstrategie für den BVK anfertigt. „Die Kommission hat sich vielmehr bewusst entschieden, den provisions- und courtage-basierten Vertrieb von Versicherungen auch weiterhin zuzulassen. Richtig ist, dass die Provision für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ausnahmsweise entfallen soll, wenn der Versicherungsvermittler eine Beratung auf unabhängiger Basis ankündigt. Der Versicherungsmakler müsste künftig also im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten klarstellen, dass er zwar nicht persönlich von einem bestimmten Versicherer abhängig ist, dass die von ihm angebotene Dienstleistung aber "nicht unabhängig" erfolgt, weil er wirtschaftlich gesehen auf Provisionszahlungen angewiesen ist“, erläutert der Rechtsexperte von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) weiter.

Der AfW befürchtet dennoch ein Provisionsverbot für Makler

„Mit dieser wissenschaftlichen Expertise können wir sagen, dass die RIS Maklern nicht verbieten wird, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte zu vermitteln“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz klar. „Damit sind wir erneut in unserer Auffassung bestätigt.“ Das vollständige Rechtsgutachten soll laut BVK-Aussage demnächst veröffentlicht werden.

Anders als der BVK aber befürchtet der AfW in seiner Stellungnahme dennoch, dass mit der vorgelegten EU-Kleinanlegerstrategie auch für Versicherungsmakler die Einführung eines Provisionsverbotes drohen könnte. „Das Provisionsverbot wird einerseits lediglich als Maßnahme im Rahmen der Verhinderung von Irreführung von Verbrauchern erläutert. Dabei handelt es sich nicht um eine Transparenzanforderung, sondern um eine Regulierung von Anreizen und Vergütungen. Anderseits wird jedoch an die „Darstellung“ der Beratungsleistung durch den Versicherungsvermittler als „unabhängig“ angeknüpft. Daraus folgt in Deutschland im Ergebnis ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler“, heißt es nämlich dort. (as)

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BVK weist auf Sorgfaltspflichten zur Geldwäsche hin

Die BaFin hat ein aktuelles Rundschreiben zum Thema Geldwäschebekämpfung veröffentlicht. Darin geht es um die Aktualisierung der Hochrisiko-Staaten. Wie der BVK unterstreicht, betrifft die Aktualisierung des Rundschreibens auch Versicherungsvermittler, da sie Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) weist darauf hin, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 09.08.2023 das Rundschreiben 07/2023 zur Geldwäsche herausgegeben hat. Es beinhaltet eine Aktualisierung von Staaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten). Die Staatenliste basiert auf einem Bericht der Financial Action Task Force (FATF). Sie umfasst über 20 Staaten, darunter unter anderem Nordkorea, Iran und Syrien.

Aktualisierung des Rundschreibens betrifft auch Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler sind seit der 3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Aus diesem Grund betrifft die Aktualisierung des BaFin-Rundschreibens auch Versicherungsvermittler, wie der BVK erklärt. Dies gilt vor allem für den Fall, wenn sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck oder Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr vermitteln oder Kapitalisierungsprodukte anbieten.

Wie der BVK weiter erläutert, müssen Versicherungsvermittler neben der Identifizierung der Vertragspartner bei juristischen Personen und Gesellschaften auch die wirtschaftlich Berechtigten feststellen und sie im Falle eines Verdachts an die inländische Financial Intelligence Unit (FIU) melden.

Musterrisikoanalyse zur Erfüllung der Pflichten gemäß GwG

Um Mitglieder zu unterstützen, gibt der BVK eine Fachinformation mit einer Musterrisikoanalyse zur Erfüllung der Pflichten aus dem GwG heraus. Außerdem kann Beratung durch Fachreferenten erfolgen, die laut BVK auch Online-Kurse durchführen. (tk)

Bild: © Stockdonkey – stock.adobe.com

 

Vermittler: Einnahmen erhöht, Bestände gewachsen

Die BVK-Strukturanalyse lässt eine Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Lage der Vermittlerbetriebe zu. Sie zeigt: Im Vergleich zu 2021 sind die Einnahmen und auch die Bestände vieler Makler gestiegen. Gleichzeitig ist der durchschnittliche Vermittler auch immer älter.

Mehr als 50% der Versicherungsvermittler haben ihre Einnahmen im Vergleich zu 2021 gesteigert. Das hat die BVK-Strukturanalyse ergeben, die eine Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Lage der Vermittlerbetriebe ermöglicht. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) führte von Dezember 2022 bis März 2023 eine umfassende Abfrage unter Versicherungsvermittlern durch.

Stimmung gut, Altersstruktur gestiegen

BVK-Präsident Michael H. Heinz sagt: „Das ist sehr erfreulich und die Stimmung unter den Vermittlern scheint gut zu sein. Allerdings stellten wir auch fest, dass die durchschnittliche Altersstruktur der Vermittler mit 51 Jahren wieder ein Stück weit gestiegen ist, während der Anteil der unter 35-Jährigen nur bei 6,6% lag.“ Heinz führt dies ist auch auf die zunehmende Regulierung des Berufsstands und die damit wachsenden Anforderungen zurück, die für junge Menschen den Beruf des Versicherungsvermittlers nicht attraktiv erscheinen ließen.

Bestände bei drei Viertel der Teilnehmer gewachsen

Zugleich sind die Bestände bei rund 75% der Teilnehmer gewachsen. Bei über einem Viertel haben sich die Bestände sogar um mehr als 5% erhöht. Bei 8,9% sind sie kleiner geworden. „Diese positive Entwicklung liegt an einer allgemeinen Beitragssteigerung in der Versicherungsbranche insgesamt, insbesondere in den SHUK-Sparten“, meint BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer, der beim BVK die Befragung und Auswertung begleitet. „Die Wechselbereitschaft liegt unter 10%. Der Anteil der Teilnehmer, die variable und damit unsichere Bonifikationen erhalten, liegt bei 85%, was wir kritisch sehen. Denn erwartungsgemäß sollten vertriebsabhängige Vergütungen im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD eher abnehmen.“

Zur Befragung

Aus den Zahlen der BVK-Strukturanalyse wurde erneut die umfangreiche und detaillierte Studie „Betriebswirtschaftliche Strukturen des Versicherungsvertriebs“ in Zusammenarbeit mit Professor Dr. Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund erstellt. Insgesamt lieferten die 1.900 Antwortbögen die Basis für tiefe Einblicke in strukturelle Marktdaten und betriebswirtschaftliche Kennzahlen der Vermittlerbetriebe. Fast 90% der Teilnehmer waren Einfirmenvertreter, 6,4% Makler und 3,7% Mehrfachvertreter. (lg)

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