Hat ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung noch den erforderlichen Versicherungsschutz? Diese Frage stellt sich aufgrund das AIFM-Umsetzungsgesetzes, welches am 22.07.2013 in Kraft getreten ist. Durch die Schaffung eines Regelwerkes für sämtliche Investmentfonds, offene wie auch geschlossene Fonds, sind gleichzeitig Änderungen in der Erlaubniserteilung des § 34f einhergegangen. Die Anforderungen an den Versicherungsnachweis einer Berufshaftpflichtversicherung müssen an das neue AIFM-Umsetzungsgesetz angepasst werden. Das heißt, dass der Versicherer des Finanzanlagenvermittlers Versicherungsschutz für die jeweilige Produktkategorie des § 34f GewO neue Fassung bestätigen muss. So soll eine Deckungslücke vermieden werden.
Abhilfe durch Globalerklärung
Ob der durch das AIFM-Umsetzungsgesetz erforderliche Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz auch für Versicherungsbestätigungen gilt, welche vor dem 22.07.2013 ausgestellt wurden, ist an eine Voraussetzung gebunden: Die sogenannte Globalerklärung. Diese Globalerklärung hat das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gemeinsam mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ausgearbeitet.
Bei jenen Berufshaftpflichtversicherern, die eine entsprechende Globalerklärung abgegeben haben, behalten bereits erteilte Versicherungsbestätigungen ihre Gültigkeit. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hin. Eine bis zum 21.07.2013 erteilte Versicherungsbestätigung für die alten Produktkategorien gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO alte Fassung erstreckt sich demnach ebenfalls nunmehr auch auf die neuen Produktkategorien nach dem AIFM-Umsetzungsgesetz, erklärt die Kammer. Vorausgesetzt natürlich, der Versicherer hat eine Globalerklärung unterzeichnet.
Pflichten und Konsequenzen
Im Umkehrschluss müssen sich all jene Vermittler einen ausreichenden, individuellen Versicherungsschutz suchen, deren Versicherer sich nicht der Globalerklärung angeschlossen haben. Die Vermittler sind angehalten, „innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende neue Versicherungsbestätigung vorzulegen“, erklärt die Kammer. Sie weist zudem darauf hin, dass Vermögensschadenhaftpflichtversicherer die zuständige Erlaubnisbehörde (gemäß § 10 Abs. 2 FinVermV) über die Beendigung des Versicherungsvertrages informierten.
Werde der IHK in einem solchen Fall vom betroffenen Vermittler nicht unverzüglich das Bestehen eines lückenlosen Versicherungsschutzes nachgewiesen, müsse ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis eingeleitet werden. Falls eine Berufshaftpflichtversicherung für die Erlaubniserteilung nach § 34 d/e GewO bereits nachgewiesen wurde, genüge dieser Nachweis nicht für das Bestehen einer Versicherung nach § 34F Abs. 2 Nr.3 GewO.
19 Versicherer mit Globalerklärung
Wie die IHK für München und Oberbayern sowie auch die IHK Wiesbaden nunmehr mitteilen, haben folgende Versicherungsunternehmen eine Globalerklärung abgegeben:
ALLCURA Versicherungs-AG
Allianz Versicherungs-AG
Alte Leipziger Versicherung AG
AXA Versicherung AG
Basler Securitas Versicherungs-AG
Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
Die Continentale Sachversicherung AG
ERGO Versicherung AG
Gothaer Allgemeine Versicherung AG - HDI Versicherung AG
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
Liberty Mutual Insurance Europe Ltd., Direktion für Deutschland
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
Nürnberger Versicherungsgruppe
R+V Allgemeine Versicherung AG
Signal Iduna Allgemeine Versicherung AG
Torus Insurance (Europe) AG, Niederlassung für Deutschland
VHV Allgemeine Versicherung AG
Westfälische Provinzial Versicherung AG
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
Zurich Insurance plc
Text: Umar Choudhry
Siehe hierzu auch den Beitrag Was sich durch das AIFM-Umsetzungsgesetz für Vermittler verändert
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