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Steuern & Recht
13. Oktober 2015
Auffahrunfall unter Bikern

Auffahrunfall unter Bikern

Kommt es innerhalb einer Gruppe von Motorradfahrern zu einem Verkehrsunfall, so sind einzelne Gruppenmitglieder nicht haftbar, wenn sie einvernehmlich auf den gebotenen Sicherheitsabstand verzichten. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Im Streitfall fuhr eine Gruppe von vier Motorradfahrern über eine Landstraße. In einer Kurve stieß der vorderste Fahrer mit einem entgegenkommenden Auto zusammen und stürzte. Wegen des geringen Sicherheitsabstandes zwischen den Fahrern innerhalb der Gruppe konnten die beiden nachfolgenden Biker nicht mehr rechtzeitig bremsen und kamen ebenfalls zu Fall. Einer der beiden verletzte sich dabei. Er machte den Biker hinter ihm für seinen Sturz verantwortlich. Er habe schließlich rechtzeitig gebremst. Sein Hintermann aber habe ihn von hinten gerammt und so vom Motorrad gestoßen. Er verlangte daher Schadenersatz.

Gruppenfahrgefühl mit Risiken verbunden

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies eine entsprechende Klage ab. Die einzelnen Motorräder fuhren innerhalb der Gruppe alle dicht beisammen. Daraus sei zu schließen, dass die komplette Gruppe einvernehmlich nicht den Mindestabstand untereinander eingehalten hatte. Sie hätten also von einer möglichen Gefahr gewusst und seien dieses Risiko bereitwillig eingegangen, um das Gruppenfahrgefühl zu erleben, meinte das Gericht. „In ihrem Glauben, es käme zu keinem Unfall, verhielten sich alle Mitglieder der Gruppe bewusst fahrlässig“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Das schließe die Haftung einzelner Gruppenmitglieder untereinander zwingend aus, urteilte das Gericht. (kb)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2015, Az.: 22 U 39/14