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18. Januar 2018
BaFin äußert sich zum Versicherungsvertrieb und zu Provisionen in der Lebensversicherung

BaFin äußert sich zum Versicherungsvertrieb und zu Provisionen in der Lebensversicherung

Die BaFin überarbeitet aufgrund der IDD-Umsetzung ihr Rundschreiben 10/2014 zum Versicherungsvertrieb. Das Rundschreiben, das zur Konsultation steht, soll den Versicherern die Umsetzung der vertriebsbezogenen Aspekte – etwa Weiterbildung, Interessenkonflikte, Durchleitungsgebot – erleichtern. Im selben Atemzug weist die BaFin darauf hin, dass sie anknüpfend an einen Provisionsrichtwert die Vergütungsmodelle in der Lebensversicherung prüfe.

Die BaFin hat in dieser Woche ein Konsultationsverfahren zum Versicherungsvertrieb eröffnet. Es geht dabei um das Rundschreiben „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“, das das bisherige Rundschreiben 10/2014 (VA) ersetzen soll. Es dient im Wesentlichen der Umsetzung der neuen VAG-Vorschriften im Zuge der IDD-Umsetzung. Das Papier ist auf der BaFin-Website eingestellt. Die Branche ist aufgefordert bis zum 21.02.2018 dazu Stellung zu nehmen.

Anmerkungen nach Vermittlertypen

Bei Vermittlern, die nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen („gebundene Vermittler“), wurde in dem nun vorliegenden Entwurf beispielsweise ergänzt, dass sie nicht nur über eine angemessene Qualifikation verfügen, sondern sich auch regelmäßig fortbilden müssen. Die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung hat sich das Haftung übernehmende Versicherungsunternehmen in geeigneter Weise jährlich nachweisen zu lassen. In der Zusammenarbeit mit Maklern findet sich eine ausdrückliche Ergänzung, dass diese als Auftragnehmer des Kunden und dessen „Sachwalter“ handeln. Bei einer gleichzeitigen Beauftragung des Maklers als Dienstleister durch das Versicherungsunternehmen seien die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu beachten, insbesondere zu etwaigen Interessenkonflikten.

Mit Blick auf den neuen Versicherungsberater heißt es beispielsweise, dass Versicherungsunternehmen im Rahmen der Festlegung der Vertriebsstrategie (vgl. § 23 Abs. 1a S. 4 VAG) zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang sie mit Versicherungsberatern zusammenarbeiten wollen. Im Fall einer Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern ist das Durchleitungsgebot gemäß § 48c VAG zu beachten, das dann einschlägig ist, wenn der Kunde einen Bruttotarif abschließt. In diesem Fall sind 80% der im Bruttotarif enthaltenen „Kosten für die Versicherungsvermittlung“ („Zuwendung“, vgl. § 48c Abs. 3 S. 1 VAG) zur Prämienreduzierung zu verwenden. Versicherungsunternehmen haben die Möglichkeit der freien Wahl zwischen den Varianten „Prämiengutschrift“ oder „dauerhafte Prämienreduzierung“.

Erste Reaktion vom BVK

Im Rundschreiben gibt es auch Anmerkungen, wie Versicherer die Vorgaben im Vertrieb zu überprüfen haben. Dies hat den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) bereits zu einer Stellungnahme veranlasst. „Bei diesem (Konsultations-)Verfahren werden wir darauf achten, dass das Verhältnis zwischen der Erfüllung von neuen Pflichten nach der IDD und der praktischen Umsetzung in der realen Versicherungsvermittlung gewahrt bleibt“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir werden die BaFin davon überzeugen, in ihrem revidierten Rundschreiben Handlungsmaximen zu entwerfen, die unseren Berufsstand nicht unverhältnismäßig belasten. Der IDD-Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten darf auf keinen Fall dazu herhalten, die selbstständigen Vermittler einer Bevormundung durch die Versicherungsunternehmen zu unterstellen.“

Angst vor Provisionsdeckel in der Lebensversicherung neu entfacht

Der Entwurf kann nach Eingang der Stellungnahmen noch Änderungen erfahren. Auch die noch ausstehende Versicherungsvermittlungsverordnung kann zu Anpassungen führen.

Aufhorchen lässt aber ein Hinweis der BaFin über die IDD-Umsetzung hinaus. In einem Zusatz heißt es wörtlich, dass „die BaFin gegenwärtig noch prüfe, ob im Wege der Auslegung der neuen nationalen und europäischen Regelungen ein Vergütungsmodell im Bereich der Lebensversicherung formuliert werden kann, das – anknüpfend an einen Provisionsrichtwert – den betroffenen Unternehmen sowie der Aufsicht die rechtssichere Umsetzung der neuen vergütungsrechtlichen Vorgaben erleichtert.“ (bh)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Strassnig am 18. Januar 2018 - 11:31

Weiß die BAFIN, dass die Kosten der Beratung-Weiterbildung, des Büros etc., im Gegensatz zu den Beamten, nicht von den Steuerzahlern übernommen werden? Ebenso wie vom Verbraucherschutz werden da ständig die Belastungen erhöht und das Einkommen dadurch erniedrigt. Dies soll für höhere Qualität sorgen. Eine Belastung die wohl die meisten dieser Entscheider und Meinungsmacher niemals auf sich nehmen würden!
Wenn Sie den Verbraucherschützen folgen, werden die Anlageerfolge definitiv zwischen 1%-2% liegen. Das bedeutet das Personen die diesen Medial stark unterstützten Empfehlungen folgen, in aller Regel niemals Ihren Lebensstandard im Alter halten können. Bei einem Staat der aber heute schon bei den Rückstellungen für die Beamtenvorsorge mit 1,7 Billionen Euro im Rückstand ist, kann ich (noch nicht Masochist)keine Alternative sehen. Hohe Qualitätsberatung zu behindern, führt direkt in die Verarmung bei großen Teilen der Bevölkerung. Leider haften diese Personen nicht für Ihre katastrophalen Vorgaben. Wäre wohl auch nicht versicherbar.