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1. Februar 2017
Baufinanzierungen: Übergangsfrist für Bestandsvermittler endet bald

Baufinanzierungen: Übergangsfrist für Bestandsvermittler endet bald

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für Vermittler von Immobiliardarlehen mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO endet bald. Nach dem 21.03.2017 dürfen auch „Alte Hasen“ nur noch mit einer gültigen 34i-Erlaubnis Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln.

Vermittler, die vor Einführung des neuen § 34i GewO bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besaßen, profitieren bisher von einer Übergangsregelung. Sie dürfen auch nach Einführung des Gesetzes weiter Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln. Diese Übergangsregelung endet aber bald. Bis zum 21.03.2017 müssen auch die Inhaber einer 34c-Erlaubnis die neue Erlaubnis nach § 34i GewO erworben haben. Falls nicht, dürfen sie keine Immobiliardarlehen mehr an Verbraucher vermitteln.

Vergünstigungen für „Alte Hasen“

Die „Alten Hasen“ profitieren dabei von Vergünstigungen. Wer bis zum Ablauf der Übergangsfrist den Antrag unter Vorlage seiner bisherigen Erlaubnis stellt, für den entfällt die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Wer zusätzlich nachweist, dass er in den vergangenen fünf Jahren ohne Unterbrechung Immobiliardarlehen an Verbraucher vermittelt hat, benötigt zudem keinen Sachkundeprüfungsnachweis.

Umfangreiche Informationspflichten

Doch auch wer seine neue Erlaubnis bereits erhalten hat, sollte sich laut Norman Wirth von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte nicht zurücklehnen. Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie habe für die Vermittler umfangreiche Informationspflichten mit sich gebracht. Bestehende Unterlagen und Verträge sollten daher erneuert und angepasst werden. Wirth-Rechtsanwälte hat auf der eigenen Internetseite eine rechtssichere Kundenerstinformation sowie weitere umfangreiche Info-Services zusammengestellt. (mh)