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Steuern & Recht
26. April 2016
Bausparkasse: BGH hat das letzte Wort

Bausparkasse: BGH hat das letzte Wort

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass eine Bausparkasse kein Kündigungsrecht bei einem zuteilungsreifem Vertrag hat. Nun hat die beklagte Bausparkasse, die Wüstenrot Bausparkasse AG, angekündigt, Revision gegen das Urteil einzulegen. Damit hat der Bundesgerichtshof das letzte Wort

Die Wüstenrot Bausparkasse AG wird beim Bundesgerichtshof Revision gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart einlegen. Das hat das Unternehmen in einer Pressemitteilung erklärt. Das Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (Az.: 9 U 171/15 – siehe auch Kein Kündigungsrecht für Bausparkasse bei zuteilungsreifem Vertrag ) ist aus Sicht der Bausparkasse nicht überzeugend.

OLG Stuttgart folgt nicht der einhelligen Rechtsauffassung

Die im Verhandlungstermin geäußerte Auffassung des OLG Stuttgart, wonach die Kündigung eines Bausparvertrags, dessen Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurücklag, unwirksam ist, werde nicht geteilt. Damit stelle sich das Gericht gegen die Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG Celle, OLG München), die bisher in knapp 50 Fällen die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht bzw. angekündigt haben, die Berufung von Bausparern zurückzuweisen. Weiter gebe es rund 180 positive Urteile von verschiedenen Landgerichten zur Wirksamkeit der Kündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Darüber hinaus existieren nach Angaben der Bausparkasse einige Dutzend positive Amtsgerichtsurteile und mehrere Ombudssprüche des Ombudsmanns der Öffentlichen Banken, die die Kündigungen stützen. Einzelne gegenläufige Urteile, die von Land- oder Amtsgerichten dazu bisher gefällt wurden, ändern – ebenso wie der aktuelle Entscheid – nach Ansicht der Wüstenrot Bausparkasse an dieser sich eindeutig herausbildenden Rechtsmeinung nichts. Auch zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossene Vergleiche sprechen nicht gegen die Bausparkassen-Argumentation, da diese meist rein aus verfahrensökonomischen Gründen geschlossen werden. (kb)