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Steuern & Recht
23. März 2015
Bei Änderung des Versicherungsschutzes besser den Ehepartner informieren

Bei Änderung des Versicherungsschutzes besser den Ehepartner informieren

Ändert ein Ehepartner ohne Wissen des anderen den Versicherungsschutz, so wird dadurch die eheliche Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Die Folge: Entsteht ein Schaden, der eigentlich von der Versicherung gedeckt wäre, muss der Ehepartner dafür einstehen.

Im Streitfall war der Ehefrau durch einen Einbruchdiebstahl ein Schaden entstanden. Dieser Schaden war durch das Ummelden der Hausratversicherung auf eine heimliche Wohnung des Ehemannes nicht mehr versichert. Für den Schaden muss der Ehemann aufkommen, denn dieser habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen gegen die eheliche Vermögensfürsorgepflicht verstoßen. Das OLG weist in seinem Beschluss noch auf weitere schadenersatzauslösende Pflichtverletzungen hin:

  • die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuerveranlagung
  • die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrenden Ehefrau. (kb)

OLG Bremen, Beschluss 19.09.2014, Az.: 4 UF 40/14