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Steuern & Recht
11. Mai 2015
Besteuerung von Kapitaleinkünften – was Vermittler wissen müssen

Besteuerung von Kapitaleinkünften – was Vermittler wissen müssen

Steuerliche Beratung ist speziellen Berufszweigen vorbehalten. Grundkenntnisse der Besteuerung von Kapital- und Versicherungsprodukten sollten Vermittler aber haben. Denn nur so können sie auch auf die Bedürfnisse ihrer Kunden eingehen.

Bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften ist stets als erstes die Frage zu beantworten, ob die Abgeltungsteuer mit dem 25%-igen Sondersteuersatz einschlägig ist oder eine Besteuerung zum individuellen Einkommensteuersatz zu erfolgen hat. Soweit es sich um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft handelt, sind die Veräußerungserlöse mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern, der im Spitzenbereich bis zu 42% bzw. maximal 45% betragen kann. Dafür müssen die Gewinne aber nur versteuert werden, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist erzielt werden. Während diese Frist bei vermieteten Immobilien zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt, verkürzt sich die Frist für alle anderen Wirtschaftsgüter auf ein Jahr.

Spekulationsfrist richtig bestimmen

Gewinne aus dem Verkauf von Währungen (zum Beispiel Schweizer Franken) oder Edelmetallen (zum Beispiel Gold) sind daher grundsätzlich nur einkommensteuerpflichtig, wenn diese innerhalb der Jahresfrist erzielt werden und pro Kalenderjahr in der Summe aller Geschäfte aus diesem Jahr einen Betrag von 600 Euro nicht unterschreiten. Doch Vorsicht: Die Frist verlängert sich auch in diesen Fällen auf zehn Jahre, wenn diese Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle in zumindest einem Kalenderjahr gedient haben. Dies ist bei Fremdwährungsguthaben beispielsweise vorstellbar, wenn sie verzinslich angelegt werden. Auf die Höhe der erzielten Einkünfte kommt es dabei nicht an. Es schadet daher bereits ein äußerst geringer Zinssatz. In diesem Fall sind daher die Währungsgewinne, die bei der Veräußerung erzielt werden, erst steuerfrei, wenn die Zehnjahresfrist, gerechnet ab dem Erwerb, abgelaufen ist.

Bei der Bestimmung der Spekulationsfrist gilt im Übrigen mittlerweile das Fifo-Prinzip (first-in-first-out). Zuerst angeschaffte Schweizer Franken gelten auch als zuerst veräußert. Dies kann bei häufigen An- und Verkäufen umfangreiche Aufstellungen für die Finanzverwaltung erforderlich machen. Hierbei ist zu beachten: Der Kunde muss die Einkünfte selbst in seiner Einkommensteuererklärung angeben und für Zwecke der Besteuerung berechnen. Seitens der verwahrenden Bank erfolgt kein Steuereinbehalt.

Dagegen unterfallen Veräußerungserlöse aus Wertpapieren, die in Fremdwährung notieren, der Abgeltungsteuer. Dies gilt zumindest dann, wenn die Wertpapiere unter der Abgeltungsteuer erworben wurden (Regelstichtag: Erwerb ab dem 01.01.2009). Die Veräußerungsgewinne sind unbefristet mit 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls 8 oder 9% Kirchensteuer zu versteuern. Wichtig: Werden die Veräußerungserlöse oder die laufenden Einnahmen aus dem Wertpapier in einer fremden Währung gutgeschrieben, lässt sich – bei einem entsprechenden Kursverhältnis – auf diesem Weg keine Abgeltungsteuer sparen. Denn für Zwecke der Berechnung der Abgeltungsteuer erfolgt stets eine Umrechnung des Erlöses in Euro unabhängig von der Währung der Gutschrift.

Werbungskostenabzug unter der Abgeltungsteuer?

Der Bundesfinanzhof hat in ersten Entscheidungen bereits deutlich gemacht, dass er den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro für angemessen erachtet. Das Verbot des tatsächlichen Werbungskostenabzugs soll verfassungsgemäß sein, da der Sparer-Pauschbetrag im Zusammenhang mit dem niedrigen pauschalen Abgeltungsteuersatz von nur 25% zu sehen ist. Kapitalanleger, die über außergewöhnlich großes Wertpapiervermögen verfügen und bei denen dadurch möglicherweise auch außergewöhnlich hohe Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrages anfallen, werden im Gegenzug durch den niedrigen pauschalen Steuersatz auf die Erträge begünstigt. Ob dies auch dann noch gilt, wenn der Abgeltungsteuersatz von der Bundesregierung signifikant (zum Beispiel auf 35%) erhöht wird, ist damit weiterhin offen. Es bleibt aber zu hoffen, dass es dazu nicht kommen wird.

Strenges Abflussprinzip

Ein weiterer Wermutstropfen ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung. Für die Berücksichtigung von Werbungskosten nach altem Recht und dem Werbungskostenabzugsverbot unter der Abgeltungsteuer gilt das strenge Abflussprinzip. Zahlt Ihr Kunde daher heute Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sich auch auf die Jahre 2008 und früher beziehen (zum Beispiel im Rahmen einer Selbstanzeige), gilt das Werbungskostenabzugsverbot für alle geleisteten Zahlungen. Denn der Mittelabfluss erfolgt heute im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer. Die inhaltliche Bezugnahme auf die Altjahre ist insoweit irrelevant.

Kirchensteuereinbehalt ab 2015 auch von ­Versicherungen

Auf Kapitalerträge haben Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften ab 2015 neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag grundsätzlich auch die Kirchensteuer einzubehalten. Da im Erlebensfall ausgezahlte Leistungen aus Lebensversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, stets zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, wird auch die Versicherung nunmehr einen Kirchensteuereinbehalt vornehmen, wenn der Kunde kirchensteuerpflichtig ist.

Dies kann der Kunde nur verhindern, wenn er rechtzeitig bei dem Bundeszentralamt für Steuern einen sogenannten Sperrvermerk setzt. In diesem Fall bleibt der Kunde aber verpflichtet, seiner Kirchensteuerverpflichtung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gerecht zu werden und dort die erforderlichen Kapitalerträge anzugeben. Der Hinweis auf eine solche Verpflichtung findet sich auf dem Formular des Sperrvermerks. Die Kunden, die einen Sperrvermerk setzen, können somit gegenüber dem Finanzamt nicht mehr mit Erfolg behaupten, sie hätten diese Verpflichtung nicht gekannt.

Erfüllt der Kunde die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung der Versicherungssumme, muss er dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Er kann dann die zu viel einbehaltenen Steuern zurückfordern, wenn die Anwendung des individuellen Steuersatzes zu einer niedrigeren Belastung für ihn führt. Denn die Versicherungsgesellschaft kennt den individuellen Einkommensteuersatz des Kunden nicht und kann daher den Halbteilungsgrundsatz nicht anwenden. Durch die von der Versicherung zusätzlich einzubehaltende Kirchensteuer verstärkt sich der Liquiditätsnachteil für den Kunden bis zur Erstattung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung weiter. Hierauf ist der Kunde gegebenenfalls vorzubereiten, damit er nicht über die Abrechnung der Versicherung verärgert ist.