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Steuern & Recht
22. März 2018
Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist rückwirkend zu gewähren

Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist rückwirkend zu gewähren

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag rückwirkend zu gewähren ist.

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf ist eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auch rückwirkend zu gewähren. Die betreffende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, nach der die Antragstellung nur unter Vorlage von Nachweisen und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird, ist unwirksam. Dem klagenden Versicherten ist deshalb für 33 Monate weitere Betriebsrente in Höhe von insgesamt 21.783,96 Euro brutto zugesprochen worden. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma, in der er über 30 Jahre beschäftigt war, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Betriebsrente. Eine rückwirkende Leistung der Betriebsrentenzahlung wegen teilweiser Erwerbsminderung lehnten die Beklagten, seine ehemalige Firma und deren Pensionskasse, ab.

Die richterliche Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hat dem Kläger die Betriebsrente rückwirkend zugesprochen. Die Klausel, laut der die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung zu zahlen ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Formulierung von § 5 Nr. 3 AVB als Mussvorschrift schließt eine Antragstellung ohne Nachweise aus, was unangemessen ist. In dem Fall entsteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn das Vorliegen einer Erwerbsminderung zunächst zu Unrecht verneint wurde. Der Beginn der Bezugsberechtigung von Betriebsrente wird von der Schnelligkeit der Bearbeitung des Antrags abhängig gemacht und das stellt einen Nachteil dar, der keinem schützenswerten Interesse der Pensionskasse entgegensteht. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrags können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Im betreffenden Streitfall konnte der Kläger sowohl die Betriebsrente als auch die Firmenleistung rückwirkend verlangen. Das LAG hat die Revision zugelassen. (kk)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017, Az.: 6 Sa 983/16