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8. August 2018
Betriebsrentenstärkungsgesetz – Sechs Richtige mit Superzahl

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Sechs Richtige mit Superzahl

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet für Vermittler ein immenses Vertriebspotenzial. Der bAV-Verantwortliche von HDI, Fabian von Löbbecke, ist überzeugt: Das BRSG ist für Vermittler wie ein Sechser mit Superzahl im Lotto. Hier nennt er die Gewinnzahlen.

Erst die Hälfte aller Arbeitnehmer sorgt über den Betrieb für das Rentenalter vor. Diese Quote soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) steigern. Es schafft eine Fülle neuer Anreize für die bAV, aus denen sich vielfältige Vertriebsansätze ergeben. Für Vermittler, die sich des Themas annehmen, mutet das neue Gesetz also wie ein Lottogewinn an – mit folgenden Gewinnzahlen:

Die 15: Arbeitgeberzuschuss wird verpflichtend

Chefs sollen Lohnnebenkostenersparnisse, die sie durch die Entgeltumwandlung ihrer Beschäftigten realisieren, an die Mitarbeiter weitergeben. Deshalb wird ein 15%-iger Arbeitgeberzuschuss zur bAV verpflichtend – ab 2019 im Neugeschäft, ab 2022 auch im Bestand. Freiwillig kann dieser Zuschuss aber schon heute geleistet werden. Und für Arbeitgeber ist es auch sinnvoll, ihn ab sofort für alle zu zahlen: Die Mitarbeiter-Motivation steigt, das Arbeitgeber-Image profitiert, die Anforderungen des BRSG werden vorzeitig erfüllt. Künftige Anpassungen entfallen, das Gleichbehandlungsgebot bleibt gewahrt. Der Vorteil für Vermittler: automatische Prämienerhöhungen im Bestand.

Die 40: Mit „Cashback“ sparen, ohne zu verzichten

Ein Arbeitgeberzuschuss steht auch im Zentrum von „HDI bAV PlusCashback“. Das Konzept ermöglicht es Arbeitnehmern, ohne nennenswerten Konsumverzicht eine stattliche Betriebsrente anzusparen. Über eine Prepaid-Kreditkarte lässt der Chef ihnen Monat für Monat einen fixen Betrag von beispielsweise 40 Euro zukommen, der in der Gehaltsabrechnung als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug erfasst wird. Damit können die Mitarbeiter den Nettoaufwand für ihre bAV im Idealfall größtenteils kompensieren. Das BRSG steigert diesen Effekt sogar noch. Der Nettoaufwand für den Chef ist ebenfalls gering, der Nutzen hingegen groß: Häufig steigt die Loyalität der Mitarbeiter, die bei jeder Zahlung mit der Prepaid-Kreditkarte daran erinnert werden, dass der Chef sie bei der Altersvorsorge unterstützt. Der Vorteil für Vermittler: Ein innovatives Konzept, das insbesondere kostenbewusste Arbeitgeber in Branchen mit hohem Personalbedarf anspricht.

Die 4: Steuer- und Sozialabgaben­freiheit auf Entgeltumwandlung

Gutes bleibt: Auch künftig sind Beiträge zur bAV für Arbeitnehmer bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung West steuer- und sozialabgabenfrei. Deshalb ist die bAV für viele Arbeitnehmer schon heute der effizienteste Weg, für das Rentenalter vorzusorgen. Das haben Prof. Dr. Thomas Dommermuth vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) und der Verfasser dieses Fachbeitrags in einer wissenschaftlichen Studie ermittelt. Mehr noch: Künftig wird der Arbeitgeberzuschuss, der durch das BRSG sukzessive verpflichtend wird, die bAV in allen Fallkonstellationen zum Effizienzsieger machen. Der Vorteil für Vermittler: Das optimale Preis-Leistungsverhältnis in der bAV ist ein schlagendes Verkaufsargument.

Die 8: Steuerfreier Dotierungsrahmen verdoppelt

Aus „4“ mach „8“: Das BRSG hat die Lohnsteuerersparnis durch die Entgeltumwandlung für viele Arbeitnehmer verdoppelt. Sie können künftig bis zu 8% der BBG West lohnsteuerfrei zum Beispiel in eine Direktversicherung einzahlen. Das entspricht stattlichen 520 Euro pro Monat beziehungsweise 6.240 Euro im Jahr. Der Vorteil für Vermittler: Sie können insbesondere Besserverdienern ohne zweiten Durchführungsweg einen neuen Weg aufzeigen, steueroptimiert für das Rentenalter vorzusorgen.

Die 30: Zuschuss für Geringverdiener

Eine echte Innovation im BRSG ist die neue Geringverdienerförderung. Mit ihr will der Gesetzgeber Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen beim Aufbau einer Betriebsrente unterstützen. Die Regelung gilt für alle, die monatlich maximal 2.200 Euro brutto verdienen. Ihnen kann der Chef einen Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 und 480 Euro jährlich zukommen lassen. Dafür wird er mit einer Lohnsteuergutschrift von 30% des Förderbetrags belohnt. Dadurch kann der Chef zusammen mit dem Betriebsausgabenabzug regelmäßig mehr als die Hälfte des Arbeitgeberbeitrags refinanzieren. Doch Vorsicht: Die Förderung gilt nur für echte, neu vereinbarte Arbeitgeberbeiträge und nur für ungezillmerte Tarife. Bei HDI ist das Modell beispielsweise mit TwoTrust Selekt und mit TwoTrust Kompakt umsetzbar. Der Vorteil für Vermittler: Das Potenzial der Geringverdiener, die noch keine bAV abgeschlossen haben, ist riesig. Hinzu kommt: Selbst wenn der Arbeitnehmer die Geringverdienergrenze nur in einem Monat pro Jahr unterschreitet, hat er Anspruch auf die komplette Jahresförderung.

Die 100: bAV-Renten vor Anrechnung bei Grundsicherung geschützt

Wer vorsorgt, soll im Alter besser dastehen als derjenige, der nicht vorsorgt. Deshalb hat der Gesetzgeber geregelt, dass bAV-Leistungen teilweise anrechnungsfrei bleiben, wenn der Arbeitnehmer später Grundsicherung beantragen muss. Kleinere Renten bleiben dann oft unangetastet: 100 Euro monatlich sind immer geschützt. Übersteigende Leistungen bleiben zu 30% anrechnungsfrei, aktuell gedeckelt auf 208 Euro pro Monat. Der Vorteil für Vermittler: bAV-Sparer haben im Alter garantiert mehr zum Leben. In Kombination mit dem neuen Geringverdienerzuschuss ein schlagendes Argument für die Beratung von Arbeitnehmern mit kleineren und mittleren Einkommen.

Superzahl 0: Das Sozialpartnermodell als Ergänzung zur bewährten bAV

Speziell für tarifgebundene Unternehmen hat der Gesetzgeber mit dem BRSG das Sozialpartnermodell geschaffen – eine Zielrentenlösung mit null Garantie, die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in Tarifverträgen verankern können. Talanx Deutschland bringt im Konsortium mit der Zurich Gruppe Deutschland eine solche Zielrentenlösung auf Basis des kapitalmarktorientierten Pensionsfonds auf den Markt. Sie heißt „Die Deutsche Betriebsrente“. Das Sozialpartnermodell wird die bewährte bAV sinnvoll ergänzen und nicht ersetzen. Insbesondere kleinere Arbeitgeber dürften auch künftig zur bewährten bAV greifen, weil sie im Vergleich zum Sozialpartnermodell mehr individuellen Gestaltungsfreiraum bietet und es Chefs damit erleichtert, ihre personalstrategischen Ziele zu verfolgen. Der Vorteil für Vermittler: Betriebliche Vorsorge ist durch das BRSG vielfältiger und chancenreicher, aber auch wesentlich komplexer geworden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen kenntnisreichen Rat heute deshalb mehr zu würdigen denn je.

Dieser Artikel ist auch auf Seite 6 in der AssCompact Sonderedition „betriebliche Versorgung 2018“ nachzulesen.